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Freiheit und Recht!"

Wiesbaden. Mittwoch, 14. Februar

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1849

A A A Gibt es in Nassau einen Minister- Präsidenten?

Sine Preißfrage.

Wiesbaden, den 6 F-bruar. Es war kürzlich in diesen Blättern die Rede von dem seltsamen Titel, welchen man dem vormaligen Advokaten Hergen­hahn, der nun in dem Herzoglichen Staatsministerium beschäftigt ist, beizulegen pflegt, und welchen er, wie wir zu unserm Veiwundern vernehmen, sich selbst bei­legen soll. Dieser Titel lautet: Ministerpräsident. Es sollte wohl bei Vernünftigen keiner Erinnerung da­ran bedürfen, daß von einem Ministerpräsidenten nur die Rede sein kann bei einem Miuisterkollegium, welches aus den verschiedenen Ministern der einzelnen Abthei­lungen zusammengesetzt ist und über welches der Mini­sterpräsident den Vorsitz führt. Diese Einrichtung aber cristirt bei uns gar nicht, was freilich in einem konsti­tutionellen Staate was Unerhörtes ist. Unser Mini­ste, ium ist nicht kollegialisch, sond,ra bürokratisch orga- nlsirt. Wir haben keinen Handelsminister, keinen Justiz- minister, keinen Kriegsminister, keinen Minister des Innern; wir haben bloß Ministerialrâthe, von welchen keiner besonders für eine besondere Abtheilung verant­wortlich ist. Da wir also kein Min Perkollegium be­sitzen, so ist es auch s lbstrcdend unmöglich, daß Jemand in demselben den Voisitz führt (präsivirt), und der Titel Ministerpräsident" lautet, im Verhältniß zu der bei uns bestehenden Ministerialorganisation, gerade so, als wenn sich ein Lehrer, welcher allein und in eigener PeZon die Schule eines Dorfes dirigirt, sich den Schulmeister-Präsident" nennen wollte. Die Führung des Titels Ministerpräsident wäre für dessen angeblichen Inhaber wohl entschuldbar, wenn ihm der­selbe, unter Nichtachtung der damit in Widerspruch ste­henden, dermaligen Ministerialorganisation, in der That verliehen worden wäre, in welchem Falle d?r Verstoß auf Denjenigen zurückfallen würde, der daS Ec ncnnungs- dekret contrasignirt hätte. Allein auch das ist nicht der Fall. Seine Hoheit der Herzog hat Hergenhahn zumPräsidenten" ernannt und ihm die Leitung der Ministerialgeschäfte bis zur neu'N Organisation über­tragen. Hiernach ist derselbe also nicht ein- mal einfacher Minister, vielweniger das Oberhaupt mehrerer Micki st er (Minister­präsident), sondern einfach Präsident, ohne irgend eine nähere Bezeichnung, und eben so gut wie er könnte sich z. B. auch Vollpracht, welcher ebenfalls Präsident und für den (über die An­wesenheit prävalirenden) Fall der Abwesenheit Hergen­hahns mit der Leitung der Ministerialgeschäfte beauf­tragt ist, zumMinisterpräsidenten" aus eigener Macht­vollkommenheit salben und krönen. AuS dem Voraus- gehenden ergibt sich also klar, daß wir in Nassau kei­nen Minister, keinen Ministerialpräsidenten und noch vielweniger einen Ministerpräsidenten haben, sondern

nur einen auf die Dauer der oben bezeichneten Zeit ad interim mit Leitung der Ministe- rialgeschäfte beauftragten Mann, welchem der Charakter eines Präsidenten höchsten Ortes beigelegt worden ist. Wir sind zwar gegen dieses Titelwesen an sich sehr gleichgültig, allein wie können doch dazu nicht schweigen, daß man in der Q'ffentlichk'it, in Peoklamen und Zeitungen, und wahr­scheinlich auch bei Brandenburg, Manteuffel u. A. in. einen Titel vorschiebt, ter nach Maßgabe der bei uns bestehenden Einrichtungen, eine logische und politische Mon- stiosität ist und weder verliehen wirsen kann noch ver­liehen worden ist. Schließliw setzen wir einen Preis von Zehn Gulden aus für Denjenigi n, welcher uns den Beweis fühlt, daß es dermalen tu Nassau einen Minister- prasioenten gebe.

Das Programm der Linken und d^Wkass. Negier, irrgsorgan.

V.

^ Wiesbaden. Der vierte Satz des Programms:

Die dermalige Versammlung der Vollsabgeord- ucten des HerzoPpumö ist die Veifassung gebende und hat die einer solchen zukommenven Attribute der Unauflösbarkeit und Selbstbestimmung über Art und Dauer ihrer Sitzungen bis zur Vollen­dung des Verfaffungswerkes einschließlich eines auf der Grundlage direkter Wahlen ohne ZensuS ruhenden Wahlgesetzes,"

ist eine nothwendige Eonsequenz der bisher entwickelten Ansichten, und eS ist leeres Stroh gedroschen, die An­sichten eines Blatt.ö in dieser Bez ehung widerlegen zu wollen, das behauptet, J'der, der am 4. März in Wies­baden gewesen sei, wisse, daß die sogenannte (sic!) Revolution am 5. März durch die Proklamationen des Regenten beendigt gewesen sei und daß nunmehr Re­gierung und Stände auf dem in der Proklama­tion bezeichneten Wege fortzugehen hatten. Es wird übrigens Jedei mann begreifen, daß hier der Kno­ten ist. In diesem Satz leugnet das Regierungs­organ die Revolution, also auch die Konsequenzen derselben. Daher die Unmöglichkeit eines eigentlichen Meinungsstreites über die Giltigkeit des Bestandenen und angtb.ich zum großen Theile noch Bestehenden. Wenn keine R-.volution stattgeslinden hat, so ist die Kammer keine konstüun e ide Versammlung, so gilt alles Bestandene noch vor wie nach, und von neuen, zur Geltung gekommenen Prinzipien, von dem Prinzip der VolkSoberheit, kann keine Rede sein. Daher dasso­genannte Revolution", daher die lächerliche Be­hauptung, dieselbe sei mit der Proklamation des Regenten zu Ende gewesen. Also um einer Proklamation Willen die ganze Revolutoi! Das Volk wird sich nicht begnügen mit Worten, mit einem Stück

Papier, deren hat es genug! Mit Aufstellung von Forderungen und Erzwingung der Giwährung derselben hat das Volk seine Souveränität ausgespro­chen und errungen; es hat ein Prinzip ausgestellt und zur Anerkennung gebracht, mit dem das Fort­bestehen des Bestandenen nicht vereinbar ist, es hat also das Bestandene vernichtet. Was noch be­steht, besieht nur provisorisch, und die Revolution ist erst zu Ende, wenn sie ausgeführt, eine Wahrheit geworden ist. d. h. wenn die neuen Institutionen auf der Grund­lage des neuen Prinzips ins Leben geführt sind. Die Revolutiou hat aber den Weg des Zwangs, der Waffen­gewalt, verlassen und mit der Wahl von Abgeordneten zur konst Hüllenden Versammlung den friedlichen Weg zur Erringung und Feststellung seiner Rechte einge­schlagen. Die auf den Straßen mit physischer Gewalt begonnene R.volution soll jetzt im Abgeordneten-Saal auf dem friedlichen Weg der Gesetzgebung zu Ende ge­führt werden. Grade deshalb aber ist die nothwendige Folge jeder Revolution eine konstituirende Versammlung, indem ohne eine solche die Revolution nicht zu Ende gebracht und das Volk um seine Errungenschaften ge­bracht werden kann. Oder soll etwa die Ausführung des Grundsatzes der Volkssouveränität an die Zustim­mung des Regenten gebunden sein? Dann könnte wohl dieselbe und gar manches Recht des Volkes ein frommer Wunsch bleiben! Wir finden daher überall den Anfang ter Reaktion und zwar, wie aus Vorste­hendem erhellt, den allergefährlichsten darin, daß man die Revolution leugnet. Das RegierungSorgan hat schon seit längerer Zeit damit begonnen. Wie weit eS aber nr't dieser Ver leugnung geht, werden wir im fol­genden Artikel, bei der Domänensraae, zeigen. ES lebe die Ehrlichkeit!

Nationalversammlung zu Frankfurt.

168. Sitzung.

Martiiiy verliest seine mehrmals erwähnte Interpellation an das Ministerium des Innern. Er verlangt zu wissen!

l)^ das Reichsministerium Schritte gethan habe und welche, um eine der Macht und der Ehre der deutschen Nation entspre­chende Betheiligung an den Verhandlungen des Kongresses zur Lösung der italienischen Frage in Brüss I in Anspruch zu neh­men, und

2) vorausgesetzt, daß daS Neichsministerium sich seinen gerech, ten Einfluß auf die Entwickelung der italienischen Angelegenheiten zu wahren gewußt, welche Instruktionen dasselbe dem Bevollmäch­tigten der Eenlralgewalt bei jenem Congresse gegeben hat oder zu geben gedenkt:

a) rücksichtlich der Selbstständigkeit Venedigs und der Lom­bardei;

b) rücksichtlich des vom toskanischen Ministerium erlassene» Circulars, die Bildung einer italienischen Constituante betreffend;

c) rucksichtlich der letzten Bewegung in Rom und des Ver­hältnisses des Papstes zur Regierung des Kirchenstaates;

d) rücksichtlich der definitiven Unterweisung SicilienS unter den König von Neapel.

Es folgt die Tagesordnung: Berathung des §. 43 u. ff. der Grundrechte. Die DiScufsion über §. 43 wird zügelnsten, er lautet:

Gesetzentwurf, die Einführung des mündlichen und öffentlichen Straf­verfahrens mit Schwurgerichten' betreffend.

Bearbeitet von dem engeren Ausschuß. (Jung 11, Hehncr n. Naht.)

(Fortsetzung.)

Art. 134. Der Präsident muß das ergangene Ur­theil, nachdem er und die Richter in den Sitzungssaal zurückgekehrt sind lind ihre Plätze wieder eingenommen ha­ben, mit lauter Stimme öffentlich und in Gegenwart des Angeklagten verkündigen und die Gcsttzesstellen, worauf cs gegründet ist, verlesen.

Art. 135 Der Gerichtsschrciber hat das Urtheil schriftlich anfznnchmcn.

Dieses muß enthalten:

1) das Da tun; der Entscheidung,

2) die Namen der anwesenden Mitglieder des Gerichts­hofs und des Gericbtsschrcibcrs"

3) den Nano n des Staatsanwalts und desjenigen seiner Gehülfen, der verhandelt hat,

4) Namen, Vornamen, Alter, Stand oder Geweibe des Angeklagten mit Angabe des Vertheidigers,

5) den Ausspruch der Geschwornen mit der Frage und Anlwoit,

6) die Anträge des Staatsanwalts und des Ver­theidigers,

7) die EntscheidungSgründe mit wörtlicher Einschaltung der zur Anwendung gebrachten Artikel des Gesetzbuches,

8) die Entscheidung selbst.

Die unterlassene Beifügung von Entscheidungsgründen hat Nichtigkeit zur Folge.

Das Urtheil muß von sämmtlichen, dabei mitgewirkt habenden Richtern binnen 24 Stunden nach dessen Ver­kündigung unterzeichnet werden.

Die Wahrung der unter Nr. f bis 8 bezeichneten Erfordernissen liegt dem Gerichtsschrciber bei einer Strafe bis zu 40 ff. ob.

Wäre es nach der Verkündigung des Urtheils einem oder dem anderen Mitgliebe des Gerichthvfs unmöglich geworden, zu unterzeichnen, so genügt, daß von der Ver­hinderung in einem Anhang zum Urtheile Meldung geschieht.

Erkenntnisse über im Laufe der Verhandlungen sich ergebende Zwischenpunkte, welche von den Richtern auch im Sitzungszimmer nach vorheriger Berathung mit leiser Stimme erlassen werden können, müssen den Vorschriften der obigen Nr. 1, 2, 3, 4, 6, 8 entsprechen, zugleich mit Eutscheidungögründen versehen sein und von dem Präsidenteu des Gerichthofes und dem Gerichtsschreiber unterzeichnet werden.

Art. 136. Nach der Verkündigung des Strafurtheils hat der Vorsitzende den Verurtheilten über seine Rechts­zuständigkeit gehörig zu belehren.

; Die Unterlassung dieser Belehrung begründet die Wiederherstellung gegen den Ablauf der versäumten Fristen zur Anzeige der gesetzlichen Rechtsmittel.

Art 137. Ueber die öffentliche Verhandlung von ihrem Beginne bis zu ihrem Schlüsse ist vom Gerichtsschreiber ein Protokoll zu führen, aus welchem erhellen muß, daß die wesentlichen Förmlichkeiten des Verfahrens beobachtet worden sind, und welches von dem Präsidenten und dem Gerichtsschreiber zu unterschreiben ist.

In diesem Protokolle müssen insbesondere Ort und Tag der Verhandlung, die anwesenden Gerichtspersonen, der Staatsanwalt oder dessen Gehülfe, der Angeklagte und sein Vertheidiger benannt, der ganze Lauf der Ver­handlung summarisch beschrieben, der erhebliche Inhalt der Aussagen der in der Voruntersuchung noch nicht ver­nommenen Personen und erhebliche Abweichungen in den Aussagen der vernommenen von ihren früheren Er­klärungen, so wie erhebliche Zusätze zu deuselbcu, kurz ausgezeichnet und die im Laufe des Verfahrens vom Staats- anwalte und dem Angeklagten gestellten Anträge, so wie die ergangenen richterlichen Entscheidungen ange­geben werden.

Bei Unterlassung der Aufnahme eines solchen Proto­kolls oder der Nichtberechtigung der über dessen Auf­nahme gegebenen Vorschriften trifft den Gerichtsschreiber eine Strafe bis zu 40 ff.

Art. 138. Sämmtlichen Richtern, dem Staatsan- walte, dem Angeklagten und seinem Vertheidiger und den