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âeiheit und Recht!"

Wiesbaden. Mittwoch, 21. Februar 1848.

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Das erste deutsche Parlament.

^Nassau. Die seltsamste und betrüb end sie Erscheinung unserer Zeit ist das in Frankfurt am Main tagende deutsche Parlament in seinem jetzigen Bestand. Anfangs war eS, sollte es wenigstens sein eine konstituirende Versammlung, d. h. eine Versamm­lung, welche nicht etwa pro forma und eventuell eine Verfassung entwerfe und Gesetze mach', wobei es ganz dahin gestellt blc.be, ob sie jemals Kraft und Giltigkeit erlangen, sondern eine Verfassung, Gesttze in der That und Wahrheit, die ohne weite.es. weil sie von dieser Versammlung ausgegangey, auch Kraft und Giltigkeit haben. So wenigstens, glauben wir, hat das beuOche Volk die Sache verstanden, als cs das Parlament ins Leben rief. Von Betheiligung der bestehenden Regie­rungen an dem Verfassungswerk, also von getheilter, vielmehr beschränkter Machtvollkommenheit nach Ar t de- Repräsentativ «Systems mit dem Recht der Initiative auf Seiten der Regierungen, war dabei nicht die Rede. Unabhängig von jedweder andern Gewalt sollte das Parlament als höchste Gewalt mit absoluter Macht« Vollkommenheit unsere Zustande ordnen, und die Re­gierungen nur Vollziehungsvrgane seiner Be­schlüsse sein. Wirklich enthielten sich auch die Regie­rungen jeder Theilnahme an dem Verfassungswelk und c.kannten damit das Parlament als selbstständige ver­fassunggebende Versammlung an. Ebenso wenig war ferner von einem Sanktions- oder Bestätigungsrecht der Regierungen, oder, wie man jetzt die Sache nennt, von Vereinbarung die Rede, und konnte es auch vernünftigerweise nicht sein. Denn wenn die Giltigkeit der Parlamentsbeschlüsse von der Genehmigung der Re­gierungen abhängig sein sollte was doch jetzt nach obiger Richtbetheiligung an dem Verfassungswerk allein unter dem Wort Vereinbarung zunächst verstanden wer­den kann und verstanden wird so wäre nicht dieses, wie anerkannt, die höchste gesetzgebende Gewalt, foubern die, wohl zu merken, nach Auflösung des alten Bundes nicht einmal mehr eine Einheit bildenden deutschen Fürsten und Regierungen; und das Parlament die an die Stelle des Bundestages getretene, konstitu- ücnde Reichsversammlung etwa nur eine bera­thende Stelle im Dienste Jener. Ueberdieß stand cs auch noch dahin, ob nach der neuen, von der Ver­sammlung selbstständig zu entwerfenden Verfassung die bis­herigen Gewalten nicht gänzlich wegficlm, oder doch wesentlich verändert würden. Wenigstens war keines­wegs vorausbestimmt, daß sie bleiben sollten, was sie waren; und konnten dieß schon an sich nicht in ihrer neuen Stellung dem Parlament gegenüber. Denn die­ses ist nicht etwa, wie der alte Bundestag, eine aus dem Willen der Fürsten, im Gegensatz zu dem Volke, her- vorgegangene, sondern eine ohne tiefen Gegensatz aus dem gesummten Volke hervorgegangene Gewalt, das sich damit nicht erwa neb.n die Fürsten gestellt hat,

sondern über sie. Der Gesammtbegriff des Volks läßt keinen Gegensatz der Art mehr zu, sondern nur Unter­ordnung; und es ist eine wahre Verhöhnung aller ge­sunden Vernunft, wenn man jetzt noch, nach Creirung einer als solcher schon höchsten gesetzgebenden Reichs- gewalt von souveränen Fürsten spricht. Dieser Be- g iff ist einmal für allemal abgethan, und die Fürsten fernerhin nichts m^r und nichts weniger als bloße Re- genten, oder Gesetzesvollstrecker, nach dem bis jetzt noch bcibehaltenkn System der Erblichkeit. Blieb das Volk in den Märztagen vor den Thronen fl^tn und ließ es die Fürsten in dem Besitze derselben, so kann daraus noch keineswegs gefolgert werden, wie so oft selbst von gescheuten Leuten geschieht, daß diese bleiben sollten, was sie waren, Fürsten mit wenig beschränkter oder gar un* beschränkter höchster Gewalt (das Volk war ja da­bei der richtende Theil, von dem es abhing (das umgekehrte Verhältniß hat nie stattgefunden und kann nie stattfinden), ob die Fürsten bleiben sollten oder nicht; und hätte cs damals in Anmaßung eines Rechtes ge­handelt, das ihm nicht zukommt, so mußte es nachher, nachdem es wieder zu Besinnung gekommen, seine That als unrecht zurücknehmen, und die Füisten wieder in ihre früheren, nrcht konstitutivreüeu, sondein absoluten Rechte einsetzen: das aber hat es bis heute nicht ge­than, und wird es hoffentlich noch künftig nicht thun) sondern nur, daß das Volk die Fürsten als erbliche Regenten in obigem Sinn aus alter Anhänglichkeit einstweilen noch beibehalten wolle. So auch, alö es späterhin das Parlament ins Leben rief, um nach dem obersten G undsatz der Volkssouveränität seine Zu­stände zu ordnen, und namentlich einen innigern Ver­band aller Theile herbeiznführen. Haben die Fürsten dabei in andern, Sinn gehandelt, mit Reservationen: bei günstiger Gelegenheit des eingebüßte HoheitS- recht wieder aufzurichten und an sich zu reißen, und wollen sie jetzt etwa wirklich zu machen ver­suchen, was sie gelüstet, so rufen sie selbst die zweite Revolution hervor und diese wird wahr­scheinlich nicht wenigstens nach unsirm Blick in die Zukunft wie die erste, vor den Thronen stehen blei­ben, sondern dieselben zertrümmern. Nur Eins noch bliebe unter dem Wort Vereinbarung als denkbar üb­rig, nämlich ein Suspensiv-Veto, indessen nur aus Gründen der RegierungSweisheit und der Volkswohl­fahrt. Allein auch dieses mußte, wenn jemals eine einheitliche Verfassung auf dem eing-schlagenen Wege er- zielt werden sollic, nicht vereinzelt, von den einzelnen, die mannigfaltigsten Sonderinteressen verfolgenden Re­gierungen ausgeübt werden, so, dern in corpore, etwa durch ein StaatenhanS. Da wir dieß nur nicht haben und das ist bedeutsam genug so kann auch von jenem Suspensiv-Vi to nicht die Rede sein, und eS bl ibt nichts Anderes übrig, als unbedingte Untelweifung unter die Beschlüsse des Parlaments. Das die Stellung des Parlaments den Fürsten und Regierungen gegenüber. Aus dem souveränen Volksivillen hcroorgegangrn, hatte

es frei und unabhängig von jeder andern Gewalt, und nur jenem verantwortlich, sein Mandat treu'ich und unbeirrt zu erfüllen.

Nun hat es zwar Anfangs, seines erhabene» Ur­sprungs eingedcnk, gethan, wie es sollte; daS Prinzip der Volkssouve^änität unerschrocken aufgestellt, und sich keineswegs gescheut, eine absolute Machtvollkomm'n- Heit in Anspruch zu nehmen wenigstens haben wir m^r als einmal von ihm gewonnen, daß es den Für­sten dreist ins Angesicht sagte: ich bin mehr, als ihr; ich bin der rechte Sohn meiner Mutter, des deutschen Volks, und ihr, die ihr zwar einen hohen Vater vor­gebt, aber keine Mutter zu nennen wißt, die euch mehr anerkenne, müßt euch mir unterwerfen: was ich sage, das g i l t! allein wenn diese Sprache nicht ein eitles Gerede und ein nichtiges Wortgeklingel sein sollte; wenn die Beschlüsse veö Parlaments nicht hohle Phrasen und leere Floskeln, sondern wirklich und in der That Ge­setze sein sollten; wenn das Parlament selbst nicht ein verächtliches Spielzeug in den Händen jener vornehmen Herren sein sollte, sondern wirklich eine gesetzgebende Gewalt in der That und Wahrheit: so mußte es gleich von vornherein den Grundsatz der Volkssouveräni­tät nicht etwa bloß auSsprechen, und eS dahin gestellt sein lassen, ob er jemals anerkannt werde von den Fürsten, sondern auch eine bestimmte, unumwundene und förmliche Er­klärung von denselben fordern, ob sie die­sen Grundsatz mit allen seinen Consequen-- zen als rechtskräftig, sowie das Parlament selbst als zurechtbestehend anerkennten oder nicht. Freilich lag diese Anerkennung schon in der Bildung des Parlaments unter den Augen und nach Anordnung der Regierungen; allein zwischen einem durch Folgerung gefundenen Satz und einer »»beding» ten, kategorischen E klärung, zwischen einer durch still­schweigende Zulassung und selbst durch Thatsachen ge­folgerten Zustimmung und einer thatsächlichen Zustim­mung ist in der Welt ein ganz gewaltiger Unterschied; und das war doch wahrlich, selbst bei dem höchsten Re­spect vorauSzusehen, daß viele Fürsten, wenn sie nicht durch eine offene, vor allem Volk ausgesprochene, un­umwundene Erklärung gebunden waren, hernach, sobald der Schluß zur That werden sollte so die Umstände sich günstig gestalteten, wo nicht ihre Zustimmug in Frage stellen, so doch die thatsächliche Ane.kennung die Folgeleistung an Bedingungen knüpfen würden, die mit dem obersten Grundsatz der Volks souverän itât schlechterdings unvereinbar sind, und somit die ganze Wirksamkeit des Parlaments aus's Spiel setzen mußten. Wir sehen es ja, wie'S geht; wer sich die Macht zu­traut, den Beschlüssen des Parlaments sich widersetzen zu können, der thut's; der Eine offen und geradezu (Oesterreich), der Andere versteckt und unter al­lerlei Vorwand (Preußen). Daß daS Parlament dieß nicht vorausgesehen hat, nicht voraussehen wollte aus Respekt vor EtwaS, was nicht mehr war und nicht

Gesetzentwurf,

die Einführung des mündlichen und öffentlichen Straf­verfahrens mit Schwurgerichten betreffend.

Bearbeitet von dem engeren Ausschuß. (Jung IL, Hehner u. Naht.)

(Schluß.)

Art. 201. Ein gehörig vorgeladener Zeuge, welcher ohne vorherige genügende Entschuldigung seines Aus­bleibens in anbcraumten Termine nicht erscheint, oder die Ablage des Zeugnisses, oder die Ausschwörung des Zeugencides verweigert, wird, wenn die Vorladung von einem Jnstizamtc geschah, in eine Geldstrafe von 30 fr. bis zu 15 fL oder eine entsprechende ArbeitS- oder Gc- fângnißstrafe, die jedoch die Dauer von 5 Tagen nicht übersteigen darf, wenn sic vom Untersuchungsrichter er­folgte, in eine Geldstrafe von 3 fL bis 20 fL oder eine entsprechende Arbeits- oder Gefängnißstrafe, die jedoch die Dauer von 10 Tagen nicht übersteigen darf, wenn aber die Vorladung das Erscheinen in der öffentlichen Sitzung um Gegenstände hatte, in eine Geldstrafe von 10 fl. bis 50 fl. oder eine Arbeits- oder eine Gefängnißstrafe bis zu 14 Tagen von dem Gerichte, welches die Vorladung erließ, verfängt und wiederholt bei der nämlichen oder iner steigenden Strafe vorgeladen, geeigneten Falls auch rorgeführt und bis zur Zeit der Ablegung seines Zeug- v isscs^verwahrt.

Damit die Strafe erkannt werden kann, ist cs jedoch ; nothwendig, daß sie in der Vorladung angedroht worden ist. '

Art. 202. Das Gericht, welches die Strafe erkannt hat, kanu dieselbe zwar wieder erlassen, wenn der Gestrafte eine genügende Verhinderung nachträglich nachweisct, je­doch kann in einem solchen Falle auf eine Ordnungsstrafe bis zu 5 fl oder 3 Tage Arbeit oder Gefängniß erkannt werden, wenn cs dem Bestraften möglich gewesen ist, vor dem Termin bei Hem Gerichte seine Entschuldigung vvrzubnngen.

II. Äon der gleichzeitigen Verhandlung mehrerer Strafsachen.

Art. 203. In der Voruntersuchung ist das Verfahren gegen mehrere Personen alsdann in einerlei Acten, jedoch mit zweckmäßiger Sonderung derselben zu führen, wenn Vergehen von denselben gemeinschaftlich und gleichzeitig oder ivam auch zu verschiedenen Zeiten und an ver­schiedenen Orten, doch nach einer vorher getroffenen Ver­abredung oder zu dem Zwecke begangen worden sind, um sich durch ein Vergehen die Mittel zur Ausführung des oder der anderen zu verschaffen, die Vollziehung derselben zu erleichtern oder Straflosigkeit zu sicher».

Art. 204. Ist auf diese Weise die Voruntersuchung geführt, so entscheidet der Anklagc>euat in reinst Iben Er­kenntniß gleichzeitig über diese verbundenen Vergehen nuü die Anklageschrift ist demgemäß aufzustellen.

Art. 205. Wären getrennte Untersuchungen, wegen des nämlichen Vergehens gegen verschiedene Angeklagte

geführt und demgemäß verschiedene Anklageschriften aus­gestellt worden, so kann der Staatsanwalt auf deren Ver­bindung aiitragen, auch kann der Präsident des Gerichts­hofes diese von Amtswegeu verfügen.

Der Anklagesenat ist hiervon zur Wahrnehmung seiner Funktioncu in Gemäßheit des Art. 78 in Kenntniß zu seyen.

Art. 206. In Fällen, wo Die Zahl der zur Unter­suchung gefommenen nicht materiell conucxen Vergehen die Schwierigkeit der Verfolgung einzelner derselben und die daraus zu besorgende Verzögerung deS Schlusses der Untersuchung zur Folge hat, oder wo ein erheblicher Ein­fluß von der Durchführung der Untersuchung wegen ein­zelner »»gezeigter Vergehen auf das Strafmaß nicht zu erwarten ist, kann auf den Antrag des Staatsanwalts nach eingcholter Ermächtigung des Anklagefcuats die Fortführung der Voruntersuchung wegen eines oder mehre­rer solcher Vergehen unterbleiben.

Art. 207. Ist gegen einen Angeklagten in der Vor­untersuchung wegen mehrerer nicht materiell connever Ver­gehen verfahren und demnächst das Verwcisungserkennt- niß ergangen nnd die Anklageschrift abgefaßt, so kann der Staatsanwalt im Interesse der Strafrechtspflege da­rauf an tragen, daß sich das öffentliche Anklageverfahren nur auf eines oder einige dieser Vergehen erstrecke, auch kann der Präsident dieses von Amtswegeu verfügen Der An- klagesenat ist hiervon zeitig, wie in Art. 205. verord­net, in Kenntniß zu setzen.