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Freiheit und Recht!"

Wiesbaden. Mittwoch, 23. Juli

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ML»

-X- Die deutsche Frage.

II.

Vergleichung der Reichsverfassung vom 28. März mit der Dreikönigsverfassung vom

28. M a u

Wiesbaden, 24. Juli. Wenn der Gothaer Con- greß behauptet, die Verfassung vom 28. Mai habe denKern" derjenigen vom 28. März in sich ausge­nommen, so muß er in der That unterKern" im Widerspruch mit der ganzen übrigen Welt, welche letz­ter» Begriff als die gedrängte Gesammtheit des Wich­tigsten aufzufassen pflegt, den Inbegriff des Ver­werflichen und Unwichtigen verstehen.

Fangen wir bei der Prüfung der fraglichen Ver­fassungen zunächst mit dem Abschnitt von LerRcichs- gewalt" an, so finden wir in diesem Theile schon sehr erhebliche Verschiedenheiten.

Nach der Verfassung vom 28. März kaun die Reichsgewalt die Schifffahrtsanstalten des Reichs aus Reichskosten vermehren und erweitern; nach der­jenigen vom 28. Mai hat dieselbe nur das Recht, die Einzelstaaten zur gehörigen Unterhaltung der Schifffahrtsanstalten anzuhalten; nach der erstem un­terliegen die Abgaben, welche für Benutzung der Schiff­fahrtsanstalten erhoben zu werden pflegen, sowie die Hafen-, Krahn-, Wag-, Lager- und Schlenßen-Gebuh- ren einer Genehmigung der Reichsgewalt, nach der letzter» »icht; nach der erster» geschieht die Erhebung und Verwaltung der Zölle nachAnord­nung" und unter Oberaufsicht der Reichsgewalt, nach der letzter« blos unter Oberaufsicht der Reichsgewalt.

Folgende wichtige Bestimmungen der Reichsverfas­sung, welche in den §§. 35, 41 und43 enthalten sind, sucht man vergeblich in der Verfassung des Son- derbunds: §. 35:Aus dem Ertrage der Zölle wird ein bestimmter Theil »ach Maßgabe des ordentlichen Budjets fürdieAusgabendesReichs, vorwegge­nommen, das Uebrige wird an die einzelnen Staate» vertheilt. Ei» besonderes Gesetz wird hierüber das Nähere feststellen." §. 41:Die Reichsgewalt^ sorgt ; für gleichmäßige Anwendung der Gesetze im Postwesen durch Vollzugsverordnungen und überwacht deren Durchführung in den einzelnen Staaten durch fort­dauernde Controle. Der Reichsgewalt steht es zu, die innerhalb mehrerer Postgebiete sich bewegendem Course im Interesse des allgemeinen Verkehrs zu ordnen." §. 43:Die Reichsgewalt hat die Befuguiß, insofern ; es ihr nöthig scheint, das deutsche Postwesen für Rech­nung des Reichs in Gemäßheit eines Reichsgesetzes zu übernehmen, vorbehältlich billiger Entschädigung der Berechtigten." n ,

Die Verfassung der Könige weist zur Bestreitung der Reichskosten, zunächst nur die Matrikular-Bei- j träge der einzelnen Staaten an; die Reichsverfassung i gibt der Reichsgewalt Pagegen auch das Recht, in

außerordentlichen Fällen Reichssteuer» aufzule­gen und zu erheben oder erheben zu lassen.

Diese Abweichungen sind die hervorragendsten, welche sich zwischen den beiden Verfassungen in diesem Abschnitt vorfinden.

Bei näherer Betrachtung dieser Abweichungen wird es sofort Jedem klar werden, daß die Verfassung vom 28. Mai gerade die Bestimmungen der Reichsverfas­st: ng , welche den Zweck hatten, eine Einheit in den materiellen Jnterressen der verschiedenen Staa­ten anzubahnen, und so also beabsichtigten, mit der Durchführung der so vielfach angestrebte» deutsche» Einheit in Wahrheit einen ernstliche» Anfang zu ma­chen, --gerade diese Bestimmungen in wohlberech- neter Vorsicht und mit der unverkennbaren Absicht eben diese deutsche Reichseinheit zu einer Illusion zu machen, entfernt hat. Wir gehen über zur Betrachtung des Abschnitts von dem Reichsoberhaupt.

Nach der Verfassung vom 28. März wird die Würde des Reichsoberhaupts bekanntlich einem der regierenden deutschen Fürsten übetragen, und in d er­folgenden Wahl hat dann die Reichsversammlung die deutsche Kaiserkrone dem Hause Hohenzoltern angetra­gen. Diese Uebertragung der Macht an Preußen, die­ses Aufgehen Deutschlands in Preußen, haben Die Erb­kaiserlichen für Den Kern ihres Machwerks gehalten, während die ganze übrige Nation diese Schaffung einer Kaiserwürde, und insbesondere einer, preußischen für den schwächsten Theil Der Reichsverfassung hielt, wel­cher Deutschland in namenloses Elend, in ewige Zwistig­keiten und beklagenswerthe Bruderkämpfe stürzen würde.

Diesen preu ß ischeu Kern der deutjchen Reichs­verfassung hat dann allerdings Die von P reuß e n oktroytrte Verfassung bcibchalten; Denn in Den M. 65 und 66 der letzter» steht: Die Negierung des Reichs wird von einem Reichsvorstande an Der Spitze eines Fürstencollegiums geführt. Die Würde des Reichsvor- stands ist mit der Krone v 0 nPreuße n verbunden." Das heißt einfach: Preußens Regierung möchte gern, sehr gern an Die Spitze von Deutschland treten, nicht aber deßhalb, weil die deutsche Nation es so haben will, sondern einfach deßhalb, weil cs Preußen gerade so beliebt.

Der deutsche Kaiser ist uns unter dem Namen des Neichsvorstands geblieben; das Institut der Volksver­tretung selbst ist aber vorerst dadurch entstellt und un- wirrsam gern id)t, daß Diesem Kaiser noch ein Fürsten­collegium beigegeben ist. Regieren wird Der Kaiser und Rück si cht wird er Dabei nehmen, sicher wenig auf die Vorstellungen der beiden Häuser, sondern diejenigen des Fürstencollegiums. §. 84 der Reichsverfassung lautet: Ueberhaupt hat der Kaiser die Regierungsgewalt in allen Angelegenheiten des Reichs nach Maßgabe der Reichsverfassung. §. 82 der Drei- fönigsverfaffung ist folgenden Inhalts:Ueberhaupt hat der Reichsvorstand in allen Angelegenheiten des Reichs nach Maßgabe der Reichsverfassung die Negie­rungsgewalt, welche derselbe nach §. 76 als Theilha­

ber an der gesetzgebenden Gewalt unter Zustimmug und in Verbindung mit dem Fürstenkollegium ausübt."

Den besonders volksfeindlichen, der Freiheit gefähr­lichen Bestimmungen, welche die Dreikönigsverfassung enthält, und welche die Reichsverfassuug nicht in sich faßt: begegnen wir aber in den Abschnitten von demReichstag" und vonden Grundrechten des deutschen Volkes."

Während die Reichsverfassung in §. 88 vorschreibt, wo zwei Kammern bestehen, sollen die Wahlen zum Staatenhaus in gemeinfamer Sitzung vorgenom- men werden", bestimmt die Dreikönigsverfassung:wo zwei Kammern bestehen, wählt eine jede Die Hälfte der bestimmten Mitglieder des Staatenhauses."

Nach der Verfassung vom 28. Mai werden die Mitglieder des Volkshauses auf 4 Jahre gewählt, nach derjenigen vom 28. März auf 3 Jahre, und den 101 Der letztern kennt natürlich die erstere gar nicht. Die­ser §. 101 enthält aber das suspensive Veto. Wenn UUN nach Der Dreikönigsverfassung ein Reichsbeschluß wirklich zu Stande kommen soll: so muß er vier Instanzen durchlaufen, denn er muß nach §. 99 gebil­ligt sein 1) vom Volkshaus, 2) vom Staatenhaus, 3) vom Fürsteilcollegium, 4) vom Reichsvorstaude!!! Weiter wird nach Der Reichsverfassung das Budjet immer nur auf ein Jahr bewilligt: nach der Berliner Verfassung dagegen auf Drei Jahre!!!

Während ferner nach Der Reichsverfassung, gerade wie in England, das Volkshaus allein das Recht hat, das Budjet festzustellen und zu bewilligen, und Dem Staatenhaus blos das Recht verbleibt:Erinne­rungen und Ausstellungen an der Festsetzung des Bud­jets zu machen, über welche das Volkshaus end­gültig beschließt," soll umgekehrt nach der Berliner Versaffung das Budjet in Gemäßheit des §. 101 von beiden Häusern festgestellt werden!!!

Nach §.116 Der Reichsverfassung vom 28. März hat jedes Haus das Recht, sich seine Geschäftsordnung zu geben; nach §. 114 der Dreikönigsverfassungsoll eine allgemeine Geschäftsordnung unter Zustimmung beider Häuser erlassen werden."

Die Bestimmung in §. 118 der Reichsverfassung: Es steht jedem Hause zu, die Aufhebung der Haft oder Untersuchung (welche über Reichstagsmitglieder bei Ergreifung auf frischer That verhängt worden sind), bis zum Schlüsse der Sitzungsperiode zu ver­fügen," fehlt in der Verfassung des Sonderbundes.

Wir sehen also, daß alle die die Volksfreiheiten schü­tzenden Bestimmungen aus dem Abschnitt von dem Reichs­tag schonungslos verbannt worden sind; wir sehen, daß die ganze Volksvertretung, welche die drei Könige gnädigst erlauben, selbst von dem famosen Wahlgesetz abgesehen - eine grandiose Täuschung ist. Das Äecht der Stenerbcwillignng, beziehungsweise der Steuerver­weigerung, die Hauptmacht, welche die Stände des Volks der Regierungsgewalt gegenüber haben, ist nicht ausschließlich in die Hände der Vertreter des Volks

Das eidgenössische Schützenfest

Es ist ein von Alters, aus Den Zeiten Tell's, des Schützen, herkömmlicher Gebrauch bei Den Schweizern, alle drei Jahre ihr Nationalfest, das sogenannte eidge­nössische Schützenfest, zu begehen; es ist der Volkstag der Schweizernation, Die Vcrbrüderuugöfcicr der Eidge­nossen. Das freundliche, altehrwürdige Aarau an der Aar ist von jeher zu dieser Feierlichkeit bestimmt. Schreiber dieses hatte das Vergnügen, vor einigen Tagen diesem einzig in seiner Art darstehenden Feste beizuwohnen; es war am 7. Juli. Die gemüthliche Aarstadt hatte ein nationales Festkleid angezogen. Von wo her man kommen mochte, überall Triumphbogen mit sinnigen Inschriften, überall Blumenkränze, überall das eidgenössische Panier, das weiße Kreuz im blutrotem Felde. Haus an Haus in Aarau war festlich geschmückt mit Fahnen , Teppichen, Blumen und Kränzen. In Den Straße» buntes Ge­wimmel , kein Hut ohne Sräußchen, Federn und Feld­zeichen; malerische Gestalten indeutschen Röcken", reich decorirten Tellshüten, mit Tasche und Stutzer, im bär­tigen Gesichte Freude und Stolz. Besonders belebt ist der Festplatz. Da erheben sich in schöner Einfachheit, wie es zu einem republikanischen Nationalfeste paßtDie neu eingerichtete Speisehütte, wo mehr als 3000 Menschen bequem Raum finden, der Schießstand und der Gaben­tempel. Alles ist einfach, schön und zweckmäßig.

Am 7. Juli war das Zusammenströmen von Menschen in Aarau ungeheuer. Von Morgens 4 Uhr an waren alle Straßen bedeckt mit Wagen und Fußgängern. Das Gedränge in der Stadt war so groß, daß man sich meistens nur mit Mühe Duvcbarbeitcn konnte. Ueberall grüßten sich alte Bekannte, die das Fest in Aarau zusammen­geführt hatte, überall herrschten Freude und Jubel.

Endlich gegen 10 Uhr ordnete sich der Festzug und bewegte sich nach Dem Gabentempel, von dessen Stufen Bürger Landamann Jenni von Glarus Las Fest mit einer passenden Rede eröffnete. In seiner Linken hielt er Las Centralpanier Helvetiens; er begrüßte dasselbe in begeisterten Worten als das heilige Symbol der Re­publik , welches drohe an den Ufern der Donau nnD der Tiber unterzugehen, nachdem Die Schwester an der Seine sich zum Verrathe und Morde habe gebrauchen lassen. Wenn cs aber vielleicht bald auch einzig Lastehe, so werve eS doch nicht verzagen, sondern Den Angriffen von Außen zu begegnen wissen.

Die Gesandten von Ungarn und Rom befanden sich während der Eröffnungsfeierlichkeit auf Dem Plateau Les Tempels. Esterer äußerte, er möchte seine ganze Nation anwesend haben, damit sie dieses Volksfest mit ansehen könnte. Einem jungen Italiener, der mit dem Schreiber dieses jenen Tag zusammen war, und der eben aus feiner im Todeskampfe ringenden Heimath kam, traten Thränen in die Augen beim Anblick Der herzlichen Brüderlichkeit der versammelten Menge. Nach der Eröffnungsfeier-

lichkcit begann das Preißschießen; jeder Schweizerkantvn war zahlreich repräsentirt und and) Keiner zog leer von dannen. Vor allen zeichneten sich jedoch die Schützen von Neuenburg durch meisterhafte Schüße aus.

Bürger Capitän Matthey von Neuenburg nahm hierauf das Wort. Er legte in einfacher, gemüthlicher Weise das politische Glaubensbekenntniß seiner Brüder zu Hause und unter der Fahne ab. Man möchte genau unterscheiden bei einem Urtheil über die Neuenburger; es gebe da Schweizer und Preußen. Diese, die Cvufcrva- tiven überhaupt, möchten gerne Alles dem König Fried­rich Wilhelm zu Füßen legen. Ihr Patriotismus habe dem Volk von Neuenburg nach dem Sonderbund 300,000 Frs. gesellet; sie seien ans Ausland verkauft. Jene da­gegen sagen:Niditd da, Preußen ! Fort, fort mit Der Aristokratie auf immer!" Als diese Kreaturen in Neuss chatel bei der NadjridU des Vordringens der Preußen in Baden teuflisch froh die Hände rieben und sich ins Ohr rannten, daß sie jetzt sicher Die Preußen erwarteten, da sagten wir:Halt! wir sind auch da! Lieber würden wir alles zusammenbrennen, als etwas dem König von Preußen überlassen. Er steht nun vor den Thoren und wir kommen mit dem Banner zu Euch, um Euch zu sagen, daß Friedrich Wilhelm cs wohl auf die Schweiz, wegen unserer, abgesehen haben mag, daß wir jedoch allein mit ihm fertig werden wollen. Hierauf verpfändet der Redner sein Wort und für den Fall der Frendeu- platz mit den: Schlachtfelde vertauscht werden müsse, wolle