„âeihert und Neeht!"
Jg KA, Wiesbaden. Samstag, 17. März 184®.
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^ Anfrage an das Nassauische Staats- ministerium
über
Nichtpndlikation des zehnten Stückes des Neichs- gesetzblattes.
Bekanntlich ist die Publikation der Reichs gesetzt für unser Herzogthum in der Art angeordnet, daß dasselbe mit dem Verordnungsblatt auögrgeben wild und die verbindende Kraft mit dem zwanzigsten Tage von der Ausgabe in Franksu-t an beginnt. Die Verordnung vom 19. Octvber 1848 (Verordnungsolatt, Seite 175) bestimmt ausdrücklich:
„Demzufolge wild nach höchster Entschließung das Reichsgesetzblatt allen Herzoglichen Behörden, sowie den Gemeinden, Schulen und Pfarreien des Herzogthums, welche das nassauische Verordnungsblatt zu halten haben, mit diesem zur genauen Darnachachtung Unentgelt- lichLzugesendet werden.
Die Veröffentlichung des Inhaltes des Reichsgesetzblattes in den Gemeinden des Herzogthums ist durch die Ortsvorstände ganz nach den Vorschriften über die örtliche Veröffentlichung der in dem nassauischen Verordnungsblatt erscheinenden Gesetze und Verordnungen vorzunehmen."
Die Bestimmungen dieser Verordnung sind bei Stück 1—9 des Reichsgesetzblattes, sowie bei Stück 11 und den folgenden bisher beobachtet worden. Nur das Stück 10 des Reichsgesetzblattes vom 25. Januar d. I. ist nicht auf diese Weise aus« gegeben worden. Dieser Umstand ist gewiß auffallend, und er muß um so auffallender erscheinen, da dieses Stück 10 daS Neichsgesetz vom 20. Januar d. J. enthält, wonach alle öffentlichen Dpielbanken vom 1. Mai 1849 an in ganz Deutschland geschlossen und die Spielpacht-Verträge aufgehoben sind, ein Gesetz, das auch für unsere nassauischen Verhältnisse von bejonderer Anwendbarkeit ist.
Entweder ist dieses Nichtausgeben des zehnten Stückes des Reichsgesetzblattes in dem Herzogthum Nassau ein Versehen, — und dann ist es ein sehr auffallendes Versehen, das wohl möglichst bald durch nachträgliche Publikation wieder gut zu machen wäre, oder es beruht auf einer bewußten Absicht, und wir wären in dem letzteren Falle um so begieriger, die Gründe dieser Absicht zu hören, da dieselbe im Widerspruch sowohl mit den Gesetzen des Reiches, als auch mit den Verordnungen unseres Landes, insbesondere mit der erwähnten Verordnung vom 19. Oclvber 1848, stehen würde.
Wir fordern daher das Herzog!. Staatsministerium auf, uns hierüber durch sein offizielles Organ die nöthige Belehrung zukommen lassen zu wollen.
Nationalversammlung zu Frankfurt.
195. Sitzung.
Der Präsident zeigt einen vom österreichischen Finanzministerium eingesandten Flottenbeitrag von 143 fl. aus dem Herzog- thum Salzburg an (Beifall). — Ministerpräsident v. Sagern theilt dem Präsidenten schriftlich mit, daß er in Folge der neu eingegangenen österreichischen Note die Interpellationen der Abgeordneten Raumer von Dinkelsbühl und Würth von Sigmaringen erst morgen zu beantworten wünsche. Reichshandelsminister Duckwitz beantwortet die Interpellation Eisen stuck's:
„Gleich nach der Einsetzung der Marineverwaltung um die Mitte Novembers v. I. ließ das Marinecomite durch erfahrne Ingenieurs die angetansten Schiffe untersuchen, und nach dem Urtheil der Marineoffiziere Hrn. Slomann als Ersatz für die ansgelegten Umwandlungskosten 1835 Mark 15 Schilling vergüten. Seitens der Marineverwaltung fand, da die Schiffe als unbrauchbar befunden worden, die sofortige einfache Zurückerstattung an die Eigenthümer statt. Die drei in Folge des BundeSbeschluffes angekauften Dampfschiffe, welche im November von der Venval- tung übernommen worden, wurden untersucht, und nach dem Urtheil der Jngrnieure erklärt, daß sie einer Umänderung unterworfen werden müßten, der größere Theil der Mannschaft kam außer Beschäftigung, und da ein Theil vorerst nicht verwendet werden konnte, wurden diese entlassen. Tüchtige Jngenieuroffiziere und Seeleute wurden beibehalten. Ueber die Verwendung der Gelder wiro nächstens umfassender Bericht und ein Antrag auf weitere Bewilligungen an die National-Versammlung gelangen. Für jetzt genüge die Anzeige, daß Deutschland gegenwärtig ü Dampfcor« Letten, 1 Segelschiff von 32 Kanonen, 83 Kanonenboote und Dollen besitzt. (Beifall). Für die Umänderung ist das Material beschaffen, die Offiziere sind engagirt, das Medizinalwesen ist geordnet, das Marineceglement unbearbeitet; auf deutschen Werften sind Werkmeister zur Beaufsichtigung einiger Bote angestellt. Dieses ist das Resultat einer außerordentlichen Thätigkeit. Hätten nicht mehrere deutsche Staaten daS Geld vorenthalten, so hätte eine deutsche Flotte bereits geschaffen werden können. Nunmehr ist ein tüchtiger Grund gefunden; Deutschland erscheint zuerst mit dem schwarz-roth-gelben Kriegsbanner, als eine Einheit auf dem Meere; möge dasselbe auf dem Festland auch bald nachfolgen !"
Hierauf erstattet Abg. Riesser den Bericht des Verfassungs-Ausschusses über den Welcker'schen Antrag.
Der Vorschlag des Ausschusses ist auf folgenden Beschluß gerichtet, welchen derselbe als ein Ganzes, über welches durch eine einzige Abstimmung zu entscheiden fein wird, betrachtet: 1) Die gesummte deutsche ReichSverfassung, so wie fie jetzt nach der ersten Lesung und nach möglichster Berücksichtigung der Wünsche der Regierungen durch den VerfaffuugSauSschuß redigirt vorliegt, duich einen einzigen Gesammtbeschluß anzunehmen; jedoch mit den Modifikationen, daß a) nunmehr § 1 folgende Fassung erhalte: „Das deutsche Reich besteht ans dem Gebiet des deutschen Bundes unter folgenden nähern Bestimmungen: den österreichischen Bundes» landen wird der Zutritt offen gehalten; die Festsetzung der Verhältnisse des Herzogthums Schleswig bleibt vorbehalten ;" b) daß, so lange die österreichischen Bundeslande dem Bundesstaate nicht beigetreten sind, die nachfolgenden Staaten eine größere Anzahl von Stimmen im Staatenhause erhalten, nämlich: Bayern 20, Sachsen 12, Hannover 12, Würtemberg 12, Baden 10, Großher- zogthum Hessen 8, Kurhessen 7, Nassau 4, Hamburg 2. 2) Dem nächsten nach Einführung der Verfassung zusammentretenden Reichstage das Recht vorzubehalten, in seiner ersten Sitzungsperiode Aenderungen einzelner Bestimmungen der Verfassung in Gemein- fchaft mit der Reichsregicruug in den Formen der gewöhnlichen Gesetzgebung zu beschließen. 3) Durch denselben Gesammtbeschluß auch das Wahlgesetz, so wie dasselbe in erster Lesung angenommen wurde, nunmehr definitiv zu genehmigen, jedoch mit den beiden Modifikationen, chaß a) so lange die österreichischen Bundeslande dem Bundesstaate nicht beigetreten sind, in § 7 die, Zahl
von 100,003 auf 75,000, und dem entsprechend in §§ 8 und 9, von 50,010 auf 40,000 herabgesetzt werde, auch die Punkte sub 3 und 7 der Reichswahlmatrikel, so wie die besondere Bestimmung wegen Lübeck in § 9 wegfallen, b) daß in § 13 die früher vom Berfaffungsausschuß vorgeschlagene Fassung: „das Wahlrecht muß in Person ausgeubt, die Stimme mündlich zu Protokoll abgegeben w-rven," angenommen werde. 4) Die in der Verfassung félb gestellte erbliche Kaiserwürde Seiner Majestät dem Könige von Preußen zu übertragen. 5) Das feste Vertrauen auszusprechen, day die Fürsten und Volksstämme Deutschlands großherzig und patriotisch mit diesem Beschluß übereinstimmen, und seine Verwirklichung mit aller Kraft fördern werden. 6) Zu erklären, daß sofern und so lange der Eintritt der deu'sch-üsterreichischen Lande in den deutschen Bundesstaat und seine Verfassung nicht erfolgt d,e Herstellung eines möglich innigen und brüderlichen Bundes mit denselben zu erstreben sei. 7) Zu beschließen, daß die Nationalversammlung versammelt bleibe, bis ein Reichstag nach den Be- stimmuugeu der Reichsverfassung berufen und zusammengetreten sein wird.
I. Min oritâtSerachten. Die National-Versammlung wolle über den Welcker'schen Antrag zur Tagesordnung übergehen. Schuler aus Jena. Schreiner. Wigard. Römer.
II. Eventueller Antrag. Diejenigen Theile der Reichsverfassung, bei welchen eine zweite Lesung noch nicht stattgefunden hat, werden in der Weise bei der zweiten Sefung zur Annahme ober Verwerfung gestellt, daß jede Discussion über den Inhalt der einzelnen Paragraphen ausgeschlossen ist, dagegen über jeden Paragraphen und die hierzu gestellten Minoritätserachten und sonstigen VerbesserungSanträge die besondere Abstimmung erfolgt. Wizard. Ahrens, Schüler aus Jena. Römer. Schreiner.
III. Minori tät ser achten. Die Unterzeichneten, in Erwägung, daß die deutsche Verfassung auf die Integrität des deutschen Reichs gegründet werden müsse, welche auch in dem deutschen Bunde gewahrt wurde, daß keinem Bundeslande daS Recht zur Ausscheidung eingeräumt werden könne, beantragen den §. 1 so zu fassen: „DaS deutsche Reich besteht aus dem G.biete des bisherigen deutschen Bundes." „Die Festsetzung der Verhältnisse des Herzogthums Schleswig bleibt vorbehalten." Ahrens. Fr. W- gard, Schüler aus Jena. Schreiner.
IV. Minoritätsera ch.ten. Die Unterzeichneten beantragen, daß die in dem Vorschläge, das Wahlgesetz in die Gesammt- abstimmung über die Verfassung auszunehmen, enthaltene Ausnahme hinsichtlich „des öffentlichen Stimmabgebens bei den Wahlen" nicht angenommen werde. Ahrens. Fr. Wigard. (eventuell). Schreiner. lülittermaier,
V. Eventuelles Minoritätserachten. Für den Fall, daß die Mehrheit der Nationalversammlung nach dem Welcker'schen Anträge beschließt, die deutsche Kaiserkrone dem Könige won Preußen erblich anzutragen, möge diesem Anerbieten die Bedingung hinzugefügt werden: „daß die einzelnen Provinzen des preußischen Staates sich zu eben so vielen besonderen, zum deutschen Reiche gehörigen Staaten constituiren. Schüler aus Jena. F. Wigard. ÄhrenS. Römer (namentlich im Hinblick auf das Mißverhältniß der Stimmen der fabriktreibenden Staaten im Staatenhause). Gülich. Schreiner.
VI. Eventueller Antrag. Es möge bei dem Vorschläge wegen Abänderung der Stimmenzahl im Staatenhanse der vom Abgeordneten Zell und Genossen, auf Seite 6 der Minor,'- tätserachten zur Vorlage für die zweite Lesung der deutschen ReichSverfassung gestellte Antrag, zu §.95 ausgenommen werden. F. Wigard. Schüler aus Jena. Ahrens. Römer. Schreiner.
VII. Sondergn lachten. Die deutsche verfassunggebende Nationalversammlung beschließt: 1) Angesichts der wiederholten öffentlichen Nachrichten von frember Einsprache gegen die von der deutschen Nation zu beschließende Verfassung, gegen solche Eingriffe Auswärtiger in das heiligste Urrecht freier Völker ihre Entrüstung , gegen jeden Deutschen aber, sei er Fürst oder Bürger, welcher landesverrâtherisch solche Eingriffe Hervorrufen möchte, den tiefsten Abscheu und zugleich die feste Erwartung auSzusprecher,
Die Hasenschlinge.
(Aus dem „deutschen Bauernbuch" von C. A. Schloenbach.)
(Fortsetzung)
Da war also nichts zu machen, der Klaus mußte zahlen oder sitzen und zahlen konnte er nicht; 10 Gulden 49 Kreuzer! daS war ein unmenschliches Kapital für ihn nnb Niemand konnte dem Klaus borgen; oder Niemand wollte es; denn wenn er auch als kreuzbraver, ehrlicher Mann bekannt war, so war er doch noch Anfänger nud Feld, Haus, Ochs und Kuh hatte er gemiethet. Er mußte also sitzen und zu einer Zeit sitzen wo die Frucht eingethan und die Kartoffeln behäufelt werden mußten; er bat um Verlegung der Gefängnißzeit, aber daran kehrte sich das Gesetz nicht; er flehte den Schulzen an, daß der für ihn sprechen möge; aber den hatte der Amtmann ganz dem Volke abwendig gemacht, durch die vvrgespiegelte Aussicht, daß man für seine Wahl zum Landtagsdeputirten sorgen würde, wenn er ganz und gar dem Amte angehören wolle; und dafür hätte er Frau und Kinder verrathen, das schien ihm das Höchste was zu erringen sei, nebenbei auch sehr vortheihaft für den Geldbeutel.
Die übrigen Bauern im Dorfe hatten auch alle Hände voll zu thun, sonst hätten sie dem Klaus die nöthige Arbeit schon gethan; bei Leuten die täglich um die $rifhing ihres Daseins ringen müssen, kann man
solche Dienstleistungen nicht verlangen; dafür, daß hie und da Einer dem Klaus seinen Ochsen brauchte, that er zwar etwas, aber doch lange nicht genug und die Frau des Klaus konnte nur das f)kothwenvige im Hause thun, weil sie mit dem Kinde schon ziemlich hoch ging und die Sache noch nicht so gewohnt war wie die andern Weiber. Als nun der Klaus aus dem Gefängniß kam, war schon entsetzlich viel Elend da: die wenigen, vom Wildschaden übrig gebliebenen, Früchte waren theils iim- geklüppt und vom Hagel zerschlagen, die von den Bauern schon geschnittenen aber nicht cingefahrenen halb verfault, halb wieder zum keimen gekommen; cs blieb nicht so viel, daß der Klaus für ein viertel Jahr das nöthige, wenn auch wegen der Ofenplätze wenige, Brod davon hatte und er wollte doch für ein Jahr davon haben und hauptsächlich von dem Erlös die Steuer und an die Domaine den Pacht für Haus und Feld zahlen und all dies zu Zahlende war bald fällig Die Miethe für den Ochs und die Kuh, an einen steinreichen Nitter-Gntsbcsiyer der Nachbarschaft, war zwar schon seit drei Wochen fällig gewesen (der Klaus hatte sie im Gefängniß ganz vergessen,) aber die kam vom Erlös des Kalbes heraus, was die Kuh erster Tags geben mußte und es blieb davon auch noch so viel übrig, die Kindbetts- und Tauf- kosten zu bestreiten. Kaum aber war der aus dem Gefängniß zu Hause, so wurden ihm Kuh und Ochs weggeholt, weil er die Miethe so lange schuldig geblieben war. Der Klaus rannte vcrzwciflungsvoll zum reichen
Baron hin und bat um Nachsicht, — nur noch ad t Tage, dann kam das Kalb, dann konnte er bezahlen. Aber das war es grade: der reiche Baron hatte ai f das Nichtzahlen gewartet; nun hatte er einen Grund das Kalb sich zu eigen zu machen. Der Klaus wollte nun gesetzlich das zu erwartende Kalb in Anspruch nehmen; aber das ging nicht; es stand ja im Miethcontract erstens: daß der Bermiether, bei acht Tage Dersâumniß dis Miethers mit dem Miethgcld, die Miethgegenstände zu- rücknehmen könne; und wenn er auch jetzt auf der Stelle bezahlte, die acht Tage waren schon herum; zweitens: daß die Kuh vermietet würde; von dem Kalbe war gar nicht die Rede darin, das deutete nun der Amtmann zu des Barons Gunsten. Nun hatte der Klaus keinen Ochs mehr, um die Reste der Früchte rasch emzubringcn und mußte sie garbenweise auf dem Rücken eintragen; er hatte keine Milch niehr und eine Milchsuppe hätte der Frau in ihren Umstäuden gar wohl gethan, hattte sie nun doch anders gar nichts um sich zu stärken, als die Ofenplätze (mit Salz und Hafermehl angerührt) zum schwarzen Eickelkaffee; und wo sollte nun vaS nöthige Geld für die Niederkunft und Taufe Herkommen? Darüber dachte der Klaus mit seiner weinenden Frau eben nach, als ihm „en Brief vom Anit" in's Haus gebracht wurde, wonach er in acht Tagen, bei Vermeidung sofortiger Exiguirung, die 6 Gulden Miethe für den Ochs und die Kuh und die 31 Kreuzer Kosten für Überbringung d^s Briefes bezahlen müsse. (Forts.' folgt.)