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tttung.

Freiheit und Recht!"

MGI. Wiesbaden. Dienstag, 13. März 1849.

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^ Die praktische Seite der Grundrechte des deutsche« Volks, mit besonderer Beziehung auf die Nechtszustände Nassaus.

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Nun kommen diejenigen, die uns vorerst bloß ver­sprochen, aber noch nicht gegeben sind, und die erst durch die Gesetzgebung des Reichstags eingeführt wer- den sollen:

Es sind folgende:

1) ein Gesetz über die Ordnung der Wahlen zum Reichstag (8- 2 ),

2) eins über die Berechtigung der Reichsbürger zu Wohnort, Aufenthalt und Gewerbebetrieb im ganzen Reich (§. 3.)

3) ein Preßgesetz (8-13)

4) ein Gesetz über Schutz des geistigen Eigen­thums (§. 32, z).

5) ein Gesetz über Vollziehbarkeit rechtskräftiger Urtheile deutscher Gerichte in allen deutschen Landen. (8- 50.)

ES liegt auf der Hand, wie nothwendig und wie dringend diese Punkte der Gesetzgebung sind. Die Re- gulirung eines Theils dieser Gegenstände durch eine gemeinsame Gesetzgebung für ganz Deutschland ist uns schon einmal zugesagt gewesen, nämlich durch die selige deutsche Bundesakte vom 8. Januar 1815. Vergleiche §. 13 und 8. 32, 3 der Grundrechte mit Artikel 18, d der Bundesakte. Da nun wohl angenommen werden muß, daß die Deutschen die Revolution des Jahres 1848 nicht deßhalb gemacht haben, um sich noch ein­mal dasjenige versprechen und nicht halten zu lassen, waS ihnen bereits drei und dreißig Ja-re zuvor ver­sprochen und nicht gehalten worden ist, so wollen wir hoffen, daß die Paragraphen 2, 3, 13, 32 und 50 der Grundrechte durch den Reichstag schneller und besser in gesetzgeberischen Vollzug gesetzt werden, als seiner Zeit die Artikel 13 und 18, d der Bundesakte durch die höchstselige deutsche Bundesleiche worden sind. Es ist schon ein gar übeldeutendes Vorzeichen, daß die Grundrechte und die Bundesakte, jene bezüglich des Preßrechtes, diese bezüglich des landständischen Staats­verfassung, beide in dem §. 13 auf die weitere Gesetzgebung vertrösten, welche Trost rücksichtlich der BundeSakte bekanntlich niemals eine Wahrh. it geworden ist, nicht einmal eine charte vérité â la Louis-Phi­lippe!

Endlich folgen die Rechte, welche dem deutschen Volk versprochen werden, und welche nicht durch den Reichs­tag, sondern durch die Gesetzg bung der einzelnen deut­schen Staaten in das Leben geführt werden sollen. Es find folgende:

1) Aufhebung des Adels als Stand nnd aller son­stiger Standesvorrechte.

2) Aufhebung der Titel ohne Amt.

3) Verbannung der Orden auswärtiger Staaten.

4) Zugänglichkeit der öffentlichen Aemter für alle Befähigten.

5) Allgemeine Wehrpflicht Md Aufhebung der Stellvertretung im Heer. (§. 7. Satz 1-7.)

Ueber alle diese Gegenstände sind .in Nassau noch keine Gesetze gegeben und (mit Ausnahme der Auf­hebung der privilegirten Gerichtsbarkeit für den Adel) noch keine vorbereitet. Der Adel genießt bis jetzt noch seine Standesprivilegien, ja sogar die Adelskammer (Herreubank) ist bis zur Stunde noch nicht durch ein ausdrückliches Gesetz aufgehoben, wie das doch geschehen müßte. Man ist vielmehr bei der Wahlreform dieser kitzlichen Frage fein säuberlich aus dem Weg ge­gangen. Auch die Titel, die nicht zur Bezeichnung ei­nes Amtes dienen, haben wir noch, wie Kommerzien- räthe, Hofagenten und Hofräthe ihre Zahl ist Legion. Auch an auswärtigen Orden Haden wir keinen Mangel, französische, russische, karlistische sardinische, u. s. w. An ihre Beseitigung denkt man nicht. Ach, eS würde auch gar zu viele Thränen kosten! Allgemeine Wehrpflicht? unser ConscriptionSgesetz kennt die mannichfachsten Begünstigungen! Abschaffung der Stellveitretung im Heer? das Unkraut des Einsteherwesens wuchert bei uns in üppigster Blüthe !

6) Die Anwendbarkeit der Beschränkungen gegen willkürliche Verhaftungen rc. für Heer und See (8-8.)

soll ebenfalls durch besondere Gesetze noch regulirt wer­den. Hier sparen wir etwas, weil wir keine nassauische See haben.

7) Abschaffung der Todesstrafe, des Prangers, der Brandmarkung und der körperlichen Züchtigung. (8 9.)

! Die Todesstrafe b«st.ht in Nassau gesetzlich noch. Die Regierung hat der Abgeordnetenversammlung das Hessen-Darmstadtische Strafgesetzbuch von 1841 zur An­nahme vorgelegt, welches die vollstchAnwendung von der Todesstrafe macht. Das offizielle Organ der Re­gierung macht der Kammer unablässig Vorwürfe dar­über, weil sie diesen Gesetzentwurf prüft und umar- beitet, statt ihn blindlings anzunehmen. Die körperliche Züchtigung besteht bei uns noch für das unglückliche Geschlecht der Vagabunden, die aus einem der 37 deut­schen Vaterländer in das andere geprügelt werden.

8) Unverletzlichkeit der Wohnung und Schutz gegen willkürliche Haussuchungen (§. 10.)

Das sind bei uns noch unbekannte Ling?. Gesetz­liche Vorschriften darüber bestehen bei uns nur in höchst ungenügender Weise und können nicht besitzen, da die richterliche und die polizeiliche Gewalt noch in bei pa­triarchalischen Hand des Beamten sanft vereinigt bet einander liegen.

9) Schwurgerichte in Preßsachen (8.13.) haben wir trotzdem, daß man schon nQ Monate darnach ar­beitet, immer noch nicht.

10) Selbstständigkeit und Selbstverwaltung der Kirche. (§. 17.)

In Nassau ist das Ministerium für die evangelische Kirch immer noch Papst, obgleich es einen Schatten- Bijchof, d. h. einen L ischof opne Macht und Befugiiiß, zur Seite hat. Man hat zwar D canatSsynoden ge­halten, allein zu einer General,ynove scheint man leine ^ujl mehr zu haben, und bei dem geräuschvollen Anfang hat das Ende nichts geboren, als die bekannte ridicu- lus mus, Die katholische Kirche hat sich noch viel­facher Bevormundung zu erfreuen; ihre gesammte Ver- mogensvelwatiung befindet sich au.schließlich in den Handen des Staates.

11) Gleiche Normirung des Eides für alle Kir- chen und Retigionsgesellschaften. (§ 19.)

Wir haben noch eenen Menomlenrip, und einen Ju­deneid, der seines Gleichen sucht, strvtzeno vonSodoma Gomorrha" und der albernden Drohungen und Be­schwörungen.

12) Einführung der bürgerlichen Trennung von der kirchlichen. (8- 20.)

Die nassauische Gesetzgebung kennt noch keine Civil» ehe. Der alte Streit zwischen dem Staat und dec katholischen Kliche wegen der gemischten Ehe besteht noch ungelöst in Nassau.

13) Führung der Standesbücher dnrch die bür­gerliche'Behörde. (§. 21.)

D»c Clvllstanböreglster werden bei unS, im Gegen­satz hiermlt, immer noch durch die Geistlichen geführt. Von einer Abänderung, die zweckmäßig mit der neuen Staats- oder Gemeinde- Venvallungsorgamsation Hätee verbunden werden können, ist noch nichts zu merken.

14) Erhebung der Volkslehrer zu Staatsdienern und Betheiligung der Gemeinden bei ihrer Anstellung. (§. 26.)

Die Lehrer genießen bei uns keine staatsdienerlichen Rechte, mit Ausnahme dessen, daß sie im Verordnungs­blatt gedruckt werden. Sie werden bis jetzt vom Staat den Gemeindenoctropirt." Von einer Betheiligung der Gemeinden bei ihrer Anstellung ist keine Rede.

Die nassauische Regierung ist bis jetzt mit einer Aenderung im Sinne der Grundrechte noch nicht beschäf­tigt; wenigstens hat sie noch nichts davon gesagt.

15) Abschaffung des Schulgeldes in Volks- und Gewerbeschulen überhaupt, und für Unbe­mittelte ans allen öffentlichen Anstalten. (8 27.)

In unseren Elementarschulen und Realschu'en wird immer noch Schulgeld bezahlt. Unbmitteüen ist wohl schon in Folge deh- und wehmüthiger Bettelsuppliten daö Schulgeld geschenkt worden, allein einen rechtlichen Anspruch auf Nichtbezahlung desselben haben sie nicht.

16) Theilbarkeit des Grundeigenthums (8- 33 a.) haben wir.

17) Aufhebung der Patrimonialgerichtsbarkeit. (8. 35. p)

Die Hasenschlinge.

(AuS demdeutschen Bauernbuch" von C. A. Schloenbach.)

Im Dorfe war viel hin- nnd Oerreben und das Haus mit dem Wachholderstrânßchen ganz voll Bauern. Der neue Amtmann war aus dem Städtchen zum erstenmale Hereingekvmmen, um das Dorf zu besichtigen und dem Pfarrer einen Besuch zu machen ; jetzt grade war er dort, auch der Schulze, der ihn hingeführt. Diejenigen, welche den Amtmann noch nicht gesehen hatten, fragten nun eifrigwie er sich hielt," d. h. wie er sprach' und wie er auSsäh' und besonders ob er einen dicken Bauch hätte. Das war ihnen stets ein nothwendiges Requisit bei ihren Herren und meist waren die dicken Herren auch immer die besten gewesen; ihren Schulzen hatten sie auch fast nur darum gewählt, weil er der Dickste im Dorfe war. Die, welche den Amtmann gesehen hatten, erzählten nun eifrig und Jeder wußte etwas Besonderes. Alle kamen indessen darin überein: daß er ein absonderlich-freundlicher Herr sei, wenn er auch gar keinen Bauch hätte, sondern lang und dürr:wie die Spritzenhaus-Leiter" wär, Einer aber schüttelte dazu mit dem Kopf; das war ein Bauer aus dem Amt, wo der Amtmann hergekommen war und als man ihn fragte was das bedeuten sollte, meinte er bloß:Hm! hm!"Ja, aber er lacht doch immer so freundlich," sagte darauf der Bauer Klaus und da er­

wiederte der Andere.Wann der lacht, dann kitzelt ihn der Teufel;" mit diesen Worten ging er fort, den Zuhörern überlassend, wie sie sich seine Worte deuten wollten. Die deuteten nun auch eifrig daran; aber ein Jeder still vor sich hin, |d daß es auf einmal ganz ruhig in der Stube war. Endlich meinte der Klaus: Ich denke mir schon inwendig, was der gemeint hat, aber ich kanns nich e so herauslassen" und daS meinten nun Alle und waren darum ganz mißstimmig geworden; der aus dem Amt "da mußte ihn ja doch kennen, der hatte ja drei Jahre lang unter seinem Gericht verkehrt. Na, meinte nun Einer, wir werdens ja schon sehen, wie der sich anläßt; freßen kann er uns doch nit und da haben wir ja auch unsern Herrn Schulzen und den Herrn Pastor; die werden ihm auch jetzt auseinander versehen wie wir sind, und was uns absonderlich nothwendig thut und wo er helfen kann."Ja, erwiederte der Klaus, der Herr Pastor ist brav, recht brav; aber schwach, schwach wie en Weidebäumchen; er hat auch en Herz für uns, is en ganz niederträchtiger, herabmüthiger Mann ; aber die Pastürschin, die ist zu großmüthig ; die hat kein Herz für uns, un wie die will, |o muß er thun. Is immer en bös Ding, wenn die Herren Pastürschinnen aus der großen (Statt und noch der zu aus nem fürneh­men Haus da drinn Herkommen, wie die unser; ich sollt gar meinen, der ihr Herr Vatter war en Consistorium- Rath?"Versteht sich, grad am End," antwortete ein Anderer, und der Klaus fuhr fort:verwegen will se

auch verlangen, daß mir ihr rechte Diener machen, so rechte Referenze, wie die großen Herrn dem König; aber ich thuen et nit, nnd thuen et mt; dem Herrn Pastor ja: der lchrts Wort Gottes, aber ihr nicks me als von nöthen; die soll nit denken, weil daß ihr Herr Valter Consistvrium-Rath wär, darum wären mit Lumpenkerlc; mir sind jetzt nit me so dumm wie ehe fünften, mir wissen jetzunder auch wo ter Pfeffer wächst un nu wollen wer noch eins trinken nnd dann bring ich beim Amt­mann die Sach' vor." Dieser Einladung folgten Alle sehr gern; der Klaus hatte beim Trinken and) noch einen besonderen Grnnd, den sagte er aber den Andern nicht, weil er ihn sich selbst nicht gern iugefteben mochte; er wollte sieb nämlich Muth trinken, um beim Amtmann die Such'" vorzubringen; das wär nämlich wegen der unmenschlich vielen Haasen, die den Feldern des Dorfes ungemeinen Schaden zufügten. DerLandesvater" batte noch daS Gchkg-Recht; d. h sein Vater hatte eS einge­richtet und er behalten und erweitert, denn er war ein leidenschaftlicher Freund der Jagd.

(Fortsetzung folgt.)