„Freiheit und Neeht!"
1819
V 282 Wiesbaden. Samstag, 8. December
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5 Der Rechtsstreit des Hof- und Appella- tionsgerichtS-Präsidenten Naht gegen das Herzvgl. Staatsministerium.
VII.
volvire, die nach dem ersten Satz des § 44 des Reichs- gefetzes ohne Urtheil und Recht untersagt sei, sei daher vor dem Gesetz, das solche nur von Urtheil und Recht oder constatirter Unfähigkeit abhängen lassen wolle, und im 2ten Absatz des in Gesetzeskraft getretenen § 42 alle Ministerialjuftiz verbiete, und in dem Iten Absatz des § 49 die Verwaltungsrechtspflege für unstatthaft erkläre, und überhaupt den Richtern eine selbstständige nur dem Gericht unterworfene Stellung zu sichern beabsichtige, nicht gerechtfertigt.
Nur eines richterlichen Beschlusses bedürfe es bei dem Vorhandensein der Bedingungen der Versetzung in den Ruhestand oder einer Suspension im Falle der Anschuldigung eines Verbrechens, und eines neuen Pensiemsgesetzes, da ein solches zur Zeit noch nicht
nisterial-Verfügung der Einstellung der Auszahlung dieses Theils des Gehalts schon früher seit dem Quartal v. J. ergangen. Die weitere rechtliche Folge der widerrechtlichen Entfernung des Klägers sei die Verbindlichkeit des Beklagten , jenem das ihm vor Ent-
(Schluß.)
Die Entscheidungsgründe zu dem Urtheil des H. Justizamts zu Dillenburg, wodurch dem Kläger sein dekretmäßiger Gehalt von 3000 fl. vom 1. Juli l. I., der Zeit der Entziehung, an, und zwar praenume- rando ausgesprochen und dem beklagten Ministerium aufgegeben wurde, demselben das, persönliche Por- tofrelthum wieder zu verschaffen, zugleich aber die Klage auf Wiedereinsetzung in das entzogene Richteramt abgcwiesen wurde, mit Kompensation der Kvsten, werden gestützt auf den mit voller Gesetzeskraft bestehenden ersten Absatz des § 44 derzGrundrechte, und die vom Beklagten behauptete fortdauernde Gültigkeit des Edikts vom 3/6. December 1811 hinsichtlich der Richter des Herzogthums wird verworfen. Nur wo die im Reichsgesetz vorausgesetzte Bedingung der Versetzung in den Ruhestand vorhanden sei, könne nach gerichtlichem Erkenntniß von der Anwendung des Edikts auf einen Richter die Rede sein. Diese Bedingung aber sei Unbrauchbarkeit, wie in dem von dem Beklagten selbst angeführten Commissionsbericht an die National verfamm» lung als Motiv zu dem 3ten Absatz des § 44 per Grundrechte ausdrücklich angegeben werde.
Diese Unbrauchbarkeit werbe aber weder durch ein Verbrechen bedingt, denn in diesem Falle bedürfe es nach dem ersten Absatz des §44 ein förmliches Urtheil, noch auch durch sonstiges austößiges Betragen (ein solches war von der beklagten Seite nicht behauptet), da ibte tägliche Erfahrung lehre, daß oft solche,' denen in dieser Beziehung Manches vorgeworfen werden könne, dennoch sehr brauchbar seien; überdieß sei der Begriff des Anstoßerregenden etwas sehr relatives. Es könne nicht bezweifelt werden, daß mehrere nicht lange vorher in anderen Staaten vorgekommene Justizerelg- msfe, in Folge deren Richter wegen ihrer Anstoß erregenden Ansichten und Urtheile von ihpen Stellen entfernt worden, das Verlangen nach derartigen Reformen, wie sie im Reichsgesetze ausgeführt seien, erzeugt habe, und daß es gerade Absicht des Gesetzgebers gewesen sei, derartige, eben wohl Anstoß erregende Maßregeln zur Benachtheiligung des Richtcrstandes abzustellen. Die Unbrauchbarkeit könne daher nur von geistiger oder körperlicher Unfähigkeit hergeleitet werden. Es , Muu. Vlv frage sich daher: sind diese Bedingungen derUnbrauw- ! nun ......y’?""u —
barkeit bei dem Kläger vorhanden^ Das beklagte Mi. s^nung des Klägers vom Richteramte nicht
nisterium habe dieses nicht behauptet. Was aber der " "
Beklagte selbst nicht einmal behaupte, dürfe der Richter noch vielweniger unterstellen. Die Maßregel der Versetzung des Klägers in den Ruhestand, welche eine Entfernung vom Richteramte m-
vorhanden sei.
Die Frage über Wiedereinsetzung ins Amt betreffend, so sei die Gerichtsbarkeit bisher schon im Namen des Staats als Hoheitsrecht ausgeübt worden, doch hätten einzelne Theile derselben durch Verheilung, Vertrag oder unvordenkliche Ausübung in dachPrivateigen- thum übergehen können. Da in diesem Falle die Ausübung meist mit dem Besitz eines Guts verbunden gewesen, so Hätten auch die zuin Schutz von Real rechten gegebenen Rechtsmittel, Jnterdicte uno die Confessor>en- klage angewendet werden können. Dieses habe nach dem §. 41 der Grundrechte aufgehört, und die Ge- richtsbavkeit werde jetzt nur im Auftrag des Staats ausgeübt. Durch die Zurücknahme dieses Auftrages werde eine Klage auf Fortsetzung dieses Verhaltniffes nicht gerechtfertigt. Es wird dieser Satz als eine natürliche Nothwendigkeit an einem Beispiele darzustellen gesucht, welches darauf beruht, daß die Rechtskraft eines Urtheils, eines in dem Besitz seiner Stelle geschützten Richters, bei Geltendmachung der Einrede des besseren Rechtes eines Anderen zweifelhaft fei. Die Frage der Wiederaustellung sei daher eine Hoheitsfrage hinsichtlich deren der Landesherr und in constitutione^ len Staaten die Minister nicht vor den LanvcSgerlch- ten Rede zu stehen hätten (Martin, Lchrb. des Ci- vil-Propèffes §. 49), wohl aber unterliege die Frage, l in wiefern durch Die Zurücknahme des Auftrages Pri- - vatrechte verletzt seien, der Beurtheilung der LandeS- - geeichte. Schon das römische Recht verbinde mit der
: unbefugten Zurücknahme des Auftrags die
Verpflichtung zum Schadenersatz und der erste in i Rechtskraft übergetretene Satz des §. 44 der Grund- i rechte verbiete nicht allein die Entfernung vom Rich- - I teramt außer in Folge Urtheils uuv Rechts, sondern auch Die Beeinträchtigung an Gehalt und Biairn. Da ■ — - ‘ - .................
ziehung des richterlichen Auftrags zugestandene persönliche Portofreithum wieder zu verschaffen, da dieses ebenfalls zu dem dem Kläger zugefügten Schaden gehöre.
Aus dem Bisherigen ergebe sich von selbst, in wie weit das Justizamt seine Competenz für begründet halte; Martin (Lehrbuch des Civil-Prozesses §. 22) sage: die Frage, ob der von einem Hoheitsrecht gemachte Gebrauch rechtmäßig sei, , wäre ehemals gewesen und sei auch jetzt, wenigstens z u m T h e i l, allerdings d a n n n o ch Rechtssache, wenn die Entscheidung nach bereits vorhandenen Normen erfolgen müsse. Diese Normen seien aber theils durch das Reichsgesetz gegeben und theils durch die bisherige Rechtsprechung, wonach die Gerichtsbarkeit des Staats, falls jemand durch das Hoheitsrecht der Besetzung oder Entsetzung von Aemtern in der Besoldung oder Pensionsreguli- rung verletzt sei, immer für begründet gehalten worden sei und da das Reichsgesetz jetzt auch Landesgesetz sei, so sönne das Vorhandensein solcher Normen nicht bezweifelt werden. Das nach der Verordnung vom 1. Oktober l. J. zu bildende Bundesschiedsgericht könne im vorliegenden Falle nicht zur Anwendung kommen, theils weil die Klage bereits früher rechtshängig gewesen und theils weil diejeS Gericht nach pos. 4 nur dann eintrete, wenn in der Landesverfassung kein Mittel zur Abhülfe sei, welcher Fall hier hinsichtlich der Besoldungsverhältnisse nicht vorliege.
Es sei Grund zur Vergleichung der Kosten vorhanden, weil sich ein Theil der Rechtsausführung des Klägers mit der Begründung der Klage auf Wiedereinsetzung in sein Richteramt beschäftige, welche von Richterämtswegen nicht stattsinden könne.
Wir halten es den Parteien nicht zuständig und nehmen auch unserer Seits Anstand in das anhängige Verfahren, in welchem nach der Ankündigung in der „Nass. Allg. Ztg." die Negierung noch einen Gang wagen will, mit einer öffentlichen Kritik des Urtheils einzugreifen. Wer den in dem gedachten Blatte von Neuem losbrechenden Sturm der Leidenschaft erwägt, wird der Unabhängigkeit und der Gewissenhaftigkeit des Richters erster Instanz die vollste Anerkennung
gerechtfertigt sei, so könne er wenigstens den vollen Bezug seines Gehaltes verlangen. Eine bestimmte Bttte auf Auszahlung des dekretmäßig als Stanoes- aufwand ausgeworfenen Betrugs habe der Kläger nicht vorgebracht, auch fei die Klage nur durch die Versetzung in den Ruhestand hervorgerufen und die Mi-
zollen. Wir wollen nicht zweifeln, daß die Regierung auch ihrerseits ihr Mißverständniß durch willige Befolgung eines rechtskräftigen Erkenntnisses in dem Sinne der vorliegenden Entscheidung, so weit wie möglich, wieder gut machen wird. Dieselbe enthält, wenn auch das Justizamt eine privatrechtliche ZwangSverbmdlich- keit zur WievereinsoHung ins Amt auszufprechen Bedenken getragen hat, einen solchen klaren und wohl motivirten Ausspruch dafür, daß die Entfernung des Klägers vom Amt nach vorliegenden reichsgesetzlichen
Skizze von Hermann Scharf von Scharffcnstein. (Fortsetzung und Schluß.)
Jetzt hatte id) Stoff zum Nachdenken, denn ich konnte ] nicht begreifen, wie ein Schriftsteller in einem Badeorte sich aufhalten könne, wo doch das Leben so theuer ist. Aber all mein Grübeln half Nichts und ich würde cs j nie begriffen haben, wenn nicht im Oktober dicsts Jahres die Broschüre „Heinrich V. Skizze von Hermann Scharf von Scharffensteen" erschienen wären; nachdem ich dieselbe gelesen ging mir ein Licht auf — zur Zeit als ich in Ems gewesen, waren nämlich die Legitimisten en mässe dort und jener Tag, wo ich das Gespräch über den edlen Scharf hörte Derselbe an d.m die Legitimisten dem Grafen von Chambord ein paar Pistolen mit einer goldenen Krone überreicht hatten!
Doch jetzt zu der Broschüre. Sollte vielleicht Mancher denken, es sei nachdem, was ich oben gemeldet, vergeudete Mühe, das Machtwerk dieses Ritters der Legitimität zu besprechen, daß dies auch nicht geschehen fwäre, wenn nicht die ganze Flugschrift den Stempel und das Gepräge der legitimistischcn Partei trüge nud man um so weniger zweifeln kann, daß die darin ausgesprochenen Ideen, jene der Legitimisten sind, wenn man sieht, wie Scharf von Scharffensiein von ihnen ausgenommen und so zu sagen von ihnen gclobhuvelt wurde.
Gleich im Anfänge, wo Scharf sich in historisch- romanischen Schilderungen von Aujou, Touraine und j Bretagne ergeht, hat der fieser das Glück, den Styl : deS Verfassers bewundern zu können, in dem die Worte I vorkommen: „seine Schlachtopfer für immer schweigen macht;" „schweigen macht," welche herrliche Redensart, wahrlich, sic wird nur bei LegitimitätSritlcrn gefunden
werden;
„Männer, Frauen und Kinder beginnen ihr Tagewerk unter Gebet und beenden es unter '^egnnr.jcn für ihren edlen Brodherrn." Die schöne Zeit, wo man fein I Tagewerk u..ter Gebet für den „Brodherrn" beginnt, i wird demnach wohl auch für Frankreich wiederkommen.
wenn Heinrich V. einst König wird, denn wer wurde wohl glauben, Daß die lustigen Franzosen ihre Arbeit in Chambord mit Gebet für den „Brvdherrn" begännen wenn dies nicht par ordre du Mufti geschähe? Wahrlich ist Heinrich V. erst gekrönt, so reicht sicher Frankreich dem christlich germanischen Staate die brüderliche Hand.
Dann kommt Scharf auf die französischen Legitimisten zu sprechen. Dieselben sind ihm „immer als Ehrenmänner erschienen". Wie schmeichelhaft für die Legitimisten, nur sonderbar daß Scharf dessen ermähnt, denn uns deucht von seinem Standpunkte aus, müßte sich dies von selbst verstehen. Immerhin ist cs eigenthümlich, wenn man ohne Ursache zu haben versichert, Jemand |ei ein ehrlicher Mann ; selbst ein preußischer Beamter würde da
die Ohren spitzen. Hierauf grifft Schars in Wien mit einem Sohne des Fürsten Polignac zusammen.
W^r gratuliern zu der noblen Gesellschaft, sehen aber eben so wenig ein, was der Leser damit zu schaffen hat als weßhalb Scharf späterhin sagt, er habe seine „Familienangelegenheiten mit bestem Gefolge beendet". Es scheint fast, als ob Scharf dadurch persönliches Interesse für sich erwirken will, wie denn überhaupt Mangel an Eigenliebe ihm nicht vorzuwerfen ist, da er späterhin sagt, eine etwas blasse aber immer noch hübsche Dame habe ihn mit besonderem Interesse betrachtet.
Ächt Tage darauf erhält Scharf einen Brief seines „Freundes, des Grafen von Polignac," in welchem dieser meldet, daß Graf von Ehambvrb ihn (Scharf), an dessen Gedichte er sich erinnre, gerne kennen lernen möchte. Ich bitte Sie es nicht zu hoch anzuschlagen, »aß der Graf von Chambord sich der Gedichte erinnert, denn er batte dieselben erst einige Monate vorher überreicht erhalten und dieselben sind lobhudelnd. Jetzt hofft man endlich zu Heinrich V. zu gelangen, allein fchlgcschosscn. Scharf unterhält wieder den Leser mit einer Schilderung der Gegend und mit seinen Bekanntschaften mit Husaren- offizierem Endlich gelangen wir in das Gebiet von Frohsdorf, Vesten reinliche Häuser und wohlgeordneten Gärten den Reisenden bald erkennen lassen, daß eine segnende Hand hier Friede und Glück verbreite. Es versteht sich von selbst, daß diese „segnende Hand" Heinrich V. ist. Armes Frankreich, du hast^wohl schon jetzt