„Freiheit nah Neckt!"
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JIS 1S2. Wiesbadsn. Donnerstag, 28. Juni Z8ZK.
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Die Richtung des Blatts bleibt dieselbe. BXe £^eMaM>
0 Vou der Lahn , 25. Juni. Die Nassauische . Allgemeine Zeitung hat sich in ihrem Hauptblatt Nr. 147 einen Artikel „Von der Dill" verschrieben, worin „die neuesten Pensionirungen mehrerer Mitglieder der Linken" in einer Weise besprochen werden, die wie Flüstern des bösen Gewissens lautet. Der sogenannte Korrespondent spricht von Verhöhnung und Verspottung der Negierung -durch die „sogenannten" Demo- i traten, kann aber statt alles Belegs nur auf eine Stelle im Frankfurter Journal verweisen, worin erwähnt ist, daß der als Negierungsdirektor fungirende Abgeordnete Hehn er durch die Ernennung zum Hofgerichtsrath „degradirt" sei. Da aber Hehn er gar nicht peusio- nirt oder in Ruhestand versetzt ist, so gehört jene Aeußerung, worin jedenfalls keine Verhöhnung liegt, nicht in einen die Pensionirungen betreffenden Artikel. Dem Artikclschrcibcr geht es offenbar wie dem Pseudo- Berliner Mitgliede der Nationalversammlung, welches mitten in einer schwunghaften Deklamation den Zuruf „Lüge!" gehört zu haben glaubte, der blos von einer inneren Stimme herrühren konnte.
Da, wo dem Ernste der Sache entsprechend, nur ein einstimmig verdammendes Urtheil des ganzen Landes vorliegt, hat sich der Correspondent eine Verhöhnung Einzelner singirt, um den Leuten über die „Pensionirungen von Mitgliedern der Linken", wie er die Versetzung in den Ruhestand von Zweien n id Entlassung des Dritten nennt, einen blauen Dunst vorzumachen. Denn wie soll man es anders nennen, wenn er erst von dem formellen Recht der Regierung zu diesem Verfahren auch gegen einen Richter, sogar nach den Grundrechten und dem Einsührungsgesetz, spricht, statt aller Nachweisung aber nur den in unserer Zeit freilich gewichtvollen Trumpf setzt: Der sieht durch eine demokratisch gefärbte Brille, das heißt, der ist ein Demokrat, der dieß nicht glaubt; sodann aber sich selbst den Einwurf macht, daß trotz deS behaupteten sonneklaren Rechts der Schein doch bös und gegen die Regierung sei. Das „Einschreiten in die Kammcrlinke" d. h. der Versuch drei Volksvertreter sammt ihrer Familie wegen treuer Erfüllung ihres Mandats unglücklich zu machen, sehe einer kleinlichen Rache nicht' unähnlich. Liegt nun hierin ein klar- ausgesprochener Tadel des Mißbrauchs eines selbst nach dem unbegründeten Ausspruchs des Corresondenten höchstens blos formellen Rechts der Regierung, so soll durch den als Grund des Tadels hingestellten Satz: „Da cs (das Einschreiten) vor dem 1. Juli erfolgte" sogleich wieder ein Nebel über die Sache verbreitet werden. Was in aller Welt hat die vom 1. Juli an beginnende Aburtheilung der Verbrechen nach dein Hessen-Darmstädtischen Strafgesetzbuch mit der Ausübung eines angeblich formellen Rechts der Negierungsverwaltungsbehörde zu den eingreifendsten Strafverfügungen gegen Beamte und Richter- gemein^ . ,
Wird etwa die Negierung durch das Strafgesetzbuch am 1. Juli eine Strafgerichtsbarkeit bekommen, die sie jetzt nicht hat? Ist es aber jetzt vor dem 1. Juli ein Ausfluß persönlicher Leidenschaft, wenn Kammer-Mitglieder, gegen die nichts vorliegt, alv ihre redliche und offene Opposition in der Kammer, ih r'ejr Staatsdienst- unb Richterstellen im Verwaltungswege kurzer Hand entsetzt werden, so wird „das Leidenschaftliche" einer solchen Handlungsweise nach dem 1. Juli nicht geringer sein, als jetzt. Denn ob ein neues oder noch das alte Strafgesetz besteht, immer kann es doch nur durch die Gerichte und gegen überwiesene Verbrecher, nicht durch die Verwaltungsbehörde ohne Form und ohne Gehör derBeschul- digten angewendet werden. Hätte aber die Regierung wie der Correspondent weiter zur Ehre derselben glauben will, diesen Schlag, entweder wegen einer vorliegenden Denunciation oder in der Hoffnung geführt, daß sich hinterher eine Veranlassung zur Einleitung
einer Untersuchung auffinden lassen werde, so hat die ; Regierung augenfällig nicht nur in die Befngniß der 1 Gerichte eingegriffen und mit dein schwersten Ausspruch j eines künftigen Urtheils selbst die Untersuchung eröffn • net, sondern auch mit Hülfe dieses dienstfertigen Cor- respondenten ^e^ Gerichten die von ihr im Voraus Verurteilten als überwwscne Verbrecher bezeichnet. Das hieße couftitutionelle Sonderung der Gewalten und Unabhängigkeit der Justiz. (Grundrechte §. 42. „Die richterliche Gewalt wird selbständig von den Gerichten geübt. C a b i n e t s - und M i n i ft e r i a l j u st i; ist u n st atth a f t. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.")
Was der Correspondent zur Ehre der Negierung glauben will, wäre also eine offenbare Verfassungs- Verletzung, formell wie materiell ein Eingriff in die Befngniß der Gerichte und eine Trat, die nur in einem hohen Grad von blinder Leidenschaft zeugt.
In der Note tritt nun der Denunziant vollends , hervor, indem er eine früher von Derselben Nass All- j gemeinen als bis ^m Lächerlichen, unschädlich und I harmlos hingeftcUte Bekanntmachung als einen Akt der Revolution und die 6 Unterzeichneten derselben als Couventömitglwder bezeichnet. So wäre also das Urtheil auf Hochverrath fertig, welches dieselben Menschen gegen die VertMdiger der Neichsverfassung provoziren, welche selbst diese Neichsverfassung nicht nur anerkannt, sondern auch beschworen haben, und welche daher die Manner segnen müßten, welche durch Erhebung einer feierlichen und einmütigen Zustimmung des Volks das verfassungstreue Ministerium in seiner „rückhaltlosen Anerkennung der Neichsverfassung" unterstützen und ihm den Anschluß an das verfassungstreue Volk in allen deutschen Staaten, und dadurch die Bewahrung des Nassauischen Volkes vor einem Meineid möglich machen wollten.
In dem'glänzendsten Lichte aber zeigt sich ebenso die Logik, als das Nechtsgefühl und der juristische Gehalt dieses Korrespondenten dadurch, daß er, der eben die Abstrafung einiger Unterzeichner der Bekanntmachung vom 13. l. M. mit Dienstentlassung als eine Art der Gerechtigkeit begrüßt hat, gleich darauf in einem Athem die unterbliebene Bestrafung anderer Unterzeichner derselben Bekanntmachung, die also offenbar dieselbe Strafe verwirkt haben, als einen Beweis geltend macht, daß nicht Rachsucht diese Maßregel der Entlassung veranlaßt habe, während doch gerade hierdurch das Ganze als ein Werk reiner Willkür und politischer oder blos persönlicher Verfolgungösucht dargestcllt wird.
Was lehrt uns der ganze Aufsatz anders als die Bestätigung des Satzes: „Wenn die Gewalt sich zu rechtfertigen anfängt, so ist sie verloren."
DeuLschlskrH.
ZR. Wiesbaden, 24. Juni. Der Ober in edi - zinalrath von Franque ist wieder und zwar mit Zustimmung des Ministeriums Hc^rgen- hahn und mit Beibehaltung seiner Stelle als Negierungsreferent zur diesjährigen Bade-Saison nach Ems abgereist. Facta loquuntur. —(Schluß.) — Gehen wir nun auf obige drei in dem gestrigen Blatte aufgefiihrtcn Thatsachen zurück, so beweist die erste, daß v. Franque's doppelte Stellung, nämlich als Regierungs-Referent in Wiesbaden während des Winters und als praktiziren- der Badearzt in Ems während des Sommers zu Klagen von Seiten der Stände als Vertreter des Volkes incl. des ärztlichen Standes geführt haben; beweist die zweite, daß die Regierung die Klagen anerkannt und sofortige Abhilfe versprochen hat; beweist endlich die dritte, daß die doppelte Stellung v. Fran- que's schon lange Zeit zum Nachtheil der Medizinalverwaltung besteht, daß sie von dem Negierungs-Re- ferenten selbst zugestanden wird, daß eben derselbe aber
kraft seiner Stellung doch nicht auf Beseitigung dieses Mißstandes bei dem Ministerium angetragen hat. — Die Deputirtenkammer, Negierung und Hr V. Fran- que selbst sind daher vollkommen in dem Punkt ein- verstanoen, daß die Abwesenheit des letzteren von dem Sitz der Regierung Mißstände und Nachtheile für die MedizinaIvc rw a! tung mit sich führe, die dringende Abhilfe erfordern, die von den Ständen gefordert, von der Regierung zugesagt wurde.
Da indeß und nichtsdestoweniger das Ministerium Hergenhahn dem Obermedizinalrath v. Franque abermals die Erlaubniß ertheilt, seine halbjährige Geschäftsreise nach Ems zu machen, da dieser von der ertheilten Erlaubniß Gebrauch gemacht hat nnd bereits dorthin abgereist ist, so müssen wir billig fragen, welche Gründe hat das Ministerium gehabt, seine vorjährig ausgesprochene Ansicht über die Richtigkeit der Klagen und seine versprochene Abhilfe zu ändern; ist das abgetretene Ministerium für diese Nichterfüllung des gegebenen Wortes verantwortlich, ist das jetzige Ministerium verbunden, die den Ständen gegebene Zusicherung zu halten und demgemäß Hrn. v. Frau- que sofort zurückzurufen oder mit Entlassung aus dem Dienste in Ems zu lassen; ist es endlich moralisch gerechtfertigt, daß Hr. v. Franque seiner eigenen und klar ausgesprochenen Ueberzeugung und der Klage und Forderung der Landstände entgegen wieder den alten Mißbrauch erneuert, während er als Regierungs-Referent selbst gegen diesen Mißstand hätte auftreten und ihn beseitigen müssen.
Ebenso wie man uns ohne Rückhalt die Gründe mitgetheilt hat, die das Ministerium Her gen ha hu zu dem genannten und inkonstitutionellen Schritte bewogen, ebenso finden auch wir uns veranlaßt, ohne Rückhalt und getreu dieselben zu referireu. Die Gemeinde Ems hat nämlich vor einiger Zeit durch eine Deputation an das abgetretene Ministerium die Bitte gerichtet, Herrn v. Franque auch für dieses Jahr die Erlaubniß zu geben, in Ems während derSommer- monate verweilen zu dürfen.
Die Gründe, die diese Petition enthält, sind ungefähr folgende:
1) daß von dem Renomee eines Arztes auch das Renomee eines Bades abhänge;
2) daß bereits einige russische Familien in Eins an- gekommen seien, die von ihren Aerzten an Hrn. V. Franque verwiesen, auch diesem nur ihr Vertrauen schenken könnten;
3) daß sie deshalb wieder abreisen würden, wenn V. Franqe nicht käme;
4) daß aber die diesjährige schlechte Kur alle Mittel aufzubieten befehle, um die anwesenden Kurgäste zu halten rc.
Wir bemerfen hierzu nur in Kürze, daß Herr V. Franque dem Bad Ems nicht dessen Renomee, sondern daß umgekehrt das Bad Ems dem Herrn von Franque einen Namen gemacht hat; daß die angekommenen Russen nur Zutrauen haben sollten zu dein ihnen empfohlenen Herrn von Franque, ist zum wenigsten gesagt eine Grille, denn eben so gut wie sie sich an diesen und, weil ihnen empfohlenen, daher ihnen persönlich unbekannten Mann wenden wollen, können sie sich auch an einen andern der dortigen 3 Aerzte (Döring, Vogler und Jbell) wenden. Sind nun diese Kranken nach Ems wegen Ems dirigirt, so müßten sie sich auch an einen anderen dortigen Arzt wenden, wenn Herr von Franque zufällig krank sein sollte; sind sie aber nicht wegen Ems, sondern wegen von Franque's nach Ems dirigirt, so ist es ihnen un- behommen, nach Wiesbaden zu kommen um dort ihren Vertrauensmann zu consultiren. Endlich glauben wir, jenen Gründen vorhalten zu müssen, daß die alten faetischen Klagen über unsre Mevicinalverwaltung eher die zugesicherte Abhilfe verdienen, als die neuen und illufforischen Klagen einiger Emser Badewirthe um. einiger Stockrussen. Was uns jedoch am meinen gc-