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Wiesbaden. Donnerstag, 6. December

Freiheit anb Neeht!"

18419

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* Wiesbaden. 5. Septbr. So eben geht uns in nein Ertrablatte der Westd. Ztg. folgende wichtige !achricht zu:

Köln, 3. Dez. 1849, Abends 9 Uhr. Eine telegraphische Depesche von Ber- N vom 3. Dezember 1849, 2 Uhr Nachmittags, meldet der Redaktion er^Westd. Zeitung:

So eben sind Waldeck und Ohm :eigesprochen, Waldeck entlassen, )hm wieder verhaftet.

Der Rechtsstreit des Hof- und Appella- onsgerichts-Prästdc'lten Naht gegen das

Herzogt. Staatsministerium.

V.

(Fortsetzung.)

Die drei Sätze des §. 44 der Grundrechte stehen so unter sich in vollkommener Harmonie, und stellen nz unbezweifelt als ein unantastbares Recht der Rich- : und des Volks auf, daß kein Richter von seinem nie entfernt werden darf, und daß wo eine firaf- htliche Nothwendigkeit der Entfernung besteht, dieser rund jedenfalls angegeben und gerichtlich con- tirt werden muß. - Obliegenheit des Mini- ciums war es, das Landcsgesetz, wodurch dieFälle b Formen" bestimmt werden sollen, in welchen nach ssatz 3 des §. 44 ein Richter wegen körperlicher :brechcu gerichtlich für unfähig oder unbrauchbar erklärt rden kann, zu veranlassen. Bis zu dessen Erlassung M;t reichsgesetzlich keine rechtliche Möglichkeit, einen chter wegen Gebrechen von seinem Amte zu entfer- i. Jedenfalls kann in den seltenen Fällen, wo ein chter diesen bei ihm eingetretenen Zustand der lln# Ulchbarkeit nicht anerkennen wollte, nur von einem nicht in gerichtlichen Formen über das Vorhanden- 1 eines solchen Zustandes erkannt werden.

Das Verbot der Grundrechte, welches durch die tfernung des Klägers von seinem Richteramte über# teil worden ist, gibt dem ganzen Volke, zugleich aber ein Mitglied des Richterstandes, ein vollkommen wirk- nes 9icd)t. Das Volk wird eine Verletzung seines chtes auf dem verfassungsmäßigen Wege durch seine präsentanten bereiten. Dem verletzten einzelnen chter steht zur Erwirkung der Anerkennung und Her- lung seines Rechts der Weg der gerichtlichen Klage

Ist die Entfernung von denFunktioueu des Amts, iz abgesehen vom Gehalt w., eine Rechtsverletzung, können nach einem von jeher in Deutschland gcl# Den und durch 8 49 der Grundrechte ausdrücklich

bestätigten Grundsatz nur die Gerichte darüber ent­scheiden. Der gegen die Zuständigkeit der Gerichte auch für diesen Theil der Klage erhobene Einwand, daß es sich bei der Wiedereinsetzung ins Amt um ein Hoheits­recht handle, ist theils unerheblich, theils eine petitio principii. Durch die Einwilligung zur Berufung einer verfassunggebenden Nationalversammlung, sowie durch die Anerkennung der Reichsverfassung und Unterord­nung unter bas Reich haben die deutschen Fürsten auf den Theil ihrer Hoheitsrechte Verzicht geleistet, welcher zur Bildung der Reichsgewalt und Neichsverfassung erforderlich erachtet worden ist. Zu diesen verzichteten Rechten gehört nach § 44 der Grundrechte auch dD Befugniß, Richter nach Belieben zu entlassen. Ueberdies haben die Nassauischen Regenten sich in dem Eingänge der altenVerfassungsurkunde unbedingt und ohne irgend eine Ausnahme den Aussprüchen der Gerichte unter­geordnet und die Unabhängigkeit der Justtzpflege aner­kannt. Die Besorgniß, daß dieses in einem Falle nicht geschehen werde, ist unbegründet und darf von dem richtigen Erkenntniß nicht abhalten. Die Landesgerichte aber müssen, da der Rechtszustand von den Gerichten unbedingt aufrecht erhalten werden muß, statt des noch nicht eristirenden Reichsgerichts, auch über diesen Theil der Rechtsverletzung entscheiden.

Es muß ein selbstständiges, von dem Recht auf den Nutzen des Amts unabhängiges Recht des Richters auf die Ausübung seines Amtes anerkannt werden. Grund und Zweck des fraglichen wie jedes vernünftigen Vor­rechts ist nicht eine Begünstigung eines Einzelnen oder eines ganzen Stankes, sondern der Nutzen des gemei­nen Wesens. Dieser wird aber nicht gefördert durch Begabung der Richter mit Belastung des Volks, son­dern nur dadurch, daß bas Volk durch selbstständige, von der vollziehenden Gewalt unabhängige Richter eine gegen widrige Einflüsse gesicherte Rechtspflege und da­durch Schutz gegen willkürliche Gewalt erlangt; dieser Zweck kann aber nur dadurch erreicht werden, daß den Richtern ein klagbares Recht nicht blos wegen der für die Versetzung des Richteramtes in der Besoldung ge­währten Entschädigung, sondern auch auf die Funktio­nen des Amts zusteht. Es ist ein wesentliches und kostbares Recht, nicht willkürlich aus dem angewiesenen Wirkungskreis geworfen werden zu können und die da­durch zugefügte Kränkung kann nur durch völlige Wie­dereinsetzung beseitigt werden.

Ueberall wo den Richtern eine selbstständige Stel- ! hing gegeben ist, wird auch ein selbstständiges, klagbar [ zu verfolgendes Recht des Richters auf die Amtsfüh­rung anerkannt (Zachariä a. a. O. S. 76 Note). Die prohibitive Fassung des §. 44 der Grundrechte laßt in jeder, wenn auch nur momentanen, Unterbrechung des Richters in seinen Funktionen eine Uebertretung eines reichsgruudgesctzlichen Verbots erkennen, wogegen Hülfe gewahrt werden muß. Gegen solche Maßregeln, als Störungen des Quasi-Besitzes der Stelle, ist nach Theorie und Praxis die Spolienklage und der unbe-

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dingte Mandatsprozeß nicht nur bei den Reichsgerich­ten sondern auch bei den Landesgerichwn von jeher zu­lässig und in Uebung gewesen (.Pfeiffer, prakt. Aus­führungen, Bd. 1 Nro. 18, Bd. 8 Nro. 11).

Klar ist bet der Verfügung der Regierung allein das offene Zuwiberhanbeln gegen das Reichsgesetz, durch Entfernung des Klägers von seinem Richteramte, in dessen anerkanntem Quasibesitz er sich befand. Dieses reicht zur Begründung des possessorischen Rechtsmittels hin. Die seltsame Herleitung einer gänzlichen Besei­tigung des Neichsgesetzes, welche die Regierung zur Beschönigung ihrer Verfügung beibringt, ist jedenfalls rein politischer Natur (§. 13).

Eventuell besteht auch nach der eigenen Aus­führung der Regierung, welche sich lediglich auf die im 3ten Absatz des §. 44 der Grundrechte allein er­wähnte Entfernung vom Amte erstreckt, das Recht auf Rang und Gehalt fort. Die zur Durchführung der lange vor der Eristenz! der Grundrechte in unzweideutigen Worten angekündigten Beseiti­gung eines Richters, dem selbst seine Feinde keinen Mangel an Thätigkeit, pflichtmäßiger Treue und Fähig­keit in der Versetzung seines Amtes nachsagen können und der hierüber die ehrenvollsten öffentlichen Zeug­nisse aufzuweisen hat, ex post facto geschehene Auf­fassung, welche auf das im Reichsgesetz und im Lan- deSgesetz vorkommende WortRuhestand" gegründet wird, erreicht jedenfalls nur die Einstellung der Amts­thätigkeit. Nach dem Gesetz von 1811 sindEntfer­nung aus dem Dienste, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand" als ganz gleichbedeutend gebraucht. Die Bestimmung, ob und welche Pension im Falle der Entfernung aus dem Amte gezahlt werden soll, hat mit der gänzlich in die Willkühr gestellten Entfernung aus dem Dienste nichts gemein. Sie kann überdies nach 8. 12 des Edikts von 1811 nach Willkühr den ganzen Betrag des Gehaltes erreichen, ja übersteigen. Der Satz 3 des §. 44 der Grundrechte erwähnt von Pension, von Rang, von Gehalt keine Sylbe, blos die Verfügung ist darin zu finden, daß:

a) die Fälle der Zulässigkeit, also die thatsächlichen Gründe der Versetzung eines Richters in den Ruhestand und der Versetzung auf eine andere Stelle, und

b) die Formen des hierzu erforderlichen gerichtlichen

Verfahrens

durch ein Landesgesetz bestimmt werden sollen, wenn nicht schon ein solches vorhanden sei.

Ueber den Gehalt konnte der 3te Absatz nichts ent­halten, da hierüber der Ite Absatz bereits Verfügung getroffen hatte.

Dieser Absatz des § 44 enthält nämlich drei ganz verschiedene Verbote, die einzeln übertreten und eben so unabhängig von einander aufrecht erhalten werden können:

a) das Verbot der Entfernung eines Richters von seinem Amte,

Die gesellschaftliche Frage.

Was ist sie?

Was die Menschen von jeher angetrieben hat, bald kleinere, bald in größere Gesellschaften und endlich in größte Gesellschaft, welche der Staat ist, znsammcn- reten , ist immer der gemeinschaftliche Zweck. Dieser >ei allen Gesellschaften derselbe. Er heißt: Befriedigung vh! der eigenen Bedürfnisse, als auch der unserer Ichmenschen. Auch der Staat hat keinen andern Zweck, nn die kleinen Gesellschaften in ihm darauf hinarbeiten ganz besonderes Bedürfniß zu befriedigen, einen ganz ruderen Zweck zu erfüllen, so faßt die Staatsgesell- ift alle diese einzelnen und besonderen Zwecke in dem seil'großen zusammen: die Wohlfahrt Aller zu

D e r n , die geistige so wohl als die m a # teile. Jeder Einzelne im Staate fordert und ist idhigt die Erfüllung dieses Zweckes zu fordern. Dafür aber jeder Einzelne auch verpflichtet, zur Er- ung desselben nach seinen Kräften mitzuwirken. Dies hiebt durch die Arbeit, welche entweder geistige ober »etliche ist. Alle Mitglieder der Staatsgesellschaft ?n also zur Wohlfahrt aller Mitwirken, und dafür jedes einzelne Mitglied seinen Antheil an der allgc- nen Wohlfahrt genießen. Ist dies aber bei uns oder irgend einem andern europäischen Staate der Fall?

Blick auf unsere Verhältnisse, auf unsere nächste gebung genügt, um die Frage mit einem dreimaligen

Nein 1 zu beantworten, mit einem Nein, welches jedes fühlende Herz durchschneidet. Ist da ein Wohlergehen möglich, wo eine zwölf- bis vierzehnstündige Arbeit kaum so viel einträgt, um die nothwendigsten Lebensbedürf­nisse zu befriedigen, geschweige dem fleißigen Handwerker einen kleinen Genuß abzuwerfen, der ihn zum neuen Tagewerke stärkt? Der Handwerksgeselle, der kleine Meister, der Feldarbeiter, der Eigenkäthner u. s. w. sie alle schaffen unausgesetzt vom Anfang bis zum Unter­gang der Sonne und die ersteren noch tief in die Nacht hinein, um nur sich und die Ihrigen vor dem Hunger­tode zu schützen. Auch der Literat, der Schriftsteller gehört zu ihnen, der die Mächte hinter den Büchern oder mit der Feder in der Hand sitzt, um das Wohl seiner Mitmenschen zu fördern. Alle diese haben von dem Leben nur die Arbeit; der Genuß desselben bleibt ihnen stets versagt. Und warum das? Weil Andere die Früchte seiner Arbeit genießen. Das Capital und die Steuern pressen ihn aus, wie der Quirrl die Citrone. Haben sic den letzten goldenen Schweiß aus ihm heraus- gesogen, und ist seine Arbeitskraft erschöpft, dann mag er verderben, auf deurStroh verfaulen. So ist es denn das Loos des Arbeiters, mit seinem Fleiße Die Beamten zu ernähren, die Soldatenhecre zu füttern, die man auf ihn hetzt, wenn er verzweifelnd zu den Barricaden seine letzte Zuflucht nimmt; und cuclich diejenigen zu mästen, mit deren Gelb er arbeitet. Heißt das die Vortheile Aller fördern? Man sagt es, es sei immer so gewesen;

und eS gibt Tumköpfe und Schurken genug, die hieraus Den Schluß ziehen, daß cs auch immer so bleiben werde. Entsetzlich, wenn sie Reckt hätten! Die Lösung aller Bande, welche den Menschen an den Menschen fesseln, wäre die Folge, und Mord und Todtschlag würden zum Gesetz erhoben werden.

Ja, es ist wahr; immer hat der Starke den Schwachen, der Reiche den Armen, der Despot daS Volk zu unter­drücken und anszusaugen gesucht; aber immer hat and) der unterdrückte Theil gegen seine Dränger angekämpft und mit Riesenkräften sich aus seinem Elend zu befreien gestrebt. Das Elend widerstreitet der menschlichen Natur. Die Welt wurde dem Menschen gegeben, daß er sie durch seine Arbeit überwinde, um sie zu genießen. Doch in keinem Gesetze steht geschrieben, daß zwei Drittheile der Menschen zur ewigen Plackerei verdammt seien, damit ein Drittheil faulenze und schwelge, und zu allen Zeiten sind es die edelsten Menschen gewesen, welche sich an die Spitze der Unterdrückten gestellt haben, um gegen diesen Despotismus zu kämpfen. Daß ihre Anstrengungen nicht vergebens gewesen sind, wie man den Armen gerne glauben machen möchte, beweis:» die Thatsachen cer Gesckichte.

Der Mensch ist nicht zum Lastthier geboren. Er soll arbeiten, damit es ihm leiblich und geistig wohlergehe. Wer ihn daran hindert ist ein Feind, der bekämpft werden muß; ist ein Feind der ganzen Staatsgesellschaft, denn er macht es unmöglich, daß sie ihren Zweck, die