Amt Zeitung.
„âeiheit «nd Recht!"
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Wiesbaden. Sonntag, 23. Februar
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□ Eisen-Industrie.
Katzenellenbogen, Anfang Febr. Dem Artikel I. in Nro. 28. der „freien Zeitung" wurde daS Versprechen angeschlossen, die Haupthindernisse für den Aufschwung des deutschen Bergbaues zu erörtern und in Reihenfolge die einzelnen Punkte zu behandeln, welche den Anforderungen der Neuzeit gemäß, eine Aenderung erheischen. Wir haben uns bemüht, das bedeutendste Hemmniß „den chaotischen Zustand uns. res B rg- rechtes und der Bergvenvaltungsordnumz" näher zu be- leuchten und die Forderungen der Oeffentlichkeit vorzu« legen, nach welchen unsere Berggesetzgebung mit der jetzigen Stellung gesammter national-ökonomischen Zustande in Einklang zu bringen sei.
So sehr wir aber auch die, durch das französische Bergrecht, gewährte freie Bewegung des Bergbaues ehren, müssen wir uns doch gegen die hier und da aufgetauchte Idee der Verleihungen von Concessionsfel- dern mit ihren Erlangungsformen und Bedingungen entschieden aussprechen; da solche nur eine verderbliche Feldessperrung zum Vortheil der Geldaristokratie, zum Nachtheil des Staates im Ganzen, der Staatsbürger im Einzelnen bilden.
Das größte Verderben liegt aber'in „allen, unseren alten feudalistischen FeldeSsperrun« âen" durch sog. Standesgebiete oder Domanial-Ne. serven (jetzt Landes-Reserven), welche dem in der Neuzeit erwachten Rechts- und Gleichheitsbewußtsein offen Hohn sprechen, und nach dem Willen der Allgemeinhiit, dem Nationalwohlstande zum Opfer fallen müssen. — lich des Herzogthums Nassau, dre von allen Seiten unserer Volkskammer von Gewerkschaften, Eigenlöhnern und besonders Gemeinden, eingere,chten Petitionen, über deren Erfolg biö jetzt 'aber noch Nichts verlauten will:
Aufhebung aller, die Freierklärung des Bergbaues beschränkenden, feudalistischen Separatfelder, als:
1) die reservirten Gemarkungen Löhnberg, Waldhausen, OderSbach;
2) das ganze alte Amt Burgschwalbach;
• 3) die geschlossene Standesherrschaft Schaumburg;
' 4) die Fürstlich Wiedischen Besitzungen.
Indem die ergebenst Unterzeichneten ihre Bitte vor- legen, erlauben sie sich, nicht allein die Unrechtmäßigkeit der in unserem Lande waltenden Beschränkungen des Bergfr eien rechtlich und geschichtlich zu beweisen, sondern auch den ungeheuern Verlust nachjuweisen, wel- cher der Staatsökonomie und dem Nationalreichthume unseres Herzogtums sowohl, wie dem des gesammten deutschen Vaterlandes durch diese unverantwortlichen Feldessperrungen jährlich zugefügt wird.
Erwägen wir die verschiedenen Rechtsgrundsätze,
gl Blätter aus meinem Tagebuch.
I.
Eine See'ahrt von Genua nach Livorno im Oktvb. 1847.
Die Stunde der Abfahrt war herangenaht, schnell waren von geschäftigen Matrosen die Anker gelichtet, und leicht flog das Schiff, getrieben von der Kraft des Dampfes und dem kräftigen Hauche eines günstigen Windes vorüber an dem Molo vecchio und Molo nuovo hinaus in die offene, bewegte See. Sehnsüchtig hingen noch meine Blicke an dem königlich thronenden Genua, in dessen Manern ich unvergleichliche Freuden genossen, und das nun meinen Augen vielleicht auf ewig entschwinden sollte, sic blieben haften, bis der letzte Thurm, die letzte Flagge in dem unermeßlichen Schlunde deS Meeres versunken war.
Rastlos zog der unermüdliche Dämpfer weiter seine Bahn, dem Gesichtskreise nichts mehr lassend, als des Himmels blaue Wölbung, unübersehbare Berge schäumender Wellen , und in weiter Ferne Wolkenähnliche Ufer. Indessen ist die Nacht hereingcbrochcn, die Sonne ist unter die von ihren Strahlen beleuchteten Wogen hinabgesunken, indem sie noch Anfangs nur einen kleinen Streifen des Horizonts bläulich roth , dann roth färbt und dann Alles, was von ihm zu sehen, in ein Feuer- meer, gedämpft durch dunkelblauen Schein umwandelt,
auf welche sich im ganzen deutschen Land das Recht: „Bergbau zu treiben", basirt; wie deren historische Entwickelung vorangeschritten und ein Limitationsrecht des Staates in Bezug auf Bau begründet wor- so stellen sich folgende dreiRechtöansichtenheraus,
1) entweder steht das Recht, ein Bergwerk anzulegen, dem Grundeigenthümer zu, oder
2) dem Staate als Regale, oder
3) dem ersten Finder.
Nach römischen Recht ga't das Gesetz, daß das Recht des Berbautreibens dem Grundeigenthümer zustehe.
Lex 7, §. 13 u. 14. Lex 8, soluto matrimonio.
Uber 24, titul. 3.
Lex 9, §. 2 u. 3. Lex 13 u. 14, de usu fructu, über 7, titul. 1.
Als Ausnahme von diesem Gesetze könnte man anführen, daß vorzüglich in den eroberten Provinzen die Kaiser für sich Bergwerke anlegten, siehe
Flade, Römisches Be.grecht, Freiberg 1805, allern der Hauptgrundsatz, daß dem Eigenthümer auch das gehöre, was unter der Oberfläche seines Grundstückes liege, muß dennoch als rechtlich angenommen werden. Das Recht der Eroberung läßt, wie fast überall, eine Ausnahme zu. — Derselbe Grundsatz wurde Anfangs bei den Deutschen befolgt, wiewohl auch hier, beim ersten Beginnen des Bergbaues, sich die Bergwerke in den Händen der Herrscher befanden, welche auf ihren Domänen Gruben anlegten. Dieses wissen wir namentlich aus den karolingischen Zeiten:
Capitularia de villis, cap. 28 et 62.
Als im zehnten Jahrhunderte die reichen Gänge schen Kaiser ihre Ansprüche darauf ^schvn die Sâchsi- tend, conf:
Meyer, Geschichte der Bergwerksverfassung im Mittelalter, pag. 5 und
Burus, Beiträge zur kritischen Bearbeitung unge. druckter Handschriften, Stück 1, pag. 19.
Diese Ansprüche wurden aber bei weitem nicht allgemein anerkannt, vielmehr finden wir noch im
Sachsenspiegel 1, 35.
die Rechtsansicht ausgesprochen, daß gegen den Willen des Grundeigenthümers kein Anderer Erze graben dürfe:
Anton, Geschichte der Landwirthschaft, Tom. I. pag. 167.
Hüllmann, Geschichte der Regalien, pag. 69.
Eichhorn, RechtSgeschichte §. 58.
Nach und nach jedoch bildete sich die feste Ansicht aus, daß der Bergbau ein Landesregal sei, so daß im XVI. Jahrhundert diese Rechtsansicht als gemeine Regel angenommen werden muß; doch ist dabei zu bemerken, daß dieses Regal im Allgemeinen sich nur auf Metalle, und meist nur auf die edlen beschränkte:
Eichhorn, Rechtsgeschichte §. 548.
von dessen Widerstrahlen die Wellen golden funkeln: ein magisches Dämmerlicht füllt den Raum. Der Mond ist majestätisch cmporgesticgen, rings um ihn freundlich winkende Gestirne.
Auf dem Schiffe hat ein reges Leben begonnen, eS wird Alles für die Nacht geordnet, gewandte Matrosen erklettern die Maste und zünden die Leuchten an. Dann wird es stiller, die Passagiere verschwinden nach und nach in ihren Zellen und endlich sucht auch der ermüdete Matrose sein Lager: Grabesruhe herrscht, nur von dem Rauschen der Wasser iwb dem Speien des Dampfes schauerlich unterbrochen. Alles schläft, nur der Steuermann hält noch treue Wacht und lenkt sicher das Schiff durch die unergründlichen Wogen. Doch auch mich hielt zurück auf dem Verdecke die liebliche Rächt und mein aufgeregter Geist verschmähte die Ruhe. An den Rand des Schiffes gelehnt stand ich, schauend bald hinab in die unheimlichen Fluthen, bald hinauf zu dem klaren Aethcr des Firmamentes, während an meiner Seele die glänzenden Bilder vorüber gingen, welche mir die kaum verlebte Vergangenheit in nnerschöpflichem Maaße geboten.
Noch einmal entfaltete sich vor meinen Blicken die herrliche Kaiserstadt mit ihrem großartigen Treiben und ■ ihren unendlichen Genüssen, deren ich mich leider nur zu klirze Zeit erfreuen konnte: doch |ie wurde bald verdrängt durch die erhabenen näher liegenden Erinnerungen; der Steierniark grünende Thäler von Himmel hohen Felsmassen eingeschlossen, in der Nähe von Triest die unab
In dieser Beschränkung finden wir das Berareaa sogar M den gallischen gärst™, w° fustt,* Ä ^™ festesten Ansicht „„ Bergriga,begrün.
Loisel, instit. coutum. 1, pag. 282.
Dieses Regale wurde auf verschiedene Weise aus. Ä «Ä^ â« "- dadurch, daß tr Regen! tts zu treiben" im Namen des Staa. tes als Lehn Anderen überließ, und so finden wir:
} Grundeigenthümer oder einige Stände in Mineral al ^ Gewinnung bestimmter Sh? E'genthumsrecht neu erworben, oder /"i^"n Ansichten ihre aiten Rechtsan- Krnnh^ ^5 f° * ®* We böhmischen Prag?ve^ Herrenstande und die Stadt . 2stng, Oesterreichksches Bergrecht, pag. 27: ^ ^? "'"nem gewissen Districte das Bergrecht ^.^bstlmmte Mineralien einzelnen gamilten ober Korporationen vom Regenten verliehen wurde cnfr: §^l3^â^ 0n otiis Metall.) e' lUber Beispiele dieser Verleihungen in Sachsen
Köhler, Versuch einer Anleitung zu den Rech- ten und der Verfassung bei dem Bergbau tn Chursachsen, pag. 64,
so Wie Beispiele in Baiern: LoriSammlung des Bairischen Bergrechtes, 8. 27; ferner
h Meyer Bergrechtliche Beobachtungen, nu». 8.
3) daß es einzelnen Personen und Familien erlaubt wurde, an irgend einem bezeichneten Orte eine &M« trieo.
Dieses letztere war jedoch verhältntzmäßig nur selten der Fall, sondern in der Regel dadurch auSgeübt, daß einer einzelnen Person oder Familie das Recht ertheilt wurde, an einem bezeichneten Orte, Bergbau treiben zu dürfen, und daher mußte man leicht zu der Ansicht kommen, den Bergbau ganz ins Freie zu erklären: weßhalb auch die Zeit des strengen Regals als die Ueber» gangsperiode von dem Grundsatz:
„daß dem Grundeigenthümer das Recht auf seinem „Boden Bergbau zu treiben, zustehe,
zu
dem betrachtet werden muß,
„daß der erste Finder der Eigenthümer des an* „zulegenden Bergwerkes sei.
Denn ohne daß das Recht des BergbautreibenS
Regale geworden, würde man nicht haben so weit gehen Grundsatz zu verletzen, daß nur der Grundeln Verfügungsrecht über seine Grundstücke
können, den
eigenthümer
habe und daß ihm auch das Eigenthum der unter der Oberfläche verborgenen Schätze zustehe.
Die ersten Freierklärungen finden wir unter König
Wenzel in Böhmen, um das Jahr 1280, siehe
sehbare Gcbirgsebcne mit ihren unzählig zerstreuten Stein- blöcken, wahre Felsmeere, schoben sie in den Hintergrund. Noch einmal stand ich auf der Optschina und schaute hinab zu dem tief unten zu meinen Füßen liegen- ’ den Triest, umgeben von einem Scgclwalle, und weitcr- ; hin nach dem unendlichen Meere, das bei vollkommener j Windstille einer glänzenden Eisfläche ähnlich erschien, auf welche die Sonne, von keinem Wölkchen behindert ihre heißen Strahlen ergießt.
Dann machte ich znm zweiten Male die Fahrt nach Venedig. Leickt flog ich an klarem Morgen, sanft ge- ! wiegt von den schlummernden Wogen hin über Triest's Meerbusen, ich schaute bald nach den durchscheinenden Wogen, ans denen grünende Seepflanzen hervorlugten, bald nach der scl'äumenden die Fluthen theilenden Furche, welche das Schiff hinter sich ließ, bald zu den in dee- Ferne wie blaue Wolken scheinenden Ufern und bald hinauf zu dem einzig südlichen Himmel. Plötzlich nm- wölkt sich der Horizont, Regen ergießt sich in Strömen, ich kann nicht aus den Wassern anftauchcn sehn , die dem Meer entsprossene Lagunenstadt, ich muß einfahren bei einem der Dämmerung ähnlichen Lichte vorüber an einem der kunstreichsten Gebäude, dem Dogcnpallast.
Wie paradiesisch bist dn Venedig, wie reich an Schätzen! Du gleichst einem auf immer grünen Flur gelegenen Tempel, bewohnt von Grazien und Heiligen, deren Streben ist, Sterbliche, denen das Glück zu Theil