Jede deutsche Gemeinde hnt als Grundrechte ihrer Der« fassung:
a) die Wahl ihrer Voâhcr und Vertreter,
b) die selbstständige Verwaltung ihrer Gemeindeauge- legeuheiten mit Einschluß der Ortspolizei,
c) die Veröffentlichung ihres GemeiudehausbalteS,
d) Oeffentlichkeit der Verhandlungen, so weit die Rücksichten auf besondere Verhältnisse es gestatten,
' c) allgemeine Bürgerwehr.
Die Ordnung der Bürgerwehr und ihr Verhältniß zur allgemeinen Wehrpflicht wird ein Reichsgesetz bestimmen.
Minoritätsera chtcn. a die Wahl ihrer Vorsteher und Vertreter mit Ausschluß deS Bestätigungsrechtes der Staatsbehörde.
Schulz von Weilburg vermißt in dem Entwurf die selbstständige KreiSverwaltung und die Selbstständigkeit der Bezirksverwaltung. Es seien diese beiden Organismen ein Mittelglied, ohne welche» auch die freisinnigste Gemeiudeverfaffnng nicht die gewünschten Erfolge für das Volksleben haben könnte; und welches ebensowohl den engherzigen Ansichten der Gemeinde, als dem Staate selbst kräftig entgegen zu treten im Stande sein müsse. Nachdem er mit lebhaften Farben die Vortheile einer derartigen Einrichtung geschildert, stellt er den Antrag, dem Paragraphen den Zusatz beizufügen: „Gleiche Bestimmungen gelten auch für größere Verwaltungsbezirke, welche, gleichviel unter welchem Nachen, zu gemeinsamen Zwecken in den einzelnen Staaten bestehen oder neu gebildet werden." Durch eine solche Einrichtung nur komme man zur wahren Selbüstverwaltung und werde eine Verfassung bilden, bei der cs völlig gleichgültig sei, wer an der Spitze stehe.
Nagel, der sich als Demagog ankündigt, spricht lange aber sehr unverständlich für die Punkte a, b; c, d und gegen den unter c. ,
R h e i u w a l d empfiehlt das Amendement Mittermaiers: „Die Oberaufsicht des StaatS über die Gemeinden findet nur in so weit statt/ als dies die Wahrung des öffentlichen Interesses erfordert," und verbreitet sich in längerer Rede über die Nothwendigkeit 'eines freiern Gemeindelebens.
Der Entwurf des §. 43 wird Hiebauf, mit Ausnahme des Punktes e: „Allgemeine Bürgerwehr", angenommen, das Minori- tätSerachten und alle Amendements abgelehnt.
Man geht zu §. 44 über:
Jedes Grundstück muß einem Gemeindeverbaude ange- hören.
Beschränkungen wegen Waldungen und Wüsteneien sind der Landesgesetzgebung vorbehalten.
Minoritätserachten I. Unterzeichnete finden diesen Paragraphen (44) zur Aufnahme in die Grundrechte nicht geeignet.
Minoritätserachten 11. Jeder volljährige selbstständige Deiitsche muß Mitglied einer Gemeinde sein.
DaS zweite Minvritätserachten wird zurügezogen. M. M ohl spricht sich für Streichung des zweiten Satzes des Paragraphen im Interesse der Gemeinden aus. Würth von Sigmaringen fordert in gleichem Interesse für Beibehaltung desselben auf. Nach einigen Worten des Berichterstatters Bese ler wird der erste Satz angenommen. Ueber den zweiten Satz muß durch Stimmzettel abgestimmt werden, er wird mit 181 gegen 157 Stimmen ebenfalls angenommen; und damit die heutige Berathung geschlossen.
(RchStgs.-Ztg.)
Deutschland.
Aus dem Rheingau, im Febr. (Das Schloß Johannisberg.) Wie ist das Schloß Johannisberg mit seinen Besitzungen an den Firsten Mette, n'ch gekommen, und ist derselbe schuldig die herrschaftlichen und Gemeinde-Steuern von diesen Besitzungen zu bezahlen?
Um diese Fragen erörtern zu können, ist es nöthig den gesetzlichen Hergang des Schlosses Johannisberg und seiner dazu gehörigen Besitzung vorangehen zu lassen.
Der Erzbischof Buthardus zu Mainz übergab um 1090 dem Albanusstifte in Mainz den Bischofsberg im Rheingau (später genannt Johannisberg), um darauf ein neues Denedietinerkloster einzurichten.
Dieses Kloster wurde im Jahre 1102 von dem genannten Erzbischof Bjuthardus erbauet. Der Rhein- graf Richolf und seine Gemahlin Darbmud nahmen an dieser Stiftung warmen Antheil und gaben einen großen Theil ihrer Besitzungen dazu her. Diese Anstalt war eine der AlbaruSstiftung untergeordnete Probstei, bis sie der Erzbischof Adelbert 1130 zu einer selbstständigen Abtei erhob.
In dieser Aktei herrschte schon im 14. Jahrhundert Unordnung und Verwilderung und die Folge davon war Verarmung.
Gcswworncn sind zwar Aufzeichnungen gestattet, jedoch darf durch dieselben das Verfahren r.ieft ausgefallen werden.
Art. 139. Sämmtliche- Acten werden nach Erlassung deS Urtheils mit der Urschrift desselben an den Anklage- senat abgegeben.
Sobald ein Strafurtheil durch den Zeitablauf oder durch Entscheidung auf ein cingewcndetes Rechtsmittel vollstreckbar geworden ist, wird eine Ausfertigung derselben dem Untersuchungsrichter zur Vollstreckung zugcfcrtigt.
Art. 140. Die Acten der Voruntersuchung werden nach Erledigung der Sache in allen Fällen von dem An- klagescnatc dem Untersuchungsrichter zur Aufbewahrung zurückgeschickt.
Sit. IV.
Von den Rechtsmitteln.
I. Abtheilung.
Allgemeine Bestimmungen.
Art. 141. Gegen die Erkenntnisse des Anklagesenats und des Gerichthofes kann das Rechtsmittel der Berufung und das Rechtsmittel der Nichtigkeit eingelegt werden, über welche der Cassationshof zu entscheiden hat.
Erzbischof Diether ließ bar um 1452 die Bursfelder Reformation in ihr einfüheen lind unterwarf sie der Visitatur und Colrektion des Jakoboklosters in Mainz. Diese Maßregel half nur kurze Zeit.
Der Bauernkrieg schlug ihr 1525 unheilbare Wunder und Albrecht von Brandenburg legte sie 1552 in Asche. 1563 wurde der letzte Abt abgesetzt und die Mönche hatten sich ve,laufen. Mainz zog Die Abtei ein und verpfändete sie 1641 an den Reichpfennigmei- ster Hubert von Blepmann unb überließ sie 1716 durch Kauf an Fuld.
Der Fürstabt Adelbert (Philipp Wilhelm 1757 -f 1759) von Walderdo f baute da, wo das Kloster gestanden, das jetzige Schloß, das mit der ganzen Besitzung 1803, bei Sekularifirung (Aufhebung) der Klöster und Stiftungen an Oranien - Nassau fiel. 1805 kam dieses Schloß mit Besitzungen an Frankreich und den Herzog von Valmp, (Kellermann). Im Jahr 1814 wende das Schloß Johannisberg mit seinen Besitzungen Oesterreich hingewüsen und von Oesterreich dem Fürsten Metternich übergeben.
Es siehet fest und ist durch die That erwiesen, daß die Klöster und Stiftungen von den HerlschastUchen und Gemeinde-Steuern (früher genannt Schatzungen) nicht befreit waren. ES stehet ferner fest, daß ein Nachfolger eines Objektes keine größere Rechte hat, als sein Vorgänger gehabt hat. Es ist in der That begründet, daß Oranien-Nassau, resp, der Domänenfiskus, in den Jahren 1803 bis 1805 die Schatzungen von den Besitzungen des Schlosses Johannisberg bezahlt, resp, vergütet hat.
Es ist ferner nicht zu läugnen, daß bei der Steuer- regulirnng im Jahr 1809, resp. 18l 1 die Besitzungen des Schlosses Johannisberg mit Steuern belegt und solche im Steucr-Cataster eingetragen sind.
Sodann stehet ferner fest, daß die betreffenden Justizbehörde, auf frühere Klage des Steuerhebers, wegen nicht Zahlung der Steuer von den Besitzungen des Schlosses Jvhan nisberg, dahin urtheilte, daß die rückständigen Steuern des Fürsten Metternich beigetrieben und nöthigenfalls Pfändung erkannt und vollzogen werden solle, welches Utheil jedoch von der hohen Staats- verwaltungsbehörde, auf Eingabe des Fürsten Metternich, suspeudlrt wurde.
' Aus allem diesem gehet zu Genüge hervor, daß der Fürst Metternich augehalten werden kann und muß, die rückständigen Steuern von den Besitzungen des Schlosses Johannisberg von 1814 an zu bezahlen. Dem sichern Vernehmen nach soll dieses eine Summe von circa 60,000 fl. ausmachen.
Wir erwarten von unseren Landständen. daß sie diese wichtige Angelegenheit alsbald in der Kammer zur Sprache bringen und gründlich erledigen.
0 Hadamar, 8. Febr. 1849. Bei uns spuckt es seit einiger Zeit gewaltig; doch sind es keine Geister, die ihr Spiel treiben, sondern ein seit kurzem hier entstandener Verein, ein Zweig der bekannten Piuövcreinen. Als Gespenst geht er umher, suchend, ob nicht erwacht ist, was schon längst schlafen gegangen ist. ES schläft aber Alles. Nur einige scheinbar Erwachte finden sich, d. h. sie träumen bloS und etwas laut, wodurch sie zu wachen scheinen. Sie träumen von Caiols Reiche und vom Mittelalter; kurz von den goldnen Tagen, in denen Alles unter der Pfaffenherrschaft seufzte, in denen Aberglauben Glauben war, in denen man sich einen Ablaß um Geld erkaufen konnte. Man sollte nicht meinen, daß es unserer Zeit Leute geben könnte. Bei uns leben jedoch solche. — So ging dieser Tagen aus der Druckerei des „Nassauischen Zuschauers" ein kleines Büchlein hervor, welches Wunder zu wirken im Stande ist. Wenn man dasselbe bei sich trägt, kann man getrost ins Feld ziehen, keine Kugel wird einem treffen; wenn man es einer Wöchnerin auf die linke Seite legt, so gebärt sie ohne Schmerzen ein Kind das immer gesund bleiben wird; wenn die darin vor- geschriebenen Gebete verrichtet, so rettet man 100 Seelen
Art. 142. Die Einlegung dieser Rechtsmittel hat in Bezug auf die Vollstreckung des Erkenntnisses, wogegen sie eingelegt werden, aufschiebende Wirkung.
Art. 143. Für die Anzeige und Rechtfertigung eines jeden dieser beiden Rechtsmittel, sowie für das bei der Verhandlung und Abnrthcilung über dieselben einzuhaltende Verfahren gelten dieselben Fristen und Förmlichkeiten, sowohl für den Staatsanwalt, als auch für den Vertheidiger, insofern das gegenwärtige Gesetz keine abändernde Bestimmung enthält'.
Art 144. Hat der Staatsanwalt ein Rechtsmittel eingelegt, so kann der CassationShof das angefochtene Erkenntniß auch zu Gunsten des Angeklagten abändern, ■— dagegen darf, wenn dieser ein Rechtsmittel eingelegt hat, das angefochtene Erkenntniß nie zu seinem Nachtheile abgeändert werden.
Art. 145. Wenn in Folge eines Urtheils des Cassationshofes die Verhandlung eine Strafsache an einen andern Anklagesenat oder an einen andern Gerichtshof verwiesen wird, so sind gegen dessen Entscheidungen die Rechtsmittel der Berufung und der Nichtigkeit ebenfalls zulässig.
Art. 146. Gegen das Urtheil des CassationShofes findet nur das Rechtsmittel der Nichtigkeit, soweit es auf das Verfahren vor diesem Gerichtshof gegründet wird, statt.
Bei der Entscheidung über dieses Rechtsmittel durch den Cassationshof ist jedoch ein anderer Referent zu bestellen.
aus dem Fegseuer, während man selbst nicht hinein kommt u. s. w. Am Schlüße heißt es: „wer dieses Büchlein verspottet, wird dem Fluche preißgegeben." — Es wage nun Keiner Etwas dagegen zu sagen; de m es ist Preßfreiheit! — dies Wenige reicht wohl hin den Charakter von Hadamar kennen zu lernen. —
Ch. Braubach, den 9. Febr. (Erwiedern üg auf den amtlichen Theil der „Nass. Allg." vom 5. Februar. —) Heute erst kam uns Nr. 30 ber „Nass. Allg." zu Gesicht, die in ihrem amtlichen Theil, den der Regierung gemachten Vorwurf abzuweh- ren sucht, daß durch die Qnieözirung des hiesigen Beamten die Grundrechte des deutschen Volkes verletzt seien.
Es ist uns sehr ersreu'ich gewesen, daß die Regierung endlich nicht mehr verschmäht, ihre Handlungen auch öffentlich zu rechtfertigen und zu vertheidigen, nicht »linder angenehm war uns, daß die Regierung durch diese Rechtfertigung die Rechtsk.äfiigkeit der Grundrechte anerkannt hat. Es ist nun an uns, darüber zn wachen, daß sie auch gehalten werden, sonst sind wir ihrer nicht werth !
Der fragliche Artikel läßt es dahin gestellt sein, ob ein Justiz ui d Admistrativbeamter Richter sei. Wir fragen ganz -einfach, ist ein Justizbeamter nicht Richter, und ist ein Justizbeamter, der gleichzeitig noch eine andere Function ausübt, nicht immer noch Richter? Ein Richter darf aber nach dem ersten Absatz des §. 44. der Grundrechte nicht, außer durch Urtheil und Recht von seinem Amt entfernt oder an Rang und Gehalt beeinträchtigt werden. Dieser erste Absatz des §. 44 tritt aber nach Artikel 1 pos. 13 des Einführungsgesetzes sogleich — also bei uns int dem 17. Januar — in Wük.amkeit. Wir fragen daher weiter, ist diese Quieszierung nicht eine Beeinträchtigung an Rang und Gehalt? So lange uns nicht nachgewiesen, wodurch sich ein Justizbeamter von einem Richter unterscheidet, und daß eine Quieszierung keine Beinträchtigung an Rang und Gehalt ist, werden wir diese Quieszierung für eine Verletzung der Grundrechte ansehen müssen.
Die in obiger Rechtfertigung angezogenen Absätze 2 und 3 des §. 44 kommen unseres Erachtens hier gar nicht in Betracht, da der erste Absatz, wie nachge- wiesen, trotz aller gegenüberstehender LandeSgesetze in Wirksamk it getreten war und gegen diesen verstößt die fragliche Quieszierung, sowohl dem Wortlaut nach, wie auch nach der Absicht der Gesetzgeber, die keine andere sein konnte, als den Richter gegen die Regierung zu schützen!
— 0— Usingen, 4. Febr. (Ueber die Feier der Grundrechte.) Die Freude über die Anerken« nung und Einführung der durch das Parlament zu Frankfurt a. M. festgesetzten Grundrechte des deutschen Volks hat auch in unserm Städtchen ihren Ausdruck gesunden.
Zwar waren es nicht Banquet und Festgelage, durch welche man seine Dank- und Freudengefühle bekundete; sondern auf eine ganz andere, auf eine weit entsprechendere Weise wurde den Grundrechten zur Ehre der heutige Tag festlich dahier begangen. Wir fühlen uns gedrungen, den verehrten L fern dieses Blattes etwas Näheres über diese Festlichkeiten zu berichten, und dies um so mehr, da dieselbe auf Antrag des hiesigen Ge- meinderaths veranstaltet wurden und daraus leicht zu ersehen sein dürfte, welcher schöne und gute Geist diese unsere städtische Behörde durchweht.
Schon am frühen Morgen des heutigen Tages sah man die Käufer unserer Stadt mit Fahnen der deut- tchen Farben geschmückt und ein reg^s Leben zeigte sich schon um diese Zeit in den sonst ziemlich stillen Straßen. Um 8 Uhr wurde die Feier des Tages durch das Geläute aller Glocken verkündet und eröffnet. Gleich nach Beendigung des feierlichen Geläutes ertönte von dein hiesigen Kirchtburm, der das Herz erhebende, von der Bürgerwehr-Musik gut auSgeführte Choral: „Nun danket alle Gott!" Eine Stunde später wirbelten die
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II. Abtheilung.
Bon den Nechtsmitteln gegen die Erkenntnisse des Anklagesenates.
Art. 147. Gegen ein Erkenntniß des Anklagesenats kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden,
A. vom Angeschuldigten, wenn er vor das Geschwornengericht verwiesen worden ist, obgleich
1) das Verbrechen abgcurhcilt oder rechtlich getilgt war, oder
2) von dem weiteren Verfahren gegen ihn aus den in Art. 65. angegebenen Gründen abgestanden werden mußte, oder
3) die Untersuchung noch in westntlichcn Punkten zu vervollständigen war, oder
4) die Sache an ein Justizamt (resp. Hofgcricht) zur Abnrthcilung abgegeben werden muyte.
B. vor Staatsanwaltc, wenn der Anklagesenat auf Einstellung der Untersuchung oder Verweisung derselben an ein Justizamt (resp. Hofgericht) erkannt hat, während er auf Verweisung vor das Geschwornengericht hätte erkennen müssen.
(Fortsetzung folgt.)