JK28O
Freiheit unb Neeht!"
Wiesbaden. Samstag, 24. November
ISS#
Die „Freie Zeitung" erscheint, mit Ausnahme des Montags, täglich in einem ^oaen — . . . . , x , -------
durch die Post bezogen mit vrrhâlrnißmaßigem Aufschläge. — Inserate werden bereitwillig aukienommen IJ r t elj â - r t g hier in Wiesbaden 1 fl. 45 f, auamä^â
»W. - Dk y«^.«.«» tkrag« für™. L«»^ SSÄS^ «âu°»g „Sni.n Z-Xung» M^i ^^
*§* Der rechtswidrige Schulvorstand lder Schultommission.
II.
Der Majoritätsbeschluß der Schulkommission übergibt die Rechte der Gemeinde einem besonderen Schulvorstände. Dieser soll gebildet werden aus den Geistlichen der vorfindlichen Religionsbekenntnisse, aus eben so viel Lehrern und dem Bürgermeister, als ständige Mitglieder, gleichsam die Herrenbank oder pairs. Dann sollen ebenso viele Bürger der Gemeinde in den Schulvorstand gewählt werden, als ständige Mitglieder darin sind.
Wir begegnen also zuvörderst einem abgeschiedenen Geiste der Feudalherrschaft in dem Entwürfe. Er hat ständige, gleichsam geborne Mitglieder, wie es geborne Richter und Rätl/e gab. Der Geistliche ist Schulvorstand nicht etwa durch Wahl, sondern von Gottes Gnaden, kraft seiner Weihe oder Ordination. Die Grundrechte sagen: „die Schule ist der Aufsicht der Geistlichen als solcher enthoben", und die Schulkommission sagt: „die Schule ist der Aufsicht der Geistlichen als solcher unterworfen." Al,o offenbare Verhöhnung der Grundrechte.
Befürchtete die Schulkommission, man möchte bezweifeln, daß sie „gutgesinnt" fei?
Die Grundrechte bestimmen ferner, daß die Regierung unter gesetzlich geordneter Betheiligung der Gemeinden die Volksschullehrer anstellen solle. Diese „gesetzlich geordnete Betheiligung der Gemeinde" wäre in §. 78 befriedigend gelöst, wenn die Betheiligung der Gemeinde entweder durch diese selbst, oder durch ihr Organ, den Gemeinderath, ausgeübt würde. Allein statt dieser Betheiligung der Gemeinde wird eine Betheiligung der Geistlichen und Lehrer untergeschoben, also ein Wechselbalg legitimirt. Unter „der Gemeinde" kann doch wohl nur die ganze bürgerliche Gemeinde, nicht aber ein Theil, eine Corporation oder religiöse Genossenschaft verstanden werden? Offenbar wollen die Grundrechte das Recht des Volkes und der Gemeinde, der Willkür der Institute und Korporationen sowie der Verwaltung gegenüber, sichern; aber grade den Grundrechten zum Trotze wird der Gemeinde ihr Recht entrissen, und Korporationen, der Feudalherrschaft, übergeben.
Das Volk soll nun einmal kein Recht haben, und wo man-ihm zum Schein ein Recht gibt, da soll es gezwungen sein, dieses sein Recht durch geborne Vormünder, durch bevorzugte Stände, ausüben zu lassen. Bedenkt man nun erst, daß zu einer Pfarrei oft 4 bis 8 und mehr Ortschaften gehören, daß einzelne Bewohner einer Gemeinde einer anderen Konfession angehören können, dadurch noch entferntere Geistliche herbeiziehe»; bedenkt man, daß rechtsmäßig doch auch die jüdischen Religionslehrer und die Vorsteher der kleineren Reli- gionsgesellschaften dasselbe Recht, wie die Geistlichen
der „herrschenden Kirchen" haben: so könnte leicht der Schulvorstand eines Ortes ein halbes Dutzend geborne, ständige Schulvorsteher zählen, welche nicht einmal in der Gemeinde wohnen, noch weniger Bürger in derselben sind.
Die Gemeinde soll also ein Recht haben, aber um dieses Recht der Gemeinde gesetzlich auszuüben, braucht man nicht einmal Mitglied dieser Gemeinde zu sein, die Gemeinde wird nicht gefragt, ob sie den Betreffenden ihr Recht anvertrauen will; denn die Gemeinde ist minderjährig und kann nicht gefragt werden, ob sie den Vormund will, den man ihr gibt, — der Vorstand aber ist von höherer Natur, ist unfehlbar, und also unverantwortlich. Da die Gemeinde nie volljährig werden kann, so brauchen auch die Vormünder ihr feine Rechnung abzulegen.
Allgemein anerkannt ist der Grundsatz, daß in Fällen, wo es sich um den Geldpunkt dreht, man die Techniker nicht allein dürfe schalten lassen, sondern die Betheiligten mitzureden hätten. Mau sann nun nicht sagen, daß der Schulvorstand aus Technikern bestehen soll, vielmehr sind seine meisten Mitglieder der Schule so fremd, als der Gemeinde, aber er besteht doch aus Unbeteiligten und Unberechtigten, und soll in dieser Zusammensetzung über den Beutel der Gemeinde, bei Bauten und Anschaffungen, verfügen.
Wirklich eine großartige, reaktionäre Gesetzesweisheit !
Eben so unpassend ist es, den Lehrer in den Schulvorstand zu ziehen. Der Schulvorstand soll den Lehrer in der Gemeinde unterstützen, äußere Hindernisse des Schulzweckes zu entferne^ suchen. Kann der Lehrer dieses selbst, so bedarf er keines Schulvorstandes. Gewöhnlich sind aber diese Hindernisse der Art, daß nur die Ortsbehörde die gewünschte Unterstützung gewähren kann. Der Gemeiiiderath hat das Wohl der Gemeinde zu fordern; folglich pat- er die Pflicht, auch Die Schulzwecke zu fördern, weil sie zum Wohl der Gemeinde gehören, und folglich hat er auch das Recht, auf die Schule zu achten, ob sie das Gemeindewohl fördert. Der Lehrer wende sich also, wenn er Unterstützung bedarf, an den Gemeiiiderath. Allein der Schulvorstand soll zugleich eine controllirende Behörde für den Lehrer sein, die wachen soll über die Sittlichkeit des Lehrers und der Schule, so wie über die Pflichterfüllung des Lehrers. Der Lehrer würde also als Schulvorstand sein eigener Vorgesetzter. Hier mag das Beispiel ' der Kirche, wo der Pfarrer Vorsitzer des Kirchenvor« standes, sein eigner Vorgesetzte ist, herübergespielt haben. Allein weil ein Unsinn irgendwo besteht, ist kein Grund, denselben noch weiter anzubahnen. Die Lehrer ! müssen gegen das Ansinnen einer folchen Anmaßung protestiren, sie verlangen einfaches Recht, aber kein Vorrecht, sie verabscheuen den Schein des Rechtes, wollen also auch der Gemeinde ihr wirkliches Recht lassen. Man sagt indessen: „Bei allen Fragen in dem Schulvorstände, welche den Lehrer persönlich berühren,
muß dieser abtreten." Allein alle Fragen der Schule betreffen den Lehrer persönlich; also müßte er immer hinausgehen. So mags auch wohl gemeint sein! Und wäre dieses nicht der Fall, so könnte der Lehrer nicht die Rechte der Gemeinde ufurpiren wollen; er, der Gedrückte, kann nicht ein Mitverschworner gegen die Rechte des Volkes werden. Nehmen wir nun zu den Grundrechten das Nassauische Gemeindegesetz, welches bestimmt, daß die Gemeinde durch den Gemeinderath vertreten werde, so wird die Gesetzverhöhnung, welche durch diesen Schulvorstand zur Schau gestellt wird, noch auffallender.
Das Gemeindegesetz sagt: „Die Gemeinde wird durch den Gemeinderath vertreten!" Darauf erwiedert die Commission: „Nein, in Angelegenheiten der Schule wird die Gemeinde durch den Schulvorstand, resp, die Geistlichen und Lehrer, vertreten." So gut man dem Gemeinderath die Schule entziehen will, eben so gut könnte man ihm jede andern Gemeinde- angelegenheit entziehen und einem besondern Vorstande übergeben; man könnte in der Gemeinde einen Wald-, Armen-, Polizei- und Geldbewilligungsvorstand aus Nicht-Gemeindebürgern errichten, und der eigentliche Gemeinderath wäre ein Scheinvorstand, das fünfte Rad am Wagen. Aber gesetzt, die Erperimental-Staatsver- waltungswissenschaft siele einmal auf eine solche unsinnige Zersplitterung der Verwaltung, so müßte man doch der Gemeinde das Recht der Wahl dieser Vorstände überlassen, es könnten ihr keine geborenen, ständigen Vorsteher oder Vormünder octroyirt werden. Sollten die gelehrten Herrn noch keine Zeit gefunden haben sich einmal um den Geist und die Gesetze der jetzigen Zeit umzusehen? Diese angezogenen Paragraphen müßten vom Gegentheile überzeugen, sie sind dem Geiste des Mittelalters entströmt, der unter Volk, Gemeinde, sich nur eine Heerde vorstellt, die wie jede andere Heerde in der Familie ihrer Herrn fortcrbt.
Von der Unausführbarkeit der Paragraphen wollen wir nicht weiter reden, nur bemerken, daß in einem katholischen Dorfe z. B. ein Evangelischer, ein oder mehrere Juden, ein Menonit wohnen können, gibt also schon vier ständige Mitglieder des Schulvorstandes, also müßten auch vier Lehrer in denselben, und das Dorf hat nur einen Lehrer! Soll man aus der Nachbarschaft noch Lehrer zuziehen?
Aber das müssen wir erörtern, daß durch den pro- jektirten Schulvorstand die ganze Schulorganisation illusorisch gemacht wird. Nach frühern Paragraphen gliedert sich die Schulverwaltung in Oberschulbehörde, Schulinspektion, Conferenzbezirk mit Oberlehrer. Jeder dieser Stellen ist ein bestimmter Wirkungskreis angc- wiesen, und diese Wirkungskreise fügen sich zur Einheit, lassen aber nicht zu. daß man einen fremden Körper dazwischen schiebe. Durch den Schulvorstand wird der Schule der Lebensnerv zerschnitten und ein feindlicher Körper zwischen Lehrer und Inspektion geschoben. Der Schulvorstand steht gleichberechtigt neben der Con-
***• Zur Beurtheilung des Entwurfs der neuen Medicinalorganisation
Die nachfolgenden Zeilen waren in einer etwas andern Ausarbeitung für ein mediciniswes Reformblatt bestimmt; die Ueberzeugung aber, daß bei einer Organisation des Medicinalwesens das Publikum ganz besonders interessirt sei, und auch der Laie ein Wort mitznsp^echen haben müsse, hat mich veranlaßt dieselben der „Freien Zeitung" zur Aufnahme zu übersenden.
Von Herzoglicher Landesregierung ist kürzlich der Entwurf einer Medicinalorganisation für das Herzogthum Nassau veröffentlicht worden, und sind sämmtliche Aerzte aufgefordert, Jeder Einzelne für sich eine Beurtheilung desselben einzureichen Es ist wohl klar, daß man auf diese Weise eine Sammlung von widerstreitenden Ansichten erhalten wird, womit wenig anzufangen ist. Ein Resultat wird man freilich erzielen, man wird nämlich erfahren ; ob die Mehrzahl der Aerzte für oder gegen den Entwurf sich erklärt. Wer aber einige der von den Aerzten abgehaltenen Versammlungen besucht hat; wird nicht darüber im Zweifel sein, daß die meisten beistimmen. Es wird mir leider nicht bestritten werden können, wenn ich behaupte, daß bei weitem die Mehrzahl derjenigen Aerzte , welche sich an Den Refermzusammenkünften bc- theiligt haben, weniger oder gar nicht durch den Wunsch im allgemeinen Interesse Verbesserungen anzubahnen ge
trieben worden seien, als vielmehr durch ein tiefgefühltes Bedürfuiß nach unabhängiger Stellung und materieller Verbesserung; und beides gewährt der Entwurf. Hierzu kommt noch, daß viele der älteren Aerzte sich zu einer Zeit in die bisherigen Zustände hineingeltbt haben, in welcher sie denselben durchaus vorthulhaft waren, so daß sie sich behaglich darin fühlen und so für dieselben eingenommen sind.
Gewiß ganz anders würden die Beurtheilungen der Aerzte ausfallen müssen, wenn in einer vorausgegangenen Besprechung die verschiedenen Ansichten sich geltend gemacht und wechselseitig bekämpft hätten, wenn so inigc Voraussetzungen berichtigt, gemachte Erfahrungen mitgetheilt, eingerostete Vorurtheile vernichtet, neue Gesichtspunkte eröffnet, zum Nachdenken angeregt worden wäre u. s. iv.
Zn solchen ^Zusammenkünften und Besprechungen an- zuregen da, wo deren nicht schon veranstaltet oder be- schlosseu sind, ist mit der Zweck dieser Zeilen, und wird cs, da die Aerzte sich nicht auf längere Zeit ihren Bc- rufsgeschäfteu entziehen können, am zweckmäßigsten sein wenn die Collegen kleinerer Bezirke, etwa der Kreis- ämter zusammentreten, den Entwurf gründlich debattiren, ein Protvcoll über die gepflogenen Verhandlungen aufnehmen und mit diesem dann ihre begründeten Ansichten über die Reorganisation des Medicinalwesens an Herzogl. Landesregierung einsenden.
Ich erlaube mir hier nochmals Darauf aufmerksam! zu
machen, daß bei solchen Berathungen lediglich das allgemeine Wohl, dagegen die Besserstellung der Aerzte nur in so weit, als sie nachweißbar mit demselben Hand in Hand geht, der leitende Stern sein darf, und daß sie wirklich in den meisten Punkten Hand in Hand damit geht, glaube ich in den folgenden Auseinandersetzungen »ach- weisen zn können.
Ich lasse eine Kritik der Medicinalorganisation folgen zu deren Veröffentlichung ich durch zwei Gründe bestimmt worden bin. Einmal habe ich bis jetzt vergeblich auf eine öffentliche Beurtheilung derselben gewartet, die ich von tüchtigern Kräften gewünscht hätte, und dann möchte ich meine Ansicht einer ausgedehnteren Besprechung und Beurtheilung unterwerfen, um so mehr, als sie von allen den bis jetzt nur von meinen College» mitgethcil- ten Ansichten am weitesten von Dem Entwurf abgeht.
Nach reiflicher Ucberlcgung trete ich ich mit vollster Ueberzeugung für m ine Ansicht in die Schranken, wenngleich ich weiß, daß ich für jetzt keine Hoffnung habe mit derselben durchzudrii gen. Es liegt wie ich nachher zeigen werde, in der Natur der Sache, und bin ich darauf gefaßt, daß sich die Mehrzahl der Aerzte gegen meine Vorschläge aussprechcn wird. Aber nicht das, wofür sich die Mehrzahl ausspricht, ist auch immer das Beste und Richtige, am wenigsten rann, wenn man an Bestehendem zu rütteln anfängt und nicht durch Stim- menfammdn , sondern durch vorurtheilfreies Abwägen der Gründe sucht man nach Wahrheit. —