„Freiheit und Neckt!" «■«■»■■M^»^——<■>—«—«^_
JK 149* Wiesbaden. Sonntag, 2L. Juni IS^9»
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yy Die neuesten Regiernngsakte in Naffan.
Motto: »Stat pro ratione vohintas.«
Die Kammer-Vertagung.
Die dermalige Regierung unseres Herzogthums hat, wie ihr Organ,' die Nass. Allg. Zeitung, verkündigt, den Beruf übernommen, mit starker Hand das Gesetz und die Ordnung wiederherzustellen. Wir wußten nicht, daß bisher bei uns ein Zustand der Ungesetzlichkeit und Uiwrduung geherrscht hat. Freilich versichert die Nass. Allg. Zeitung, es sei bei unserer Regierung eine preußische Note eingelaufen, welche behaupte, in Nassau herrsche die Anarchie, und wenn Nassau nicht selbst Ordnung schaffe, daun werde sie Preußen schaffen.
Der einzige Akt, der in Nassau, Preussen gegenüber, vorgekommen ist und als „Anarchie" gedeutet werden konnte, besteht darin, daß die Gemeinde Niederlahnstein Gewehre, die sie sich mit Genehmigung der nassauischen Negierung zum Zwecke der gesetzlich gebotenen Volksbewaffnung gekauft und in ihr Eigenthum gebracht hatte, sich nicht von einigen preußischen Gensdarmen wollte abnehmen lassen. Wenn nun die Befolgung eines Landesgesetzes und die Wahrung der Eigenthumsrechte gegen willkührliche und gesetzwidrige Eingriffe „Anarchie" ist, dann mag die preußische Regierung Recht haben. Man sollte aber doch glauben, daß die nassauische Regierung sich nicht von Preußen überzeugen lassen könnte, die Befolgung eines nassauischen Gesetzes sei deßwegen „Anarchie", weil etwa dieses Gesetz nicht den theoretischen Beifall eines preußischen Fcstungskommandanten hat.
Doch Preußen sagt: „In Nassau herrscht Anarchie." Preußen hat die Gewalt. Also hat Preußen Recht. Also herrscht in Nassau Anarchie. Folglich muß auch seinem Befehl, Ruhe, Gesetz und Ordnung wiederher- zustellen, Folge geleistet werden.
Die nassauische Regierung nahm also Handlungen vor, aus welchen Nassau den guten Willen erkennen mußte, Gesetz und Ordnung herzustellen. Ob Gesetz und Ordnung wirklich gestört waren, das gilt gleich. Die Negierung des beabsichtigten deutschen Kaisers, des zukünftigen deutschen Reichsvorstandes, hatte es ja behauptet, also muß jeder deutsche Präsekt und Unterpräfekt daran glauben. Daß der beschränkte Unterthanenverstand sich einen Zweifel darüber erlauben dürfte, davon kann natürlich, nachdem man den „Ne- Volutionsschwindel des Jahres 1848" glücklich überwunden glaubt, gar keine Rede mehr sein.
Unserer bescheidenen Privatansicht nach müssen dann aber die Handlungen, welche die Wiederherstellung des Gesetzes oder die Ordnung bezwecken, vor allen Dingen selbst dem Gesetz und der Ordnung entsprechen. Betrachten wir also die Handlungen unserer Regierung von diesem Standpunkte aus.
Unsere Regierung hat die Abgeordnetenversammlung zuerst auf 8 Tage vertagt. Als die Kammer nach deren Verlauf wieder zusammentreten wollte, wurde sie abermals auf 4 Wochen vertagt.
Dieser Kammer aber war, durch zahllose offizielle und gesetzliche Erklärungen aus dem Jahre 1848, die Befugniß, die Verfassung zu revidiren und das neue Verfassungswerk sowie die neue Verwaltungsorganisation zu Stande zu bringen, feierlich und ausdrücklich beigelegt.
So namentlich durch:
1) den H. 52 des Wahlgesetzes vom 5. April 1848,
2) durch die Proklamation des Herzogs vom 9. April 1848,
3) durch die Publikation vom 16. April 1848, durch welche das Ministerium H e r g e n h a h n eingesetzt und als dessen und der zusammentretenden Ab- geordneten-Vecsammlung Aufgabe „die Entwickelung der politischen Rechte des Volks" und „die neue Verwaltungsorganisation" bezeichnet wird,
4) durch vielfache ministerielle Erklärungen, während der Kammersitzungen selbst, in welchen man namentlich die Kammer bat, das Verfaffnngswerk noch auszusetzen und zuvor andere dringendere Gesetze zu erledigen.
(Siehe die Sitzung vom 14. Juli 1848.)
Als nun die Kammer endlich, endlich, nach langem, umfangreichen Vorarbeiten, im Begriff steht,
1) Die Verfassung,
2) Die Verwaltungsorganisation,
3) Die Regelung der Domänensache und der Ei-
villiste (die ihr ebenfalls durch wiederholte landesherrliche Proklamationen zugewiesen war, vgl. die Proklamation vom 9. April, die Thronrede vom 22. Mai, u. s. w.)
zu einem baldigen Abschluß zu bringen, (— zu einem Abschluß, welcher allein im Stande ist, statt der Ruhe des Grabes die Ruhe des Gesetzes, statt der Ordnung der Knute, die ^Ordnung freier bürgerlicher Ueberzeugung hervorzurufen und auf diese Weise den Rechtszustand des Landes dauernd zn sichern, —) da wird, im Augenblicke der höchsten Krisis der deutschen Verfassungsfrage, im Widerspruch mit der öffentlichen Meinung des gesammten Volkes, die Abgeordneten- Vexsammlung vertagt, abermals vertagt, — und das Land wartet vergeblich auf eine Erledigung seiner wichtigsten Angelegenheiten durch die gesetzlich hierzu berufenen Organe.
Ist das Gesetz? Ist das Ordnung? Oder sind wir schon so weit, daß es geschieht, weil es geschehen muß, und daß es geschehen muß, weil es Preußen befiehlt?
Aber das Regierungsblatt, die Nass. Allg. Zeitung, ruft uns zu:
„Was wollt Ihr? Hat nicht die Regierung nach der Constitution vom halben^ September 1814 das Recht, die Kammer zu vertagen? Wie könnt Ihr dagegen protestiren, Ihr Thörichten und Unwissenden?"
Ans eine solche Beweisführung läßt sich allerdings nichts erwidern.
Wenn die Nass. Allg. Zeitung, wie sie es hierin und öfters thut, alle Ereignisse, Uebereinkommen, Verheißungen, Verkündigungen, Zusagen, Proklamationen und Gesetze des Jahres 1848 leugnet, wenn sie das Jahr 1848 aus der nassauischen Geschichte ausstreicht, — dann ist freilich nicht mehr mit ihr zu streiten dann hat sie ebenso recht, wie der russische AbsoUttis- mus Recht hat. Dann hat die Kammer keinen Beruf für das Verfassungswerk mehr, dann kann sie will- kührlich vertagt werden, dann ist die Kammer sogar eine gesetzwidrige, weil sie nicht nach dem Wahlgesetz vom 3/4 November 1815, sondern nach dem Wahlgesetz vom 5. April 1848 gewählt ist.
Dann möge die Nass Allg. Zeitung — dieselbe Zeitung, welche „die Verwirklichung der 9 Forderungen vom 4 März auf breitester demokratischer Grundlage" früher als ihr Programm ausgestellt hat, — die Maske abwerfen.
Aber wir glauben, daß die Meinung der Nass. Allg. im Widerspruch steht mit den Worten des Herzogs. Der Herzog sprach am 4. März 1848:
„Diese Forderungen genehmige ich und werde ich halten! Nassauer, wie ich mich auf Euch verlasse, so verlaßt Euch fest auf Euern Herzog!"
(Verordnungsblatt von 1848. Seite 21.)
Er sprach am 9. April 1848:
„Als ich am 4. März d. I. Euere Forderungen bewilligte, da erneuertet Ihr vor Gott und Menschen in lautem Zurufen den Bund der Treue. Treue um Treue war das Losungswort, mit dem wir da- mals schieden.
Mein Fürstenwort habe ich heilig gehalten.
„Die nun unverzüglich einzuberufende Volkskammer (— d. i. eben dieselbe Volkskammer, welche am 8. d. M. zum ersten und am 11. d. M. zum zweiten Male nach Haus geschickt worden ist —) wird mit meiner Regierung alle jene wich- tigen Gesetze über Euere von mir gewährten Forderungen berathen und beschließen, auf denen der Neubau unseres Staates beruhen soll."
(Verordnungsblatt von 1848, Seite 93.)
Er sprach am 22. Mai 1848:
„Was ich in dem mit meinem Volke geschaffenen neuen Bunde am 4. März d. I. übernommen, soll, so viel an mir liegt, ohne jeden rückhaltigen Gedanken zur Ausführung kommen."
(Verordnungsblatt von 1848, Seite 114, a.)
Er sprach am 17. April 1849, als er nach Schleswig ging: -
„Nachdem in der inneren Landesverwaltung alle Aenderungen, die ich Euch zugesichert, theils ausge- führt, theils so weit vorbereitet sind, daß sie nur noch der Zustimmung der Stäube bedürfen, u. s. w."
(Verordnungsblatt von 1849, Seite 35 )
Noch am 11. Juni sprach er zu der 56r Deputation :
„Sie sind von mir gewohnt und können gewohnt sein, daß ich mein Wort halte, wie ich es noch immer gehalten habe/<
Es scheint also hiernach doch, daß das Staatsoberhaupt Panz andere Ansichten über die Geschichte des Jahres 1848 und über die rechtliche und moralische Verbindlichkeit der in demselben gegebenen Zusagen und Versicherungen hat, als sie die Nass. Allg. Zeitung znr Schau trägt. Unter diesen Zusagen und Versicherungen befindet sich nun auch die, welche dem gegenwärtigen Landtag den Beruf zur Erledigung des Verfassungswerkes beilegt und denselben dadurch auf eine ganz andere Stufe stellt, als sic eine gewöhnliche Sitzung einnimmt. Die Nassau. Allg. Zeitung und ihre Partei, welche das Jahr 1848 leugnen und nichts kennen, als das alte Eonstitntionsedict von 1814, mögen daher sich wohl überlegen, in welche schiefe Stellung sie das Staatsoberhaupt seinen eigenen Worten und dem Volke gegenüber bringen, wenn sie eine Vertagung der Kammer anrathen und durch nichts begründen, als durch ein Pochen auf das alte Eonsti- tutionsedict.
Sehen wir aber auch von der Schwäche in der Motivirung der Rechtsfrage ab, so muß es uns wirklich in Erstaunen setzen, daß man, auch nicht einmal mit einem Worte, die Vertagung der Kammer aus Zweckmäßigkeitsrückfichten zu begründen gesucht hat.
Es ist uralt konstitutioneller Gebrauch, daß eine jede außergewöhnliche Vertagung des gesetzgebenden Körpers von einer Publication des Staatsoberhauptes oder einer Denkschrift des Staatsministeriums begleitet wird, welche die rechtliche Seite der Sache und die Gründe der Nothwendigkeit ober Zweckmäßigkeit für eine solche Maßregel barlegt. Dieser Gebrauch ist so natürlich und nothwendig, daß sich noch dieser Tage deutsche Ministerien welchen ein Uebermaß constitu- tioneller Gesinnung zuzutrauen, durchaus kein G.und vorliegt, sich demselben gefügt haben; so z. B. das Ministerium Brandenburgs M a n t e u f f e l in Berlin, das Ministerium Stüvc in Hannover, das M ui- sterium von der Pforbten in München u. s. w. Ja sogar das Ministerium Marschall in Nassau veröffentlichte, als es am 2 Mai 1831 die Kammer vertagte, eine 20 Seiten starke Denkschrift, in welcher es seine Maßregel zu rechtfertigen versuchte.
Dermalen aber beliebt man, die Abgeordneten- Versammlnng zum ersten Mal und zum zweiten Mal zu vertagen, ohne auch nur irgend einen Grund dafür in einer offiziellen Aeußerung oder Kundgebung anzuführen. Denn wenn man bei der ersten Vertagung die obschwebcnve Ministercrifis als Grund anführte , und ein Artikel der Nass. Allg. Zeitung, in lächerlicher Unkenntnis; eines jeden parlamentarischen Gebrauches und der bis zur Ernennung des neuen Ministeriums fortdauernden verantwortlichen Geschäftsführung des bisherigen, behauptete:
„jeder, welcher den Kinderschuhen entlaufen sei, wisse, daß wenn ein Ministerium abgetreten und ein neues noch nicht gebildet sei, in t den versammelten Ständen nicht verhandelt werben könne."
so bedarf die Irrigkeit dieser Voraussetzung wohl bei Jedem, der nicht etwa seine staatsrechtlichen Kenntnisse von Herrn Brandenburg-Manteuffel und Comp. bezogen hat, keines Beweises. Jedenfalls aber ist dieser Grund, wenn man ihn auch für die erste Vertagung hätte gelten lassen wollen, zwischenzeitig weggefallen, indem zu der Zeit, als die zweite Vertagung ausgesprochen wurde, bereits das neue Ministerium gebildet war und die Leitung der Geschäfte übernommen hatte. In Ermangelnng einer offiziellen Erklärung über die Gründe der zweiten Vertagung sehen wir uns selbst nach einer nichtoffiziellen Erklärung darüber in dem Regierungsorgan, der Nass. Allg. Zeitung, vergeblich um.
Es müßte denn sein, daß man ihre ewig wiederkehrende Beschuldigung, daß die Abgeordneten Diäten beziehen und der Landtag Geld kostet, für einen solchen Grund halten soll.
Für diejenigen unserer Leser, welche nicht Leser der Nassauischen allgemeinen Zeitung find (— und deren sind viele —) bemerken wir hier, daß dien'Zeitung, welche daS Organ unserer Regierung ist, besonders in letzterer Zeit Artikel, aus allen Gegenden des