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Dreiheit und Recht!"

^^2. Wiesbaden. Sonntag, 18. Februar 18419»

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Das Programm der Linken und das Nass.

Negieruttgsorgan.

VI.

^ Wiesbaden. Aus dem bisbcr Angeführten konnte sich Jeder, der sich nicht in volksfeindlichen Be­strebungen völlig verrannt hat, davon überzeugen, daß das Nass. Negierungsorgan geradezu den kürzesten Weg cingeschlagen hat, um, soviel an ihm liegt, die soge­nannten Märzerrungenschaften zu vernichten. Es leug­net zu diesem Zweck die Nevolution und die obersten durch dieselben zur Geltung gebrachten Pünz'pien, es behauptet den Fortbestand des Bestandenen, spricht der Versammlung der Abgeordneten die Qualität einer kon- stituirenden ab und verweist dieselbe auf den sogenann­ten verfassungsmäßigen Weg, d. h. es schneidet die Möglichkeit ab, etwas zu schaffen, was dem bestehen­den ^Regiment nicht in den Kram paßt. Wir wußten übrigens schon längere Zeit, was von der Herzog!. Nass. Allgemeinen zu erwarten war, und konnten uns des­halb über diese reaktionären Bestrebungen derselben nicht wundern. Schon im vorigen Artikel (V.) haben wir gezeigt, daß mit einem solchen Blatt ein eigentli­cher Meinungsstreit gar nicht möglich sei, nachdem es die Revolution mit ihren Consequenzm geleugnet hat, indem jeder Vernünftige einsehen wird, daß das Pro­gramm der Linken mit diesem obersten Grundsatz steht oder fällt. Aber, abgesehen von aller Meinungsver­schiedenheit, schien eS doch bisher, als wäre dies Regic- rungsorgan und die Regierung mit der Linken wenig­stens darin einverstanden, daß die Verheißungen in der Proklamation vom 5. März nach der wiederholten Ver­sicherung in der Thronrede ohne jeden rückhalti­gen Gedanken zur Wahrheit werden mußten, daß daran wenigstens ein Mäkeln und Deuteln nicht ge­duldet werden dürfe. Mit großer Selbstzufriedenhe t hat die Regierung öfters erklärt, daß sie ihre Aufgabe darin sehe, die Proklamation vom 5. März bis auf den letzten Buchstaben zur Ausführung zu bringen und daß sie in dieser Beziehung bisher das Mögliche gethan habe. L ,

Mit Zorn und Entrüstung mußte es uns daher er- süüktt, wenn das Organ der Regierung seine frevel­hafte Hand nun auch noch an das Wenige legt, was dem Volke feierlich und schriftlich versprochen und be­siegelt worden ist, an daS, waS selbst dieNass. Allg." dem Volke nicht streitig machen zu können schien. Wir rufen ras Volk wach, um eine Verdrehung zu verhin­dern, an deren Möglichkeit bis jetzt Niemand ge­glaubt hat.

Das Programm der Linken stellt bezüglich der Domänen frage die Sätze auf:

Da die Eigenschaft der Domänen als Staats- eigenthum mit der am 4. und 5. März v. I. ausgesprochenen Zustimmung des Herzogs aner­kannt worden ist, so wird eine mit den Kräf­

ten des Landes im Verhältniß stehende Civilliste von der Versammlung der Abgeordneten bestimmt. In Folge dieser Eigenschaft ter Domänen können dieselben, sobald das Interesse des Landes oder einzelner Landestheile, sowie wichtige StaatS- haushaltungSgrundsätze el fordern, veräußert wer­den. Bei den Waldungen tritt jedoch die Rück­sicht auf Sicherung des Bedürfnisses d^rLandeS- bewohner ein."

se beiden Sätze sind nach unserm schlichten Ver­stände weiter Nichts, als sich von selbst ergebende Fol­gerungen aus der Qualität der Domänen als Lstaats- eigenthum, welche Qualität unseres Wissens seit dem 4. März v. I. nicht mehr bestritten wurde. DaS Nass. Regierungsorgan aber findet diese Sätze rechts­widrig und findet diese Ansichten der Linken staatS- gefährlich und kommunistisch (!); es bestreitet demgemäß der Kammer das Recht, die Civilliste ein­seitig festzusitzen, und behauptet, die Kammer könne sich darüber- mit dein Herzoge nur vergleichen. Ihm scheint die Sache folgendermaßen zu lauten:

Als man von Seiner Hoheit dem Herzog am 4. März v. I. die Anerkennung der Domäne als StaatS- eigenthum verlangte, dachte man, wie Jedermann weiß, der dazumal in Wiesbaden war, an Nichts anderes, als daß die Domänen unter die Eontrole der Stände gestellt, die Kassentrennu >g aufgehoben und der frü­here Zustand hergestellt werden solle. Daß der Herzog und seine Familie Rechte an dem Doma- nialvermögen habe, bestritt kein Mensch. Wenn also die Rechte des Herzogs an dem Domanial- vermögen anerkannt wurden, wie kann man nun behaupten, von der Versammlung der Volksabge- ordneten werde die Civilliste bestimmt V Wo zwei Per­sonen vorhanden sind im vorliegenden Falle Staat und Regent welche an einer und derselben Sache Rechte ansprechen, da kann nur eine Verein­barung, ein Vergleich oder ein Richter­spruch den Streit beilegen, wenn nicht imt Alexanders Schwert der Knoten zei hauen werden soll." So das Negierungsorgan.

Am 4. März v. I. hat das Volk gefordert und ist ihm zw »mal feierlichst bewilligt worden :

4) Erklärung der Domänen zu tzvtaats- eigenthum und Eontrole deren Ver­waltung dnrch die Landstände.

Der Domänenstreit hat bekanntlich seit der Kaffen­trennung eine Hauptbeschwerde des Landes gebildet. Durch die Kassentrennung hat der Herzog einseitig sich in den Besitz der Revenuen des ganzen Domanialver- mögens gesetzt, und damals sowohl, als später dein Lande jede Berechtigung an demselben, als dem Patci- moni'algut des Herzoglichen Hauses, abgesprochen. Im Jahre 1821 erklärte die Regierung ausdrücklich, daß der Herzog die Eigenthumsrechte seines Hauses auf die Domänen nie als der Anerkennung der Stände bedür­fend betrachtet habe. Die Landstände haben deshalb

stets Reklamationen gemacht, und die im Jahr 1831 desfalls entstandenen Verhandlungen haben eine solche Auflegung im Lande hervorgerufen, doß man zur Be­schwichtigung ein eigenes Schriftchen schreiben zu lassen für nothwendig fand. Dasselbe wurde indessen an vielen Orten öffentlich verbrannt. Nachdem später durch Ge­walt und Betrug (Fünfmännerkammer, Ausschluß der Opposition von den Wahlen rr.) die Domänenfrage, wie man sich auödrückte, erledigt worden, und jede freie Regung unmöglich gemacht, war die Sache dem Anichkin nach abgemacht. Die Gährung und der Zorn in den Gemüthern dauerte aber fort und steigerte sich noch mit dem zunehmenden Aussaugungsspstem in dec Domänenverwaltung, welches eine der allgemeinsten Beschwerden bildete. Die Domänenfrage war stets die nie heilende Wunde. Das Recht war mit Füßen ge- trct.n, und Niemand in der Welt war im Stande, dem Volke die Ueberzeugung von der Gesetzlichkeit und Ehr­lichkeit des Verfahrens der Regierung beizubringen. Da kam die französische Revolution. Wie durch einen Zauberschlag erhob sich bei den ersten Nachrichten das Volk, namentlich die Bevölkerung von Wiesbaden, und fing an, Forderungen zu berathen. Den dringendsten Beschwerden des Volkes sollte abglholfen werden. Nach langen Debatten und langem Widerspruch der soge­nannten Liberalen, namentlich des jetzigen Ministers Hergenhahn, wurde endlich die oben bereits ange­führte Foveruiig bezüglich der Domäneufrage gestellt. Wer damals in Wiesbaden war, wird wissen, wie hart es hielt, diese Forderung bei der Ausstellung burchzu- seßen; ec wird wissen, daß man glaubte, wegen dieser einen Forderung würde die Sache in Güte nicht ab- gehen. Ohne das energische Auftreten einiger junger Männer wäre dieselbe nimmermehr gestellt worden. Die Zustimmung zu sämmtlichen Forderungen ist aber doch erfolgt und unbedingt an Widerstand war am 4. März nicht mehr zu denken. Eine Verweigerung oder aus­weichende Antwort hätte die Monarchie in Frage ge­stellt. Jeder, der dainals in Wiesbaden war, muß die Ueberzeugung haben, daß der Herzog vielleicht Alles be­willigt haben würde, was man gefordert hätte, und wäre es selbst Zurücktritt von der Regierung gewesen. Mit der sogenannten Genehmigung der Forderungen des Volks glaubte Jedermann, der nicht schon damals mißtrauete, an die gründliche Erledigung der Domänen- sragk, d. h., daß die Domänen jetzt als alleiniges Eigen­thum des Landes anerkannt seien und daß daniit der alte Streit für immer zu Gunsten des Volks entschie­den sei. Und kein vernünftiger, ehrlicher Mensch wird die Sache auch jetzt noch anders betrachten. Wenn wir heute noch einmal Forderungen zu stellen hätten, wir könnten nicht deutlicher reden.

Das Organ der Negierung aber findet in dem Al­len nur die Herstellung des alten Zustandes!! Das Volk hat nach ihm, bezüglich der Domänen jetzt das Recht, den alten, noch nie abgethan gewe­senen Streit bezüglich derselben zu erneuern

Gesetzentwurf,

die Einführung des mündlichen und vffcntlid'cn Straf­verfahrens mit Schwurgerichten betreffend.

Bearbeitet von dem engeren Ausschuß. (Jung II, Hehuer u. Naht.)

(Fortsetzung.)

Art. 172. Das Urtheil wird vom Gcrichtsschreibcr schrisilich ausgenommen und muß enthalten:

1) das Datum der Entscheidung und Verkündung,

2) die Namen der mitwirkenden Mitglieder des Cassa- ticnshofs und des Gerichtsschreibers,.

3) den Namen des Gcneralstaatsanwalts,

4) Ramen, Vornamen, Alter, Stand oder Gewerbe des Angeklagten mit Angabe deS Vertheidigers,

5) Die Schlußanträge des Staatsanwalts und des Angeklagten,

6) Die Entscheidungsgründe,

7) Die Entscheidung selbst.

Art. 173. Die Urschriften der Urtheile werden von dem Präsidenten und dem Gerichtsschreiber unterzeichnet und in der Registratur des Cassa tionshvfs aufbewahrt. 174. Die Acten werden mit einer Ausfertigung des Urtheils an den Anklagesenat, bei welchem sie nach Art. 139 aufzubewahren sind, oder an den, von welchen daS weitere Verfahren einzulciten ist, gesandt. Im Falle des Art. 170 hat derselbe in Gemäßheit des Art. 79 zu verfügen.

Dem Generalstaatsanwalt wird eine be-

Art. 175. glaubigte Ausfertigung des Urtheils von dem Gcrichts- schrciber binnen 3 Tagen zugefertigr.

VII. Abtheilung.

Von der Wiederaufnahme der Untersuchung.

Art. 176. Untersuchungen, hinsichtlich deren der An- klagesenat erkannt hac, daß von der weiteren gerichtlichen Verfolgung abzustehen fei, können auf den Antrag des Staatsanwalts nur dann wieder ausgenommen werden, wenn neue Beweismittel entdeckt werden, welche nach ihrer Beschaffenheit und nach dem Inhalt der früheren Acten zur Herstellung des Ueberführungsbcweises geeignet er­scheinen.

Eingetretene Verjährung des Verbrechens schließt jedoch die Wiederaufnahme der Untersuchung aus.

Art. 177. Im Falle der Entdeckung solcher Be­weismittel hat der Staatsawalt einen schriftlichen An­trag auf Wiederaufnahme der Untersuchung bei dem Anklagesenate einzureichcu.

In demselben muß eine genaue Angabe der neu auf- gefundcncn Beweismittel und die Ausführung der Er­heblichkeit derselben enthalten sein.

Der Anklagesenat hat auf diesen Antrag, nachdem er erforderlichen Falls zuvor in einer Tagcfahrt den

Staatsanwalt allein, oder and) den Angeschuldigten ge­hört hat, zu erkennen, und im Falle das Erkenntniß auf Wiederaufnahme der Untersuchung geht, den Unter- suchungsrichter hiermit zu beauftragen.

Art. 178. Wenn ein rechtskräftiges Strafurtheil ergangen ist, findet selbst nach verbüßter Strafe, auf den Antrag des Staatsanwalts, des Verurtheilten, oder nach dessen Tode des gcsetzlicben Erben oder Ehegatten und ohne Rücksicht aus Verjährung des Verbrechens, die Wiederaufnahme der Untersuchung zum Zwecke der Aus­hebung dieses Erkenntnisses zu Gunsten des Verurtheil­ten alsdann Statt, wenn Umstände neu entdeckt werden, durch welche die Grundlosigkeit des Anschuldigungsbe- weiscs und des Urtheils, sei cs durch Nachweisung eines Mangels der gebrauchten Beweismittel (wie Fälschung der Urkunden, Meineid and Bestechung der Zeugen, Sachverständigen oder Richter) oder durch erheblich neue Beweismittel dargcthan werden kann.

Art. 179. Gegen ein freisprechendes Urtheil des Gerichtshofes oder die durch den Präsidenten erklärte Freisprechung des Angeklagten findet auf Antrag des Staatsanwalts zum Zwecke der Erwirkung eines Straf­urtheils die Wiederaufnahme der Untersuchung, so lange das Verbrechen nicht verjährt ist, nur dann Statt, wenn durch ein später erlassenes Strafurtheil ausgesprochen ist, daß das frühere Erkenntniß durch Fälschung, falsches