Wiesbaden. Sonntag, 23. November
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*§* Der rechtswidrige Schulvorstand [bcr Schulkommission.^
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Man könnte oder man hört indessen sagen': "„die Kirche hat wie der Staat ein Recht an die Schule, — diese ist nicht blos Staats- sondern auch Kirchenanstalt, und die Kirche muß ihren Einfluß auf das Volk durch die Schule sichern.^
Aber dieser Grund, der einzige, den man angeben könnte, ist ein dreischneidiger Dolch, der nach allen Seiten, die Kirche aber am stärksten, verwundet. Ehe wir dieses jedoch nachweisen, müssen wir bemerken, daß die ganze Behauptung keinen Sinn hat, wenn man die Religionsfreiheit annimmt. Es läge ein Sinn in dem Satzs, wenn es nur eine Kirche gäbe, wenn die Allherrschaft dieser einen Kirche noch überall anerkannt würde und es sich um ihren Antheil an der Staatsgewalt handelte. Mit der Religionsfreiheit hört aber der ganze Streit auf. Die Kirchen sind freie Vereine und ' haben mit dem Staate nichts zu schaffen. Da der Begriff Kirche nicht auf alle religiösen Genossenschaften paßt; da wir auch solche Religionsgesellschaften haben, in welchen Jeder ein Glied der Gemeinde, die Gemeinde aber frei, in Der Kirche hingegen nur der Priester frei, der Laie willenlos ist: so paßt der Ausdruck Kirche nicht einmal in ein Gesetz, indem dadurch die freien Gemeinden vom gleichen Rechte ausgeschlossen würden.
Wenn man indeyen behauptet, die Kirche müßte durch die Herrschaft über die Schule ihre Existenz sichern, so unterstellt man doch, daß Die Kirche keine innere Kraft in sich trage, nicht durch die Macht der Wahrheit, durch eigene Lebensfülle sich erhalten könne. Mit Christum könnte Die Kirche nichts gemein haben, da sich dieser die Wahrheit, den Weg und das Leben nennt. Die „herrschenden Kirchen", und von diesen kann nur die Rede sein, würden hierdurch tief unter die kleineren Religionsgesellschaften, wie z. B. Meno- niten, gestellt. Diese waren bisher froh, daß sich Der Staat nicht um ihre religiösen Angelegenheiten besinn' inerte, sie verlangten weder Unterstützung des Staates, noch Einfluß auf Die Schulen. Die Deutschtatholiken und protestantischen freien Gemeinden werden ebenfalls keinen Einfluß auf Die Staatsschulen verlangen; denn diese Menschen Deuten zu hoch von ihren religiösen Bekenntnissen, als daß sie Stützel für ihre Religion verlangen sollten. Die Religion bedarf keiner äußeren Stütze, wohl aber die Herrschaft. Der Taschenspieler duldet nicht, daß man unter seinen Tisch und unter seinen Vorhang blickt, weil man sonst seinen Betrug entdeckte. Fürchten nun die Priester einer Religion, die Schule möchte nun Die Kinder denken lehren, gar die Religion der Betrachtung unterwerfen, — fürchten sie dieses, so sind sie eben so verdächtig, als der Taschenspieler. Die Wahrheit scheut das Licht nicht.
V Zur Beurtheilung des Entwurfs der neuen Medicinalorguttisation.
(Fortfeyung.)
Es kann ein Jeder leicht berechnen, daß ein Arzt auf dem Land, selbst mit Der projehirten etwas erhöhten Mcdicinaitaxe, bei der enormsten, Geist und Körper aufreibenden Thätigkeit, kaum so viel zu erwerben im Stande ist, als er zu seinem Lebensunterhalte bedarf und daß ihm nichts übrig bleibt für Die Erziehung der Kinder, für Die Bedürfnisse des höher» Aliers, oder für die nach seinem Tode zurückbleibende Familie. Es ist so Dem Manne der mit bedeutendem Aufwande geistiger und materieller Kraft eine freie Kunst und Wissenschaft erlernt hat, das Recht genommen di selbe anszuüben wann unD wo er will, ein Recht, das ihm eigentlich nicht sollte streitig gemacht werden können, unD werde ich naebzuweisen suchen, daß dieser Zwang zum Staatsdienste mit seinen Folgen Dem Publikum, Den Aerzten und der Wissenschaft zum großen Nachtheil gereicht.
Daß auch das Freigebeu Der Praxis, wio eben jede von Menschen gemachte Einrichtung ihre Mängel bat, weiß ich wohl, ein Theil derselben läßt sich aber beiei- tigen, ein anderer wenigstens mildern, und sind viele gegen dasselbe gerichtete Einwürfe aus Der Vergleichung mit Zuständen in andern Staaten hergeleitet, welche jedoch nur scheinbar durch das Freigebeu Der Praxis,
Ferner, wenn es richtig ist, datz die Kirche eine Mitregentschaft über die Schule haben muß, so muß sich diese Herrschaft, wie die L^rsammlung der Bischöfe zu Würzburg verlangt, über die ganze Schule erstrecken ; — allein das will die Commission nicht. Nur bei der niederen Volksschule soll der Kirche ihr Einfluß gesichert sein; bei den Realschulen, den Anstalten für dw Bourgeoisie, sowie bei deff Gymnasien, den Schulen Der Staatsdiener, wird die Kirche abgewiesen.
Vorausgesetzt also, die Kirche bedarf zu ihrer Eri- stenz einer Mitherrschaft über wie Schule, dieser wird ihr aber nur bei Den Schulen fürs gemeine Volk gestattet, so ist damit ausgedrückt:
„Das gemeine Volk muß mit Gewalt bei der Kirche erhalten werden; die höheren Stände, Lie Staatsdiener und die 9ieichen, sind 5u gut für die
Kirche, stehen über derselben."
Wir unseres Tyeils wollen uns einer solchen Beleidigung gegen Die Kirche nicht schuldig machen, wir behaupten: Die Kirche hat ihre Lebenskraft in sich, sie bedars keiner äußern Gewalt; aber innerhalb ihres Gebietes lasse man sie and/ allein gewähren. Die Freiheit der Individuen gegen etwaige Anmaßung Der Kirchengewalt ist dadurch gesichert, daß es Jedem freisteht auszutreten.
Bei Dieser Betrachtung sind wir indessen abermals auf eine Rechtsverletzung gestoßen.
Die Realschulen sind Lokalanstalten, wie die niederen Volksschulen, sind die Lokalschnlen für Die reichern Bürgern, — folglich gebührt dem Gemeinderath dasselbe Recht bei diesen Schillen, wie bei den niederen Volksschulen. Die Schulkommission aber hat bestimmt, daß es für Die Realschulen, den honneten Schulen Der Bourgoisie, keinen Schulvorstand und keinen Gemeinde- rath geben soll.
Die Verwandtschaft des Gegenstandes- veranlaßt uns, hierHoch eine andere Prinziplosigkeit des Com- missionsentwurss kurz zu betrachten.
Der Entwurf bestimmt in einem seiner ersten Paragraphen über Die Volksschule: „Die Ertheiln« ; und Neberwachung des konfessionellen Religionsunterrichts ist Sache Der betreffenden Religionsgesellschaften."
In diesem Satze ist also Die volle Unabhängigkeit, Freiheit, Selbstständigkeit der Religionsgesellschaften an- erkan.it, wie es die Grundrechte bestimmen. Der Staat soll sich in Die inneren Religionsgesellschaften nicht mischen, das Innerste des Inneren aber ist die Lehre ihrer Religion für jede Religionsgesellschaft; folglich Darf sich Der Staat nicht um den konfessionellen Religionsunterricht kümmern, wie dieses auch in Nordamerika Der Fall ist. Der Entwurf Der Schulkommission aber widerspricht sich sogleich wieder, indem er den konfessionellen Religionsunterricht zu den Lehrgegen- ständen der Staatsschule zählt.
Welcher Zankapfel ist hierdurch zwischen die Reli- gionsgesellschasten und die Staatsgewalt geworfen!
in Ler That aber durch andere Flechte Einri einigen hcrbcigeführt sind, wie z. B. in Preußen und Baiern durch das Institut der Chirurgen. Ueberhaupt können die Nachtheile, welche das Freigeben der Praxis zur Folge hat, nicht in Betrachtung kommen gegen die, welche der Zwang zum Staatsdienst mit sich bringt.
Ich führe zuerst die Cvucurreuz und die freie Wahl des Wohnorts an, wodurch nothwendig der Arzt, die ärztliche Kunst und somit auch das Publikum gewinnen muß. Gegen die öffentliche Meinung und ohne das Vertrauen der Kranken kann der Arzt nicht wirken, und muß er sich hierdurch bei der Wahl des Wohnorts ganz besonders bestimmen lasten, bei der noch mancherlei persönliche Rücksichten in B tracht kommen. Der eine Arzt liebt körperliche Bewegung und sehnt sich auf's Land, der andere bedarf der Ruhe und des Umgangs mit gebildeten, abgcschliffucreu Menschen und wünscht iu die Stadt, der eine liebt ein rauhes, der andere ein mildes Clima, der eine hält sich durch seine Sprach- kenntniß und seine Gewandheit im Umgang, für einen Badearzt tauglich, der andere paßt vermöge seiner robusten Körpercoustitution und seiner derberen Manieren unter das Landvolk, mancher würde mit Vorliebe die Chirurgie, die Augenheilkunde, die Geburtshülfe betreiben, was er nur in der Stadt kann, von der er Lurch die Anstellung ferngehalten wird. Wie die Erfahrung gezeigt hat wird der Arzt in dieser Beziehung Lurch den Staatsdienst ganz beschränkt, und doch kann allein, wenn diesen
Kann letztere nicht die Aufsicht über den Religionsunterricht aninaßen; denn die Schule steht unter ihrer Aufsicht! Können die Religionsgesellschaften nicht von dem Staate Anstellung eigener Religionslehrer verlangen! Steht es nicht Jedem frei, sein eigenes Religions- bekenntuiß aufzustellen und für seine Kinder einen Lehrer dieses Bekenntnisses zu fordern? An die Consequenzen dieses Satzes hat wohl die Commission nicht gedacht, oder vorausgesetzt, daß man an Gleichberechtigung und Gerechtigkeit nicht denken, sondern die kleinen Religionsgesellschaften mit allenfaUsigen Bitten abweisen und nur den „herrschenden" Kirchen zum Dienste bereit sein werde. Wer darüber im Zweifel sein sollte, vergleiche die entsprechenden Bestimmungen für die Höheren Lehranstalten hiermit.
Dort wird geradezu verlangt, der Staat solle für die beiden größeren Kirchen eigene Religionslehrer, welche mit den übrigen Lehrern gleichberechtigt sind, besolden. Wo bleibt da die Gleichberechtigung aller Confessiouen, wo bleibt die Religionsfreiheit! Daß es doch den Hochgestellten und Gelehrten so schwer hält, die Begriffe der Gerechtigkeit und Freiheit aufzunehmen! Die Religionsfreiheit verlangt, daß sich der Staat um keinen konfessionellen Religionsunterricht kümmere, daß vielmehr jede religiöse Genossenschaft für ihren Religionsunterricht selbst sorge. Mag diese nun einen Geistlichen oder einen Lehrer damit beauftragen, der Beauftragte ist nur der Religionsgesellschaft, die ihn beauftragt, verantwortlich, nicht aber dem Staate, der nichts davon weiß. Sie Gkeuhoerechtignng aller Staatsbürger verlangt, daß jede Korporation dasselbe Recht, dieselbe Freiheit genieße, wie die andere. Besoldet also der Staat der einen Coufession einen Reli- g^onslehrer, so müßte er es auch jeder Religionsgesellschaft. Lie Commission aber scheint zwischen rechten und Stiefkindern des Staates zu unterscheiden; oder vielmehr, sie weiß nichts von Menschen- oder Volksrechten, kennt uw ^an de rechte! Dahcr^habeil die Geistlichen der größeren Kirchen, als bisherige hohe Aristokratie, die Rechte des Volkes und der Gemeinde, die kleinen Religonsgesellschaften haben keine bevorzugte Priester, mithin haben sie auch kein Recht. Und nun fragen wir: Sollten die Gemeinoeräthe Rassan's ihre und der Gemeinde Rechte sich so gutwillig entreißen lassen? Sollten die Gemeinderäthe sich in die Klasse der frühern Vorsteher zu bloßen Scheinrätyen und Japuppen herabdrücken lassen? Sollte eine Volkskammer alle Scheu vor der Majestät des Gesetzes, das theils sie selbst geschaffen, theils von anderen Vertretern des Volkes als allgemein bindend ausgesprochen wurde, sollte eine Kammer alle Scheu vor der Majestät des Gesetzes und der Volksrechte so außer Augen setzen können, um den im Entwürfe der Schulcommission pro- jektirten Schulvorstand als gesetzwidriges Gesetz aufzunehmen? Wir glauben es nicht.
Uno sollte die Regierung den Dualismus in der 1 Verwaltung, die Mitregierung unverantwortlicher Kor-
Wünschen Rechnung getragen wird, das ärztliche Talent sich gehörig entfalten. Es muß ferner oie freie Cvn- currenz nothwendig das wissenschaftliche Streben und den S' 11 für weitere Ausbildung steigern, denn jeder weiß, daß er bald überflügelt ist, wenn er stehen bleibt, wo hingegen die Anstellung mit Der Beförderung nach Dem Dienstalter, ein sicheres Mittel ist dieses Streben bei einer großen Zahl der Aerzte zu vernichten. Gehen wir doch Die Reihen der mistigen durch, welch trauriges Resultat bietet sich uns dar! Hufelands Enchiridion medicum mit seinem Anhang von Receptformeln para- Dirt auf Dem Schreibtisch und ist bei vielen für Die Behandlung der Kranken allein maßgebend. Ich wüßte Aerzte nahmhaft zu machen die seit vielen Jahren kein neues Buch mehr angesehen haben oder höchstens nach einigen ncucmpfohlencn Arzneimitteln haschen und glauben, wenn sie Ergotin, Collodium n. dgl. verordnen, sie hätten mit Den Fortschritten der Arzneiwissenschaft so ziemlich gleichen Schritt gehalten. Die Werke von Rokitansky, Engel u. dgl. staden wir selten auf dem Bücherbrett unserer Mediciner, und wo sie sind, fehlt in vielen Fällen Die Autopsie und damit das Verständniß. Wie sehen dieselben, wenn sie es nicht für bequemer halten, den Nuyen Der Auskultation für Die Diagnose ganz abzu- lengnen, fdas Stctescvp auf Die Brust des Kranken seyen , ohne daß sie bei der Unkcmilniß Der physikalischen Veränderungen Der Organe ihre Beobachtungen zu würdigen lind zu benutzen wissen. Trotz der so geringen