Einzelbild herunterladen
 

macea

Freiheit and keeht!"

_N 288.

Wiesbaden. Dienstag, ZL December

......" 1«^!«»» H«X' u miMI HI IHII'll-lTTHir..... ..i.^, .............. ....... .,_-, - ' --1M ',

DieJreir Zeitung" erscheint, mit Ausnahme des Montags, täglich in ehum Bogkn. Der AbonnlmentSpr.tS brirägt viertiljüdrig hier in Wiesbaden 1 durch die Post bezogen mit verhälmißmâßigem Aufschläge. Inserate werden bereitwillig ausgemmw.en und find bei der großen Terbrettrng dergreien Zeituna * Erfolge. Die Znserattonsgebühren betragen für die vierspalttge Petitzetle oder deren Raum 3 Kreuzer. 0

I8L»

fl. 45 fr, auswärts stets von wirksamem

£ Der Rechtsstreit des Hof- und Appella- tivnsgerichts-Präsidenten Naht gegen das

Herzog!. Staatsministerium.

III.

(Fortsetzung.)

Die Begründung der Klage war an sich einfach in den Worten des §. 44 der Grundrechte des deut­schen Volks gegeben:Kein Richter darf außer durch Urtheil nnd Recht von seinem Amte entfernt oder an Rang und Gehalt beeinträchtigt werden." Durch die Publikation der Grundrechte in Rum 8desReichs- gesetzblatteS vom 28. December 1848 hat diese Be­stimmung der Grundrechte gleich allen übrigen, welche nicht durch eine ausdrückliche Bestimmung des Einfüh- rungsgesctzcs vom 27. Decbr. 1848 hiervon ausge­nommen sind, vom 17. Jan. 1849 in ganz Deutsch- land, mithin auch im Herzogthum Nassau, Gesetzes­kraft erlangt. Das neuere Gesetz hebt das frühere entgegenstehende auf. Dieser Rechtssatz ist überdieß durch den Art. 1 des Einführungsgesetzes hinsichtlich der Grundrechte speciell in der Bestimmung ausgespro­chen: Alle Bestimmungen einzelner Landesrechte welche hiermit in Widerspruch stehen, treten außer Kraft." ß; Was daher Gegentheiliges hinsichtlich der Entfer­nung der Richter von ihrem Amte, sowie hinsichtlich deren Benachtheiligung am Rang und Gehalt im Her­zogthum Rechtens gewiß sein mochte, wurde durch die gedachte Bestimmung der Grundrechte außer Kraft ge­setzt. Indem nun die Regierung durch einen ein­fachen Beschluß vom 16. Juni, worüber ein Dekret er­ging, vom 13.,Juli l. J. den Kläger nach 37jähri- ger Dienstzeit durch Versetzung in den Ruhestand von seinem Richteramte entfernte, und durch Entziehung seines praenumerando zahlbaren Gehaltes von 3000 fl.st-i» als Standesaufwand bezeichneter weiterer Be­trag desselben von 1000 fl. war seit dem 1. Juli 1848 nach Ministerialbeschluß nicht mehr ausgezahlt worben* mit Aussetzung einer postnumerando zahlbaren Pen­sion von 1700 fl. an Rang und Gehalt benachthei- ligte, hat sie dem klaren und bestimmten Verbote der Grundrechte zuwider gehandelt. Wie wohl nun schon in diesen Sätzen die Begründung der Klage und der Bitte auf vollständige Wiedereinsetzung in das gegen ein Probibitivgesetz des Reichs gekränkte Recht enthalten ist, so schien cs doch, theils weil diese so schnell der Promulgation des Gesetzes nachgefolgte Contravention den ersten Fall der Anwendung des Reichsgefetzes vor die Landesgerichte bringt und über die Frage noch keine Literatur vor­handen ist, theils weil gewisse Herrn in der Nass. A. Ztg. es nicht verschmäht hatten, dem Bedrängten und Beschädigten durch zudringliche und leidenschaftliche Einwirkung auf das Publikum und auf die Richter die Vertheidigung im Voraus zu erschweren, indem sie die fortdauernde volle Gültigkeit des alten Pensionsgesetzes vom h/6. December 1811, trotz dem §. 44 der Grund­

rechte behaupteten, zweckmäßig nachzuweisen, daß durch die Einführung des oben angeführten ersten Theils des § 44 der Grundrechte, das alte Napauische Pensions­gesetz vom 5'6. December 1811, als damit ganz un­vereinbar, hinsichtlich der Richter außer Kraft gesetzt worden sei (§. 6.)

Der gedachte Paragraph des Reichsgefetzes hat un­bestreitbar den Zweck als Grundbedingung der Freiheit und eines gesicherten Rechtszustaudes des Volkes und als nothwendigen Bestandtheil jeder wahren Reprä- sentativ-Vcrfassung die Sicherstellung der Selbstständig­keit und Unabhängigkeit der Richter gegen jede WiU- kühr zu begründen. Zu diesem Zwecke wurde in dem angeführten ersten Absatz des Paragraphen allen Re­gierungen der deutschen Einzelstaaten jede Möglichkeit zu einer direkt nachtheiligen Einwirkung auf die per- sönlicheu Verhältnisse der Richter durch das unbedingte Verbot entzogen, daß kein Richter von seiner Stelle entfernt oder an Jiang und Gehalt beeinträchtigt wer­den dürfe. Daß dieses ausnahmslos gegen jede Art und Form von Regierungsverfügung, wie sie and) Na­men habe, gerichtet sein soll, geht aus der an sich über­flüssigen Erwähnung der Verwirkung des Richteramtes nach dem Strafgesetze und einem nach dem gesetzlichen Verfahren ergehenden Urtheile, als der hiernach einzig möglich bleibenden Quelle deö Verlustes des Richter­amtes hervor.

Das Herzogs. Edikt vom 5» 6. Dezember 1811 er­wähnt der Richter und einer diesen zu gewährenden Sicherstellung gegen die Einwirkungen der RegierungS- gcwalt gar nicht. Es kann also schon deswegen keine Bestimmung desselben gegen das im Reichsgrundgesetz im Interesse des Gemeinwohls geschaffene Vorrecht des Richterstaiides vor allen andern Staatsbeamten ange­führt werden. Jeder Versuch, die Richter ferner nach einem für die Dienstverhältnisse anderer oder aller Staatsdianer bestehenden gemeinen Recht zu behandeln, enthält nothwendig einen Bruch dieses Vorrechtes und ein direktes Zuwiderhandeln gegen die rcichsgesetzlich gewährleisteten Privilegien des Richterstandes. Es ist absurd, das ältere gemeine Recht zur Aufhebung oder Beschränkung einer durch ein später entstandenes jus singulare geschaffenen Ausnahme vom gemeinen Recht gebrauchen zu wollen.

Das zur Zeit der absolut-monarchischeu Regierungs- form ergangene Edikt von 1811 hat überhaupt einen Zweck, der dem deS Reichsgesetzes direkt widerstreitet: Durch die §§. 1, 2 und 3 desselben wird es in den unbeschränktesten Willen des Regenten gestellt,alle Staatödiener", zu allen Zeiten von ihren Stellen und aus dem Dienste zu entfernen und zwar so, daß nach §. 1 dem Entlassenen vor dem Ablauf von 5 Dienst­fahren gar kein Recht ans seiner Anstellung, bei einem höher» Dienstalter aber nur der Anspruch auf eine näher bestimmte Pension aus der Landestässe bleibt. Von der Ausnahme irgend einer Klasse der StaatS- diener, namentlich der Richter, von einer formellen

oder materiellen Beschränkung des Regenten durch Fest­setzung irgend eines thatsächlicheil Grundes der Ent­lassung eines Staatsdiener ist nicht entfernt die Rede, vielmehr wird im Eingang des Gesetzes ausdrücklich erklärt, daß ein solches Pcnsionsgesetz die Ausübung des durchaus nothwendigen Regierungsrechtserleich­tere",Indiv iduen aus dem Staatsdienste zu entfernen, welche das Zutrauen des Regen­ten verloren haben" (wie? und wodurch? ist nicht gesagt)oder deren Versetzung in den Ruhestand durch neue Verwaltungseinrichtungen herbeigeführt wer­den dürfte." Es erscheint hiernach als eigentlicher Hauptzweck des Gesetzes die schrankenloseste Befugniß des Regenten in der Entlassung der Staatsdiener fest- zusetzen. Nicht zur Beschränkung, sondern, wie das Gesetz selbst sagt, zur noch größeren ^Erleichterung", also Erweiterung der Ansübung dieser Machtbefugniß wird für einzelne Fälle eine Unterstützung des ans dem Dienste geschickten in Form einer Pension aus der Lan- deskasse, also auf Kosten der Steuerpflichtigen zugesagt. Als Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens im Falle eines Vergehens, dessen in §. 2 erwähnt wird, bleibt hiernach nicht die Entziehung oder Erhaltung des Amtes und Gehaltes, sondern blos dieses Alimentengelves übrig. Selbst in dieses so sehr beschränkte RechtSgebiet wird die großtmö liche Unsicherheit dadurch übertragen, daß zur Aburtheilung der von der Regierung gegen einen Staatsdiener erhobenen Anklage die Ernennung kommissarischer Spezialgerichte mit Beseitigung der or­dentlichen Gerichte vorbehalten wird. Man kann also jedes Recht oder gar das Dasein irgend eines Grund­rechtes des Volkes in Beziehung auf Staatsdienftver- Hältnisse oder auf die Stellung der Richter unmöglich stärker verneinen, als es in diesem, von der damals absoluten Regentengewalt diktirten, Edikte geschieht- es sei denn, daß man das beweiueuswerthe Recht des Volkes dahin zählen will, durch Bezahlung einer un- gemessenen Zahl von Pensionen aus seiner Tasche jede Art von Maßregeln gegen Staatsdiener und Richter noch mehrzu erleichtern" und selbst die einzige Schranke welche etwa in dem Mitleid der Staatsgewalt mit der völligen Brodlosigkeit der fortgeschickten Diener und in der Besorgniß unmenschlich zu erscheinen, liegen könnte auf feine Kosten hinwegzuräumen. Eben so kann von einem durch dieses Gesetz den Staatsdienern gewährten Rechte nur in der niederen Auffassung die Gliede sein daß in den Fällen, wo sie nicht nach §. 2, wären sie auch Richter, wie Gesinde weggeschickt werden können ein alsStaatsalmo,en jährlich zu empfangendes Stück Geld als Abfindung für alle Rechte gelten soll für die bürgerliche Degradation mit Entziehung des recht­mäßigen Einkommens und Entziehung des ganzen Le­benszwecks gibt es keinen Ersatz. Der Zweck des Ge- sctzes, sich in den Herrndienern willige Werkzeuge, für alle Absichten der Regierungsgewalt zu erschaffen ist vollständig erreicht. Dieses Gesetz hat man mit Ver­letzung deö in der früheren Reichsverfassung begrün-

Marschen und Halligen.

Erinnerungen aus Schleswig.

(Fortsetzung.)

Und während dieser schrecklichen Minute flog das Dach zerrissen in Luft und See und ließ uns alle Schrecken unseres nahen Untergangs erkennen. Der Sturm schien sich mit dem fürchterlichen Stoße, der das Dach brach, gemildert zu haben, er tobte nicht mehr so arg, aber der Himmel war so klar, durchsichtig und glänzend, wie ich ihn kanmje^gesehen. Der Mond strahlte dazu in seiner ganzen Pracht auf die unermeßlichen Wasserberge nieder, die brausend sich bäumten und sich verschlangen Kein Ton des Lebens, kein Hoffnnngszcichen, kein Schrei, keine andere Bewegung als die der empörten Wasser, unterbrach die fürchterliche Eintönigkeit. Es war nichts zu entdecken von nahem oder fernem Lende, alle Halligen, alle Küsten der Autzeniuseln schienen tief unter der Fluth zu liegen, alles Lebendige erstickt zu sein. Es war als seien wir von allen sterblichen Wesen auf Erden allein noch übrig} geblieben , um die Angst des Todes lang­samer und schmerzhafter zu empfinden. x

Denn eine schreckliche Gewißheit löschte jeden Hoff- nungsfnnken aus. Noch war mehr als eine Stunde Zeit bis zur höchsten Fluth und schon erreichte diese die halbe Höhe der Balken und schleuderte ihre Wellrnspihcn

bis zn und auf. Zwischen den Spalten der Bretter unter unsern Füßen konnten wir die schäumenden Wogen verfolgen, wie sie durch die einstürzenden Wände deö HanseS rollten, von den Resten der Mauern abprallte:: und ein schreckliches Spiel mit Nisten und Kasten, Schrän­ken und Gerathen trieben, die sie aneinander warfen bis endlich die letzte Schranke znsammcvbrach und im wilden Wirbel nun Alles auf den breiten Tummelplatz ihrer Wuth gerissen wurde.

Denken Sie sich jetzt, sagte der alte Mann, wenn Sie es vermögen, das Bild unserer Noth. Denken Sic sich die starren thränculosen Blicke, welche die Wasser- wüste durchirren, denken Sie sich die krampfhaft gefal­teten Hände, die Lippen, aus denen das Gebet stirbt, . die angstverzerrten Gesichter, deren Entsetzen kein Wort , beschreiben kann. Jede W^lle, welche an die Pfeiler . prallte, die allein unsere Erhaltung beschützten, regte ' die Angst höher auf. Wir fühlten die durchdringende ' Kälte der Februarnacht nicht, fühlten nicht, daß die , nassen Kleider an unsrer Haut fcstklcbten, fühlten den Sturm nicht, der unser Haar zerriß, alle Erwartungen und Empfindungen drängten sich auf daö Bangen vor­der gräßlichen Minute zusammen, die uns auS dem Buche deS Lebens streichen sollte.

Und diese Minute nahte, wir sahen sie kommen, ohne irgend etwas thun zu können, um sie aufzuhalten. [ Die glänzenden Berge von flüssigem Metall, welche unS umwogten , wurden höher und höher; die zitternden

Balken überzeugten und, daß das Wasser immer tiefer und mächtiger im Grunde nage und bohre. Zuweilen schienen die Stützen zu schwanken und ihr Krachen zeigte an, wie mühsam sie dem wüthenden Element wider­standen. Der harte Lehm der Warft löste sich unter ter Arbeit des Wassers auf, er wurde loögerissen und fortgespielt, und die hohen Sturzseen, welche mit fürch- terlicher Kraft an dem Holzbau rüttelten, zogen diesen hin und her, bid kein Wiederstand mehr zu leisten war.

Unter allen diesen Schrecken hatte JeuS allein seinen ungebeugten Muth bewahrt. Er war ein Mann, der unter den wetterharten Halligbewohnern einen hohen Ruf besaß. Lange Zeit war er, wie die meisten jungen Wkânner der Halligen und Außeuinseln, auf den Meeren umhcrgeschiffl, hatte als Steuermann einen Judienfuhrer geführt nuv sich dann mit dem ersparten Gelde in seine geliebte Heimath zurückgezogen. HiuauS in die Welt wollen sie Alle und ihr Glück versuchen, aber wen das Meer nicht verschlingt, der kommt wieder heim mit tiefer Sehnsucht im Herzen, wie die Wandervögel wieder- kehren. Mögen sie noch so weit ziehen zu schonen, fernen Ländern, sie suchen daö Nest im hohen Norden immer wieder auf, wo in Sturm und Nebel an öden Klippen hangt.

Jenö hatte ein Weib genommen nnd da^ alte Haus seiner Väter neu und stark aufgebaut. Mit breitem Steingiebel über der Eichenthür stand Zchöner da,