Einzelbild herunterladen
 

L'Hl i;vimuim|um miviy, ^_/,» ^^ ^»lvl» yvk a, Nachtheile des Landes schon lange bestanden und es würde gewiß zum größten Nutzen des Landes und der Staatskasse gewesen sein, wenn er gar nicht entstanden oder früher erledigt worden wäre. Er sei also für die schnellste Erledigung und diese könne praktisch nur dadurch erzielt werden, daß man den Regierungsvor­schlag annehme, denn dann sei er versichert, daß, wo­rauf es ihm am meisten ankomme., die Regierung der Codisikation ihre Genehmigung ertheile und sie pub- licire, was sonst nicht zu erwarten sei.

Lang. Die Debatte werde auf ein verkehrtes Feld gespielt. Mit dem 4. März beginne ein neues Stadium in der Domänenfrage, die früheren Zustande könnten nicht maßgebend sein, aus denselben könne man Alles beweisen, namentlich auch das direkte Gegentheil von dem, was man wolle; man könne daraus bewei­sen, daß die Domänen Privateigenthum der Herzogl. Familie seien und daß das Land daran Nichts zu su­chen habe. Am 4. März habe man die Domänen­frage erledigt; es wäre aber eine armselige Erledigung derselben, wenn die Versammlung setzt mit hoher ob­rigkeitlicher Bewilligung den alten Streit wieder auf- nehmen dürfe. Von dem Standpunkt des 4. März aus hoffe er Widerspruch zu erfahren nur etwa von denen, die den 4. März und die Revolution für einen Lurusgegenstand hielten. Es wundere ihn sehr, den Vorschlag der Minorität bekämpfen zu hören von einem Manne, der am 4. März auf der Kursaalwiese das Volk aufgefordert habe, von der Domäne Besitz zu er­greifen, damit die Eigenthumsrechte des Landes gesichert seien. (Leisler: Ich bitte um's Wort. Lang: (zu Leisler) Sie sind sa doch nicht gemeint. (Großes Ge­lächter). Man sollte die Sache nicht als Parteifrage betrachten, es handele sich um Recht. Von jener (der rechten) Seite habe man Gehässigkeit in die Sache ge­bracht, man habe von Raub und Diebstahl gesprochen und damit auf die Abstimmung einzuwirken gesucht, während man doch noch vor drei Tagen mit der jetzi- gen Minorität nach Ausweis des damaligen Commi- sionsberichtes vollkommen einverstanden gewesen sei. Die Minorität erkenne noch fortwährend an, daß in dem Domanialvermögen auch Privatvermögen der Herzl- Familie sei; dasselbe könne aber nur festgesetzt wer­den durch Ausscheidung auf dem Wege des Vergleichs.

Die Proklamation vom 5. März laute bestimmt; wenn darin ein Raub liege, so hätte das die Ver­sammlung nicht zu verantworten. Die Gründe dage­gen hätten die Rathgeber des Herzogs am 4. März geltend machen sollen, setzt sei es zu spät und gehöre jedenfalls nicht hierher. Entweder sei die Proklama­tion so zu verstehen, wie die Regierung es jetzt Vor­schläge und dann sei es auch nicht gefährlich, die Worte aufzunehmen, oder sie sei nicht so zu verstehen, und dann sei der jetzige Vorschag ein Angriff auf die Prok­lamation, und davor warne er sehr, wenn man die Proklamation so gefährlich gefunden hätte, so hätte man sie weglassen sollen. Bei Gelegenheit der Adreß- debatte, habe man großen Werth darauf gelegt, daß es in derselbe heiße: die Domänenfrage ist erledigt; dies scheine man jetzt nicht mehr anzunehmen.

Zu Gunsten des Negierungsvorschlags sage man, er enthalte in Wahrheit das bestehende Staatsrecht und cs sei kein Widerspruch darin; auch seien blos die Einkünfte der Domänen verhaftet. Dies sei aber un­wahr. Eine Verpfändung der Einkünfte einer un­veräußerlichen Sache sei gleich der Verpfändung der Sache selbst. Der zweite Satz der Regierungsvorlage enthalte eine offenbare Veräußerung und somit eine Aufhebung des ersten Satzes, auch würden im letzten Satz alle vermalen ausgeworfenen Witthümer und Ap- panagen ohne Rechtsgrund auf das Staatsvermögen übernommen. Den Beweis, daß dies Alles bestehen­des Staatsrecht sei, sei man vollständig schuldig ge­blieben.

Dies Alles werde auch durch die bisherigen Ver­handlungen bestätigt.

Der Redner erzählt nun diese Verhandlungen und weißt nach, daß die Majorität des Ausschusses gerade das Gegentheil behaupte, was sie vor einigen Tagen behauptet habe; daß aber die Regierung bei ihrer ur­sprünglichen Ansicht nicht nur stehen geblieben, sondern sogar zu ihren, der Regierung Gunsten darüber hin­ausgegangen sei.

Ursprünglich, sagt er, sei die Regierung von der Ansicht ausgegangen, daß eine Ausscheidung stattfinden müsse, fie habe also für die herzogliche Familie nur einen Theil des Staatsvermögens beansprucht; jetzt seien der herzoglichen Familie die Einkünfte des gan­zen Domäuenvermögens, also in Wahrheit das letztere selbst verpfändet; deßhalb sei auch jetzt bei ihr von Ausscheidung nicht mehr die Neve. So lange die Fa­milie mit dem Lande verbunden ist, hat die Sache kein Interesse, also hat man bei dem Vorschlag den Fall der Trennung im Auge; trete also letztere ein, so nähme die herzogliche Familie dasjenige, was ihr jetzt verpfändet ist, nämlich Alles, nicht etwa einen Theil ; daher die Gefahr.

Wenn die Domänen nach der Ansicht der Mehr­heit des Ausschusses, eigentliches Staatseigenthum seien, so würde man auch seinen (Langs) Vorschlag über die Veräußerung auf dem Wege der Gesetzgebung an­genommen haben; da ersteres aber nicht der Fall sei, so habe inan ihn mit formellen Gründen beseitigt.

Wenn es sich nun darum handle, wie die Rechte -^ herzoglichen Familie zu wahren seien, so sei er der

?lll[uyi, vup VWv, IVH HHuy vvn Mum VHfv,, jugvyw,,, werde, nur durch eine Ausscheidung geschehen könne. Diese sei sehr wohl möglich auf dem Wege des Ver­gleichs und habe auch in andern Ländern bereits statt­gefunden. Wenn man aber, ehe diese stattgefunden, das ganze Domänenvermögen für haftbar erkläre, so werde sich die herzogliche Familie natürlich nie mehr auf eine Ausscheidung entlassen, weil sie dann das ganze Vermögen hätte.

Wenn die Versammlung den Vorschlag der Negie­rung annähme, so hätte die Regierung jetzt, nachdem die Kammer sich 14 Tage mit ihr herumgestritten, mehr erreicht, als sie ursprünglich verlangt habe; die Versammlung habe ohnehin keine Sympathien im Volke, sie solle daher ihre Thätigkeit nicht beendigen mit einer Veräußerung und mit einem Schritt, der sie zugleich lächerlich mache. Er (der Redner) würde lie­ber sehen, daß man die Domänenfrage hier ganz über­gehe, als daß man sie in der Art erledige.

Leisler: Die Hauptsache bei der Behandlung der Domänenfrage sei die, daß der Landtag die Controle über deren Verwaltung habe, was früher nicht der Fall gewesen sei. Die Frage über eine etwaige Aus­scheidung des Patrimonialvermögens der Herzogl. Fa­milie habe dermalen keine praktische Bedeutung, indem sie insbesondere die Einkünfte der Domänen nicht ver­mehre, sondern sie könne erst in der Zukunft eine solche Bedeutung erhalten. Man müsse aber der Gegenwart zunächst seine Kräfte zuwenden und deshalb die un­zweifelhaften und jetzt praktischen Rechte durch deren Aufnahme in die Codisikation wahren.

Hehner: Der Abg Leisler habe einmal bei Ge­legenheit der Behandlung einer andern, jedoch mit den Domänen zusammen hängenden Frage, der Frage über die Hofpensionen als obersten Grundsatz den aufge­stellt,daß ihm das Recht über Alles gehe". Diesen Grundsatz wolle er (der Redner) gerade hier auf diese Frage ganz vorzugsweise angewendet haben, für diese Frage müsse derselbe als oberster und alleiniger Grund­satz gelten, denn es handele sich hier lediglich um eine Zusammenstellung des bestehenden Rechtes, und bei dieser Zusammenstellung dürfe man doch keineswegs auf praktische Rücksichten und Nützlichkeitsgründe Be­dacht nehmen.

Was die Behauptung des Abg. Schmidt anbelange, daß der Redner trotz seiner gegenteiligen Versicherung die Rechte der Herzogl. Familie beeinträchtigen wolle, indem eine solche Beeinträchtigung dadurch entstehe, daß durch Strich der Bestimmung über die Haftbar­keit der Einkünfte jede Garantie für die Rechte der­selben aufgehoben würde, so sei dieselbe irrthümlich und unrichtig, da durch den Strich dieser Beziehung dieses keineswegs geschehe, sondern der Herzogl. Fa­milie alle ihr zustehenden Rechte, wenn deren auch keine Erwähnung geschehe, vorbehalten blieben (wie er ja auch früher in der Commission für den Antrag ge­stimmt habe, daß zur Vermeidung von Mißverständ­nissen ein solcher Vorbehalt ausdrücklich ausgenommen werden solle). Nur dadurch, daß eine Bestimmung beantragt worden wäre, daß die Herzogl. Familie keine Rechte oder kein Recht auf eine Garantie habe, könnte die von Schmidt dem Redner unterlegte Absicht erreicht werden.

Er habe vergebens verlangt, daß der Beweis er­bracht werde, daß die vorgeschlagene Bestimmung über die Haftbarkeit der Domanialeinkünfte für die Rechte der Herzogl. Familie aufSustentation auf bestehendem Rechte beruhe. Eine solche Beweisführung werde nicht versucht, ja man gestehe zu, daß sie nicht zu erbringen sei; dennoch aber bestehe man auf Aufnahme der Be­stimmung. Großmann habe an den Redner sogar das Verlangen gestellt, Gegenbeweis zu führen, diesem zu entsprechen, ohne daß eine Beweisführung versucht werde, würde doch allzu naiv sein. Man wiederhole nur, daß die Kosten hierfür seither aus den Domänen bestritten worden seien. Das leugne ja Niemand, und die Minorität der Commission habe ja selbst eventuell beantragt, daß ein Satz darüber, daß diese Kosten aus den Domanial-Einkünften bestritten würden, in die Codisikation ausgenommen werrde. Daraus könne man aber noch kein Recht aus die Haftbarkeit der Do- manialeinkünfte herleiten, und selbst wenn man ein solches Recht herleiten wollte, so könne dieses doch nicht weiter erstreckt werden, als daß einestheils, wie er schon dem Herrn Schmidt beinerkt, dieses sich nur auf einen den Rechten gleichkommen­den Betrag an den Domanialeinkünsten, und anderntheils, daß es sich nur, wie aus Groß- mann's Ausführung hervorgehe auf die Zeit bis zur Ausscheidung des Patrimonialvermögens aus den Domänen beziehe. Aber auch sogar diese nothwendig sich ergebenden Beschränkungen seien nach dein Vor­schlag der Regierung und der Majorität nicht gewahrt, sondern man conMuire eine der Zeit nach unbeschränkte Haftbarkeit auf alle Einkünfte für alle Ansprüche.

Man versuche diese Haftbarkeit durch die Hinwei­sung auf die Vereinbarung und die Bestimmung, daß der Unterhalt nur standesmäßig sein solle, als unschäd­lich hinzustellen, aber sie sei wirklich äußerst schädlich, denn wie schon Lang bemerkt, treten bei nicht erfol­gender Vereinbarung, die doch von der Genehmigung abhänge, die Gerichte ein, und diese würden für einen staudesmäßigen Unterhalt nur den erklären können, welcher sich geschichtlich nachweisen lasse, mithin einen aus den seither hierfür in Wirklichkeit stattgefundenen sehr großen Kosten berechneten durchschnittlichen Betrag.

"'M""?""- vi '^w|ivuuui ivtivc uvriirau» W für eine vorzunehmende Ausscheidung ein großes Hinderniß schaffen, indem dann bei einer solchen die herzogliche Familie allerdings die Rechte auf die Ge­sammtheit der Domanialeinkünfte, die ihr jetzt consti- tuirt wurden, aufgeben müsse, und am schädlichsten werbe sie gewiß bei einer etwa eintretenden Mediati- sttung Wilken, indem sie dann ein Recht der herzogli­chen Familie aus alle Domänen begründe. Es wisse doch wohl Jedermann in der Versammlung, wie es bei den letzten koviatisirungen zugegangen und welche ungünstige -Bestimmungen damals getroffen worden seyen. Man möge deßwegen doch 'mit Vorsicht zu Werke gehn. ' y 3

v. Wintzingeroda: Die Behauptung von Heh­ner über das Nichtvorhandensein einer Verbindlichkeit zur Gegenbeweissührung sei naiv. Er erkenne ja selbst an, daß die herzogliche Familie zum Bezug ihres Un­terhaltes berechtigt sei und dieser immer aus den Do- manial-EinkünfteN bestritten worden sei, was mit einer Haftbarkeit der Domanial-Einkünfte hierfür einerlei KO- Hehner beantrage nun eine Abänderung dieses Zustandes, der sonach eine Vermuthung für sich habe, also müsse auch erbeweisen, daß diese Abänderung auf einem Rechte beruhe, und die Domanial-Einkünfte nicht haftbar seien.

Keim: Der Abgeordnete Raht habe es am deut­lichsten ausgesprochen, was man eigentlich durch den von der Minorität vorgeschlagenen Strich des Vor­schlags der Regierung und der Majorität beabsichtige, man wolle die herzogliche Familie besitzlos hin­stellen. 7

Der Domänenstreit habe seit 1814 das Land bc- unruhigt, und man wolle ihn auch jetzt nicht zur Er­ledigung bringen. Der Vorschlag der Minorität führe zu den früheren Zuständen zurück, indem man die ge­genseitigen Rechte des Landes und des Regenten an den Domänen im Unklaren lasse.

Man könne das Erstehn eines Rechtsstaats nicht mit einem Unrechte beginnen, man dürfe beut Herzog nicht mit schwarzem Undank lohnen. Am 4. März habe man nicht Alles sagen dürfen, aber man habe es ihm (durch die Antwort auf die Forderungen) zu verdanken, daß man jetzt nicht, wie anderwärts, die Segnungen derVolksbeglücker" genösse.

Min.-Nth. Bertram: Er wolle sich nicht auf die Widerlegung der von Lang geschehenen Ausführung über den Sinn der in Bezug auf die Domänenfrage gestellten Forderung entlassen, indem die von Vang gegebene Auslegung derselben dahin führe, sie als rechts­widrig erscheinen zu lassen. Er wolle nur einige Irr­thümer über die Frage über die Haftbarkeit der Do­mänen für den Unterhalt der herzoglichen Familie be­richtigen.

Es sei anerkannt bestehendes deutsches Stchatsrecht, daß wenn auch andere Staatsausgaben aus den Do­mänen bestritten worden seien, dieselben doch lediglich vorzüglich für diese Kosten der Cwilliste hafteten. Der Beweis hierfür lasse sich auch bezüglich der nassauischen Domänen durch Nachweisung ihrer Entstehung gan$ genau führen, aber die Beweisführung erfordere sehr viele Zeit, denn sie geschehe mit so viel Akten, daß man den ganzen Sitzungssaal damit belegen könne. Als auf ein Hauptbeweismitte! ma he er auf die un­vordenkliche Verjährung, die beinahe durchgängig er­wiesen werden könne, aufmerksam.

Auch unter den deutschen Nechtslehrern sei die An­sicht der Haftbarkeit der Domänen für die Civilliste unbestritten feststehend.

Diese Anncht sei aber auch praktisch in den Ver­fassungen andrer, wohl der meisten deutschen Staaten, anerkannt, zu welchem Ende er sich insbesondere auf die Verfassungen von Württemberg, Baven und Co­burg (deren betreffende Stellen er citirt) berufe.

Gergens: Er halte den verlangten Beweis, daß die beanspruhte Haftbarkeit der Domanial-Einkünfte bestehendes Staatsrecht sei, für keineswegs erbracht. Man berufe sich immer nur auf die seitherige Uebung, auf die vormärzliche Uebung, - aber Uebung die auf Willkür beruhe, begründe kein Staatsrecht.

Der vorgeschlagene Satz, daß die den dermaligen Gliedern der herzoglichen Familie ausgesetzten Appa- nagen und Witthnm auf deren Lebenszeiten unverän­dert bleiben sollten, sei gewiß kein bestehendes Staats­recht, und es solle ja doch nur, wie auch das Mini­sterium wiederholt erklärt, und mit welcher Erklärung es andre Anträge bekämpft habe , nur anerkannt be­stehendes Staatsrecht in die Codisikation aufgenommen werden.

Die Majorität des Ausschusses erkläre nun, daß man den Anstand verletzen würde, wenn man sie be­streite, aber es gäbe verschiedene Ansichten über An­stand. Er seinerseits halte seine Verpflichtungen noch für höher, als die Rücksicht auf den Anstand und es mit feinem Gewissen und seinen Verpflichtungen gegen das Volk nicht vereinbar, ein Recht der Herzogin auf ein Witthum von 30,000 fL anzuerkennen, da ein sol­cher Betrag unläugbar die Kräfte der Domänen übersteige. , Min.-Rth. Bertram: Die Beweisführung über die Haftbarkeit der Domänen würde keineswegs auf die Zeit von 1816 bis 1818, sondern auf die früheren unbestrittenen Zustände vor 1816 gestützt, und er sei überzeugt, daß sie so genügend geliefert werden könne, daß eintretenden Falls die Entscheidungen der Gerichte ganz gewiß zu Gunsten der herzoglichen Familie aus- fallen würden.