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Leerheit und Recht!"

M Ä1 ___________' Wiesbaden. Samstag, 17, Februar

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v Die Bedeutung der Schwurgerichte für die Ausbildung des RechtsgefühlS bei Staatsbürgern.

Zu den sogenannten Errungenschaften des Märzes gehören auch die Schwurgerichte. Schon 1814 hatte das deutsche Volk dieses Rechtsverfahren verlangt md zugesagt erhalten; allein das Gutachten der römischen Juristen lautete damals: dieses Verfahren passe nicht für Deutschland. Wahrschci i'ich si'd noch jetzt diese Herrn dieser Ansicht. In ihrer »t haben sie recht, denn dieses Verfahren paßt nicht für Sklaven. Der Sklave uud Leibeigne hat kein Recht, ihm gilt der Wille des Herrschers für Recht; deßhalb paßte dieses Recht nicht für Deutschland, obgleich es dem deutschen Boden entsprossen, obgleich es aus deutschem Wesen hervorgegangen. Als die deutschen Stämme auSzogen, die große Despotie der Römer zu zerbrechen, als ein­zelne Stämme sich in verschiedenen Provinzen des zer­fallenen Römerreichs niederließen, um als Pfropfzweig den in der Sklav rei entarteten Völkern zur Erzeugung besserer Völkerschaften zu dienen; da zogen auch die Angelsachsen aus und ließen sich in Brittanien nieder. Sie nahmen ihre deutsche Freiheit, ihre deutsche Sitten mit in die neue Heimath, wornach sich in dieser das Leben gestaltete. Und hier auf dem Jnsclreich, jetzt England genannt, bildete sich das ursprünglich deutsche Recht und Gerichtsverfahren aus, während das Fest- land Europa's der Tyrannei erlag, während im Mutter­land dieses Rechtes sein Spur verschwand. Hier lern­ten die Franzosen, müde der Tyrannei, daS Recht kennen und schätzen, u d führten es nach der ersten Revolution in Frankreich «in, woher es unter dem Namen:französisches Recht", uns bekannt geworden. Selbst der Freiheitswürger Napoleon, der gewaltige Sohn des Krieges, wagte es nicht, dem Volke wieder dieses natürliche Recht zu er treißen.

Nur in Deutschland war das Volk so tief gesunken, daß seine Treiber ihm das Recht entreißen und ihm dafür unverständliche Zauberformeln für schwer. s GUv bieten durften.Es paßt nicht für Deutschland", sag­ten die Juristen, und somit war die Sache ent chieoen. Nur der freie Mann hat ein Recht, und weiß, daß er ein Recht hat. Und gerade dieses, daß er es weiß, ist die Hauptsache. Wer nicht weiß, daß er ein Recht hat, wird auch kein Recht geltend machen, wird als Gnade annebmen, wenn ihm ein Etwas zu Theil wird, was der Geber zu geben für Pflicht hält. Der freie Mann bestimmt sich selbst, und der Verein der Freien ist eine sittliche Person, die sich ebenfalls selbst bestimmt. Diese sittliche Person aber «ristirt nur dann, wenn sie in je­dem Einzelnen lebt. Jedes Glied muß den Zweck und das Wesen des Vereins in sich tragen, muß beide wollen, also die Rechte des Vereins zu sichern suchen, weil sie zugleich seine eigene Rechte sind.

Der Verein besteht durch das Recht, d. h. durch die Abwägung der Pflichten der Mitglieder unter einander und zum Ganzen. Der gesellige und geordnete Verein der Freien heißt Staat. Der Staat besteht durch daS Recht.

Das Recht ist sein LebenSprinzip, durch welches die Glieder zum Ganzen verbunden werden. Aber daS LebenSprinzip des Ganzen muß in allen Gliedern leben­dig wirken, wenn das Leben soll erhalten werden. Jeder freieBürger muß also von dem Rechte durchdrungen, und das ganze StaatSleben muß von ihm erfüllt sein.

Jedes Verbrechen gegen einzelne Mitglieder oder das Ganze verletzt alle Glieder, verletzt das allgemeine RechtSgefühl Aller; folglich haben Alle darüber zu rich­ten. Uralt ist daher die Sitte, daß die freien Männer öffentlich richteten über jedes Verbrechen in ihrer Mitte, daß sic schlichteten jeden St eit der Einzelnen. Hier­durch wur de der Gedai ke des Rechts und das leben­dige Gefühl für dasselbe erhalten und gepflegt, und mit der Fo tentwicklung der gesellschaftlichen Verhältnisse er tackelt sich auch daS Recht in allen diesen Beziehun­gen ; denn es fließt aus derselben Quelle, aus welcher alle Entwicklung flüßt, auS dem Bewußtsein des Geistes.

Dasselbe Verfahren findet sich deshalb bei allen freien Völker», nur verschieden in dem Grade der Aus­bildung, aber immer entsprechend der ga zerr Bildung des Volkes. So lange ein Volk noch in ganz einfachen Verhältnissen lebt, ist das bloße Bewußsiern des Rech- trs, die Sitte uno das Herkommen hinreichend zur Ent­scheidung. Die Richter aber wählt auS den freien Mit­bürgern das Vertrauen, das ihnen die Erfüllung des Rechts erworben. Bei fortschreitender Bildung werden die Verhältnisse im geselligen Leben mannigfacher und verwick lter, daher die Anlasse zur Streitigkeiten öfter.

Die Menschen gehen in ihren Beschäftigungen und dadurch in der Auffassungsart auseinander, der schlichte Verstand allein kann nicht mehr ausreichen; daher müs­sen feste Bestiinmttngen oder geschriebene Gesetze das Rät feststellen.

Aber diese Gesetze müssen aus dem Leben und dem Bewußtsein der Bürger hervvr- gehen, von diesen also erfaßt und gekannt sein. Dadurch wird die Rechtsentwtckelung möglich, wird das Recht im Volke lebendig erhalten. Das Volk muß das Recht mttle- ben, muß also mit richten. Oeffentlichkcit der Gerichte ist also erste Bedingung; die zweite aber ist die Betheiligu-g der Bürger bei der Rechtsprechung, damit das Wissen und Gewissen des Rechtes erhalten werden.

Wirkliches Recht kann sich nur aus der Lebensfal­tung fleier Bürger im gesell gen Verein entw ckeln. Wo kein Recht in den Bürgern lebt, würden anch die besten Gesetze nutzlos sein; deshalb ist es durchaus nothwen- dia, daß der Bürger das Recht mit lebt, mit entschi-

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det. Eben weil die Despotie kein Recht will, deshalb verbannt sie das RechtSgefühl und die Rechtser­kenntniß. Wahrheit, Recht und Freiheit si d die heilige Drei, in welcher sich das bürgerliche Leben frei entfaltet, und welche die Despotie sorgsam entfernt; denn die Despotie haßt daS Leben und will den Le- bensgeist durch Maschine ersetzen. Das Volk darf nicht wissen, waS wahr und was recht ist, darf nicht frei sein. U >d damit daS Volk jenes nicht wisse und dieses nicht sei, wird es geistig gelödtet, damit eS nicht weiß, daß in ihm die heilige Drei verborgen. Jetzt sagt ihm der Priester, was wahr, und der Advokat waS recht ist, und da es beide nicht versteht, so glaubt es und bezahlt.

Wir haben im Vorhergehenden die Nothwendigkeit des öffentlichen Rechtsverfahrens und Betheiligung der Bürger bei demselben zur Belebung und Bildung deS Rechtes in dem Geiste der Bürger darzuffellen gesucht, nebenbei gezeigt, wie der Despotismus diese Rechtser­kenntniß zu vei hindern sucht; aber eben so wichtig ist das öffentliche Rechtsverfahren, um daS Recht im ÄuS- spruche zu sichern. Wir haben die erste Seite beson­ders hervorgehoben weil dieses bisher weniger geschehen. Daß durch Schwurgerichte daS Recht g sichertet ist, das ist bekannt und leicht zu fassen. Der RechtSaus- spruch hängt hier von dem G.wiffenund dem Rechtsgefühle rechtschaffener Burger ab, und nicht von der mitunter gefälligen Verdrehungskunst gewandter Beamten, von lebendiger Empfindung und nicht vom todten Buch­staben. Daher wird man bei Schwurgerichten nicht, wie bisher,mißliebige" Freunde der Wahrheit von Seite der Gewalthaber durch d«e Gerichte können ver­folgen lassen. Gerade für diesen Punkt liefert die deutsche Geschichte der Vergangenheit und der (9eocn» wart, leider zu viele und schreckliche Belege.

Nationalversammlung zu Frankfurt.

170. Sitzung.

Man geht zur Tagesordnung, Art. XL der Grundrechte über. Er lautet:

§. 47. Den nicht deutschredenden Volksflämmen Deutsch­lands ist ihre volkthümliche Entwickelung gewährleistet, namentlich die Gleichberechtigung ihrer Sprachen, so wert deren Gebiete reichen, in dem Kirchenwesen, be.n Unter­richte, der Literatur, der inneren Verwaltung und Rechts pflege.

Der Entwurf wird angenommen.

Artikel XII.:

§. 48. Jeder deutsche Staatsbürger in der Fremde steht unter dem Schutze der deutschen Nation.

wird ohne DiScusflon angenommen; also ein Antrag Michel­sens: die deutschen Gesandten, Konsuln und sonstigen Agenten Deutschlands sind verpflichtet, den Angehörigen deS deutschen Vol­kes den erforderlichen Schutz zu gewähren.

Damit ist die erste Berathung des rückständigen Theils der Grundrechte vollendet. Ein Antrag, denselben dem BerfaffunzS- auSschuß zur schleunigsten R.vision behufs der zweiten Lesung zn- zuweisen und die endgültigen Beschlusse der zweiten Lesung so­fort zu verkündigen, wird nachdem Präsident einige Schwierig-

Den Parlamentlern.

Genug geschmort! Genug gebraten!

Zhr lieben Herren, geht nach Haus'

Ihr hattet uns zu Gast geladen

Zu einem fetten, reichen Schmaus,

Doch als wir schauten in die Töpfe

Weh eurer Kocherei!

Da sahen wir, wir armen Tröpfe,

Ach, nur ein Ei!

Von außen glich dem Ei an Schwere

Kein einz'ges, daS man jemals fand,

Doch seine Hohlheit, seine Leere

Erkannte gar zu bald die Hand.

Fort werft, ihr Köche, flink die Löffel, Für uns seid ihr nichts werth;

Der Deutsche ist kein Tropf und Stöffel,

Will selbst zum Herd!

Dr. Dan. F. v. F.

Gesetzentwurf, die Einführung des mündlichen und öffentlichen Straf­verfahrens mit Schwurgerichten betreffend.

Bearbeitet von dem engeren Ausschuß. (Jung II., Hehner u. Naht.)

(Fortsetzung )

Art. 159. Der Sitzung des Cassationshofes müssen sieben Richter einschließlich des Präsidenten beiwohnen. Sollte es bei dem Obcrappellationsgerichte an der erfor­derlichen Anzahl von Mitgliedern fehlen, so hat dasselbe ein oder mehrere Mitglieder des Hofgerichts zu Wies­baden oder einen oder mehrere Justizbeamte oder Amts- sckretâre zur Ergänzung des Gerichtshofes einzuberufen.

Art. 160. Die Sitzungen des Cassationshofes sind öffentlich bei Vermeidung der Nichtigkeit.

Derselbe kann jedoch aus dem in Art. 86 angegebe­nen Grunde und unter Beobachtung des in Art. 87, 88, 89 vorgeschriebenen Verfahrens die Entfernung der Zuhörer ans dem Gerichtslocale und die Schließung des letzteren verfügen.

Art. 161. In der Tagefahrt erstattet zuerst der Referent Vortrag aus den Acten über die bei der Ent­scheidung über das Rechtsmittel in Betracht kommenden thatsächlichen Verhältnisse, wobei er jedoch seine recht­liche Ansicht über die Sache nicht kund zu geben hat.

Hierauf ist dem Theile, welcher das Rechtsmittel er­griffen hat zur Ausführung desselben, und sodann dessen Gegner zu dessen Bestreitung das Wort zn geben.

Bei weiteren Erklärungen, welche der Präsident ge­statten kann, muß dem Angeklagten das letzte Wort bleiben.

Nachdem der Präsident die Verhandlung für geschlossen erklärt hat, schreitet der Cassationshof zur Aburtheilimg. Fände derselbe jedoch nach diesen Vorträgen noch weitere Erhebungen zur Aufklärung thatsächlicher Verhältnisse hinsichtlich der vorgebrachten Nichtigkeitögründe erforder­lich, so beauftragt er mit Aussetzung des Urtheils das zuständige Gericht mit deren Aufnahme oder erläßt, wenn er dieses selbst vornehmen will, die zu diesem Zwecke er­forderlichen Anordnungen.

In einer weiteren Tagefahrt, welche im letzteren Falle alsbald, im ersten Falle nach Eingang der Acten und, nachdem deren Einsicht beiden Theilen während 8 Tagen gestattet worden ist, anzuberaumen ist, hat der Gerichts­hof, nachdem die Beweisaufnahme vor demselben erfolgt, oder nachdem der Vortrag des Referenten über das Er­gebniß der regnirirteu Beweisaufnahme erstattet worden ist, nach Anhörung beider anwesenden Parteien das Ur­theil zu erlassen.

Art. 162. Das Ausbleiben des Generalstaatsan­walts in einem oder dem anderen Termine gilt als Ver­zicht auf das eingelegte Rechtsmittel. Das Ausbleiben des Angeklagten oder des Vertheidigers hat nur die Folge, daß ohne die ihm gestattete Erklärung über das von ihm selbst oder über das vom Staa's-mwa'te er­griffene Rechtsmittel zum Urtheile geschritten wutci muy.