„ jkreiheit and Recht!"
M HO. Wresb^den. Donnerstag, 21 Juni 18419.
Die „Hreie Zeitung" erscheint, mit Ausnahme des Montags, täglich in einem Bogen. — Der AbsnnementSprUâ beträgt vierteljährig hier in Wiesbaden 1 ff. 45 fr., auswärts bllr* tz.x Post bezogen mit verhälmißmäßigem Aufschläge. — Inserate werden bereitwillig ausgenommen und sind bei der großen Berbreitung der „freien Zeitung" stets von wirksa em ^r£v(gf _ Die JnserationSgebühren betragen für die vierspalttge Petitzrile oder deren Raum 3 Kreuzer.
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Nationalversammlung zu Stuttgart.
P.C.S. Stutgart, 17. Juni. Der gestrige Bericht wurde von uns in dem Augenblicke geschlossen, als zur Tagesordnung übergegangen wurde. Der erste Gegenstand war eine Ergänzungswahl des Finanz-Allsschusses, in welchen nach den später verkündeten Resultate Moritz Mo hl mit 97, Kolb mit 87 und Günther mit 39 Stimmen gewählt wurden; hierauf folgte Berathung über den Bericht des Geschäfts-Ordnungs-Ausschusses, die Ergänzung der Nationalver- sammlung betreffend. — Redner hatten sich nicht gemeldet, es sprach nur Wesendonk als Berichterstatter der Mehrheit wenige Worte, und Rösler für einen Antrag der Minderheit, der auch sub. 4 als Beschluß erhoben wurde. Außerdem kamen zwei Verbesserungsvorschläge von L c v y so h n und U mb sch e b den zur Annahme, so daß das Ergebniß der Abstimmung nunmehr folgende ist:
1) Das Bureau hat ein vollständiges Verzeichmß derjenigen Wahlkreise, deren Abgeordnete ausgeschicden sind, ohne daß bereits Stellvertreter oder neugewählte Abgeordnete eingetreten wären, anzufcrtigen, und jeden ferneren Austritt zu vermerken; auch der Versammlung hierüber von 8 zu 8 Tagen Bericht zu erstatten.
2) Als ausgeschlossen sind zu betrachten: a. diejenigen , welche seit dem 25. Mai d. J. ohne Urlaub abwesend waren und bis zum Tage des auf diesen Bericht zu fassenden Beschlusses ihren Sitz in der Nationalversammlung nicht wieder eingenommen haben; b. diejenigen, welche seit dem 25. Mai d. I. die Nationalversammlung ohne Urlaub verlassen haben und nicht spätestens bis zum 25. Juni d. I. wieder eingetroffen sind; c. diejenigen, die künftig ohne Urlaub den innerhalb 14 Tagen stattsindcndcn Sitzungen nicht beiwohnen; d. diejenigen, die mit Urlaub versehen, nicht spätestens 10 Tage nach Ablauf des auf diesen Bericht zu fassenden Beschlusses, oder, insofern ihr Urlaub länger dauern sollte, 10 Tage nach Ablauf ihres Urlaubs wieder eintreffen; e. die Stellvertreter ausgeschiedener Abgeordneten, die nicht spätestens am 20. Tage, nachdem das Bureau, gemäß der Bestimmung sub. 1 über die Vakanz ihrer resp. Vorgänger in der Nationalversammlung Mittheilung gemacht hat, em- treffen; f. neugcwählte Abgeordnete, die ohne Urlaub länger als 10 Tage nach ihrer Wahl den Sitzungen der Nationalversammlung sich entzogen haben.
3) Das Bureau wird aufgefordert, sofort nach jeder Vakanz in einem solchen Lande, welches die Verfassung anerkannt hat, die betreffende Regierung zur Einberufung des Stellvertreters beziehungsweise Einleitung einer Neuwahl zu requiriren; in dem Falle jedoch, daß sie nicht innerhalb 14 Tagen, von der Requisition abgerechnet, von der Anordnung der Wahl in Kenntniß gesetzt sein sollte, so wie sub. 4 angegeben werden wird, zu verfahren.
4) Sollte eine Negierung die Vornahme einer Wahl verzögern oder verweigern, so sind die Wähler des betreffenden Bezirks berechtigt, sich selbstständig als Wahlkörper zu konstituiren, die Wahl vorzunehmen, und dem Erwählten die Legitimation auszufertigen. $n einem solchen Falle muß jedoch über den Wahlakt und sämmtliche darauf Bezug habende Vorgänge ein genaues und verläßliches Protokoll ausgenommen, und dasselbe ungesäumt an das Präsidium der Nassonal- versammlung eingeschickt werden. —
Hiermit war dieTagesordnung erledigt. Raveaur meldet sich Namens der Regentschaft zur Vorlage eines Entwurfes zum Gesetz, über die Bildung der Volkswehr. — Er bittet den Gegenstand als dringlich sogleich zu berathen, welches auch geschieht. Vischer von Tübingen spricht gegen den Entwurf. Man täusche sich und werde mit den gewählten Mitteln das Ziel nicht erreichen. Als sich Widerspruch bei seinem Vortrage erhob, bemerkte er, daß, möge man thun, was man wolle, man ihm doch seinen Glauben nicht nehmen könne.
kRaveaur findet aus dem Vortrage Fischer's Veranlassung zu spreche». Er beziehe sich nur ungern auf ein mit Vischer zu Frankfurt gehabtes Zwiegespräch, in welchem letzterer ihm erzählt habe, daß er
seine Familie nach Hause geschickt hätte, um desto ruhiger die Büchse ergreifen zu können, da er gar wohl einsehe, wie der Kampf allein noch retten könne! — Die Verhältnisse könnten sich doch nun durch die Verlegung der Nationalversammlung hierher nicht so umgeftaltet haben, daß er Grund habe plötzlich anderer Meinung zu werden. Ich, sagt Raveaur, kalkulire und berechne nicht, ich sehe den Kampf für eine Pflicht an, und es ist ein schlechter Soldat, wer nur in den Kampf geht wenn er des Sieges gewiß ist! — Jetzt muß cs sich zeigen, ob die Tausende, welche Gut und Blut zugesagt haben ihr Wort halten werden, ob das deutsche Volk würdig der Freiheit ist. Und ist es nicht, so werden andere Söhne auferstehen, welche sich die Freiheit erringen werden, unb die, wenn sie die Freiheit sich nicht erkämpfen können, wenigstens zu sterben wissen werden. Sic haben die Regentschaft vorgeschoben, Sie dürfen sie nicht verlassen, sie wurde sonst schändlicher zu Grund gehen, als jener Theil der feige hierhin und dorthin zerstoben ist. (Lebhafter Beifall.)
Vischer von Tübingen: Er habe jene Aeußerung lange vor der Abreise von Frankfurt hierher gegen Raveaur gethan. Raveaur läßt dem Redner durch den Präsidenten Loewe andeutcn, daß er dies auch nicht anders habe meinen können, da er zur Zeit der Verlegung der National - Versammlung gar nicht in Frankfurt anwesend gewesen sei.
Der Präsident der konstituircuben Versammlung Badens, Damm von Tauberbischefsheim, weist einen Vorwurf Vischers, daß die Bewegungen in der Pfalz und in Baden nur unreine Elemente enthielten, als unedle Verdächtigung zurück. —
Unter den Redner», welche sich an der Debatte betheil igten, war auch Uh land. Er nannte Römer seinen treuesten Freund, und nicht diejenigen, sagte er, seien die Landesverräther, die nicht zugeben wollten, daß das Land und Volk Würtcmbcrgs ein willen- und gedankenloses Werkzeug der Regentschaft werde. Simon von Trier sprach seine Verwunderung aus, daß Uhland gegen den Entwurf spreche, da er doch in seiner Ansprache an das Volk ganz deutlich diese Maßregel schon ausgesprochen habe. Es heiße ja darin: „Wir fordern zu keinem Fricdensbruche auf, wir wollen nicht den Bürgerkrieg schüren, aber in Dieser eisernen Zeit ist es nothwendig, daß das Volk wehrhaft dastehe, um die errungenen Freiheiten zu schützen, und wenn man ihm eine Verfassung aufdringe» wolle, Gewalt mit Gewalt zu vertreiben." — Baden und die Pfalz haben sich erhoben, aber Würtemberg hat trotz aller phrasenhaften Anerkennungen noch keinen Finger gerührt. In allen Bewegungen finden wir fremde Elemente, unrecht ist es jedoch, wenn man Verdächtigungen hervorbringt, ohne sie nachweisen zu können, dann sollte man dergleichen Angriffe lieber bei Seite lassen. — Das würtembergische Ministerium thut, was ihm konvenirt, und Windischgratz, als er gegen ein Reichsgesctz handelnd Robert Blum erschießen ließ, that auch, was ihm gefiel. Thut Würlem- berg nichts, nun so wird sich auch im Schwabenland zeigen, was sich in Dresden gezeigt, daß man Menschen lebendig aus den Fenstern werfen wird, es wird sich, wie in Teschen, zeigen, daß Russen das Volk mit Knutenhieben zu den Kanonen treiben werden, um diese den Berg hinaufzuziehen, und cs wird sich auch zeigen, was sich in Iserlohn gezeigt hat, wo man in der Kirche die Leiber von 25 Frauen und Jungfrauen geschändet und ermordet fand. Das Alles wird sich zeigen. (Lebhafter Beifall.) — Außer den Genannten sprachen Zimmermann von Stuttgart, Klett, Schoder, Nauwerk und Bergmann aus der Pfalz. Endlich wurde zur Abstimmung geschritten und folgendes Resultat erzielt:
„In Erwägung der dringenden Gefahr, in der sich das Vaterland befindet, beschließt die Nationalversammlung und verkündet Die Rcichsregentschaft als Gesetz:
Art. I. Die deutsche Volkswehr besteht: 1) aus dem ersten Heerbanne, Dem stehenden Heere; 2) ans dem zweiten Heerbanne. Dieser begreift außer der Landwehr ersten Aufgebots sämmtliche waffenfähige männliche Bevölkerung im Alter von 18 bis 30
Jahren; 3) aus dein Dritten Heerbanne: dieser be greift die Landwehr zweiten Aufgebots, sowie die übrige männliche Bevölkerung von 30 bis 40 Jahren ; 4) aus dem vierten Heerbanne, dein Landsturm. Dieser umfaßt die männliche Bevölkerung von 16 bis 18 und von 40 bis 60 Jahren.
A r t. 2. Der erste Heerbann bleibt nach den bestehenden Vorschriften der Einzelstaaten zusanunengesetzt. Art. 3. Der zweite Heerbann tritt außer der darin enthaltenen Landwehr sofort als Bürgerwehr zusammen. Die Organisation findet nach der für dastehende Heer in den Einzelstaaten bestehenden Reglements statt.
Die Bürgerwehr wählt ihre Führer selbstständig. Die Mannschaft der Compagnie wählt die Offiziere bis jum Hauptmann einschließlich. Die Staabs- offütcre werden von sämmtlichen Offizieren des Bataillons gewählt.
Art. 4 Für Den dritte» Heerbann gelten in Beziehung auf die Eintheilung und die Wahl der Führer die für den zweiten Heerbann gegebenen Vorschriften. Art. 5. Der vierte Heerbann soll erst dann aufge- boten werden, wenn der dritte zum Rcichsdienst verwendet wird. Der Landsturm wählt seine Führer, wie der zweite und dritte Heerbann.
Art. 6. Bei Mobilmachung des weiten Heerbanne- können Verheiratete, oder solche, welche durch ihre besonderen Verhältnisse daheim unentbehrlich sind, aus dem zweite» Heerbanne zeitweise dem dritten überwiesen werden; die Entscheidung hierüber steht dem Bataillons-Commando nach Anhörung der Gemeindebehörde zu. Die Wehrpflichtigen des dritten und vierten Heerbannes habe» das Recht, bei Mobilmachung des zweiten als Freiwillige in denselben einzutreten.
Art. 7. Der erste, zweite und dritte Heerbann können im Reichsvienste verwendet werden.
Die Reichsregentschaft hat das Recht der Einberufung.
Art. 8. Der vierte Heerbann ist ausschließlich indem Bezirke, dem er «»gehört, zu verwenden.
Art. 9._ Die gcsammte Volkswehr ist auf die ReichS- verfassung feierlich zu beeidigen.
Art. 10. Die Entwaffnung deS zweiten und dritten Heerbannes ist unstatthaft.
Art. 11. Die Beschaffung der Waffcn und des Schieß- bcdarfs ist, sofern dieselbe nicht dem Einzelftaate nach dessen bestehenden Gesetzen obliegt, Sache des Wehrpflichtigen. Für Unbemittelte tritt Die Gemeinde ein. Die Ausgleichung Der dadurch für einzelne Gemeinden herbeigeführten uiwerhältnißmäßi- gen Beschwerung bleibt Dem Einzelstaate vorbehalten. Art. 12. Vorstehendes Gesetz tritt mit dem Tage Der Verkündigung im Reichsgesetzblatte in Kraft und gilt bis zur erfolgten Durchführung der Reichsver- fassung.
Endlich kündigte Vogt noch eineFinanzvorlage an. Es sollen 5 Millionen Gulden der Regentschaft bewilligt und durch Matrikularbciträge in 14tägigen Raten aufgebracht werden. Die Regentschaft will nicht sofortige Berathung, vielmehr Begutachtung durch Den Finanzausschuß und demnächst schleunige Berichterstattung. — Wizard, Schaffrath, Brentano, Werner (aus Baden), Schütz bitten um Urlaub, welcher verweigert wird. — Lowe dankt Den würtem- bergischen Frauen, welche Dem Unglücke treu zur Seite stehen geblieben sind, und sich nicht Dem Sieger zugewandt haben, für Die Ausschmückung des Lokales. Die nächste Sitzung wird auf Dienstag anberaumt und die heutige 7 Uhr Abends geschlossen.
Später fand ein Bankett statt, welches sehr besucht war. Um Unruhen entgegentreten zu können, waren Die Tambours der Bürgerwehr auf dem Rathhausc versammelt.
D e u t f ch 1 a n d.
Vom Rhein, 16. Juni. (M. Abd.-Z.) Die ver- wickelsten politischen Räthsel fordern in der Regel Die einfachste Lösung. Mag man sich die Politik Ludwig Napoleons erklären wie man wolle: wir durchhauen den Knoten durch die einfache Behauptung, daß Lud-