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Kreit Ztètung.

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^ ^8. Wiesbaden. Sonntag, 23. Februar 18419«

DieFreie Zeitung" erscheint, mit Ausnahme des Montags, täglich in einem Bogen. Der Abonnementspreis beträgt vierteljährig hier in Wiesbaden 1 ff. 45 fr, auswärts durch die Post bezogen mit verhältnißmäßigem Aufschläge. - Inserate werden bereitwillig ausgenommen und sind bei der großen Verbreitung derFreien Zeitung" stets von wirksamem Erfolge. Die JnserationSgebühren betragen für die vierspaltcge Petttzeile oder deren Raum 3 Kreuzer.

Eisen-Industrie.

H.

Katzenellenbogen, Anfang Febr. Dem Artikel I. in Nro. 28. derFreien Zeitung" wurde das Ver­sprechen angeschlossen, die Haupthindernisse für den Auf­schwung des deutschen Bergbaues zu erörtern und in Reihenfolge die einzelnen Punkte zu behandeln, welche den Anforderungen der Neuzeit gemäß, eine Aenderung erheischen. Wir haben uns bemüht, das bedeutendste Hemmnißden chaotischen Zustand unseres Berg­rechtes und der Bergverwaltungsordnung" näher zu be. leuchten und die Forderungen der Oeffentlichkeit vorzu- legen, nach welchen unsere Berggesetzgebung mit der jetzigen Stellung gesammter national-ökonomischen Zu­stände in Einklang zu bringen sei.

So sehr wir aber auch die, durch das französische Berg­recht, gewährte freie Bewegung des Bergbaues ehren, müssen wir uns doch gegen die hier und da aufgetauchte Idee der Verleihungen von Concessionsfel, der» mit ihren Erlangungsformen und Bedingungen entschieden aussprechen; da solche nur eine verderbliche Feldessperrung zum Vortheil der Geldaristokratie, zum Nachtheil des Staates im Ganzen, der Staatsbürger im Einzelnen bilden.

Das größte Verderben liegt aber'.inallen, un­seren alten feudalistischen FeldeSsperrun- gen" durch sog. StandeSgebiete oder Domanial-Ne. serven (jetzt Landes-Reserven), welche dem in der Neu- zeit erwachten Rechts- und Gleichhcitsbewußtsein offen Hohn sprechen, und nach dem Willen der Allgemeinheit, dem Nationalwohlstande zum Opfer fallen müssen.

Ohne weiteren Commentar geben wir hier, bezüg­lich des HerzogthumS Nassau, die von allen Seiten unserer Volkskammer von Gewerkschaften, Eigen, kühnern und besonder- Gemeinden, eingereichten Petitionen, über deren Erfolg bis jetzt 'aber noch Nichts verlauten will:

Aufhebung aller, die Freierklärung deS Bergbaues beschränkenden, feudalistischen Separatfelder, alS:

1) die reservirten Gemarkungen Löhnberg, Wald­hausen, Odersbach;

2) das ganze alte Amt Burgschwalbach;

' 3) die geschlossene Standesherrschaft Schaumburg';

4) die Fürstlich Wiedtschen Besitzungen.

Indem die ergebcnst Unterzeichneten ihre Bitte vor­legen, erlauben sie sich, nicht allein die Unrechtmäßigkeit der in unserem Lande waltenden Beschränkungen deS Bergfreien rechtlich und geschichtlich zu beweisen, sondern auch den ungeheuern Verlust nachjuweisen, wel. cher der StaatSökonomie und dem Nationalreichthume unseres HerzogthumS sowohl, wie dem des gesammten deutschen Vaterlandes durch diese unverantwortlichen FeldeSsperrungen jährlich zugefügt wird.

Erwägen wir die verschiedenen Recht-grundsätze,

auf welche sich im ganzen deutschen Land daS Recht: Bergbau zu treiben", basirt; wie deren histo­rische Entwickelung vorangeschritten und ein Limitations- recht des Staates in Bezug auf Bau begründet wor­den, so stellen sich folgende drei Rechtsansichten heraus, nämlich:

1) entweder steht das Recht, ein Bergwerk anzu- legen, dem Grundeijsenthümer zu, oder

2) dem Staate als Regale, oder

3) dem ersten Finder.

Nach römischen Recht galt das Gesetz, daß das Recht deS BerbautreibenS dem Grundeigenthümer zustehe.

Lex 7, §. 13 u. 14. Lex 8. soluto matrimonio, über 24, titul. 3.

Lex 9, §. 2 u. 3. Lex 13 u. 14. de usu fructu, über 7, titul. 1.

Als Ausnahme von diesem Gesetze könnte man an­führen, daß vorzüglich in den eroberten Provinzen die Kaiser für |i$ Bergwerke anlegten, siehe

Flade, Römisches Bergrecht, Freiberg 1805, allein der Hauptgrundjatz, daß dem Eigenthümer auch das gehöre, waS unter der Oberfläche seines Grund­stückes liege, muß dennoch als rechtlich angenommen werden. Das Recht der Eroberung läßt, wie fast über­all, eine Ausnahme zu. Derselbe Grundsatz wurde Anfangs bei den Deutschen befolgt, wiewohl auch hier, beim ersten Beginnen des Bergbaues, sich die Berg­werke in den Händen der Herrscher befanden, welche auf ihren Domänen Gruben anlegten. Diejes wissen wir namentlich aus den karolingischen Zeiten:

Capitularia de vilüs, cap. 28 et 62.

Als im zehnten Jahrhunderte die reichen Gänge am Harze aufgedeckt wurden, machten schon die Sächsi­schen Kaiser^ihre Ansprüche darauf als ein Regal gel- tend, conf:

Meyer, Geschichte der Bergwerksverfassung im Mit­telalter, pag. 5 und

Burus, Beiträge zur kritischen Bearbeitung unge­druckter Handschriften, Stück 1, pag. 19.

Diese Ansprüche wurden aber bei weitem nicht all­gemein anerkannt, vielmehr finden wir noch im

Sachsenspiegel 1, 35.

die« RechtSanficht ausgesprochen, daß gegen den Willen deS GrundeigenthümerS kein Anderer Erze graben dürfe:

An ton, Geschichte der Landwirthschaft, Tom. L pag. 167.

Hüllman n, Geschichte der Regalien, pag. 69.

Eichhorn, Recht-geschichte §. 58.

Nach und nach jedoch bildete sich die feste Ansicht auS, daß der Bergbau ein Landesregal sei, so daß im XVI. Jahrhundert diese Rechtsansicht als gemeine Regel angenommen werden muß; doch ist dabei zu bemerken, daß dieses Regal im Allgemeinen sich nur auf Metalle, und meist nur auf die edlen beschränkte:

Eichhorn, Rechtsgeschichte §. 548.

^n dieser Beschränkung finden wir daS Vergrega sogar bet den gallischen Fürsten, wo sich doch zu erst nud am festesten die Ansicht vom Bergregale begrün-

Loisel, instit. coutum. 1, pag. 282.

.Dieses Regale wurde auf verschiedene Weise auS. ßkubt. Vorzüglich geschah es dadurch, daß der Regent das RechtBergbau zu treiben" im Namen des Staa- tes, als Lehn Anderen überließ, und so finden wir:

1) daß Grundeigenthümer oder einige Stände in einer Provinz auf die Gewinnung bestimmter Mineralien Eigenthumsrecht neu erworben, oder nach den früheren Ansichten ihre alten Rechtsan­sprüche behalten haben; so z. B. die böhmischen Grundherren vom Herrenstande und die Stadt Prag, vergl.

Jung, Oesterrei'chisches Bergrecht, pag. 27; daß in einem gewissen Distrikte das Bergrecht auf bestimmte Mineralien einzelnen Familien oder Korporationen vom Regenten verliehen wurde enfr: Beyer, BergstaatSrecht (in otiis Metall.) c. 8. §. 13. lit. b.

Ueber Beispiele dieser Verleihungen in Sachsen Köhler, Versuch einer Anleitung zu den Rech­ten und der Verfassung bei dem Bergbau in Chursachsen, pag. 64,

so wie Beispiele in Baiern:

Lori, Sammlung des Bairischen Bergrechte-, 8. 27; ferner

M eyer, Dergrechtliche Beobachtungen, pag. 8.

3) daß es einzelnen Personen und Familien erlaubt wurde, an irgend einem bezeichneten Orte eine Grube anlegen zu dürfen; endlich

4) daß der Regent durch eigene Beamte den Berg­bau auf Rechnung des Fiskus betrieb.

Dieses letztere war jedoch verhâltntzmäßig nur selten der Fall, sondern in der Regel dadurch auSgeübt, daß einer einzelnen Person oder Familie das Recht ertheilt wurde, an einem bezeichneten Orte, Bergbau treiben zu dürfen, und daher mußte man leicht zu der Ansicht kommen, den Bergbau ganz ins Freie zu erklären: weßhalb auch die Zeit des strengen Regals als die Ueber- gangSperiode von dem Grundsatz:

daß dem Grundeigenthümer das Recht auf seinem

Boden Bergbau zu treiben, zustehe, zu dem betrachtet werden muß,

daß der erste Finder der Eigenthümer deS an# zulegenden Bergwerkes sei.

Denn ohne daß das Recht des Bergbautreibens Regale geworden, würde man nicht haben so weit gehen können, den Grundsatz zu verletzen, daß nur der Grund­eigenthümer ein Verfügungsrecht über seine Grundstücke habe und daß ihm auch daS Eigenthum der unter der Oberfläche verborgenen Schätze zustehe.

Die ersten Freierklärungen finden wir unter König Wenzel in Böhmen, um daS Jahr 1280, siehe

^ Blätter aus meinem Tagebuch.

I.

Eine See'ahrt von Genua nach Livorno im Oktob. 1847.

Die Stunde der Abfahrt war herangenaht , schnell waren von geschäftigen Matrosen die Anker gelichtet, und leicht flog das Schiff, getrieben von der Kraft des Dampfes und dem kräftigen Hauche eines günstigen Windes vorüber an dem Molo vecchio und Molo nuovo hinaus in die offene, bewegte See. Sehnsüchtig hingen noch meine Blicke an dem königlich thronenden Genua, in dessen Mauern ich unvergleichliche Freuden genossen, und das nun meinen Augen vielleicht auf ewig entschwin­den sollte, sie blieben haften, bis der letzte Thurm, die letzte Flagge in dem unermeßlichen Schlunde des Meeres versunken war.

Rastlos zog der unermüdliche Dämpfer weiter seine Bahn, dem Gesichtskreise nichts mehr lassend, als des Himmels blaue Wölbung, unübersehbare Berge schäu­mender Wellen und in weiter Ferne Wolkenähnliche Ufer. Indessen ist die Nacht hereingebrochen, die Sonne ist unter die von ihren Strahlen beleuchteten Wogen hinabgesnnken, indem sie noch Anfangs nur einen kleinen Streifen des Horizonts bläulich roth, dann roth färbt und dann Alles, was von ihm zu sehen, in ein Feuer­meer, gedämpft durch dunkelblauen Schein umwandest,

von dessen Widerstrahlen die Wellen golden funkeln: ein magisches Dämmerlicht füllt den Raum. Der Mond ist majestätisch cinporgestiegen, ringS um ihn freundlich winkende Gestirne.

Auf dem Schiffe hat ein reges Leben begonnen, es wird Alles für die Nacht geordnet, gewandte Matrosen . erklettern die Maste und zünden die Leuchten an. Dann j wird es stiller, die Passagiere verschwinden nach, und nach in ihren Zellen und endlich sucht auch der ermüdete Matrose sein Lager: Grabesruhe herrscht, nur von dem Rauschen der Wasser und dem Speien des Dampfes schauerlich unterbrochen. Alles schläft, nur der Steuer- , mann hält noch treue Wacht und lenkt sicher das Schiff durch die unergründlichen Wogen. Doch auch mich hielt zurück auf dem Verdecke die liebliche Rächt und mein aufgeregter Geist verschmähte die Ruhe. An den Rand des Schiffes gelehnt stand ich, schauend bald hinab in die unheimlichen Fluthen, bald hinauf zu dem klaren Aether des Firmamentes, während an meiner Seele die glänzenden Bilder vorüber gingen, welche mir die kaum verlebte Vergangenheit in unerschöpflichem Maaße geboten. |

Noch einmal entfaltete sich vor meinen Blicken die i herrliche Kaiserstadt mit ihrem großartigen Treiben und ihren unendlichen Genüssen, deren ich mich leider nur zu kurze Zeit erfreuen konnte: doch sie wurde bald verdrängt durch die erhabenen näher liegenden Erinnerungen; der ! Steiermark grünende Thäler von Himmel hohen Fels- | massen eingeschossen, in der Nähe von Triest die unab­

sehbare Gebirgsebene mit ihren unzählig zerstreuten Stein, blocken, wahre Felsmeere, schoben sie in den Hinter­grund. Noch einmal stand ich auf der Optschina und schaute hinab zu dem tief unten zu meinen Füßen liegen­den Triest, umgeben von einem Segelwalle, und weiter­hin nach dem unendlichen Meere, das bei vollkommener Windstille einer glänzenden Eisfläche ähnlich erschien, auf welche die Sonne, von keinem Wölkchen behindert ihre heißen Strahlen ergießt.

Dann machte ich zum zweiten Male die Fahrt nach Venedig. Leicht flog ich an klarem Morgen, sanft ge­wiegt von den schlummernden Wogen hin über Triest's Meerbusen, ich schaute bald nach den durchscheinenden Wogen, aus denen grünende Seepflanzen heroorlugten, bald nach der schäumenden die Fluchen theilenden Furche, welche das Schiff hinter sich ließ, bald zu den in der Ferne wie blaue Wolken scheinenden Ufern und bald hinauf zu dem einzig südlichen Himmel. Plötzlich um- wölkt sich der Horizont, Regen ergießt sich in Strömen, ich kann nicht aus den Wassern auftauchcn sehn , die dem Meer entsprossene Lagunenstadt, ich muß cinfahrcn bei einem der Dämmerung ähnlichen Lichte vorüber an einem der kunstreichsten Gebäude, dem Dogenpallast.

Wie paradiesisch bist dn Venedig, wie reich an Schätzen! Du gleichst einem auf immer grünen Flur ge- legenen Tempel, bewohnt von Grazien und Heiligen, deren Streben ist, Sterbliche, denen das Glück zu Theil