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Freiheit und Recht!"

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Wiesbaden. Dienstag, 27. Mâr;

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DieFreie Zeitung" erscheint, mit A lânah-v deS Montags, täglich in einem Sogen. - Der Adonnemcntsoreiö betrau vierteltâbrin b-'-r in w»ih. vurch die Post bezogen mit verhaltntpmaßlgem Ausschlage. - Inserate werden bereitwillig ausgenommen uns sind bei der großen Ä^roreit!ii 3 rinLXfr ^^» Erfolge. Die Inseratlynsgebuhren betragen für die vierspaltige Petitzeile oder deren Raum 3 Kreuzer. 9 J u 111 3^tnnj stus von wirksamem

Bestellungen auf das mit dem 1. April beginnende neue Quartal beliebe man baldigst zu machen; hier in Wiesbaden in der H. W. Ritter'scheu Buchhandlung, auswärts bei den zunächst gelegenen Postämtern.

Die bevorstehende zweite Berathung deS Zins- und Gültenablösttngsftefetzes.

=£ Wiesbaden, den 23. März. In der gestrigen Sitzung der Abgeordneten-Versammlung entspann sich bei Gelegenheit der Verhandlungen und Berichte über die Bittschriften, welche in der Regel so langweilig sind, daß die Zuhörerschaft fast sämmtlich fortgeht, eine Debatte von Interesse. Bei einem Bericht über mehrere Petitionen aus der Rhemgegend betreffs des Gesetzes über Ablösung der Gülten und Zinsen, mach­ten der neu eingetreteue Abgeordnete von St. Goars­hausen,°B raun, und der Abgeordnete G erg e n s aus Rüdesheim darauf aufmerksam, daß das von der Ab- geordueten-Versammlung berathene Gesetz über Ablösung der Gülten und Zinsen in zwei Punkten unausführbar sei und daher erhe nochmalige Berathung erleiden müsse. Die zwei Punkte sind nämlich folgende: Bei der Berathung ist erstens in dein §. 9 die gemein­same Haftbarkeit sämmtlicher ablösenden Grundeigen­thümer für die Zahlung der ganzen Summe der^an- deskreditkasse gegenüber, gestrichen worden; dagegen erfordert das bereits publizirte Bankgesetz für alle und jede Aufnahme von Ablösungskapitalien eine solidari­sche Haftbarkeit; es muß also hier, wenn man die Aufnahme möglich machen will, eine Aenderung ein- treten. Zweitens aber ist bei der ersten Berathung in §.3, bestimmt worden, daß der Preis des Weines mit Rücksicht auf die Preise der Zinsweine von 1810 bis 1839 ermittelt werden solle. Es steht aber fest, daß es an allen Nachweisen über die Preise der Zins- weine von den Jahren 1810, 1811, 1812, 1813, 1814, 1815 und 1816 auf der Domänen-Direktion fehlt, indem damals die spätere geordnete Kellereiver- waltung noch nicht eingeführt war; es-ist also, da man nur den Preis der Zinsweine, und nicht den der übrigen Weine, zu Grunde legen darf, und da man über die ersteren keine vollständige Preisnachweise hat, der Durchschnittspreis von 1810 bis 1839 also gar nicht berechnet werden kann, unmöglich, die auf Ablösung der Weinzinse bezügliche Bestimmung des 8. 3 des Gesetzes zu vollziehen, vielmehr ist an deren Stelle eine andere Anordnung über die Ermittelung des Normalpreises zu setzen. Der Negierungskommissär Reichmann bestritt der Kammer das Recht, eine nochmalige Berathung des Gesetzes zu verlangen; nach­dem er aber von Gergens und Braun die Un­ausführbarkeit des Gesetzes, sowie von Hehn er über das unzweifelhafte Recht der Kammer zur gesetzgeberi­schen Initiative nachgewiesen worden war, gab er nach und meinte nur, es sei unzweckmäßig, das ganze Ge­setz einer nochmaligen Berathung zu unterwerfen. Die

I Abgeordneten-Versammlung trat aber mit großer Mehr­heit dem Anträge bei, über das Gesetz betreffs der Ablösung der Grundzinsen und Gülten, wegen der an­geregten Schwierigkeiten eine nochmalige Vorlage zu verlangen.

Das Gesetz, und insbesondere die §§. 3 und 9 wer­den also nochmals zur Berathung kommen, und wir wollen bereits jetzt darauf aufmerksam machen, wie sehr der §. 3 in seiner jetzigen unbestimmten Form der Willkühr Thür und Thoren öffnet und daher, im Interesse des Gesetzes selbst, einer genaueren und un­zweifelhaften Fassung bedarf.

Der Durchschnittspreiß der Früchte aus den Jahren 1830 bis 1847 soll nach den bei den einschlagenden Rezepturen alljährlich stattgefundenen Fruchtversteige- rungen ermittelt werden. Diese Fruchtverfteigerungen werden aber bekanntlich dreimal, in der Regel um Martini, Fastnacht und Ostern eines jeden Jahres ge­halten, und die Preiße dieser Versteigerungen weichen sehr von einander ab. Es fragt sich also, soll der Preiß der Martiny-Versteigerung (als der der Viefe? rungszeit) oder ft ll der Durchschnittspreiß der drei Versteigerungen als Norm angenommen werden? Fer­ner heißt es überhauptFruchtverfteigerungen." Man kann aber doch nach allen Grundsätzen des Rechtes und der Billigkeit nicht den Preiß der Fürchte über­haupt, sondern nur den Preiß der Zinsfrüchte zu Grunde legen, grade wie man nicht den Preiß der Weine über­haupt, sondern den der Zinsweine zu Gruude legt. Denn zwischen den Zinsfrüchten und den anderen Fruchtlieferungen besteht so gut ein Unterschied, wie zwischen Zinswein und Zehntwein, wenn auch nicht ein grade so großer. Da aber die Zinsfrüchte in der Regel mit den andern Rezepturfrüchten zusammen ver­steigert worden sind, so kann man ihren Preiß nicht ertra ausmitteln, und es bleibt nichts Anders übrig, als an dem gewöhnlichen Fruchtpreiß einen verhalt- nißmäßigen Abzug eintreten zn lassen.

Der Durchschnittspreiß des Weines soll nach den Preißen der Zinsweine von 1810 bis 1839 ermittelt werden. Auch hier ist nicht gesagt, ob der Preiß zur Zeit der Weinlese oder der Preiß zur Zeit der Ver­steigerung gemeint ist. Wahrscheinlich ist der legere gemeint, allein da dieser ein Speculationspreiß ist, und die Kosten der Fäßer, des Aufbewahrens, des Abstechens und der Verwaltung überhaupt sich darauf schlagen, so kann man nach allen Grundsätzen des Rechtes und der Billigkeit nur den ersteren, nämlich den Preiß zur Zeit der Weinlese und der Lieferung, meinen.

Ueber alle diese Punkte sollte der §. 3 genaue Vor­schriften, durch welche alle Willkühr ausgeschlossen wird, enthalten. Wir sind überhaupt sein Freund von nn-

I vollständigen Gesetzen, welche durch dickleibige Instruc­tionen erläutert werden müssen. Das sollte von Rechts wegen Alles im Gesetz selbst stehen. Wie es geyt wenn es nicht darin steht, haben wir bei dein Einkommen­steuergesetz gesehen.

. Wir erlauben uns, die Abgeordneten-Versammlung auf bieje Gesichtspunkte aufmerksam zu machen und ihr deren Beachtung zu empfehlen, denn da die gült- und zmspflichtigen Grundstücke sich fast ohne Aus­nahme in den Händen der geringeren, mit schlechten Zahlungsmitteln versehenen Grundeigenthümer befinden I und da man die Ablösung einmal zu einem Zwang gemacht hat, so dürfen die Rücksichten der Schonung und der Billigkeit nicht außer Acht gelassen werden.

Nati0tta!versannnlttttg zu Frankfurt.

193. Sitzung.

(Abendsitzung.)

Da der Antrag der Minorität dahin geht, für die §§ 2 und 3 einen einzigen von ihr vorgeschlagenen Paragraphen anznneh- men, so wird jitoor über § 3 in der vom Ausschüsse vorgeschla- genen Fass ng abgesslmint, welcher lautet: § 3. Hat ein deut­sches Land mit einem nichlkentschen Lande dasselbe StaatSsber- haupt, so ist das Verhältniß zwischen beiden Ländern nach den Grundsätzen der reinen Personalunion zu ordnen." Der Antrag des Ausschusses wird mit 274 gegen 256 Stimmen abgelehnt, 2 enthaltn sich der Abstimmung. Der Minoritätsantrag wud hierauf zur Abstimmung gebracht und zwar zuerst das erste Alniea des­selben :Hat ein deutsches Land mit einem nichtdeutschen Landedasselbe Staatsoberhaupt, so soll vaS deutsche Land eine von dem nicht­deutschen Lande getrennte, eigene Verfassung, Regierung und Ver­waltung haben." Das erne Alinea wird mit 290 gegen 240 Stimmen angenommen. Die beiden folgenden Alineas werden durch Aufstehen und Sitzenbleiben angenommen. Es lautet daher:

Artikel II.

8 2 (früher 2 II 3). Hat ein deutsches Land mit einem nichtdeutschen Lande dasselre Staatsoberhaupt, so soll das deutsche Land eine von dem nichtdeutschen Lande getrennte eigene Verfas­sung, Regierung und Verwaltung haben.

In die Regierung und Verwaltung des deutschen Landes dür­fen nur deutsche Staatsbürger berufest werden. Die ReichSver- faffnng und Reichsgesetzgebung hat in einem solchen deutschen Lande dieselbe verbindliche Kraft, wie in den übrigen deutschen Ländern.

Ueber die folgenden drei Paragraphen wird durch Aufstehin und Sitzenbleiben abgestimmt. Sie werden in f. lgender Fassung angenommen:

8 3 Hat ein deutsches Land mit einem nichtdeutschen Lande dasselbe Staatsoberhaupt, so muß dieses entweper in demselben residiren, oder es muß auf veifassungsmâßiaem Wege daselbst eine Regentschaft niedersehen. (Tellkamm und Genossen.)

8 4. Abgesehen von den bereits bestehenden Verbindungen deutscher und nichtvenischer Länder s ll kein Staats berbaupt eineS nichtdeutschen Landes zugleich zur Regierung eines deutschen Lan­des gelangen, noch darf ein in Deutschland re ierender Fürst, ohne seine deutsche Regierung abzutreten, eine fremde jerone an­nehmen.

8 5. Die einzelnen deutschen Staaten behalten ihre Selbst-

Heinrich von Gagern.

(Aus derNeuen Zeit.")

(Fortsetzung.)

Der Erbgroßherzvg, ein verständiger und ehrenwerther Mann, der, wenn er kein Fürst wäre, wahrscheinlich demokratischer gesinnt sein würde, als der vom Volke ihm beigegebene Minister, erkannte sehr bald die Stütze, welche er an diesem hatte. Sv wurde G. von der ober­sten bis zur untersten Region gefeiert, cinflnßreicher und mächtiger als der Regent selbst. Tag- und Nachtmnsiken, Fackelzüge und Livat's, Adressen, Bürger- und Bauern- deputativnen, feierliche Anreden der Repräsentanten aller Ständte und Classen ließen den Gefeierten kaum zu sich selbst kommen. G. war damals in einem wahren Belagerungszustände der Huldigung und des öffentlichen Vertrauens. Er hatte innerhalb eines kleinen Kreises eine Macht in Händen, ähnlich der des aus der Revolution hervorgegangenen Vorparlaments. Und wie dieses gab er in dem naivsten Vertrauen alle Errungenschaften in die Hände Derer zurück, denen sie eben zuvor entrissen worden. Sein Weiterschreiten auf dem Weg allmaliger Verbesserung, ohne Grund aus Reformen vorzunehmen, die Beförderung und Anstellung seiner Freunde and Ge­sinnungsgenossen der Halbfreiheil zeigten den Wcilcr- blickenden gleich anfangs, waS sie von einem so zahmen Agitator zu erwarten hatten, auch wenn sie dies nicht

schon zuvor erwartet hätten. Man erkannte sehr bald seine Schwächen, seinen mangelnden Tiefblick, seine ari­stokratische Fcstgefahrenheit, seine volksfreundliche Ober- Herrlichkeit, seine englische Vcrfassungsvvrcingenommcn- Hett und seinen Geschäftseifer im alten büreaukratischen Styl. Die wesentlichste Aenderung im Ministerium war unter den obwaltenden Umständen eine Art Ungerechtig­keit. Ministenalrath Breidenbach, zwar ein entschiedener aber offener Vertheidiger der Regierungsmaßregeln, war anerkannt einer der tüchtigsten Geschäftsmänner und würde als kluger und gewandter Kopf inPrincipien" weit freisinniger und humaner als feine Nachfolger bei einer bloßen Aenderung desSystems" und wahrscheinlich mehr noch bei einer Aenderung desPrincips" sich auch ferner als sehr brauchbar bewährt haben.

Alles dies zeigt, wiesystematisch" ausscheidend und wie wenig principiell eindringend G. verfährt. Nach der Heidelberger Versammlung, der Wiege des Vorparlaments, bekundeten sich zuerst öffentlich die Differenzen zwischen den Urhebern der deutschen Einheit. Die constitntionell- monarchifchen und die demokratischen Elemente stellten sich gegenüber. Der aristokratische, doctrinäre und der unbedingte Liberalismus fanden Vertreter. G. gesellte sich natürlich zu denen der ersten. Im Vorparlament gelang es hauptsächlich Gagern's Einfluß und dem Zu­zug seiner Darmstädter freiwilligen Polizei, den Grund­stein zu der kommendenOrdnung und Ruhe" zu legen. Die Permanenzerklärung wurde vereitelt und dadurch das

Unheil der Ruhe iint> Ordnung augebahnt. Diese poli­tische Sünde, die Vereitelung der Permanenzerflârung, welche letztere ein unübersehbares Unheil von Deutsch'and abwenden konnte, die es mit Einemkühnen G iff" über die kühnen Angriffe der Belagerung gehoben hätte, die die Umwandlung des militärischen Polizeistaa's in einen polizeilichen Militärstaat, die Uuiwanoluug der Polizcigefctze in Ausnahmegesetze verhüten konnte, diesen kühnen Rückschritt verdanken wie Gogern s ein.i ßre chem Zuspruch. Seme schonenden Rück, elften gegen Lie zu stürzende Allgewalt der Regierungen, gegen Leu ditio Bundestag, feine Vertagung einer Cencralgewalt bei der augenblicklichen Ebbe aller volksfeindlichen Mächte und bei der Fluth der Volkserhebung, dies Alles würden wir für die wahnsinnigste Verblendung oder für einen abge­karteten diplomatischen Schurkenstreich halten, wenn es nicht dem constitutivncllen VertrauenSsystem mW dessen gesetz empfangender (nicht gesetzgebender) VolkS- souveränitât anzurechuen wäre. Ebenso unterstützte G. und auS denselben Gründen die der freien Wahl so ent­gegengesetzten hwircctcn Wahlen, und führte tiefe auch im Großherzogthum Hessen durch. Die Schilbererhebung Heckcr's mW Struoe's ist allein diesen conlrercvoui- tivnären Bestrebungen zuzuschreiocn.

(Fortsetzung folgt.)