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Wiesbaden. Sonntag, 22. Juli

âeiheit und Recht!"

1859

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Die römische Constitution.

Die ewige Stadt ist in den Händen der Franzosen, sie fiel an dem Tage, an welchem die Constitution der Republik verkündet worden. Aber Rom hat gezeigt, daß der Geist der alten Römer noch in seinen Mauern wohnt, daß es die Schöpferkraft der Verjüngung in sich trägt, und deshalb ist Rom noch nicht verlo­ren. Mauern lassen sich zerstören aber auch wieder aufbauen. Ein Volk, das an seine Kraft und seine Freiheit glaubt, kann momentan durch Ueberschipem- mung barbarischer Horden zur Unthätigkeit gezwungen, aber niemals völlig unterjocht werden.

Was half es die Samniter, die römischen Heere unter das Joch gebeugt zu haben, Rom wusch die Schmach ab mit Samniter Blut. Eben so wenig wird es Louis Napoleon und seine Rathgeber aus der Hinterlassenschaft Louis Philipp's nützen, Nom erobert zu haben, dem Zerstörer Brenuus wird der Befreier Camillns folgen.

Nom's Fall -ist Frankreichs Schmach, wird das französische Volk ruhig diese ungeheuere Schmach er­tragen? Wohl wird es die französische Bourgeoisie, denn sie kennt keine andere Ehre, als die des Geld- sacks:Was thue ich mit der Ehre, die bringt keine Prozente, man kann sie nicht greifen, nicht in Rollen packen!" so denkt der schachernde Bourgeois, aber nicht die französische Nation.

Dem Franken galt stets die Ehre als das Höchste, er duldete Alles, wenn ihm die persönliche Ehre und der Ruhm der Nation blieb, und seine früheren Despoten wagten es nicht, ihm die Ehre zu rauben. Der schlaue Louis Philipp leerte wohl die Taschen des Volkes, aber indem er es that, lenkte er die Angen der Nation auf ein Feld der Ehre.

Nur Napoleon, der von seinem Oheim den großen Namen, von seinem Vorgänger die ränkespinnenden Diplomaten, aber von keinem von Beiden den Ver­stand geerbt hat, nur Napoleon wagt es der fran­zösischen Nation die Ehre der Völker zu rauben! Na­poleon vertraut der Kraft der geheimen Maschinerie, die Louis Philipp erbaut, vertraut der Macht des Je­suitismus und dem Gewichte der Geldsäcke. Aber der Meister und Erbauer stürzte von dem künstlichen Ge­rüste, wird sich Napoleon auf demselben erhalten?

Stille Wasser gründen tief, und dem Ausbruche des Vulkans geht die unheimliche Stille voraus, in welcher kein Wölkchen aus dem Krater steigt, kein schwaches Leuchten den Himmel röthet, in welcher Al­les erstorben scheint in dem Innern des Berges.

In der Tiefe der Gemüther wühlt der Groll des Volksgeistes, wie Arsenik in den Eingeweiden, er wird Alles durchdringend bis zur Oberfläche steigen und laut werden in dem Rufe: gib mir meine Ehre wie­der! Die Volkserhebung, oder, wenn man will, die Revolution hat ihre Rundreise durch Europa versucht; aber außer Ungarn in seiner Thatkraft, hat kein Volk den Zeitgeist so gründlich erfaßt, als das römische. Drum werden auch grade diese Völker sich nicht ver­gebens erhoben haben!

Ich möchte sagen, die Römer allein haben den Zeitgeist ganz erfaßt. Keine Halbheit, keine annähernde Form versuchte man in Nom, sondern brach muthig alle Brücken ab, die zur Vergangenheit führen und vertraute der Zukunft; Nomas Constitution machte keine Zugeständnisse, reichte der Despotie auch nicht einen Finger, wohl wissend, daß, wer dieser den Fin­ger reicht, ins Verderben gezogen wird.

Fern gehalten ist die Versuchung, welche den Ehr­geiz rufen läßt:Was habe ich, wenn ich nicht Alles habe; was bin ich, wenn ich nicht über Allen bleibend stehe!"

Fern gehalten ist der monarchische Lurus eines un­verantwortlichen Präsidenten mit halb monarchischem Flitterstaat, der zum Versucher wird. Einem Colle­gium, nicht einem Einzelnen, ist das Wohl der Nation anvertraut, ein Collegium, in welchem die Eifersucht als flammender Cherub die Freiheit beschützt. Und damit die Drei nicht zur Einheit werden, muß alljäh- rig Einer ausscheiden und durch einen Andern wird seine Stelle ersetzt, der den beiden Bleibenden noch fremd ist. Aber auch ein allzu greller Wechsel wird hierdurch verhindert. Die Stetigkeit der Entwicklung ist gesichert. Und diese herrliche Constitution sollte sammt ihren Grundrechten des Volkes vergebens ent­worfen worden sein? Nein, sie wurde nicht vergebens entworfen, sie lebt sich ein in das Denken des Volkes

und wird dann sich geltend machen. Denn Rom ist nicht der eigenen Schwäche, der Zwietracht und dem Verrath in seinem Innern gefallen, es wurde von fremder Uebermacht niedergedrückt. Wenn die fremde Last von dem Nacken des Volkes rollt, dann wird es sich wieder erheben, dieses niedergeworfene Volk; denn es ist nicht todt, es sammelt nur Kraft zum Wider­stände. Und wie das Schicksal die ehernen Würfel wirft, wird früher oder später die fremde Macht wei­chen müssen oder der Feind wird zum Freunde, das französische Volk wird seine Ehre wieder zu erringen suchen.

Aber um eine Lehre ist der Römer reicher, um eine Täuschung ärmer geworden. Wird das Volk ferner glauben, daß ein Pabst es treu mit der Freiheit des Volkes meinen könne, wird es glauben, ein Priester könne den Despotismus der Satzungen lehren und doch mit männlichem Charakter für des Volkes Rechte streiten? Das Volk hat gesehen, daß der Krummstab nur krumme Wege führt. Rom wird begreifen, daß nicht die stürmenden Barbaren, sondern die schleichen­den Pfaffen ihm die schmachvollen Fesseln bereitet. Mit Rom werden die Völker begreifen, daß das Pfaf­fenthum die Stütze der Tyrannei, daß die wahre christ­liche Religion die Freiheit der Völker will und weder Priester noch Könige von Gottes Gnaden kennt. Nicht das Schwert, sondern die List hat die Unterjochung der Völker vollbracht. Troja, das der Macht Achilles widerstanden, stürzte ein Betrüger in den Untergang.

Aktenstücke über de» fchleswLg'fcheu Waffenstillstand.

(Schluß.)

III. Waffenstillstands-Convention zwischen Sr. Maj. dem Könige von Preußen und Sr. Maj. dem Könige von Dänemark, abgeschlossen zu

Berlin den 10. Juli 1849.

Nachdem am heutigen Tage die Unterzeichnung der Friedenspräliminarien zwischen Sr. Majestät dem Könige von Preußen einerseits und Sr. Majestät dem Könige von Dänemark anderseits stattgefunden hat, so ist von gedachten Ihren Majestäten, welche von dem lebhaften Wunsche beseelt sind, den Drangsalen des Krieges und dem Blutvergießen sofort Einhalt zu thun, und welche es überdies als angemessen erachten, rück­sichtlich des Herzogthums Schleswig die geeigneten Maßregeln zu ergreifen, um daselbst die Wiederher­stellung eines definitiven und dauerhaften Friedens in Gemäßheit des im Artikel 1 der obgedachten Präli­minarien aufgestellten Grundsatzes vorzubereiten, be­schlossen worden, zur Erreichung dieses doppelten Zwe­ckes eme Waffenstillstands-Convention abznschließen und haben zu diesem Ende zu ihren Bevollmächtigten er­nannt, nämlich Se. Maj. der König von Preußen: den Kammerherrn Frhrn. Aler. Gust. Av. v. Schlei­nitz rc., und Se. Maj. der König v. Dänemark: den Kammerherrn Holger Christ, v. Reedtz, welche unter Mitwirkung des Grafen von Westmoreland, kön. großbr. Ministers zu Berlin, als Repräsentant der vermitteln­den Macht, und nach Auswechselung ihrer in gehöriger Form befundenen Vollmachten, folgende Artikel festge­stellt haben:

Art. 1. Vom Tage der Auswechselung der Ra­tifikationen der gegenwärtigen Convention an gerech­net, sollen die Feindseligkeiten zu Lande und zur See vollständig eingestellt werden, während eines Zeitraums von 6 Monaten und über denselben hinaus noch wäh­rend 6 Wochen nach Aufkündigung des Waffenstillstan­des von der einen oder der andern Seite. Wenn der gegenwärtige Waffenstillstand aufgekündigt würde, so sollen die preußischen und deutschen Truppen das Fest­land des Herzogthums Schleswig besetzen können, wel­ches in diesem Falle von den neutralen Truppen, welche nach Artikel 5 sich etwa noch daselbst befinden dürften, geräumt werden würde.

Art. 2. Se. Majestät der König von Preußen wird dem Oberbefehlshaber der in Jütland und in den' Herzogthümern Schleswig und Holstein vereinig­ten preußischen und deutschen Heeresmacht den Befehl zugehen lassen, Jütland zu räumen und während des Zeitraums von 25 Tagen die in den Artikeln 3 und 5 bezeichneten Stellungen einzunehmen.

Art. 3. Die Oberbefehlshaber der preußischen und deutschen, sowie der dänischen Truppen werden preus­sische und dänische Offiziere ernennen, welche behufs der Abgrenzung der beziehungsweise von den preußi­

schen und neutralen Truppen zu besetzenden Gebiets­strecken auf einer Karte eine Demarcationslinie ziehen und be|timmen werden, welche sich von einem Punkte an der Küste in der Nähe und im Südost der Stadt Flensburg bis zu einem Punkte an der Küste nord­westlich von der Stadt sondern erstreckt und die erstere Stadt, sowie die jütländischen Enclaven nordwärts, die Stadt Tondern dagegen südwärts der vorgenann­ten Demarcationslinie liegen läßt.

Art. 4. Se. Majestät der König von Preußen soll während der Dauer des Waffenstillstandes im Herzogthum Schleswig uud im Süden der vorbesagten Demarkationslinie ein Armeecorps belasten können, besten Stärke die Zahl von 6000 Mann nicht überschreiten wird. Se. Majestät der König von Dänemark wird fortfahren, die Inseln Alsen und Arröe militärisch be­setzt zu halten.

A r t. 5. Diese dänischen und preußischen Truppen werden die einzigen Streitkräfte sein, welche in dem Herzogthum Schleswig wahrend der Dauer des Waf­fenstillstandes verbleiben mit Ausnahme eines Corps neutraler Truppen, dessen Stärke 2000 Mann nicht übersteigen darf und welches den nordwärts der De­marcationslinie belegenen Theil des Festlandes vom Herzogthum Schleswig besetzen wird. Der Unterhalt und 6i£ Besoldung der besagten neutralen Truppen fallen Sr. k. dän. Maj. zur Last. Die Hohen con- trahirenden Theile werden Se. Maj. den König von Schweden und Norwegen ersuchen, dieses neutrale Truppencorps stellen zu wollen. Während der Dauer des Waffenstillstandes wird in den jütländischen En­claven innerhalb des Herzogthums Schleswig eine Garnison weder von der einen noch von der andern Seite gelegt werden.

Art. V. Gleichzeitig mit der Einnahme der im Art. 3 bezeichneten Stellungen von Seiten des die Vereinigte preußische uud deutsche Heeresmacht comman» direnden Oberbefehlshabers, wird Se. Majestät der König von Dänemark die Aufhebung der durch Ihre Seemacht ausgeführten Blocaden der preußischen und dentschen Häfen anordnen. Die zur Vollziehung der vorstehenden Artikel erforderlichen Befehle werden an einem und demselben Tage an die Befehlshaber der resp. Land- urd Seemacht ausgefertigt werden.

Art. 7. Alle seit Beginn der Feindseligkeiten von der einen oder der anderen Seite aufgebrachten Han­delsschiffe werden sammt deren Ladungen unmittelbar nach der Aufhebung der Blokade freigegeben. Sollten Schiffe und Ladungen verkauft worden sein, so wird deren Werth erstattet. Dagegen verbürgt sich Se. Maj. der König von Preußen, alle Contributionen in baa- rem Gelde, welche von den preußischen und deutschen Truppen in Jütland erhoben worden sind, zu erstatten und erstatten zu lassen, desgleichen den Werth der jum Gebrauche der preußischen und deutschen Trup­pen requirirten Pferde, welche ihren rechtmäßigen Eigen­thümern seitdem nicht zurückgestellt worden sind. Die Verpflegungs- und Einquartierungskosten für die ge­dachten Truppen, sowie die Unkosten für die ihnen ge­lieferte Fourage fallen dem Lande zur Last. Behufs der Regulirung dieses Liquidationsgeschäftes wird Se. Maj. der König von Preußen und Se. Maj. der König von Dänemark je eine Commission ernennen, welche beide Commissâre sich nach Auswechselung der Ratifikationen der gegenwärtigen Convention an Ort und Stelle vereinigen werden. Diese Kommissare wer­den das Geschäft während eines Zeitraums von vier Wochen abschließen. Sollten nach Ablauf dieser Frist noch etwa streitige Forderungen vorhanden sein, über welche ihnen nicht gelungen wäre, sich zn einigen, so würden diese Forderungen der Entscheidung eines Schiedsmannes unterworfen werden, zu dessen Ernen­nung die Hohen contrahirenven Theile die Regierung Ihrer königlich großbritanischen Majestät einladen wür­den. Die Erstattung des Betrages der verschiedenen Ersatzsummen soll spätestens sechs Monate vom Tage der Auswechselung der Ratificationen der gegenwär­tigen Convention an gerechnet, erfolgen.

Art. 8. Sämintliche Kriegs- und politische Ge­fangene sollen von beiden Theilen ohne Ausnahme in Freiheit gesetzt werden; die Auswechselung der^ Ge­fangenen wird in Flensburg spätestens in 25 Tagen nach Auswechselung der Ratifikationen der -gegenwär­tigen Uebereinkunft bewirkt werden.

Art. 9. Se. Majestät der König von Preußen wird sämmtliche Regierungen, welche einen thätigen Antheil an dem dermaligen Krieg gegen Daneman genommen haben, einladen, baldmöglichst ihren â>i-