ja ganz den alten, Längstgewohntcn Ton der Zions- ^ ÄääSÄ Ä r! fen so schon vor Decenmen Zeter geschrieen haben , Lev das Christenthum eines ehrwürdigen Heidelberger Pauln«, Ä-S Bretschneider, Rohr, Weg- Leiser, und wie die Kämpfer des Lichtes alle heißen weil deren „Bekenntniß des Sohnes Gottes" bekanntlich etwas verschieden aussiel von dem der Zionswächter, und weil cs dem der Deutschkatholiken fast auf ein Haar ähnlich lautete. Wenn wir aber auf S. 21 desselben Schriftchens lesen, daß zu den im Herbste vorigen Jahres abgehaltenen Specialsynoden Nassaus „durch die aufgeregte und irregeleitete Menge vielfach Männer zu Abgeordneten gewählt worden seien, welche , nicht bloß schon jahrelang sich vom kirchlichen Leben" 1 (soll wohl heißen: vom Geheule der Zionswächter) „fern gehalten, sondern auch nicht verschmäht hätten, I christliches Leben zu verachten," (müßten das nicht wahre Teufel sein!?): so mochten wir doch beinahe der öffentlichen Stimme mißtrauen, die, als den ; Verfasser dieses Schriftchens, das so gräßliche, lieb- und maßlose Vorwürfe gegen einen Theil der von den Kirchengemeinden erwählten Synodalversammlungen ausstößt, fast allgemein einen hiesigen geistlichen Würde- träger bezeichnet." Und warum wären denn hie nnd da die Wahlen gerade auf so unwürdige Subjekte gefallen, „die da christliches Leben verachten?" Bloß deßhalb, heißt es, weil in der Wahlordnung nur nn Allgemeinen bürgerliche Unbescholtenheit als hinreichende Qualifikation zur Wählbarkeit aufgestellt, und nicht zugleich auf „Theilnahme am kirchlichen Leben, Liebe zur gottesdienstlichen Gemcinlchaft, und würdige Begehung versöhnender Abendmahlsfeier als äußere Kennzeichen eines wahrhaftigen Vertreters der Kirchengemeinde, und als unentbehrliche Merkmale eines ' berechtigten Berathers beim Neubau kirchlicher Verfassung" ausbedingt worden seien. Aber, so fragen wir, wer sollte denn diese „unentbehrlichen "Merkmale" ausfindig machen? Wer sollte eine solche Kirchenzucht handhaben und die räudigen Schafe bezeichnen? Ohne allen Zweifel der Schafhirt selber nebst seinem treuen Gefährten — dem Küster! Die müßten sorgsam darauf Acht haben, wie oft ein Mann zur Kirche komme und wie oft zum Abendmahle? Und ob er bei letzterem auch brav die Augen verdrehe und den Kopf hänge, als einzig mögliches und denkbares „Merkmal", daß er die Feier zugleich als eine „versöhnende" in dem nämlichen Geiste, wie die Wächter Zions, betrachte! Ein solches Kirchenpolizeigericht könnte dann, so oft es spräche, lästige und unbequeme Synodalmitglieder der oberen ^irdtenbebörbe seiest v»w ä---^ > c^.. 9fKMl L ju ' yiti
negt, Wie andern Christenkindern, die aber dem alten, unfreien Kirchenwesen längst entfremdet und von den Zionswächtern zur Kirche hinausgepredigt sind und die deßhalb auf zeitgemäße Reformen dringen, könnte dann auch die Generalsynode in spe möglichst sauber gehalten werden. Von dieser Generalsynode hegt der Herr Verfasser die erhebende Hoffnung, „daß auf ihr die Neugestaltung der evangelisch- unirten Kirche in Nassau unter Anerkennung evangelischer Richtschnur, auf Grund der apostolischen und ökumenischen Bekenntnisse in Gemeinschaft mit der katholischen Kirche, so wie unter Anschluß an den reformatorischen Lehrbegriff und seine protestantischen Grundsätze nach desfallsigem Consensus sich Bahn brechen werde." Freuet euch ihr Protestanten Nassau's! —
Aus Knrhkssen, 4. Juli. Daß die Volksräthe von Hanau und Marburg versprochen haben, die Anklage des Ministers Eberhard bei der bevorstehenden Ständeversammlung zu betreiben, ist Ihnen schon bekannt. Natürlich wird aus dieser Anklage eben nichts werden, denn die Majorität des nächsten Landtags ist dem Ministerium bereits gewiß Nichtsdesto- weniger sollt u einige nicht gerade" radikale Deputirte beabsichtigen, sich bei der Anklage dieses verfassungstreuen Ministers zu betheiligen. Die Ständeversammlung ist durch Ministerialausschreiben auf den 10. Juli einberufen worden. Durch Beschluß des Ministeriums des Innern sollen den „vorhinnigen" Nationalvertretern Rühl, Förster, Hildenbrand, Schwarzenberg jun. hinfort keine Diäten mehr ausgezahlt werden, weil dieselben eigenmächtig Frankfurt verlassen. (N-D.Z.)
Berlin, 3. Juli. (N. D. Z.) Noch perfider und hemmender, als die Verordnung über das Vereinsrecht, ist diejenige über die Presse. Durch die ungemeine Elastizität der einzelnen Kategorien, die sich bei gutem Willen überall anwenden lassen, durch die Ausdehnung dcr Verantwortlichkeit auf Jeden, der nur irgend zur Herstellung der Schrift Hand angelegt, hat inan eben ersichtlich auf den „mangelnden "Muth unserer lieben Bekannten" spekulirt — und ich bin überzeugt, wenn die Kontrerevolution siegt und somit dieses monströse Preßgesctz wirklich zur Geltung kommt, so wird man damit mehr erreichen, als mit dcr brutalsten Censur. Ich lasse es dahin gestellt sein, ob die neuen Deutschen, wie die alten, „Löwen in Gefahren und Lämmer bei'm Pokal" sind; letzteres möchte ich sogar bezweifeln; aber „Lämmer gegen die Polizei" — das sind sie, diesen Rn hm kann ihnen der ordnungswüthigste Philister nicht
litische und Preßvergehen kommen vor die Jury. In Bezug auf den Militärgerichtsstand bleibt es bei den bestehenden Vorschriften.
Mit solchen Gesetzen kann man immerhin ausdrücklich ausgesprochene Belagerungszustände entbehren. Man wird ihn aufheben, ich zweifle nicht daran; man will die kleine Bourgeoisie gewinnen, damit sie bei den herannahenden Wahlen sich nicht der Abstimmung enthält; man muß aber auch die Garnison vermindern, weil zur Unterdrückung des „badischen Lumpengesindels" noch fortwährend Verstärkungen an den Rhein gehen müssen, und weil man in Schlesien ein Armeecorps für alle Eventualitäten zusammenziehen muß. Des Herren Wege find unerschöpflich ; cs könnte ja geschehen daß die Kroaten und Kosaken, welche die göttliche Ordnung und die zivilifirte Gesellschaft vertheidigen, geschlagen würden. Im übrigen herrscht hier die alte Verrwirrung. Radowitz ist in erklärter Ungnade, im Cabinet ist Zwiespalt zwischen denen, welche glauben, daß man in Bezug auf die octroyirte Verfassung nun doch einmal ausnahmsweise Wort halten müsse, nnd denen, welche derselben staatsmännigen Ansicht find, wie die „besten Männer" in Gotha, daß das Wort in politischer Beziehung nicht bindet, daß man politische „Irrthümer" stets bessern nnd berichtigen kann, ohne wortbrüchig zu werden. Herr v. Vincke hat in Gotha erklärt, an der Ablehnung der Kaiserkrone seien weder Radowitz noch Manteuffel Schuld, sondern einzig „die romantischen Träumereien einer unglücklich organifirten Persönlichkeit, welche, trotz aller Ausstattung des Geistes nnd Herzens, vollständig des gesunden Menschenverstandes entbehre "
Berlin, 3. Juni. Die „Neue Preuß. Z." liefert die kürzeste und treffendste Kritik zu den neuen Gesetzen. „Zwischen ihnen und der märzerrun- genen Verfassung liegt mehr, als der Unterschied eines halben Jahres." Allerdings, dazwischen liegt die ganze Kontrerevolution, die uns bis weit hinter den März zurückwarf. — In Berlin wurden bei dem Belagerungszustand die Sitzungen des demokratischen „Centralvcreins für die freie Volksschule" verboten, die des pietistischen Lehrervereins dagegen gar nicht gehindert. Die Krenzzeitung berichtet das trinmphirend. Nach christlich-germanisch-romanti- schen Grundsätzen gelten die drückenden Gesetze für Wohlgesinnte nicht und die Kreuzzeitung sagt salbungsvoll: „Wenn zwei dasselbe thun, ist es darum doch nicht dasselbe."
Berlin, 4. Juli. (B.N.) Wie wir erfahren, nimmt der österreichische Gesandte am hiesigen Hofe an den Verhandlungen des Verwaltungsrathes für den engern deutschen Bundesstaat lebhaften Antheil, ungeachtet sowohl Oesterreich, als Bayern diesem entgegenarbeiten.
^mnz, 4. yuli. Trotz der günstigsten Berichte über die Erfolge der fürstlichen Truppen auf dem Kampfplatze in Baden, scheint der hier im „Rheinischen Hofe" wohnende Großherzog Leopold seine Rückkehr nach Karlsruhe noch verschieben zu wollen. Man will wissen, es seien demselben bedenkliche Berichte über die Stimmung in Karlsruhe und Mannheim zugegau- gcn; diese sei, und zwar in der wohlhabenderen Mittelklasse, ihm und seinem Hause eben nicht geneigt, woraus man natürlich auf eine noch entschieden abgeneigtere Stimmung in der arbeitenden Classe schließen zu müssen glaubt. Ob nun dies wirklich der Grund ist, warum der Großherzog mit der Rückkehr in seine Residenz zögert, mag dahingestellt bleiben; doch wollen wir hierbei nicht unerwähnt lassen, daß man in gut unterrichteten Kreisen davon spricht: der Großher- zo g werdc die Regierung nicht wieder über- nehmen. Er habe sich, erzählt man, während eines Souper s bei der verwittweten Großherzogin Stephanie von Baden, die im hiesigen Regierungs-Gebäude wohnt, entschieden in diesem Sinne ausgesprochen. (K. Z.)
Die O.-P -A.-Z. berichtet unter den: 6. Juli die Besetzung von Freiburg durch die Preußen nach einem unerheblichen Widerstände. Der Rest des Volksheeres, der sich von Offenburg nach Freiburg zurückgezogen, hat sich in die Gebirge des Schwarzwaldes in einzelnen Abtheilungen zerstreut. Die Mitglieder der konstituireuden Versammlung und sonstigen Behörden haben sich größtentheils nach der Schweiz und Frankreich geflüchtet. Die Abtheilungen der Volkstruppeu, welche sich in den Schwarzwald geworfen haben, sind in einer fatalen Lage, da die Ausgänge der Gebirge von der einen Seite durch das preußische Hauptheer, ans der andern Seite durch das Pcucker'sche Korps besetzt sind, so daß der Rückzug nach der Schweiz leicht ‘ abgeschnitten werden könnte. — Microslawsky hat sich nach Genf begeben.
Von der Murg, 4. Juli. (K.Z.) Heute hatte ich Gelegenheit, einen Mann zu sprechen, welchem es gestern Abend durch einen besondern Glücksfall gelungen war, aus Rastatt zu entfliehen. Der jetzige Gouverneur der Festung heißt Tiedemann; — wahrscheinlich der frühere griechische Offizier. Im Ganzen sollen noch ungefähr 4000 Mann in Rastatt liegen: die Festungsartillerie, ein Theil der Feldartillerie, Reste des 1. und des 3. Infanterieregiments, eine Abtheilung Dragoner, die deutsch-polnische Legion, und Volkswehren aus dem Oberrheinkreise, aus der bairischen Pfalz, ans Durlach re.
Mieroslawski ist schon vor derZernirung aus Rastatt abgezogen.
rauben. Sehen wir uns nun die einzelnen Bestimmungen etwas näher an.
Mit der minutiösesten Genauigkeit wird bestimmt, daß jede Druckschrift den Namen nnd Wohnort des Druckers, außerdem, wenn sie im Buchhandel vertrieben wird, den des Verlegers nnd Kommissärs, oder endlich den des Verfassers oder Herausgebers tragen müssen, wenn sie im Selbstverläge erscheinen. Jedes Stück einer Z e i t u n g muß mit Beginn der Versendung der Polizei übergeben werden, welche bei irgend mißliebigem Inhalte die Beschlagnahme verfügen kann. Freilich muß diese Beschlagnahme binnen 24 Stunden den Gerichten überwiesen werden, welche wieder in 24 Stunden über die Fort- dauer oder Aufhebung zu entscheiden haben; aber sind diese 48 Stunden Aufenthalt, die von dem Staatsanwalt und seinen Subjekten verhängt werden können, wenn es ihnen konvenirt, nicht hinreichend, um jedes mißliebige Tagesblatt vollständig auf dem gesetzlichen Wege zu ruiniren? Wir übergehen die chikanirendcn Bestimmungen von dem Zwange, amtliche Bekanntmachungen gegen Jnsertionsgebühren, Entgegnungen oder Berichtigungen der betheiligten Behörden oder der angegriffenen Privaten aufnehmen zu müssen. Bei der Erinnerung an die furchtbare Fruchtbarkeit des ehe- maligen Berichtigungsbüreau, an die Wayerfluthen, mit denen er die Presse überschwemmte, kann man sich eines Schauders nicht erwehren. Plakate politischen Inhalts sind ganz verboten; sie dürfen sich nur auf Tanzmusiken, gestohlene, verlorne nnd gefundene Sachen, auf frische Häringe und sonstigen gewerblichen Verkehr beziehen. Niemand darf an öffentlichen Plätzen und Orten Druckschriften verkaufen, vertheilen, ansrufen oder anheften, ohne den speciellen Erlanbnißschein der Ortspolizei bei sich zu führen; und diese Erlaubniß kann jeder Zeit entzogen werden. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden mit 5 — 50 Thlr. oder von 8 Tagen bis 8 Wochen Gefängniß gestraft. Verantwortlich sind für den Inhalt einer Druckschrift der Verfasser, der Herausgeber, der Verleger oder Kommissionär, der Drucker und der Verbreiter als solche, ohne daß es eines weiteren Beweises der Nichtschuld bedarf. Einen von diesen wird man doch erwischen — und die Vorsichtigen werden den Muthigen lähmen. Das ist der Hauptzweck.
Hat man sich der zu strafenden Subjekte versichert, so werden jetzt die strafbaren Handlungen mit der gewöhnlichen Klarheit der preußischen Gesetzgebung kodi- fizirt. „Wer zur Begehung einer strafbaren Handlung auffordert oder anreizt, wird, wenn dieselbe wirklich begangen wird, mit der Strafe derselben belegt; kommt es in Folge seiner Anreizung nur zum Versuch, so wird er zu der Strafe des Versuchs verdammt; hat seine Anreirpim .(lov./pjn^l ^tf^uy/Wj1^ ^f Anreizung zu Hochverrath zu 2 — 10 Jahr Zuchthaus verurtheilt." Anreizung zum Hochverrath, die gar keinen Erfolg hat, 10 Jahr Zuchthaus!!! Jetzt muß aber noch die Anreizung näher klassifizirt werden. Also es reizt an: „Wer Fahnen, Zeichen oder Sympole, welche geeignet sind, den Geist des Aufruhrs zu verbreiten (!) öffentlich aufstellt oder verbreitet; wer äußere Verbindungsabzeichen trägt, welche zur Aufrechthaltung der | öffentlichen Ruhe und Ordnung verboten find; wer j die öffentlichen Zeichen der königl. Autorität wegnimmt. Wer zu Ungehorsam gegen die Gesetze oder Verordnungen , so wie gegen Anordnungen der Behörden auffordert oder anreizt, wird mit 2 bis 200 Thaler- oder mit Gefängniß bis zu 2 Jahre gebüßt." Somit muß also bei Gefahr des Leibes auch der willkührlichsten ungesetzlichsten „Anordnung" parirt werden. Ebenso ' wird gestraft, „wer die Angehörigen des Staats zum Hasse oder zur Verachtung gegen einander aufreizt." , Ausgenommen davon sind natürlich die schamlosen i Hetzereien des „weißen Berges" gegen die Demokraten, I weil sie in loyaler Absicht unternommen werden. Der Begriff der Majestätsbeleidigung ist auch auf die Königin ausgedehnt; der Ruf des Thronfolgers und der Oberhäupter anderer deutscher oder mit Preußen in völkerrechtlicher Verbindung stehender Staaten ist durch besondere Strafbestimmungen gesichert. Ebenso darf weder eine der beiden Kammern, noch ein Mitglied derselben, noch eine andere politische Körperschaft, noch eine öffentliche Behörde, noch ein öffentlicher Beamter, noch ein Religionsdiener, noch ein Geschworner, noch ein Mitglied der bewaffneten Macht, in der Ausübung ihres Berufes oder in Beziehung auf denselben durch Wort, Schrift, Druck, Zeichen, bildliche oder andere Darstellung beleidigt werden. Hüte sich also ein Jeder, über die „Ausübung ihres Berufes" einem Nachtwächter oder Soldaten Ausstellungen zu machen, von den höheren Bediensteten gar nicht zu reden; er kann mit bis zu 2 Jahre Gefängniß bedacht werden! Die Bureaukratie : kann wieder ruhig schlafen; auch der „auständige, I wohlmeinende und bescheidene Tadel" ist jetzt proskripirt. Und wollte man die persönlichen Eigenschaften des Beamten angreifen, da man nicht an seine Amtshandlungen kann , so stehen wieder drakonische Bestimmungen über „Verläumdung" da, bei welcher zwar der Beweis der Wahrheit zugelassen ist, ohne daß dadurch das Vorhandensein einer Beleidigung ausgeschlossen wäre! Druckschriften können mit Beschlag belegt, kon- siszirt, vernichtet werden: es kann die öffentliche Bekanntmachung des Urtheils auf Kosten des Verurtheilten (zum abschreckenden Erempel) angeordnet werden. Po