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Assiferwerhandlungett zu Wiesbaden.
Anklage gegen den Redakteur Jul. Oppermann, ven Buchhändler-Gehülfen Friedrich Frauenholz und den Buchhändler-Gehulfen Christian Lim barth, wegen Aufreizung zu hochverrätherischen Handlungen und Beleidigung auswärtiger Regenten.
(Fortsetzung.)
Oppermann fährt fort:
Wie sollte sich das Volk unter dem Eindrücke der schmachvollen Ereignisse jener Zeit verhalten: in jener Zeit, in der selbst ein Moritz Arndt, der die Jeitidèen nicht mehr begreifen konnte, sagte: „Wenn die Fürsten so verblendet sind, wie bisher, wenn ste eine Majestät beanspruchen, die der Majestät eines großen Volkes unangemessen ist, dann mögen sie dahin fahren"? Sollte es etwa dem Beispiel Bastermanns folgen, der früher gesagt hatte: sie (die Centren) würden die Reichsverfassung durchsetzen und sollten fte auch die Linke oder die äußerste Partech der Rechten zermalmen müssen; — und Alles im Stiche lassen.(?) ^ch war der Ansicht, daß die Zeit zur That gekommen sei. Ich wollte das Volk für die Reichsverfassung und den Gedanken begeistern, daß es besser sei, gleich dem edlen Magyar, mit Ehren unterzugehen, als schmachvoll zu vegetiren: und in diesem Sinne redegirte ich die „Freie Zeitung". Ich kann mir jedoch wohl denken, daß der Herr Staatsanwalt mir hier zwei Einwendungen machen möchte, nämlich 1) könnte er vielleicht sagen, „es war kein Grund in unserm Land vor- hauden, daß das Volk sich selbst helfe, da ja die nassauische Regierung die Reichsverfassung anerkannt hatte", und 2) „wenn auch zugegeben werden muß, daß das deutsche Volk von der Nationalversammlung aufgefordert wurde, die Reichsverfassung zur Anerkennung und Geltung zu bringen, so sollte doch diese Anerkennung nur auf gesetzlichem Wege, mit gesetzlichen Mitteln, nicht aber mit Waffengewalt geschehen."^— Auf diese beiden möglichen Einwendungen der Staatsanwaltschaft habe ich Folgendes zu erwiedern. Es ist allerdings richtig, daß das Ministerium Hergenhahn sich sehr beeilte, die Reichsverfassung in ihrer vollen Rechtsbeständigkeit anzuerkennen, und es ist auch bekannt, daß Minister Hergenhahn in der Sitzung der Stände des Herzogthums (18. Mai) erklärt hat: „daß die Negierung nicht im Stande sei, einen Bevollmächtigten zu dem (Berliner) Congreste zu schicken, da die Regierung nicht die Hand dazu bieten könne, die Reichsverfassung, die die Negierung anerkannt habe, auf einem solchen Congresse abzuändern"; und man hat wol auch darin vollkommen recht, wenn man allgemein glaubt, Minister Hergenhahn habe seine Ministerstelle deshalb niedergelegt, weil er sich nicht zu einem Eingehen auf die Vorschläge des Drei- königsbunds habe entschließen können:--allein trotz allem dem muß ich behaupten, daß es der nassauischen Regierung von Anfang an, mehr nur um eine Anerkennung den Worten nach, zu thun gewesen ist. Als es sich um eine Anerkennung durch die That handelte, war auch das nassauische Ministerium Hergenhahn sehr zurückhaltend. Eine thatsächliche Anerkennung wäre die Verfügung der Vereidigung der Bürgerschaft und der bewaffneten Macht auf die Reichsverfassung gewesen. Wie verhielt sich nun die nassauische Regierung gegenüber dieser Beeidigungsfrage? Auf alle mögliche Weise suchte die Regierung diese Beeidigung in die Länge zu ziehen: denn nachdem bereits am 28. April diese Beeidigungsfrage von dem Abg. Braun in Anregung gebracht worden war, konnte erst am 19. Mai auf eine Anfrage des Abg. Müller II. von dem damaligen Regierungs-Commissär 9! eich mann die Antwort ertheilt worden: „diese Beeidigung sei erfolgt." — Das folgende Ministerium Wintz i n g e- roda hat aber von vornherein, wie aus seiner Antwort auf die Forderungen des Idsteiner Landeskongresses zu entnehmen ist, entschieden eingelenkt, und sich alsbald ganz offen zum sog. Dreikönigsbunde bekannt. Kurz, die nassauische Regierung ist niemals zur thatkräftigen Durchführung der Reichsverfassung so recht von Herzen bereit gewesen, und deshalb mußte jeder im Volke dafür thätig sein. Das Recht aber hierzu kann gar nicht bezweifelt werden und hiermit komme ich auf die Betrachtung des zweiten möglichen Einwandes Seiten'» der Staatsanwaltschaft. — Ueber allen Gesetzen steht das Gebot der Sittlichkeit. Die Bibel drückt das mit den Worten aus: „Man
muß Gott mehr gehorchen, als den Menschen. Wird einem Volke etwas Unsittliches, Ehrloses zugemuthet, dann hat es nicht allein das Recht, sondern sogar die heilige Pflicht, sich zu erheben. Der Herr Staatsanwalt hat behauptet: es könne keine Recht der Revolution geben, es könne vor allen Dingen in den Gesetzbüchern eines Staats hiervon keine Rede sein. Der Herr Staatsanwalt irrt hier sehr. Es hat allerdings schon Staaten gegeben, in denen dem Volk ganz ausdrücklich das Recht zur Revolution brieflich garantirt war. Alfons der Prächtige, König von Arragon, mußte im Jahre 1287 dem arragonischen Volke einen förmlichen Brief ausstellen, der dem letzter» das Recht gab, gegen ihn selbst mit den Waffen in der Hand einzuschreiten, wenn er es wagen würde, die Verfassung zu verletzen. — Diesem Beispiele aus der alte» Zeit kann ich eines aus der allerneueste» Geschichte an die Seite stellen: Die französische Charte aus dem Jahr 1830 enthält in Artikel 66 die Bestimmung: La présente charte et tous les droits qu’elle consacre, demeurent confiés au patriotisme et au courage des gardes nationales et de tous le citoyens franeais — also ebenfalls unzweideutig das Recht zur Revolution, ein Recht, das sich eigentlich von selbst versteht, und keiner besondern Aufzeichnung bedarf. — Wenn mich Jemnnd überfällt, um mir Geld und Leben zu nehmen, so darf ich ihn im Falle der gerechten Nothwehr tödten. Es gibt aber ein Gut, welches unendlich höher als Leben und irdische Güter steht, — es ist die Ehre! Und dieses Gut sollte ich nicht gegen ungerechte Angriffe vertheidigen dürfen? Und wenn die Ehre einer großen Nation mit Füßen getreten wird, dann soll sie schweigen und sich Alles gefallen lassen müssen? Alle Voraus- sotzungen einer gerechten Nothwehr waren für die deutsche Nation vorhanden. — Der Angriff, der von den größern Staaten, insbesondere von Preußen, gegen das deutsche Reich unternommen ward, war ein Seitens der deutschen Nation unverschuldeter, ein gegenwärtiger, ein drohender, und er betraf die höchsten Güter einer Nation: die Ehre, das Recht, die Volksherrlichkeit. Es handelte sich um die Abwehr einer Rebellion von Oben, und dazu war das deutsche Volk nicht berechtigt, nein verpflichtet, verpflichtet selbst mit Waffengewalt. — Ein Hausvater, der die Ausstände, welche er hat, daun und wann von seinen Schuldnern nicht einzutrciben sucht, wird deßhalb noch nicht für sorglos und leichtsinnig gehalten; läßt aber der Hausvater alle seine Ausstände hängen, so sagt man mit Recht, derselbe sei ein schlechter Hausvater, ter seinem Hauswesen leichtfertig verstehe. Auch das deutsche Volk hatte seit 1815 viele Ausstände bei seinen Schuldnern, den Regierungen: und wenn das deutsche Volk zu einer Zeit, in welcher alle versprochenen Leistungen auf einmal Gefahr liefen, zurückgezogen zu werden, auf die Beitreibung der rechtmäßigen Forderungen mit allen Mitteln, selbst mit Zwang, nicht bedacht war, so mußte man wohl von ihm sagen: es stehe seinem Staatswesen in sehr leichtfertiger Weise vor. — Wenn mein Haus brennt, so wird es mir schlecht anstehen, wenn ich erst bei dem Bürgermeister, (der vielleicht schlafen kann), ehe ich ich lösche, die Erlanbniß zum Löschen nachsuchen wollte. — Meine Herrn Geschwornen! die Bürgermeister schliefen und das Volk hatte wohl ein Recht, sich an die Worte Schillers zu erinnern:
„Nein, eine Grenze hat Tyranncumacht.
Wenn der Gedrückte nirgends Recht kann finden, Wenn unerträglich wird die Last, — greift er Hinauf getrosten Muthes in den Himmel Und holt herunter seine ew'gen Rechte, Die droben hangen unveräußerlich Und unzerbrechlich, wie die Sterne selbst.
Der alte Urstand der Natur kehrt wieder, Wo Mensch dem Menschen gegenübcrsteht. — Zum letzten Mittel, wenn kein andres mehr Vorfangen will, ist ihm das Schwert gegeben, Der Güter höchstens dürfen wir vertheidigen Gegen Gewalt."
Indem ich, meine Herren Geschworenen, mich nun mehr zu einer speziellen Betrachtung der einzelnen Artikel wende, begegne ich vorerst dein gegen einige von der Anklage erhobenem'» Vorwürfe: daß dieselben das Heer zum Treubruch zu verleiten, versucht hätten. Es sind dies die Nummern 109, 121, 125. Meine Herren Geschworenen! — ich stelle den Eid gegen das Volk und das Vaterland höher, als den gegen die Fürsten. Letzterer muß im Conflickte dem erstern weichen. Meine Herren Geschworenen, unser nassauisches Strafgesetzbuch kennt in §. 138 einen Neichshochverrath, der begangen wird durch hochver-
rätherische Unternehmungen gegen das Dasein und die Verfassung des deutschen Reichs. Vor der Begehung dieses Neichshochverraths wollte ich die nassauschen Sol- dateu warnen, inden: ich sie aufforderte, nicht gegen die Reichsverfassung und den verfassungstreuen Theil des Volks zu kämpfen.
3$ verwahre mich feierlichst dagegen, daß die Demokratie aus blindem Haß gegen die Offiziere, die Soldaten zur Meuterei gegen dieselben ansgefordert habe. jm Augenblick, wo man 12 ausgezeichnete un- garische Generäle, die früher im österreichischen Heere dienten, als Rebellen -an den Galgen gehängt hat, muß ich die Beschuldigung, als habe ich lediglich die Soldaten gegen die Offiziere aufhetzen wollen, ganz entschieden zurückweisen. Ich bekenne gern, daß die Disciplin im Heere dringend nothwendig ist. Ich kann mir mich noch denken, daß Jemand mit gutein Gewissen den L>atz vertheidigen kann: „Der Soldat müsse auf Befehl seinen Bruder umbringen, wenn der Letztere sich eine Schlechtigkeit hat zu Schulden kommen lassen." Aber das habe ich nie begreifen können, daß der Soldat auch dann noch gehorchen, und seinen Bruder todtschießen soll, wenn dieser Bruder nur das Gute und Rechte will. — Uebrigens lag endlich im Monat Mai, wo die angeschuldigten Artikel erschienen sind, noch kein entschiedener Grund zur Aufreizung des ^Militärs gegen die nassauische Regierung vor.
Im Monat Mai gab sich die Regierung immer noch wenigstens den Anschein, die Reichsverfassung zu wollen; erst nach der ministeriellen Antwort auf die Forderungen des Jdsteiner-Congresses, mußte es jede m flat werden, daß die Regierung für die Re ichsverfass ung in der That nichts thun würde, und daß es ihr keine große Ueberwindung kosten würde, diese Reichs- Verfassung ganz aufzugeben. — Auf dien letzten Satz muß ich mich auch beziehen, wenn der Herr Staatsanwalt sagt: ich habe in einigen Artikeln das nassauische Volk aufgefordert, das Verfahren des badischen Volkes zum Vorbild zu nehmen. Der Herr Staa s- anwalt ist der Ansicht, die badische Bewegung hebe einen repblikanischen Charakter gehabt, und indem ich sie nachzuahmen aufgesordert, habe ich den Sturz d.r Regierung herbeiführen wollen. Allein erstens wiederhole i^ daß noch zur Zeit des Jdsteiner-Congresses, das nassauische Volk bereit war mit der Regierung zu gehen: da ja die Forderungen dem Herzog selbst zur Genehmigung behändigt wurden. Die Artikel, in denen das Verfahren des badischen Volkes angepriesen sind, sind aber vor der Abhaltung des Jdsteiner-Congresses erschienen. Sodann bestreite ich, daß die badische Be- Wegung (inen republikanischen Charakter gehabt habe. — Man muß hier trennen, das was vielfach von ausrichtigen Republikanern gewünscht ward, von dem, was wirklich geschehen. Es ist aber eine unleugbare Thatsache, daß in Baden die Republik nicht prokla- mirt worden ist. Mehr als Alles beweist die Richtigkeit der Behauptung, daß die badische Bewegung zunächst keine republikanische gewesen ist, das Verfahren der provisorischen Regierung gegen die anerkannten Republikaner Bornstedt, Becker und Struve.
In der Offenburger Versammlung vom 13. Mai wurde kein Ruf für die Republik gehört, und in der Vorversammlung am 12. Juni beschlossen die demokratischen Vereine, unter thätiger Mitwirkung des flüchtigen ReichSregenten Becher, — die Republik nicht zu proklainiren. Und noch am 8. Juni konnte Metz im Parlament zu Stuttgart versichern: die Leute, welche an der Spitze der badischen Bewegung stünden, hätten ihm erklärt, es käme ihnen zunächst nicht auf die Form, sondern das Wesen an." Auch hat sich der Großherzog freiwillig entfernt, mit) der Gemeinderath der als reaktionär bekannten Stadt Karlsruhe hat selbst den La»desaus schuß aufgefordert, die Zügel der Regierung m die Hand zu nehmen. Ein Staat kann natürlich keinen Moment ohne Regierung sein und auf die Bitten ihrer Mitbürger entschlossen sich die Mitglieder des Landesausschusses dazu, die Regierung anzutreten. Der Landesausschuß, und die von ihm gebildete provisorische Regierung waren Behörden, welche, unmittelbar aus dem Schooße des Volkes Herorgegan- gen mit dem Willen des Volkes die Regierung übernommen hatten: in meinen Angen waren sie die legitimsten Regierungen in gen; Deutschland. Die Erlasse insbesondere einer so gesetzmäßigen, legitimen Behörde weiter zu verbreiten, konnte ich nicht den leisesten Anstand nehmen.
Der Angeklagte wendet sich nun pi einer Erläuterung der einzelnen Artikel, überall darauf hinweisend,