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Freiheit und Recht!"

^' 136. Wiesbaden. Samstag, 8. Juni 1M0.

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SS

Vom Main, Anfangs Juni. In Nro. 132. der Nassauischen Allgemeinen findet fich ein Artikel über die Durchführung der Reichsverfassung, worin unter andern, behauptet wird, dem Preußischen Ver- fassungScntwurf liege im Wesentlichen die von der Frankfurter Nationalversammlung beschlossene Reichs- verfassung zu Grunde. Diese Behauptung ist nur in sofern richtig, als man manichfache Bestimmungen der zu Frankfurt beschlossenen Reichsverfassung, auch in dem Preußischen Entwurf wiederfindet, aber allgemein deßhalb nicht richtig, weil vielfache sehr wesentliche Bestimmungen der Reichsverfassung in dem Berliner Entwürfe weggcbliebeu, modificirt oder aufgehoben worden find. Im Preußischen Entwürfe wird unter andern, das Herzogthum Schleswig mit Stillschweigen übergangen, wahrscheinlich soll es dem Königreich Dänemark einoctroyrt werken; nach demselben haben blos gewisse Befehlshaber und höhere Offiziere den Eid auf die Reichsverfapung zu schwören, die Reichs- truppen aber nicht; nach demselben Projekte wird der König von Preußen s. g. Reichsvorstand an der Spitze eines Fürstencollegiums (wer teuft dabei nicht an den seligen Bundestag); das Preußische Project spricht dem Reicksoberhaupt das absolute Veto zu, während die Reichsverfassung ein suspensives, im Falle der Wiederholung eines Reichsbeschlusses in 3 ordent­lichen Sitzungsperioden erlöschendes, Veto festsetzt; während nach §. 118 der Reichsverfassung die Haft eines Abgeordneten oder Untersuchung bis zum Schluffe der Sitzungsperiode aufgehoben werden kann, ist dies im Berliner Entwürfe mit Stillschweigen übergangen; ferner ist in letzterem die Todesstrafe nicht aufgehoben; darin ist sogar keine volle Preßfreiheit gewährt; blos die Censur soll darnach nicht eingeführt werden können, vorbeugende Maßregeln gegen die Preßfreiheit sind nicht ausgeschlossen; es steht deßhalb nach dem Ber­liner Entwürfe unbenommen machiavellischeKunstgriffe zur Hemmung der freien Presse zu riskiren, so, wie dies in Preußen geschehen ist, den Postanstalten den Bezug gewisser Zeitungen zu verbieten; ferner dürfen nach dem Berliner Entwürfe die Bestimmungen (wohlgemerkt) über Gerichtsstand und Presse zeitweise, (d. h. auf unbestimmte Zeit und ad libitum) außer Kraft gesetzt, unter andern z B. also Ausnahmegerichte festge­setzt werden, was die Franks Reichsverfassung geradezu untersagt; endlich gar das Bcrliner^Wahlgesrtz mit mdirec- ten Wahlen, mit census und öffentlicher Abstimmung, wornach es uns unmöglich bedünken will, ein freisin­niges, gegen Fürstenwillkühr rc. entschieden auftretendes Volkshaus zusammen zu bringen I Als Resultat ergibtsich demnach, daß der Berliner Entwurf in vielen uud^das sehr wesentlichen Punkten von der Reichsverfassung abweicht, daß in ersterm das Prinzip der Volkssouve- ränetät verläugnet ist, dem Volkswillen nicht zeitgemäß Rechnung getragen und die frühere Willkürherrschaft nicht ernstlich aufgegeben und daß ein deutscher Bundesstaat in Wirklichkeit nicht erreicht werden soll.

Diese Verschiedenheiten des Berliner Projekts von der Frankfurter Reichsverfassung sind, wie es in obigen, Artlkek heißt, gegen den Gewinn der Einheit nicht verschwindend klein, die Freiheit für einen klei­nen Theil von Deutschland zu retten und zu bewah­ren, dünkt uns unendlich groß und unendlich größer, als einen größern Staat, Preußen an der Spitze, mit unfreisinniger Verfassung zu coustituiren. Denn daß das Berliner Cabinet die Freiheit nicht ernstlich dem Volke geben will, geht aus dem, gewiß von jedem ehrlich Denkenden gewiß billigen Verfahren dieses Cabincts seit längerer Zeit klar hervor.

Einen Eid ans die Reichsverfassung zu schwören, ist aber, wie obiger Artikel der Nassauischen Allgemei­nen behauptet, durchaus nicht widersinnig, nachdem verschiedene Staaten die Reichsverfassung anerkannt haben, da ein deutsches Reich, es falle auch nicht groß aus, ohne Oesterreich und Preußen rc. sich denken und ausführen läßt, und jedenfalls nur denjenigen der Vorwurf des Sonderbundes trifft, welcher die zu Frankfurt von den Vertretern des deutschen Volkes beschlossene Reichsverfassung nicht annimmt. Wir wollen aber hoffen, daß die Nassauische Regierung und die übrigen die Reichsverfassung anerkannt habenden deutschen Staaten sich zusammen vereinigen und an der publicirten Reichsverfassung fest und unwandelbar halten werden, weil diese Regierungen früher klar ausgesprochen haben, daß sie daran festhalten woll­

ten, weil wir ein gegebenes Wort für heilig, die einseitige Zurückziehung eines gegebenen Wortes aber für einen Treubruch halten, was umsoweniger zu rechtfertigen ist, nachdem namentlich in Nassau das Militär, die Bürgerwehr und die Beamten auf die Reichsverfassung beeidigt sind.

Deutschland

K Wiesbaden, 8. Juni. Aus verschiedenen Theilen des nassauischen Landes, insbesondere aus der Rhein- und Maingegend, langten hier im Laufe dieser Woche Deputationen an, welche dem nassauischen Ministerium bestimmte, in einzelnen Volksversammlungen gefaßte Beschlüsse, zur Genehmigung persönlich überbrachten. Mittwoch, den 6. d. Mts. wurden nun von dem Ver­ein zur Wahrung der Volksrechte in Wiesbaden, nach­stehend aufgeführte Beschlüsse gefaßt, welche letztere den von den einzelnen Deputationen aus dem Lande hierher überbrachten, mit wenigen Abänderungen voll­kommen entsprechen:

1. In Erwägung , daß die Reichsverfassung, wie sie von den Vertretern der gestimmten deutschen Nation auf verfassungsmäßigem Wege berathen und beschlossen worden ist, die einzige rettende Planke ist, welche die deutsche Nation aus den hochgehenden Reaktionsfluthen vom Ende des vorigen und vom Beginn des jetzigen Jahres gerettet, und in Erwägung, daß die derzeit noch bestehende Centralgewalt sammt ihrem Ministerium unverholen erklärt hat, sie werde nichts zur Ausfüh­rung der beschlossenen Reichsverfassung thun, dagegen sich das Parlament, welches seinen Sitz nach Stutt­gart verlegt, die Aufgabe gesetzt hat, die Reichsverfas­sung durchzuführen, aus diesenGkünde» ist dahin zu wirten:

1 j daß die nassauische Staatsregieruug allen Be­fehlen der C e n t r a l g e w a l t, welche die Reichs- verfassüng oder die Staaten, welche die Reichs- Verfassung anerkannt haben, bedrohen, unbedingt den Gehorsam verweigere;

2) daß, im Falle Anordnungen des Parlaments denjenigen der jetzigen Centralgewalt zuwider­laufen, die Regierung unbedingt den Befehlen der Nationalversammlung, deren bloßes Geschöpf die Centralgewalt ist, Folge gebe;

3) daß die naßauische Regierung den Befehlen der von dem Parlamente neu zu schaffenden Erckutiv- gewalt ohne Frage unbedingt Gehorsam leiste.

II. In Erwägung, daß ein klar redender Kammer- beschluß vorliegt, daß die nassauischen Truppen nicht gegen Baden und die Ryempfal; gebraucht werden sollen, gleichwohl doch ein Theil derselben un­zweifelhaft gegen die genannten Staaten verwendet werden soll, ist dahin zu wirken:

daß die nassauische Regierung die nassauischen Truppen sofort aus ihrer, der Pfalz und Baden feindlichen Stellung entferne.

ill. In Erwägung, daß ein Parlamentsbeschlnß die Trennung der versapungofreundlichen von den ver- fassungsfeindlichen Truppenkorps gebietet, wird ver­langt, daß auch die nach Schleswig-Holstein entsende­ten nassauischen Truppen, welche dort, nach der aus­drücklichen Erklärung der vreußischen Regierung, nicht mehr unter dein Reich, sondern unter dieser renitenten Regierung selbst stehen, sofort zurückberufen werden.

IV, Es ist dahin zu wirken;

daß die nassauische Regierung allen politischen Verhafteten und Flüchtlingen Nassau's, ohne Ausnahme, volle Amnestie zu Theil werden lasse.

V. Zn Erwägung, daß die verfassungsfeindlichen Staaten sich zur Unterdrückung der Freiheit der ver­fassungfreundlichen Staaten verbündet haben, und daß diefe Coalitio» der renitenten Könige gegenüber eine engere Verbindung der Staaten, welche die vom Par­lamente beschlossene Verfassung anerkannt haben, un- abweisliches Bedürfniß ist, ist dahin zu "wirken:

daß die nassauische Regierung Schritte thue, um sich mit den Staaten, welche die vom Parla­ment beschlossene Verfassung anerkannt haben, namentlich mit Baden miv der Rheinpfalz, zur Schirmung dieser Verfassung in die engste Ver­bindung setze.

VL In Erwägung , daß nach den Beschlüssen der deutschen Nationalversammlung konstituirende Versamm­

lungen in allen Einzelstaaten berufen werden müssen ist dahin zu wirken:

daß die Regierung baldigst eine konstituirende Versammlung für Nassau berufe, nachdem sie zuvor in Geineinschaft mit der jetzigen Kammer ein Wahlgesetz mit direkten Wahlen ohne Census erlagen hat.

VII. In Erwägung, daß die Thätigkeit der einzel­nen Privaten, wie der Gemeinden bezüglich der schleu­nigen Bewaffnung derselben mit Nothwendigkeit nur einen geringeren Erfolg haben kann und muß, als wenn die Staatsgewalt die Waffen besorgte, ist da­hin zu wirken:

daß durch Vermittlung und kräftige Beihülfe der Staatsregieruug das Laud in den Besitz der sehn­lichst gewünschten Waffen gesetzt werde.

Vill. Es soll dahin gewirkt werden:

Daß die nassauische Regierung bei der Besetzung der höheren Stellen der Bürgerwehr nur solche Männer wähle, welche das Vertrauen des Volks besitzen, und besonders den jetzigen Obersten der Bürgerwehr, Herrn Malm, berücksichtige, vor­behaltlich des Rechtes der freien Wahl der Füh­rer, bis zur obersten Spitze, wie es in der er­sten Märzforderung ausgesprochen und ge­nehmigt wurde.

IX. Wir erklären:

Daß das gegenwärtige Ministerium das Ver­trauen des Volkes gänzlich verloren hat, sowie auch ein Ministerium Wintzingeroda, wel­ches vielverbreitete Gerüchte in Aussicht stellen, von vornherein dieses Vertrauens entbehren würde, und halten die alsbaldige Ernennung eines wahrhaft volksthümlichen Ministers für unumgänglich nothwendig.

X. Wir erklären:

Daß Jeder, wer es auch sei, der die Hand da­zu bieten würde, die vom König von Preußen erlassene Verfassung Deutschlands auch für Nassau verbindlich zu machen,ein Verräth er am Vaterlande ist".

Eine Deputation, bestehend aus den Bürgern Snell, Abg., Schapper, Metz, Gutmann und Oppermann, wurde ebenfalls am 6. gewählt, um dem Herzoge von Nassau diese aufgezählten Be- schlüsse zur Kenntnißnahme und Genehmigung zu über­bringen.

Diese Deputation verfügte sich gestern nach Bieb­rich. Der Deputation, welche nach kurzer Frist zum Herzoge vorgelassen wurde, und welche die schriftlich abgefaßten Beschlüsse, nachdem der Abg. Snell einige Punkte der letzter», so dieZurückberufung der naf- sausichen Truppen von der badischen Grenze" und die Verbindung der nassauischen Regierung mit den provisorische» Regierungen Badens und der Rhcin- pfalz" in mündlicher Rede namentlich hervorgeho­ben hatte dein Herzog überreichte wurde von dein legiern die Antwort zu Theil:er werde, nach­dein er sich von seinem Ministerium über die frag­lichen Beschlüsse habe Vorlage machen lassen, Antwort ertheilen." Auf eine Frage Schapper's, ob es begrün­det sei, daß ein Ministerium Wintzingeroda gebildet werden solle, erwiderte der Herzog, daß er in der Ministerfrage feine Entschließungen noch nicht definitiv gefaßt habe.

'"' Wiesbaden. (Nassanischer Landtag. Sitzung vom 8. Juni.) Nach Mitki e.lung des In­halts der seit der Vertagung cingelaufenen Petitionen, ergreift Braun das Wort zur Ver'esung folgender Erklärung:

In Erwägung 1) daß nach uns gewordener Mit­theilung zu Anfang der heutigen Sitzung eine Ver­tagung der Abgeordnetenversammlung Seitens der Regierung stattfinden soll, 2) daß eine solche Ver­tagung sich im Hinblick auf die verfassunggebende Befug» der ^ßgeortmetenverfaminhing nicht recht­fertigen läßt, und, im Hinblick auf die drohende Lage des Vaterlandes, eine den Wünschen des Vol­kes und den Bedürfnisse» des Staates widersprechende Maßregel ist, welche die größten Gefahren in sich schließt, protestire» die Unterzeichneten Namens des Nassauischen Volkes gegen eine jede Vertagung.

Hepner. Naht. Weprfritz. Snell. Gödecke. Creutz. Braun. Lang. Wimpf. Müller II.

Justi. Jung II. Jung I. Wenckenbach.

Gergens. Habel.