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Freiheit »ab Neeht!"

K299

WiesbÄden. Sonntag, 16 December

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1819

Beleuchtung des von dem Cassationshofe zu Wiesbaden in der Sache der wegen des Idsteiner Congresses Angeklagten erlasse­nen Urtheils vom 24 November.

0 AuS dem Lande, 8. December. Nach No. 233 des Frankf. Ionru." lautet das Erkenntniß des Cassa­tionshofs vom 24 November auf die von Wenken- bach und Schapper gegen das Verweisungsurtheil des Anklagesenats erhobene Nichtigkeitsbeschwerde, wie folgt:

1)In Erwägung, daß beide Angeklagte an den Beschlüssen des Idsteiner Congresses und dem Aufruf an das Nassauer Volk, Wenkenbach auch zur Durch­führung derselben mitgewirkt haben; 2) daß ein Lan- descongreß nicht neben den verfassungsmäßigen Ge­walten bestehen konnte und dessen Beschlüsse auch nach der Carolina als hochverrätherisch erscheinen mußten; 3) daß die deutsche Regentschaft zu Stuttgart nicht als gesetzlich zu betrachten war, sondern die Ceutral- rcgicrung unter Erzherzog Johann; 4) daß die Na. tionalversammlung nicht von Frankfurt a. M. verlegt werden durfte, vielmehr eine Unterordnung unter die Stuttgarter Nationalversammlung ein Angriff auf die Verfassung war; 5) daß eine weitere Verfolgung des Prozesses hier nicht der Ort sey; 6) daß Schapper's Aufforderung zur Vertreibung der deutschen Fürsten und zu GcwaltSmasiregcln gegen die Regierung, ihre Wahrheit vorausgesetzt, allerdings ein Verbrechen wäre; 7) daß auch die wegen der Haft vorgebrachte Beschwerde ungegründet sey verwirft der Cassationshof beide Nichtigkeitsbeschwerden und verurtheilt die Angeklagten in die Kosten von 14 fl. Stempeltare."

Gestatten Sie mir, hierzu einige Bemerkungen mit derjenigen Rücksicht, welche dem obersten Gerichtshof auch in seinem Irrthum gebührt, zu machen.

Zu Satz 1. Dieser Entscheidungsgrund äußert sich über Thatsächliches in einer dem Cassationshofe nicht zukommcnden Weise, indem dieser nach Art. 249 des Gesetzes über das Strafverfahren nur unter Vor­au s s e tz u n ß der Wahrheit der den Angeklag­ten zur Last gelegten Thatsachen darüber, ob diese ein Verbrechen enthalten oder nicht, zu entscheiden hat, über die Wahrheit oder Unwahrheit selbst aber die Geschwornen zu erkennen haben.

Zu Satz 2. Der erste Theil dieses Entscheidungs- grüttdes muß unser gerechtes Erstaunen erregen. Wie? Ein Landescoagreß kann nicht neben den verfassungs­mäßigen Gewalten bestehen? Dann wehe dir Nassau, wehe jedem Lande, wo freies Vereins- und Versamm- lungörecht besteht. Was ist denn ein Landeseongreß? Nichts als ein Name, der sich ebensowohl auf politi­sche Zwecke als auf Zwecke jeder andern Art beziehen kann. Und die verfassungsmäßigen Gewalten sollten nicht bestehen können neben einem Landeseongreß von Schulmännern, Aerzten, Apothekern, Gewerbetreibenden,

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Landwirthen, Singverel'nen oder Hebammen? In der That, jene Worte sind in ihrer Nacktheit ganz nichtssagend.

Bei dem zweiten Theile dieses EntscheidungSgrun- des wäre es sehr zu wünschen gewesen, daß derselbe den betreffenden Artikel der Carolina bezeichnet hätte. Leider bildet gegenwärtig das römische Recht noch die einzige gemeinrechtliche Quelle der Be­urtheilung des Hochverraths gegen einen einzelnen deutschen Staat (Martin, Criminalrecht § 202), und allgemeine Bestimmungen über den Thatbestand des Hochverraths sind in der Carolina gar nicht zu finden. Oder sollten die Entscheiduiigsgrunde etwa den Art. 124 gemeint haben, wo es heißt: Item welcher mit boßhafftiger verreterey mißhandelt, soll der gewöhn heyt nach, durch Vierth ei» lung zum todt gestrafft werden? Im Uebri- gen berühren die EntscheidungSgründe hier den Kern der ganzen Sache, nämlich die Frage, ob die den An­geklagten zur Last gelegte That eine hochverrätherische sei oder nicht. Statt einer Ausführung der Gründe, weshalb der Cassationshof glaubt, diese Frage bejahen zu müssen, was so recht eigentlich die Aufgabe dieser Entscheidungsgründe war, beschränken sich dieselben, zu sagen: es ist so, ohne sich auf ein Warum ein- zulaffèn.

Obwohl nun die Schuld, nicht^die Unschuld zu be­weisen ist, so ist das Letztere hier doch so einfach, daß mit wenigen Worten darauf eingegangen werden soll. Es mag gegenwärtig unerörtert bleiben, wer denn ei­gentlich , als es sich um die Durchführung der R e i ch s v e r fa ssu n g handelte, der Rebell war, und ob nicht nach göttlichem und menschlichem Rechte (vgl. Art. 43 48, 176, 460 des Strafgesetzb.) die Bewohner der deutschen Einzelstaaten, wenigstens nach Erschöpfung der gewöhnlichen Mittel, befugt waren, gegen jene Regierungen, welche sich der Vollziehung der Neichsverfassung widersetzten, zur Hinwegräumung der dieser in den Weg gelegten Hindernisse Gewalt anzuwenden. Wäre es selbst wahr, daß diejenigen, welche die Reichöverfassung aufrecht zu erhalten such, teil, die Angreifer und nicht die Angegriffenen gewesen waren, könnte man selbst zugeben, daß auf sie die Anklage des Hochverraths überhaupt paffe, und daß diese auch nicht durch die Einrede der Selbsivertheidi- gnng zerstört sei, so ist es doch auch nach der trocken­sten juristischen Auffassung gewiß, daß die Voraussetz­ungen des Hochverraths hier nicht vorhanden sind, ganz abgesehen von der in diesen Blättern bereits an­geregten Frage, ob es nicht an dem Gegenstände der­selben, einer Verfassung, bei uns mangelte.

~3um Thatbestände des Hochverraths an der Ver­fassung gehört wesentlich, daß die bezweckte Abänderung derselben durch gewaltsame Mittel geschehen soll. Mag der Zweck sein, welcher er will, ginge derselbe auch auf Verwandlung der Monarchie in eine Repu­blik, wenn alle Theilhaber der Gesetzgebung ein­

willigen, so kann niemals von Hochverrath die Rede sein. Vernunft, gemeines Recht (Martin, Criminal­recht §. 104, Feuerbach, peinl. Recht §. 168) und unser Strafgesetzbuch stimmen hierin überein. Das Letztere namentlich in Art. 128 ausdrücklich:

Das Verbrechen des Hochverraths wird begangen durch Angriff oder Verschwörung

3) gegen die Staatsverfassung, sofern durch eine solche Unternehmung die gewalt­same Abänderung der Verfassung deS Her- zogthumö bezweckt wird."

Nun fragen mir aber, wo findet sich hier eine Verabredung, Gewalt anwenden zu wollen? In den Idsteiner Beschlüssen nicht, indem dieselbe nur Zwecke aufsteUen, deren Erreichung sie sich zum Ziele setzen, und, wo sie von den Mitteln hierzu sprechen, immer ausdrücklich die Staatsregieruug als die Be­hörde bezeichnen, an welche man sich deshalb zu wen­den habe. In den Vorschlägen, welche der Ausschuß zur Durchführung jener Beschlüsse gemacht hat, eben­sowenig: denn, wenn Steuerverweigerung durch den Landtag, und Ministerwechsel, worauf diese Anträge hinausliefen, nicht mehr constitutionelle Mittel sind, so wird eS schwer sein, zu sagen, was denn vernünftiger Weise überhaupt noch von der constitutionelle» Mo­narchie übrig bleibe.

Selbst der Anklagesenat hat es hierüber nur zn einigen dunkeln und unbestimmten Redensarten gebracht, und es kann im Interesse des Anklagesenats nur be­dauert werden, daß auch dieser unterließ, sich hierüber auszusprechen.

Andere mögen vielleicht über Mangel an Energie in jenen Beschlüssen und Anträgen klagen. Selbst der engherzigste Particularismus kann aber ohne schreiende Begriffsverwirrung dieselben nicht des Hochverraths schuldig erkennen, und das oberste Gericht des Landes würde es, wir sind davon überzeugt, um so weniger thttn, je weniger von dem Geiste der Mainzer Central-Untersuchungs-Commission in ihm wohnt.

Auch in dem dritten und Wetten fEnlscheidungs- grunde begegnen wir wieder bloßen Behauptungen, nach deren Begründung man sich vergeblich umsieht. Beide Sätze sind unrichtig. Allein, wenn sie auch richtig wären, was würde daraus folgen in Bezug auf Beschlüsse, die nichts thun, als die Staatsregie- rung um Anerkennung anrufen? In Ansehung der Richtigkeit aber fragen wir: wenn im Juni 1848, statt des Reichsverwesers, die ein Jahr nachher be­schlossene Regentschaft anfgestellt worden wäre, wer würde als der Hochverräther angesehen worden sein, derjenige, welcher dieser Regentschaft den Gehor­sam geleistet, oder derjenige, welcher ihr den Gehorsam verweigert hätte? Sodann erinnern wir, daß bekannt­lich die preußische Regierung schon längst der Central- Regierung unter Erzherzog Johann den in der That I geleisteten Gehorsam ganz förmlich aufgekündigt hat.

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H-roceß Waldeck.

Rede des Herrn Dorn , Vertheidigers des Herrn Waldeck.

(Schluß.)

Sie können in den Zeitungen der Gegenwart leider genug Berichte über politische Prozesse lesen, die in Frank­reich verhandelt werden. Sie werden aber niemals fin­den, daß es dort einem Staats-Anwalt eingefallen sei; das parlamentarische Leben eines Abgeordneten zu krit'- siren. Meine Herren! Ihnen gegenüber kann der An­geklagte Waldeck nicht verlangen, daß Sie seine Mei­nungen billigen, seine Ansichrcu für die wahren und richtigen halten. Es genügt für Sie, daß Sie die Ueber­zeugung gewinnen, daß seine Abstimmungen auf ehren­hafter Ueberzeugung beruhten, und in dieser Beziehung werden Sie jetzt keinen Zweifel nxhr hegen. Jene Pflicht des Volksvertreters hat Waldeck vor Augen gehabt, und wäre er hierbei im Irrthume gewesen, wäre er selbst zu weit gegangen, so könnte cr dafür nun und nimmer­mehr von irgend Jemanden zur Rechenschaft gezogen ' werden. Meine Herren! Die Pflicht des Volksver­treters ist eine ernste und schwere. Moser, der alte Staatsrechts-Lchrer sagt:Ein einzelner Privatmann kann sich Unrecht thun lassen, kann schweigen. Anders ist es mit denen, welchen das ganze Volk die Wahrnehmung seiner Rechte anvertraut hat. Sie dürfen nicht schweigen,

sie müssen reden. Sie dürfen nicht fliehen, wenn Alles zittert sind flieht. Von dieser Pflicht gibt cs nur eine Ausnahme; wenn der Regent selbst sie unfähig macht; sei es durch Märtyrcrtvd, sei es durch Gefängniß." Meine Herren! Diese Worte schöpfen ihre wohlthucnde Kraft und Stärke aus der Tiefe der Ueberzeugung, welche in ihnen sich aus spricht. Dem Schreiber jener i Zeilen schwebte ein edles Vorbilds vor Augen. Sein eigner

Vater war um seines festen und geschlichen Widerstandes Willen durch einen tyrannischen Herzog Jahre lang ein= gekerkert auf Hohentwil; cingckcrt ohne Urtheil und Recht, indem feige Beamte die Hand dazu boten. Damals gab es noch keine Dessen llichkeit, keine Mündlichkeit, keine Gcsebworne; cs gab keinen Schutz. Dem Sohne jedes Dulders war cs nicht bcschicdcn, die Wahrhaftigkeit seiner Worte zu bethätigen, cs war dem Sohne nicht beschie- den, das zu thun, was der Vater gethan, aber die Worte, die der Sohn gesprochen, sie stärken noch heute, obschon Moser längst im Grabe ruht, die stärken heute noch schwache Gemüther, wenn sie schwanken wollen im Sturme der Zeit.

Meine Herren! Ich eile zum Schlüsse. Die Auf­gabe, die mir gestellt war, ist vereinfacht, da die Staats- Anwaltschaft selbst den Antrag aufNiel tschuldig" ge­stellt hat. Ihre Ueberzeugung kann in dieser Beziehung nicht schwankend sein, und ich füge deßhalb nur noch zwei Worte bei über die politischen Verfolgungen unserer Tage. Blicken Sie um Sich in unserem Vaterlande,

wohin Sie sehen , überall politische Prozesse I Sie sind eine Furcht des leidenschaftlichen Hasses, der angeregt und angcfhftet wird durch böse, geschäftige Hände. Die besten, die ruhigsten Bürger schütteln das Haupt und sagen, dies sei nicht die Art und Weise, wie man zur Versöhnung und Ruhe gelangt. Schrecken und Trauer werden in die Familien getragen. Der unschuldige Bür­ger wird fortgeriffen von seinem häuslichen Herde, Monate lang in Fesseln geschlagen und einer traurigen Unter­suchungshaft unterworfen, um dann endlich, endlich seine Freiheit wieder zu erlangen. Niemand fühlt sich mehr sicher in seinem Hause; der Bürger zittert vor dem Bürger und fürchtet Verrath. ES ist die traurige Zeit der politischen Verfolgungen! Meine Herren! Sie stehen im Begriffe, ein Beispiel zu geben, welches den Ruf Ihrer Festigkeit und Gerechtigkeit über die Gränzen unseres Vaterlandes hinaus tragen wird, ein Beispiel, welches zugleich unsern Verwaltungs-Behörden eine Lehre sein wird, sich in weisen Schranken zu halten und von Verfolgungen abzustchen, die in der That, wie dieser Prozeß unserem Vaterlande keine Ehre bringen!

Meine Herren! Ich zweifle nicht mehr, nachdem die Staats-Anwaltschaft dasNichtschuldig" beantragt hat, daß Ihr Spruch für den Angeklagten Waldeck nur günstig ausfallen kann, und darum lege ich mit Zuver­sicht sein Schicksal in Ihre Hände.