„Freiheit und Recht!"
^§ 60 Wiesbaden. Sonntag, 11. März MLN.
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y Die praktische Seite der Grundrechte des deutschen Volks, mit besonderer Beziehung auf die Rechtszustäude Nassaus.
I.
Ihr habt großen Jubel^gehalten über die Einführung der Grundrechte, und gewiß mit Recht; denn sie sind, wie Ihr sie richtig getauft habt, die erste Abschlagszahlung auf die Forderungen der Märzrevolution. Entschuldigt uns aber, daß wir an diesem Jubel keinen Antheil genommen haben; wir hatten dazu unsere Gründe. Wir wollen hier den Streit bei Seite liegen lassen, ob die Grundrechte wirklich das volle Maaß der Freiheit enthalten, welches das deutsche Volk fordern kann und muß, (—obgleich wir glauben, sie enthalten es nicht —); wir wollen nicht fragen, ob die Grundrechte schon in sämmtlichen 37 Vaterländern des einigen Deutschlands verkündigt worden sind ( — obgleich wir wissen, sie sind es nicht—); wir wollen vielmehr genügsam sein, wie es einem bescheidenen deutschen Unterthanenverstand zukommt, und wollen glauben, daß sie daS ganze Maaß von Freiheit erschöpfen, das uns gut und zuträglich ist (!!); wir wollen hoffnungsselig und vertrauensvoll sein, wie wir Deutschen eS ja leider von jeher gewesen sind, und wollen erwarten, daß sie in allen Einzelstaaten Deutschlands verkündigt werden: waS haben wir dann nach dieser Verkündigung? Haben wir damit schon gleich ein schützendes und schirmendes, ein praktisches und vollziehbares Gesetz? Nein, das haben wir vorerst noch nicht. Im Wesentlichen haben wir vorerst nur neue Zusagen, Verheißungen und Ansprüche, deren volle Verwirklichung noch manchen Tropfen schweren Schweißes, noch manchen Kampf und Strauß kosten wird.
Denn die Grundrechte zerfallen in
1) solche, welche sogleich in Kraft treten,
2) solche, we'che erst noch durch weitere Neichsgesetze kingeführt werden sollen,
3) solche, welche noch durch die Gesetzgebungen der einzelnen Staaten in das Veben gerufen werden sollen.
Die beiden letzter» sind b's j tzt noch keine wahren Errungenschaften, sondern nur gesetzlich ausgedrückte Versprochenschaften, (gleich dem bekannten Artikel 13 der deutschen Bundesakte); die ersteren aber stoßen ebenfalls aus allerlei Schwierigkeiten, welche aus dem Weg geräumt werden müssen.
Wir wollen daher einmal mit genauem Blick das Terrain sondiren, aus welches die Grundrechte treten; und zwar, um die Sache anschaulicher zu machen, mit Rücksicht auf einen Einzelstaat, z B. Nassau. Wir wollen Schritt vor Schritt piaktisch und ruhig prüfen: Was ist Grundrecht und wie ist der de male» noch bestehende Zustand? Wie ist eS auf dem Papier und wie in der Wi klichkeit?
Ich glaube, es wäre gut, in allen Staaten solche theoretisch-praktische Vergleiche zu ziehen.
Wir kommen zuerst:
I. An die G rundrechte, welche sofort mit ihrer Verkündigung ins Leben treten.
Diese sind:
1) Das allgemeine deutsche Reichsbürgerrecht (§. 2.)
So lange man noch nicht weiß, was für Rechte dies allgemeine deutsche Reichsbürgerrecht in sich schließ;, so lange noch deutsche Reichsbürger, selbst wenn sie Pässe und dabei das Nervenfieber haben, durch den „Oberbefehlshaber in den Marken" aus Berlin bei Wind und Wetter hinausgejagt, so lange noch deutsche Reichstagsabgeordnete in Wien standrechtlich füsilirt werden, so lange ist dies allgemeine deutsche Reichs- bürgerrecht nichts, als ein Messer ohne Klinge, dem der Stiel fehlt.
2) Aufhebung aller Unterschiede im bürgerlichen, peinlichen und Prozeßrecht zwischen den An' gehörigen der verschiedenen deutschen Staaten (§. 4.)
Wie reimt sich das damit, daß in Nassau jeder „deutsche Ausländer", wenn er in Criminaluntersuchung kommt, in Untersuchungshaft gesteckt wird, und daß jeder deutsche Ausländer (d. h. Nichtherzo^thümler) Eau- tion für die Prozeßkosten leisten muß, welchen Plackereien ein Inländer (Herzogthümler) nicht unterworfen ist? Ist das Aufhebung aller Unterschiede ;c.?
3) Aufhebung der Strafe des bürgerlichen Todes (§. 5) . .,
4) Die Auswanderungsfreihelt und die Abschaffung der Abzugsgelder (§. 5.)
In -âmaßheit dieser Bestimmung müßte die biS dahin bei uns erforderliche Ertheilung der Entlassung aus dem „Unterthanenverband" (Staatsbürgerveihält- niß) anderweitig geregelt weiden, j denfalls aber braucht die Stempelabgabe von dem Entlassungsd-kret, die nicht unbeträchtlich ist, von dem Tage, wo die Grundrechte in Kraft getreten sind, an n-'cht mehr bezahlt zu w.rden. Denn man kann diese Abgabe nichts anders arischen, wie als Abzugsgeld. Soviel wir wissen, hat auch hierüber das Ministerium noch keine Verfügung erlassen, obgleich dieselbe nothwendig wäre.
5) Freiheit der Person und Schutz gegen willkürliche und polizeiliche Verhaftungen (§.8.) Da diese Bestimmungen der Grundrechte bei nnS früher noch nicht galten,' so wäre es dringend nothwendig, daß darüber die erforderlichen Vottziehungsvor- schriften erlassen werden, insbesondere über Scheidung des polizeilichen vom richterlichen Verfahren, über die erforderliche Größe der Kaution und die Art, wie sie zu bestellen ist, über das Verfahren gegen den Schuldigen oder den Staat in Betreff der Entschädigung wegen widerrechtlicher Gefangenhaltung und über den Gerichtshof, der hierüber abzuurtheilen hat. Von dem Allein
ist aber noch nichts geschehen, und so lange dies noch nicht geschehen ist, bleibt der §. 8 nichts als ein papier- nes Recht.
6) Die Gewährleistung des Briefgeheimnisses (§. 11 und 12.)
Auch diese Bestimmungen bleiben so lange unpraktisch, als wir noch keine Strafgesetze wegen Verletzung des Briefgeheimnisses haben, welche uns bis dahin gänzlich fehlen.
7) Preßfreiheit (§. 13.) bleibt ebenfalls so lange ein zweifelhaft Ding, als die Preßvergehen noch nicht durch Geschworne abgeurtheilt werden, und so lange Wrangel, Windischgrätz, Drigalsky und ConsortN zu Hütern derselben bestellt sind.
8) Glaubensfreiheit. Unabhängigkeit der bür- gerlichen Rechte vom religiösen Bekenntniß. Freiheit, neue Religionsgesellschaften zu bilden. Abschaffung des Zwangs zu kirchlichen Handlungen. (§. 14.15.16. §. 17.3. u. §. 18 )
Auch hier sind die wichtigste» Rechte, welche aus der kirchlichen Freiheit fließen, ndmlt'0 die Selbstregierung der Kirchen- und Religionsgesellschaften und die Abschaffung der Staatskirche (§. 17. * u. 2.), der Gesetzgebung der Einzelnstaaten anheimgegeben.
Das sofort ins Leben Tretende ist in so allgemeinen Ausdrücken gefaßt, daß es nöthig ist, daß eine jede deutsche Regierung sofort die nöthigen Vollziehungsvorschriften an ihre weltlichen und geistlichen Behörden erließe, denn es könnte sonst Vorkommen, daß unsere nassauischen Behörden trotz des §. 18 der Grundrechte wieder einmal eine Zwangstaufe vornehmen ließen, wie dies im Herbste v. I. noch geschehen ist.
Wie indessen der §. 17. 3, der auch sofort in das Leben getreten ist, nnv der daS Recht, neue Religions- gesellschaften zu bilden, gewährleistet, stellenweise im deutschen Reich verstanden und gehandhabt wird, daS beweist das Verfahren gegen die D utschkatholiken in Oesterreich.
9) Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (§. 22.) will in dieser Allgemeinheit und ohne alle näheren Bürgschaften nicht mehr und nicht weniger besagen, als das „allgemeine deutsche Reichsbürgerrecht", d. h. sehr wenig.
10) Berechtigung zum Unterrichten für jeden Geprüften, Freiheit des häuslichen Unterrichts (§.24.); Verpflichtung des Staats, für Schulbildung zu sorgen; Schulzwang für die unteren Volksschulen (8. 25.) ist bei uns All s schon vorhanden.
11) Freie Wahl des Berufs, und Freiheit, sich auszubilden, wo man will (§. 28.) ist ersteres eine ziemlich allgemeine und inhaltslose Redensart, letzteres eine heilsame Bestimmung gegen die Einführung von Bannrechten für U iterrichtsanstalten. Unsere Landstände haben indessen nicht gewartet, bis die Frankfurter den §. 28 fertig hatten, sondern haben schon im vorigen Sommer die kostpieligen Landesuniversitäten für Nassau aufgehoben.
W. C in Jahr.
I.
März 1848.
Die Asche glimmt, bald wird die Flamme lodern,
' Ein neuer Geist durchzieht Europa's Gau'n
i Tie Freiheit soll im Grab nicht länger modern, Wir müssen sie in ihrer Glorie schau'»! Jm Süd und Nord, im Westen und im Osten — Ein Wollen ist's, ein Streben nach dem Ziel, Für das schon allzulang die Schwerter rosten, Für das schon lang der eh'rne Würfel fiel!
Und zittern werden Fürsten, wie Vasallen, Die vorher noch mit starker Stirn gedroht, Es drohete das Volk auch drohete Euch Allen! Und in den Staub sank Euer Machtgcbot. Versucht es nur, die Fesseln neu zu schmieden! S' ist eitel Werk, vergebliches Bemüh'», Denn Völker, die so lang die Freiheit mieden, Die werden endlich doch für sic erglah'n!
Auf immer, immer, wird die Macht gebrochen, Die lange untergrub des Volkes Glück, DaS Volk hat selbst den Nacheschwur gesprochen: „Die Knechtschaft kehre niemals uns zurück!" Und nützen wird cs jene bittren Lehren Der Knechtschaft, halten jenen Spruch; Und seinen Namen wird die Nachwelt ehren, Die seine Thaten liest im Zeitenbuch.
II.
März 1849.
Zwölf Monden kaum sind seit dem Tag verflossen, Da uns die Frühlingsblume ward bescheert; Die Herzen, die der Freiheit üch erschloflen, Heut stehen sie verödet und geleert. Und all' der Jnbel, den die Frühlingstage Der Freiheit unsrem Vaterland geschenkt, Er ist verhallt, wir steh'» am Sarkophage, In den die Himmclstochtcr wir versenkt.
Ja, traute, Volk! ob deines Unverstandes, Der dich zum zweitenmale arg berückt, Ja, traute, Volk! ob deines Vaterlandes Nach dem der Knechtschaft blutig Schwert gezückt. Es war ein Tag, da trugst du die Geschicke DeS theuren Vaterland's in deiner Hand. Es ist vorbei — Verhülle deine Blicke, Vor and'ren Völkern, so den Tag erkannt.
Du liesst das Heft dir ans dcu Händen spielen, Statt gold'ner Freiheit blühet Knechtschaft dir, Weit warf man dich zurück von deinen Zielen, Verrath und Trug entfalten ihr Panier.
Von Bajonetten läßt du dich erdrücken, Weil man besorgt für deine „wahre" Ruh', Centralgcwaltig sitzt man dir im Rücken Und zieht die Kehle dir noch fester zu.