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Tempel vertrieb; heute sind es die Pharisäer, die Christus aus dem Tempel vertreiben!

Mainz, 31. August. Gestern ist das Skrutinium ^^^ ^'"ck, Ritter des^kaiserlich Oesterreichischen unserer Stadtrathswahl beendet worden. Die demo-

kratische Partei hat den vollständigsten Sieg errungen, _ und die Anzahl der ans ihre Kandidaten gefallenen ' von ^acdmien Stimmen hat unsere Erwartungen übertroffen Alle

wurden gewählt, mit solcher Einstimmigkeit, daß nur eine Differenz von 184 (26472463) Stimmen sich

ergibt. Also 3 Viertheile der abstimmendcn Bürger , haben sich für unsere Kandidaten entschieden, während der Höchstbestimmte des vereinigten Pius- und ehema­ligen Bürgervereins nur 900 Stimmen erhielt. (M.Z.)

Aus dem Badischen, 26. August. Durch gefäl- , lige Mittheilung bin ich im Stande, Ihnen einige authentische, nicht uninteressante Notizen über die letzten Lebenstage Trützschlers zu geben. Im Ge­fängnisse war seine Haltung ernst und würdig. Nie kam eine Klage über seine Lippen. Während andere Gefangene über zu hartes Brod oder sonstige Uebel­stände Beschwerde führten, antwortete Trützschler regel­mäßig auf die in dieser Beziehung an ihn gerichtete Frage mit einem stolzenNein". Jeder Zng, jede Bewegung zeugten von innerer Resignation, von dem Selbstgefühl überzeugten Märtyrerthnms. Mit beson­derer Vorliebe schien sich Trützschler den mathematischen Studien hinzugeben, denn die Bücher, welche er wäh­rend seiner Haft verlangte und erhielt, behandelten sämmtlich geometrische, algebraische oder diesen ver­wandte Stoffe. Die große juridische Fähigkeit Tnitzsch- ler's (er war bekanntlich Appellationsgerichtsasseyor in Dresden) und seine geschäftliche Gewandtheit bekunde­ten sich noch in seinen letzten Tagen durch die Rasch­heit, mit welcher er sich in den Akten seines Prozesses einarbeitete. Er zeigte dabei eine Routine und eine Auffassungsgabe, die allgemein auffiel. Die oben an- gedeute republikanische Festigkeit seines Charakters ver­leugnete sich auch nicht nach seiner Vernrtheilung. Das girondistische Mahl war bei ihm durch eine letzte Un­terredung mit seiner unglücklichen Gattin ersetzt, die am Abend vor seiner Erschießung bis halb elf Uhr bei ihm war. Einige Stunden später hatte sein Herz aufgehört zu schlagen. Möge ihm die Erde leicht sein! (Frkf. I.) "

Aachen, 29. August. Die Herzogin von Orleans kam gestern auf ihrer Reise nach Eisenach hier an und hat hier übernachtet. Der sinnreiche Gastwirth hatte den Altan des Salons der Dame mit einer etwas verblichenen Trikolore und einer ganz frischen preußi­schen Fahne verziert. Frau von Orleans muß diese pomphafte Ausschmückung, die viele Gaffer herbeizog, wohl nicht wahrgenommen haben, weil sie ihr sonst zu vielen, eben nicht sehr erfreulichen Betrachtungen Anlaß gegeben haben würde. Sie sieht leidend aus und bildet dadurch einen eigenthümlichen Kontrast zu ihren beiden schönen Knaben, die lebensfroh ins Wet­ter schauen und wohl noch nichts wissen mögen von der Entehrung und tiefen Erniedrigung Frankreichs durch den Stier von Uri. Dafür wird aber auch das Ende des traurigsten aller politischen Charlatans ein ganz anderes werden, als das Louis Philpps. (W.Z.)

Italien.

Wien, 27. August. Die der Uebergabe Venedigs vorausgegangenen Verhandlungen werden in folgender Art dargestellt: Am 19. erschienen die dortigen Con- j fuln von Frankreich und England im Hauptquartier ; des F-Z-M. Gorzkowski als Parlamentäre, um wegen | der Uebergabe der Stadt, der Inseln und der Forts mit ihm Unterhandlungen cinzulciten, in welche aber der F-Z-M. aus politischen Gründen nicht einging. Sie zogen sich daher zurück; am 20. aber erschien eine zahlreiche Deputation, von Venetianern aus allen Stän- den bestehend, welche sich zur augenblicklichen Unter­werfung bereit erklärten, jedoch die Bedingung stellten, daß ihr Papiergeld, welches im Nennwerthe von 60 Millionen Zwanzigern zirknliren soll, zu 75 Prozent noch fortbestehen dürfe. Der F-Z-M., welcher in diese Bedingung nicht eingehen wollte, benachrichtigte davon j sogleich den Feldmarschall und den Minister B r u ck, welche sich sogleich nach Mestre begaben und die Ver­handlungen zu Ende brachten. Wie Verlautet, soll der Cours der Vereinigten Carta patrioticia vorläufig nicht gestattet, jedoch die Möglichkeit einer Ausgleichung in Aussicht gestellt worden sei.

Fricdensvertrag zwischen Oesterreich und ' Sardinien, unterzeichnet zn M a iI a nd am sechsten August laufenden Jahres, in den gegenseitigen Ratificationen ebendaselbst ausgewechselt am 17. desselben Monats. tUebersetzung

des franz. Urtextes.)

Jm Namen der Allerheiligsten und untheilbaren den, welcher auf jenen folgt, in dem die Ratification des gegenwärtigen Vertrages werden ansgewechselt worden sein. Zur Sicherstellung für die genaue Lei­stung dieser Zahlung wird die sardinische Regierung

Dreieinigkeit! Seine Majestät, der Kaiser von Oester­reich, König von Ungarn und Böhmen, der Lombardei und Venedigs rc. rc. und

Seine Majestät der König von Sardinien, Cypern, Jerusalem rc. rc.

beseelt von gleichem Verlangen, den Drangsalen des Krieges ein Ziel zu setzen und die vormaligen freund­schaftlichen Beziehungen, so wie das gute Einverneh­men, welche zwischen Ihren beiderseitigen Staaten be­standen haben, wieder herzustellen, haben beschlossen, ohne Verzug zur Abschließung eines definitiven Fric- densvertrages zu schreiten, und haben in Folge dessen

zu Ihren Bevollmächtigten ernannt: Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich rc. rc. den Herrn Carl Nit-

Leopolds-Ordens, Ihren Minister des Handels und der öffentlichen Arbeiten; Seine Majestät der König - ..../..i re. re den Herrn Carl Beraudo, Gra­fen von Pralormo, Großkreuz des königl. St. Mau­ritius- und Lazarus-Ordens, und des Ordens der eiser­nen Krone, Ihren Staats minister ; den Herrn Joseph Ritter Dabormida, Ritter des königl. St. Mauritius- und Lazarus-Ordens, Ihren General der Artillerie und

Adjutanteni den Herrn Carl Ritter Bon-Compagni de Mombello, Ritter des königl. St. Mauritius und Lazarus-Ordens, Appellations-Präsidenten; welche, nachdem sie ihre Vollmachten in guter und richtiger Form befunden, über nachstehende Artikel sich vereinigt haben:

Artikel I. Es soll in Zukunft und für bestän­dig Friede, Freundschaft nud gutes Einvernehmen zwi­schen Seiner Majestät dem Kaiser von Oesterreich und Seiner Majestät dem Könige von Sardinien, deren! Erben und Nachfolger, deren gegenseitigen Staaten und Unterthanen herrschen.

Artikel II. Alle zwischen Seiner Majestät dem Kaiser von Oesterreich und Seiner Majestät dem- : nige von Sardinien abgeschlossenen Verträge und Ueber- einkünfte, welche am 1. März 1848 in Kraft waren, werden hiermit vollkommen erneuert und bestätigt, in so weit als sie nicht durch den gegenwärtigen Vertrag entkräftet werden.

Artikel lli Die Grenzen der Staaten Sr Maj. des Königs von Sardinien auf der Seite des Po, und auf jener des Tessin, sollen fortan bestehen, sowie selbe dnrch die Paragraphe 3, 4 und 5 des Artikels LXXXV der Schlußacte des Wiener Congresses vom 9. Juni 1815 bestimmt worden sind, das heißt, wie sie vor Beginn des Krieges im Jahre 1848 bestanden haben.

Artikel IV. Seine Majestät der König von Sar­dinien entsagen, sowohl für Sich, als für ihre Erben und Nachfolger jedent Ncchtsmiitel und allen wie immer gearteten Ansprüchen auf jene Länder, welche jenseits i der in den obbezeichneten Paragraphen der angezoge- | neu Akte vom 9. Juni 1815 festgesetzten Grenzen ge- ] legen sind. Das Heimfallsrecht Sardiniens auf das Herzogthum Piacenza jedoch wird gemäß den Bestim­mungen der Verträge in Kraft erhalten.

Artikel V. Stine königl. Hoheit der Erzherzog, Herzog von Modena und Sc. königl. Hoheit der Jn- fant von Spanien, Herzog von Parma und Piacenza sollen eingeladen werden, dem gegenwärtigen Vertrage beizutreten.

Artikel VI. Der gegenwärtige Vertrag soll ra- tificirt, und die Ratifikationen so wie die Beitritts- und Annahme-Erklärungen sollen binnen vierzehn Ta­gen, oder wo möglich früher, ausgewechselt werden. Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Ver­trag unterzeichnet und mit ihrem Siegel versehen. So geschehen zu Mailand 6. August 1849. (Unterzeichnet.) von B r u ck m. p. (L. S.) C. de Pralormo m. p. (L. S ) G. Dobormid a m. p. (L. S.) C. Bon- Co m p a g n i m. p. (L. S.)

Separat- und Zusatzartikel zu dem Frie- densvertrage. Art. 1. Se. Majestät der König von Sardinien verpflichten Sich, Sr. Majestät dem Kaiser von Oesterreich die Summe von fünfundsiebzig Millionen Franken als Entschädigung für die Kriegs) kosten aller Art und für die der österreichischen Regie­rung, dann deren Unterthanen, Städten, moralischen Personen oder Corporationen ohne alle Ausnahme während des Krieges erwachsenen Schäden, so wie für jene Anforderungen zu entrichten, welche aus demsel­ben Grunde von Ihren königlichen Hoheiten dem Erz- herzog, Herzog von Modena, und dem Jnfanteu von Spanien, Herzog von Parma und Piacenza erhoben sein dürften.

Artikel II. Die Bezahlung der im vorhergehen­den Artikel bedungenen Summe von fünfundsiebenzig Millionen Franken soll in folgender Weise bewerkstel­ligt werden: Fünfzehn Millionen Franken sollen in Barem mittelst einer in Paris zu Ende des kommen- den Monats Oktober ohne Interessen zahlbaren An­weisung entrichtet werden, welche dem Bevollmächtig­ten Sr. Majestät des Kaisers im Augenblicke der Aus­wechselung der Ratificationen des gegenwärtigen Ver­trages eingehändigt werden wird. Die Bezahlung der übrigen sechzig Millionen soll in zehn auf einan­der folgenden, von zwei zu zwei Monaten zu zahlen­den Raten, jede zu sechs Millionen in Barem, sammt den Zinsen zu fünf Prozent für den jedesmaligen Ra­tenbetrag, wonach mit der ersten Rate zu Ende kom­menden Decembers, als deren Verfalltermins, zu be­ginnen sein wird. Die Zinsen für jede einzelne Rate sollen vom ersten desjenigen Monats an berechnet wer-

jener Sr. kaiserl. königl. apostolischen Majestät, im Augenblicke der Auswechselung der Ratifikationen des gegenwärtigen Betrages, sechzig auf dem großen Buche der sardinischen Staatsschuld haftende Jnscriptionen, jede zu einer Million Franken Capital oder zu einem Rentenbetrage von fünfzig tausend Franken für jede in Verwahrung übergeben. Diese Jnspcriptionen sol­len der Negierung Sr. sardinischen Majestät in dem Maße zurückgestellt werden, als die Ratenzahlungen

zu Wien mittelst Wechselbriefen ans Paris, so wie oben festgesetzt worden, vor sich gegangen sein werden. Im Falle die sardinische Regierung aus was immer für Gründen unterlassen sollte, die Einziehung jener Jn­scriptionen und die vertragsmäßigen Ratenzahlungen zu bewerkstelligen, soll zwei Monate nach der Verfall­zeit der nicht bezahlten Rate die Regierung Sr. k. k. apostolischen Majestät in Folge dieser Unterlassung selbst ermächtigt sein, jedesmal an der Börse zu Paris Ren­ten für die verfallene Summe von sechs Millionen, nämlich einen Rentenbetrag von dreimal huntedttau- send Franken veräußern zu lassen. Der Ausfall, wel­cher hierdurch in Vergleichung mit dem Nominalwerthe entstehen könnte, hätte der sardinischen Regierung zur Last zu fallen, und es mußte der Belauf desselben durch die eben gedachte Negierung in möglichst kürze­ster Frist in Wechselbriefen auf Paris zugleich mit den verfallenen Interessen bezahlt werden, welche bis zu jenem Tage zu berechnen sein würden, an dem diese Zahlung wirklich geleistet fein wird.

Artikel UI. Se. Majestät der Kaiser von Oest­reich verpflichten Sich Ihrerseits binnen acht Tagen nach Natlfieation des gegenwärtigen Vertrages die Staaten Seiner Majestät des Königs von Sardinien, das ist, das sardinische Gebiet innerhalb der in dem Artikel III. des Friedenövertrages vom heutigen Tage festgrstellten Grenzen, von den österreichischen Truppen gänzlich räumen zu lassen.

Artikel IV. Da seit einer Reihe von Jahren zwischen Oesterreich und Sardinien ein Streit rücksicht- lich der Demarcations-Linie in der Nähe der Stadt Pavia besteht, so hat man sich dahin vereinbart, daß die Grenze an jener Steile durch den Thalweg des Canals, genannt Gravcllone, gebildet werde, wie auch, daß Imst beiderseitiger Zustimmung und auf gemein­schaftliche Kosten eine Brücke über diesen Canal erbaut werden und deren Benutzung zollfrei sein soll.

Artikel V. Die beiden hohen vertragschließenden Theile, in dem Wunsche sich vereinigend, den Handels­beziehungen ihrer beiderseitigen Staaten eine größere Ausdehnung zu geben, machen sich verbindlich, dem­nächst einen Handels- und Schifffahrtsvertrag einzu­gehen, welcher auf der Grundlage der strengsten Reci­procität beruhen soll, und wodurch die beiderseitigen Unterthanen auf den Fuß der meistbegünstigten Nation gestellt sein werden. Bei diesem Anlässe foll gleichfalls die Frage in Betreff der gemischten Unterthanen in Erwä­gung genommen .sind eine Vereinbarung über die Grundsätze getroffen werden, welche deren wechselsei­tige Behandlung zu regeln haben werden. In der Absicht, den rechtmäßigen Handel an den Grenzen ihrer Gebiete zu erleichtern und zn begünstigen, erklä­ren beide Theile alle ihnen zu Gebote stehenden Mit­tel gegenseitig anwenden zu wollen, um daselbst den Schleichhandel zu unterdrücken. Zur besseren Errei­chung dieses Zweckes setzen sie die zwischen Oesterreich und Sardinien am 4. December 1834 für zwei Jahre abgeschlossene Convention wieder in Kraft, und zwar am 1. des künftigen Oktobers angefangen, unter der im 24. Artikel der besagten Convention ausgedrückteit Bedingung, daß nämlich dieselbe von zwei zu zwei Jahren als erneuert betrachtet werden soll, wenn nicht wenigstens drei Monate vor Erlöschung der zweijähri­gen Periode ein Theil dem andern erklärt, es habe deren Wirksamkeit anfzuhören. Beide vertragschlie­ßenden Theile verpflichten sich in die genannte Con­vention nach und nach alle jene Verbesserungen auf­zunehmen, welche die Umstände zur Erreichung des vorgesteckten Zieles nothwendig machen werden.

Artikel VI. In Erwiderung der durch die Er­neuerung jener Convention ihrem Handel erwachsenen Vortheile willigt die österreichische Regierung in die Aufhebung der am 11. März 1751 zwischen der sar­dinischen und lombardischen Regierung abgeschlossenen Uebereinkunft und erklärt demnach selbe für fernerhin ungiltig. Außerdem willigt dieselbe ein, daß sogleich nach Ratificirung der gegenwärtigen Convention das Hofkammer-Dekret, welches, vom L Mai 1846 an ge­fangen , einen Zuschlagszoll auf die piemontesischen Weine gelegt hat, zurückgenommen werde.

Artikel VII. Gegenwärtige Separat- und Zu­satzartikel sollen dieselbe Kraft und Geltung haben, als wären sie Wort für Wort in dem Hauptvertrag vom heutigen Tage eingeschaltet. Sie sollen ratisizirt und die Ratifikationen derselben gleichzeitig ausgewech­selt werden, Urkund dessen haben die Bevollmächtig­ten solche unterzeichnet und mit ihren Siegeln ver­sehen. So geschehen zu Mailand, den 6. Aug. 1849. v. B ru ck in. p. (L. 8.) C. de Pralormo m. p. (L. 8.) G. Dabormida m. p. (L. 8.) C. Bon- Co m p a g n i in. p. (L. 8)

Ungarn.

Den heutigen Nachrichten zufolge soll der mit der Garnison von Komorn abgeschlossene Waffenstillstand bis zum 4. September dauern. Die Schiffe passiren ihm zufolge frei die Donau. Ueber die Absichten Klap- ka's coursiren nur Gerüchte. Nach der Meinung der Einen soll er, ein Freund Görgey's, zur sofortigen Uebergabe bereit sein, der eigentliche Festungskommau- dant Esterhazy aber sich widersetzen. Komorn selbst ist nach der erfolgreichen Unternehmung vom 4. August sicherlich so reichlich mit Vorräthen versehen, daß selbst die bis zu 20,000 Mann starke Besatzung sich noch Monate lang in derselben halten könnte und es ist daher wohl möglich, daß die ungarischen Generale die-