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Freiheit und Neckt!"

Wiesbaden. Sonntag, 1. April

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Bestellungen auf das mit dem 1. April beginnende neue Quartal beliebe man baldigst zu machen; hier in Wiesbaden in der H. W. Ritt er'schen Buchhandlung, auswärts bei den zunächst gelegenen Postämtern.

Das Gesetz über kurze Verjährungsfristen.

4= Wiesbaden, den 30. März. In der heutigen Sitzung der Abgeordneten-Versammlung wurde ein Gesetz über Einführung kürzerer Verjährungsfristen für gewisse Arten von Forderungen berathen und be- schlossen. Dies Gesetz hat zwar keinerlei politische Bedeutung, wohl aber greift es sehr wirksam in die bürgerlichen Verhältnisse, in den kaufmännischen und Geschäftsverkehr, ein, und wir wollen daher den Lesern dieser Blätter dessen Inhalt im Wesentlichen um so mehr mittheilen, da sich hier wahrhaft abentheuerliche Gerüchte darüber verbreitet haben, wie namentlich, durch dieses Gesetz solledas Schuldenmachen verboten werden", was in gewissen Kreisen eine große Unzu­friedenheit und bedenkliche Aufregung hervorgerufen haben soll.

Nach unserem gewöhnlichen Gesetz (nach gemeinem Recht) erlöschen die Forderungen durch Verjährung erst binnen 30 Jahren. Dies ist aber offenbar viel zu lang, besonders für die gewöhnlichen sogenannten Klapperschulden bei Krämern, Kaufleuten, Wirthen u. s. w., welche in kleinen Posten und Pöstchen gemacht und meistens binnen weit kürzerer Zeit bezahlt werden, so daß nach 30 Jahren meistens der Ablassende für das Geschäft und der Empfangende für die Zahlung keine Beweismittel mehr hat. Damit nun diese Rechts- losigkeit und Unsicherheit abgeschnitten, und damit ver­hütet werde, daß solche Klapperschulden ins Hängen gerathen, ist für diese und für einige andere Forde­rungen, bei welchen gleiche Verhältnisse obwalten, einen Zeitraum von 2 oder 4 Jahren bestimmt, binnen welcher sie verjähren. Binnen dieser Zeit also müssen sie entweder eingeklagt oder sonst wie festgestellt werden, oder sie sind nachher verloren und so gut wie be­zahlt. Der Geschäftsmann hat dabei den Gewinn, daß ihn das Gesetz selbst dazu anhält, seine Ausstände stets rein und liquid zu halten, und daß er, wenn er klagt, sich seinen Kunden gegenüber damit entschuldigen kann, daß ihn das Gesetz dazu zwinge. Der Kunde aber hat den Vortheil, daß ihm nicht ein beliebiger nachlässiger oder betrüglicher Geschäftsmann nach lan­gen Jahren noch einmal mit einer längst bezahlten Rechnung kommt, deren Quittung der Kunde verloren hat u. s. w.

Die Verjährungszeit fängt jedesmal erst mit dem letzten Dezember desjenigen Jahres an, in welchem die Forderung fällig geworden, oder, falls kein be­stimmter Verfalltermin festgesetzt ist, in welchem sie entstanden ist. Für die Forderungen, welche vor dem Gesetz schon fällig oder entstanden waren, beginnt die Verjährung mit dem letzten Dezember 1849, wenn

nicht eine nach dem gemeinen Recht bereits begonnene Verjährung früher abläuft, als die 2- oder 4jährige.

Zu den Forderungen, welche binnen 2 Jahren verjähren, gehören:

1) die der Fabrikanten, Kaufleute, Krämer, Künst­ler, Handwerker und Apotheker für Waaren, Arbeiten und Arzneien,

2) die Lohnvorschüsse der Arbeiter,

3) die Forderungen der Erziehungsanstalten, Insti­tute u. s. w. für Unterhalt, Unterrichte.,

4) die der Lehrer für ertheilte Unterrichtsstunden,

5) die der Gesellen, Taglöhner und Arbeiter für Lohn,

6) die der Fuhrleute und Schiffer für Fracht,

7) die der Wirthe für Wohnung, Kost und Getränke.

Binnen 4 Jahren erlöschen alle Gebühren­forderungen der Geistlichen, Landoberschultheisen, Ad­vokaten, Aerzte, Feldgerichte, Gerichtsvollzieher u. s. w., die Forderungen der Hapdlungsdiener, des Gesindes, der Hauslehrer, endlich alle Mieths- und Pachtgelder, Vertragszinsen, Alimente, Renten, Kostgelder und Prozeßkosten.

Der Gesetzentwurf ist im Wesentlichen den Be­stimmungen des Code Napoleon (Artikel 2271 u ff) und dem preußischen Gesetz vom 31. März 1838 nach­gebildet und verdient wegen bestimmter und praktischer Fassung Anerkennung. Die von der Abgeordneten- Versammlung zu seiner Begutachtung niedergesetzte Commission, bestehend aus In ng tl. (Berichterstatter), Braun, Wenckenbach 1. und Siebert, empfahl ihn zur Annahme, mit wenigen, jedoch zum Theil nicht unwichtigen Abänderungen, worunter namentlich ein Zusatz-Paragraph, wodurch alle gegentheiligen gesetz­lichen Bestimmungen aufgehoben werden, und also dem chaotischen Wirrwarr, den die vielen in Nassau beste­henden Landrechte auch in diesem Stück verursacht haben, ein Ende gesetzt wird.

Das Gesetz wurde von der Kammer einstimmig angenommen. Manchem wird es freilich etwas unbe­quem kommen, und es wäre gewiß besser gewesen, wenn man dasselbe früher, in ruhigerer, solventerer Zeit, erlassen hätte. Allein wir müssen eben jetzt in Sturmschritt nachholen, was während eines drei und dreißigjährigen Friedens versäumt worden ist; und dies Gesetz war für den kleinen Verkehr eine Nothwendig­keit. Wir wünschen, daß die kleinen Geburtswehen, welche sein Eintritt mit sich führt, leicht überwunden werden, und daß es später seine Wirksamkeit für Be­lebung der Rechtssicherheit im öffentlichen Verkehr nach Erwarten bewähre.

Die Ansicht des Königs von Preußen über konstitutionelle Verfassung.

Der König von Preußen hat sich in der Rede, welche er am 11. April 1847 bei Eröffnung des vereinigten Landtags zu Berlin hielt, über con- stitutionelle Verfassung geäußert wie folgt:

Es drängt mich zu der feierlichen Erklärung, daß es keiner Macht der Erde je gelingen soll, mich zu bewegen, das natürliche, gerade bei uns durch seine innere Wahrheit so mächtig machende Verhältniß zwischen Fürst und Volk in ein con- ventionelles, constitutionelles zu verwandeln, und daß ich es nun und nimmermehr zugeben werde, daß sich zwischen unserm Herrgott im Himmel und dicßes Land ein beschriebenes Blatt, gleich­sam als eine zweite Vorsehung eindränge, um uns mit seinen Paragraphen zu regieren und die alte heilige Treue zu ersetzen."Zwischen uns sei Wahrheit! Von einer Schwäche weiß ich mich gänzlich frei; ich strebe nicht nach eitler Volksgunst . .

Mein Volk will nicht das Mitregieren von Repräsentanten, die Schwächung der Hoheit, die Theilung der Souveränität, das Brechen der Voll­gewalt seiner Könige . . .

Die Krone soll nach den Gesetzen GotteS und des Landes, und nach eigener freier Bestimmung herrschen; kann und darf aber nicht nach dem Willen von Majoritäten regieren. .. Fest entschlossen, unter allen Umständen dieser Erkennt­niß treu zu handeln." rc.

Deutschland.

O Aus dem Amt? Usingen.

An die Abgeordneten der nassauischen Kam­mer Herrn Preiß und v. Eck.

Die unterzeichneten Bürger des Amtes Usingen er­lauben sich folgende Erklärung abzugeben. Seit dem

Ludwig Kossuth.

(Schluß.)

Dann sind die Magyaren ein so von Gott verfluchtes Volk, dem selbst die Luft ihre belebende Kra't verjagen wird, unter dessen Händen das segensreiche Kornfeld eine sandige Suppe, bei dessen Annäherung die durst­stillende Quelle versiegen wird; heimathlos wird der Magyare umherirren auf der Erde vergebens wird er die Barmherzigkeit um das trockene Brod des Almosens anflehen, nicht Almosen geben, sondern ins Gesicht wird ihm schlagen das fremde Geschlecht, das ihn in seinem eigenen Vaterlande zum Bettler machen wird, den jeder Schurke wie einen herrenlosen Hund wird un­gestraft erschlagen dürfen, er wird werden wie der in# dijche Paria, auf den man die Hunde hetzt.

Vergebens wird er sich zur Religion wenden, sie wird ihm keinen Trost gewähren. Gott, dessen SchöpfungS- werk er durch seine Feigheit in den Staub getreten, wird ihm seine Sünden nicht vergeben, weder in dieser noch in jener Welt; das Mädchen, zu dem er seine Augen erheben wird, wird ihn mit dem Besen von der Schwelle jagen, wie ein räudiges Thier ; sein Weib wird ihm mit Verachtung in die-, Augen speien, das erste Wort des Kindes wird ein Fluch gegen den Vater sein.

Schauderhaft! Schauderhaft I Aber so wird es kommen. Mit dem unerbitterlichen Schwur des Fluches schwöre ich^beim Gott der Freiheit, beim verhöhnten Andenken unserer Väter, welche dieses Vaterland mit ihrem Blut erkauften, schwöre ich, daß eS so wird, wenn das Ge­schlecht der Magyaren feig genug ist gegen die knechtischen Kerkermeister Jel lach ichs nicht in Masse aufzustehen, und zu zermalmen die serbischen Räuber und jeden Vcr- râther, der cs wagt, gegen die Magyaren sich zu er­heben, wie der Sturmwind die ungebundene Garbe zer­malmt, die ihm im Wege liegt, und wenn das ungar­ische Geschlecht so feige sein wird, mit der Vernichtung seiner Feinde zu zögern, oder nur einen Augenblick zu ver­gessen den Verrath und die Verräther.

Nein! nein! Das kann der Magyare nicht thun, und verflucht sei, wer cs thut!

Darum sage ich, daß aus Jellach ichs Einbruch die Freiheit Ungarns entstehen wird.

Zuerst siegen, und dann abrechnen. Das ist die Auf­gabe. Zu den Waffen also, wer ein Mann ist!

Die Frauen aber zwischen Veßprim und Weißenburg sollen graben ein großes Grab, in welchem wir den un­garischen Namen, die ungarische Ehre, die ungarische Nation oder unsere Feinde begraben wollen; und worauf entweder die Schandsäule des ungarischen Namens stehen wird, mit der Aufschrift:So straft Gott

die Feigheit" oder es wird darauf stehen der ewige grüne Baum der Freiheit, aus dessen Laub die Stimme Gottes erschallen wird, wie sie aus dem brennenden Dornbusch zu Moses gesprochen hat:Der Ort, wo­rauf Du steh'st, ist heilig, so belohne ich die Tapferkeit; Freiheit, Ruhm, Wohlsein und Glückseligkeit den Magyaren."

Zu den Waffen also, Magyaren! Für Dein Leben, für Deine Ehre, für Dein Vaterland, für Dein Haus, für Deinen von den Ahnen ererbten Feuerheerd, für den Boden, der Dich nährt, den Du mit deinem blutigen Schweiße gebaut hast, und den jetzt die^Meineidigen zum Lohne für den Umsturz Deiner Freiheit, den Serben, Illyriern in die Hände spielen wollen, um Dich in Deinem eigenen Vaterlande flüchtig zu machen, wie es schon die armen Temeriner Magyhren geworden.

Auf! auf! zu den Waffen, Magyaren! wer dem Ge­setze nicht gehorcht, das der König selbst beschworen hat, der ist ein Verräther, wer aber ein Verräther ist, den nehmt gefangen und liefert ihn dem Gesetze aus.--

Unser Vaterland ist unser Atles! Das Vaterland ist Alles! das Vaterland retten ist die erste Pflicht! Retten wir das Vaterland, so retten wir uns selbst.

Wer in einem Dorfe, in einem Comitate den ge­ringsten Einfluß hat, der ergreife eine Fahne! Hören wir auf den Flächen Ungarns keine andere Musik, als