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Freie Zeitung.

Freiheit und Neeht!"

^L 163. Wiesbaden. Sonntag, L Juli 1849.

Die »r eie Beitun«" erscheint, mit Ausnahme des Montags, täglich in einem Bogen. Der Abonnementspreis betragt vierteljährig hier in Wiesbaden 1 fl. 45 kr., auswärts Hit most bergen mit verhältnißmäßigem Aufschläge. - Inserate werden bereitwillig ausgenommen und find bet der großen Verbreitung derFreien Zeitung" stets von wirksamem (Erfolge. Die InserationSgebühren betragen für die vierspaltige Petitzeile oder deren Raum 3 Kreuzer.

Einladung zum Abonnement.

Mit dem I. Juli beginnt ein neues Abonnement auf dieFreie Zeitung". Der Preis bleibt der bisherige. Die Bestellungen auf das mit dem 1. Juli beginnende neue Quartal beliebe man baldigst zu machen; hier in Wiesbaden in der H. W. Aitter'fchen Buchhandlung, auswärts bei den zunächst gelegenen Postämtern.

Die Richtung des Blatts bleibt dieselbe. Ilie Expedition.

Die Wahlen der Kreist äthe.

I.

G Wiesbaden, 30. Juni. Im Laufe der verflos­sen cu Woche werden in den meisten Gemeinden des Landes die Wahlmänner, welche die Kreisräthe wieder aus lesen sollen, gewählt worden sein, und in kurzer Frist wird also wohl in den 1tt Kreisämtern des Lan­des zur Wahl der Kreisräthe geschritten werden. Wir, die wir uns die Aufgabe gesetzt, dem Volke bei allen wichtigen Handlungen, welche dasselbe vorzunehmen hat, und bei allen bedeutenden Ereignissen, welche das­selbe berühren, rathend und helfend zur Seite zu stehen, erachten es für unsere Pflicht, auch bei der Vornahme der Wahlen in den Kreisrath, einige wenige Worte ju reden.

Wie ausnehmend wichtig die Einrichtung volks- thümlicher Beiräthe in Verwaltungssachen für die Wahrnehmung der Interessen des Volks ist, braucht hier wohl sicher nicht weitläufig auseinander gesetzt zu werden, Erinnert euch, worüber ihr bisher beson­ders Klage zu erheben pflegtet: es war über die oft ganz willkürliche und nicht weniger verkehrte Verfah- rungsweise, mit welcher die Verwaltungs-Beamten (auch Polizeibeamten im weitern Sinne des Worts) in Se* ; meindeangelegcnheiten, Gewerb-, Armen-, Bau-, Polizei-, I Schulsachen u. s. w. zu Werke gingen. Erinnert euch, wie euch nichts fast lästiger dünkte, ^ls das Vielregic- rcn von gelehrten und ungelehrten Schreibern, welche in alle Verhältnisse des Verkehrs, des Handels und Wandels--- wenn sie diese Verhältnisse oftmals - auch ganz und gar nicht nach ihrer praktischen Seite zu würdigen verstanden--bestimmend eingriffen, und keine Vorkommnisse im bürgerlichen Leben von ih­rer oft sehr unbequemen Spürnase uuberochen ließen. Erinnert euch endlich, wie unangenehm ihr es empfan­det, daß bisher die Verwaltung der Justiz nicht von der Verwaltung im engern Lünne getrennt war.

Diesen geführten Klagen und empfundenen Uebelstän- den soll nunmehr durch das Gesetz vom 4.April l.J.,die Trennung der Rechtspflege von der Verwaltung in der untern Instanz und die Organisation der Verwaltungs­stellen betreffend" abgeholfen werden.

Der § 1 dieses Gesetzes setzt vor Allem fest,daß für die Zukunft die Rechtspflege von der Verwaltung im engern Sinne vollständig getrennt werden solle", und der §. 12 enthält die Bestimmung:daß einem jeden Kreisamt ein aus dem Volke gewählter Kreis- bezirksrath beigcordnet werden solle."

Hiernach wird also die Ausübung der Befugnisse in Verwaltungssache», welche bisher neben der Rechtspflege dem nassauischen Amtmann schlechtweg zustand, einem eigens geschaffenen Verwaltungsbeam- ten, dem Kreisamtmann Mit seinen Gehülfen , über­tragen: und während bisher der nassauische Amtmann, nicht unähnlich, wie man oft behauptet hat, einem unverantwortlichen Pascha allein und ohne ander­weite Schranke als die sklavische Furcht, seinen Vor­gesetzten zu mißfallen, in den wichtigsten bürgerlichen Verhältnissen draufzu schaltete und waltete, so soll nunmehr der jetzige Kreisamtmann bei der Ausübung seiner wichtigsten Befugnisse in der Art beschränkt werden, daß er ohne den Rath und die Genehmi­gung der aus dem Volke gewählten BezirkSbeiräthe diese Befugnisse überhaupt gar nicht ausüben darf.

Man unterscheidet bekanntlich in der obersten Staatsgewalt drei in ihre begriffene Befugnisse: 1)die gesetzgebende (legislative), 2) die ausübende (erekutive) und 3) die richterliche Gewalt.

Sowie nun die gesetzgebende Gewalt von den Ständen des Volkes in den Staaten, welche nicht selbstherrisch" absolutistisch von Oben herab

domiuirt werden, gemeinschaftlich mit der Regierung ausgeübt wird, so soll in ähnlicher Weise diese exekutive Gewalt, welcher die Aufgabe gesetzt ist, die beschlossenen Gesetze inö Leben überzuführen, durch aus der Mitte des Volks gewählte Männer beschränkt werden. Die KreiSamtmauner sind bestimmt, wichtige materielle Hoheitsrechte des Staats, soweit solche auf das formelle Recht der Exekutive sich beziehen, auszu­üben und an der Ausübung dieser Hoheitsrechte soll nun das Volk durch seine KreiSräthe selbst werkthätig sich Geselligen.

Die voltsthümlicheu Beirathe sollen also selbst mit­regieren, mitverwalten, und sie stehen daher an Bedeutung und Wichtigkeit den bloß die Gesetze firi- reuden Laudftanden in keiner Weise nach.

Es ist deßhalb die heilige Pflicht der Staatsbürger, bei der Wichtigkeit der Sache mit Umsicht und Ge- wissenhastlgkeit die Wahlen der Kreisräthe vorzunehmen.

Wenn ich nun eine Person aussuchen will, welche ein bestimmtes Geschäft in meinem Interesse überneh­men , welche einen Auftrag zu meinem Vortheil voll­führen soll so habe ich zwei Dinge besonders ins Auge zu fassen:

1) muß ich mir über die Art des Geschäfts, um welches es sich handelt, vollkommene Klarheit zu ver­schalen suchen;

2) muß ich sodann nach Personen forschen, welche gerade diejenigen Eigenschaften besitzen, ohne welche sie in keiner Weise dem fraglichen Geschäft mit Nutzen vorstehen können.

Wenden wir diese in der Natur der Sache liegenden Sätze auf die vorliegenden Wahlen in den Kreisrath an, so müssen wir vorerst darüber in's Reine zu kom­men suchen: was eigentlich die Aufgabe sei, welche die Kreisratye zu erfüllen haben V

Diese Aufgabe ist nun in dem, was bereits oben gesagt wurde, in allgemeinen Umrissen festgestellt wor­den. Die Kreisräthe haben die Pflicht allseitig und umsichtig bei der Verwaltung im engern Sinne, das Interesse der Staatsbürger, und zwar aller wahrzuuehmen: so können wir allgemein die Pflicht der Kreisräthe bezeichnen. Eine ins Einzelne gehende Aufzeichnung der Rechte, beziehungsweise der Pflichten der Krelsbezirksräthe, enthält aber der §. 16. des schon oben angezogenen Gesetzes vom 4. April. Zur besseren Uebersicht schalten wir hier den §. 16. wört­lich ein.

Zum Geschäftskreise des KreisbezirkSraths gehören:

1) die Beschlußnahme über die Gegenstände, bei welchen nach dem Gemeindegesetz den Staats Verwal­tungsbehörden eine Entscheidung Vorbehalten ist.

2) Die Entscheidung der Frage, ob eine Gemeinde im öffentlichen Interesse eine von Staatswegen ihr augesouneue, von ihr aber abgelehnte Ausgabe zu machen habe, insofern die Verpflichtung zur Ausgabe nicht in ihrem ganzen Umfange gesetzlich bestimmt ist; insbesondere

3) die Entscheidung über die für jedes Jahr von den Gemeinden auszuführenden Vicinalwegbauten und über die verhâltnißmäßige Heranziehung der einzelnen Gemeinden zu deren Kosten.

Die allgemeine Richtung der Verbindungswege verschiedener Gemeinden hat der Kreisbezirksrath nach Anhören des Gutachtens der Bautechniker und des Kreisbeamten zu bestimmen, die specielle Richtung und Ausführung ist Sache der Bautechniker.

Ist der Kreisbezirksrath mit den Anordnungen des Technikers in letzterer Beziehung nicht einverstanden, so hat er das Recht, weitere technische Gutachten ein- zuziehen und die Entscheidung der Cèntralverwaltungs- stelle einzuholen.

Bei Hauptverbindungswegen, die mehrere Kreise berühren, haben sich die einzelnen Kreisbezirksräthe über Richtung und Anlage unter Zuziehung der be­treffenden Techniker zu verständigen. Bei Streitigkei­

ten bleibt der Centralverwaltungsstelle die Entschei­dung Vorbehalten.

4) Die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen mehreren Gemeinden über die Frage/ ob Ausgaben, für welche keine privatrechtliche Verbindlichkeit besteht, im öffentlichen Interesse von der einen oder andern Gemeinde, oder von mehreren gemeinschaftlich, und in welchem Verhältnisse zu tragen seien. Besteht der Streit zwischen Gemeinden verschiedener Kreistzezirke, so hat die Centralverwaltungsstelle nach Anhörung des Gutachtens der beiden betreffenden Kreisbezirks- räthe zu entscheiden.

5) Die Entscheidung über die gesetzliche Zulässig, keit einer Ausgabe, welche von einer Gemeinde be­schlossen wurde, aber von der Staatsbehörde beanstan­det ist;

6) die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Vertretern der Gemeinden und Stiftungen und der Forstbehörde über der Wirthschafts- und Cultur­plan Der Gemeinde - und Stiftungswaldungen;

7) die Entscheidung der Gesuche um Verleihung von Wirthschaftsrechten und von solchen Gewerbscon- cessioneu, deren Ertheilung bisher der Landesregierung vorbehalten war, also von Concessionen:

a. zur Anlage von Fabriken, Mühlen, Hütten- unb Hammerwerken;

b. von Concessionen für den Buchhandel und die Buchdrnckereien;

c. von Schauspielunternehmungen;

d. von Concessionen zum Betrieb neuer Gewerbe, welche eine beständige und strenge Vorsicht wegen möglicher Feuersgefahr erheischen, oder wobei schädliche Ausdünstungen entstehen;

8) die Entscheidung über die Angelegenheiten, welche nach dem Gewerbegesetz dem Kreisbezirksrath hinge­wiesen sind;

9) die Entscheidung der nach dem Gesetz vom 15. Juli 18-18 vor ein Geschworuengericht verwiesenen Frage, wieviel von der Entschädigungssumme, welche eine Gemeinde wegen der bei Zusammenrottungen ver­übten Verbrechen zu leisten hat, nach Köpfen undwie- viel nach dein Steuerfuß umzulegen ist;

10) die Begutachtung der Frage, ob und in wel­chem Betrage die Eigenthümer von Thieren, die wegen ansteckender Krankheiten getödtet worden sind, aus der Staatskasse zu entschädigen seien;

II) die Entscheidung auf Recurse wegen gänzlich verweigerter oder ungenügend bewilligter Armenunter- stützungen nach Maßgabe des Gesetzes vom 18. De­zember 1848.

Zu den Sitzungen können die betreffenden Medi­cinalbeamten zugezogen werden und haben dieselben deßfalls an sie ergehenden Aufforderungen zu ent­sprechen.

12) Die Entscheidung über die in §. 11. der Zu­stimmung des Kreisbezirksraths unterworfenen polizei­lichen Gebote und Verbote.

Nach dem bereits Gesagten und nach dem Wort­laut des § 16 wird nunmehr ein Jeder leicht im Stande sein, sich einen klaren Begriff von den Geschäften zu machen, deren Erledigung den Kreisräthen obliegt.

Auf die Beantwortung der zweiten Frage, welche Eigenschaften ein Bürger besitzen müsse, um die Ge­schäfte eines Kreisraths mit Nutzen für das Gemein­wohl vollziehen zu können, werden wir in der näch­sten Nummer näher eingehen. (Schluß folgt.)

DeutfchègnD.

* Wiesbaden, 30. Juni. Der 1. Juli ist ein überaus wichtiger Tag für den nassauischen Staat. Viele mögen vielleicht erstaunt fragen: warum? Die Antwort lautet: weil von diesem Tage an drei sehr wichtige Gesetze in unserm Lande Rechtskraft erhalten, nämlich: