„ Freiheit und Recht!"
M 32.
Wiesbaden. Mittwoch, 7. Februar
184».
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ßk Die Neimchrvnik des Pfaffen Manrizins.
Es vwschafft eine wohlthuende Abwechslung, wenn man, nachdem man die nur zu oft trostlose Politik in Zeitungen und Tagesblattei n, von konservativen und Regierungs-Blättern ist nicht die Rede, — gel.sen hat, ein gutes Gedicht zur Hand befommt, welches die Politik zum Gegenstand hat.
Ein solches der politischen Poesie angehöriges Schrift- chen ist die „Reimchronik des Pfaffen Maurizius", aus her Feder des bekannten Parlamentsabgeordneten Moriz Hartmann von Wien, in der Paulskirche zu Frankfurt auf der Linken sitzend und da mit stimmend, geflossen. Praktische Weltanschauung, Gesinnungstüchtig- fev; entschiedener Ficimuth, treffender Witz und scharfe Satpre sind in diesem Gedichte rühmlichst dargelegt. Trefflich sind darin die Helden der Rechten in Frankfurt abgemalt, scharf deren vielfache gehaltlose und un- practische Ideen mitgenommen; insbesondere die dem Hirne der gelehrten Professoren entspi offene Idee eines deutschen Erl kastei s, namentlich in der Pe-son des Königs von Preußen, gehörig gewürdigt, ebendesselben Königs, welcher im März seine Beniner stundenlang aus purem Mißverständnisse mit Kartätschen bearbeiten ließ, ebendesselben, welcher später die zumVe.fassuugs- Werke von ihm berufene Nationalversammlung auflööte, und dann die sogenannte Verfassungsurkunde seinem Volke schenkte, ebendesselben, dessen Gerichte verschiedene Mitglieder dieser Versammlung wegen eines auf Suspension der Steuern gerichteten Beschlusses in Untersuchung und Haft zogen, ebend sselben, dessen getreuer Wrangel über Berlin den Belagerungszustand verhängte und verschiedene Mitglieder der aufgelösten Nationalversammlung mit dem Bajonette auseinandertrei- ben und den Vagabunden gleich ausweisen ließ.
Vorzüglich schön ist die Stelle in der Reimchronik, wie der deutsche Kaiser von den Professoren in's Dasein gerufen wiid. Dieselbe beginnt mit den Worten: „Ein Kessel steht auf der Bornheimer Haide" rc. man wird unwlllkührlich an eine ähnliche Stelle in Shakes- peare's Macbeth erinnert. Dann geht die Reimchronik auf die Wiener Zustände über, schildert unter andern trefflich die akademische Legion, und weiht dem Andenken an die standrechtlich gemordeten Jellinek, Robert Blum und Herrmann Becher einige vortreffliche Strophen. Endlich verbreitet sie sich auch über Ungarn.
Näher auf den Inhalt der Reimchronik einzugehen, ist nicht der Zweck dieses Artikels. Sie ist eine Zierde unserer Litteratur und verdient von j^bem, welcher die Wahrheit liebt und gerne hört, gelesen zu werden.
Die Anerkennung der Grundrechte des deutschen Volkes,
Die meisten Staaten Deutschlands haben nach dem ehrenvollen Vorgänge Würtemberg's die Grundrechte des deutschen Volkes ges tzk ästig publicirt — an vielen Orten hat man durch sinnige Festlichkeiten den Tag bezeichnet, an welchem sie Geltung im Lande ei hielten. — Man hatte vollgültigen Grund zu dieser Feier, denn waren auch diese Rechte in manchen Punkten nicht so ausgedehnt, als Viele es wünschten, gingen sie auch in manchen Bestimmungen den bescheidenen Wünschen Einzelner zu weit, so waren doch diese Grundrechte oie elfte Emungeuschaft der Revolution für das gesammte Deutschland, das erste Erzeugniß der National-Vertretung für daS Volk und dessen Zwecke. — Denn die Centralgewalt, w iche als Schöpfung der Reichsversammlung den Grundrechten vorangegangen und zu Regierungs^wecken geschaffen war, sollte zwar auch den Interessen des Volkes ein kräftiger Hort sein — sie war aber, wir müssen es leider be. kennen, in der Hand ihrer verantwortlichen Lenker nichts mehr geworden, als eine Polizeigewalt, stark nach Unten, schwach nach Oben. —
Auch in diesen beiden Erzeugnissen spiegelt sich die tiefe Verschiedenheit zweier Richtungen ab, welche in der Reichsverjammlung von Anfang an herrschten. — Die Centralgewalt war das Abbild jener Rathlosigkeit und Schwäche, welche sich stets zeigte, wenn die Reichs- Versammlung zu einer politischen Handlung den Anstoß geben sollte; — in den Grundrechten dagegen verkörpert sich die theoretische Consequenz, welche die Grundsätze der Revolution anerkannte, ohne sie sogleich prak- t sch ins Leben einführen zu wollen. —
Unser Zweck ist hier nicht, den materiellen Inhalt der Grundrechte zu erörtern, es galt uns nur, darauf hinzuweisen, daß sie das erste, allgmeine Gesetz für ganz Deutschland sind und daß daS deutsche Volk auch in seiner Gesammtheit die Verpflichtung hat, dieses Schatzes sich zu vergewissern, ihn überall festzuhalten und wuchern zu lassen, — so daß er ihm reichliche Zinsen trägt. Mag auch der Schatz klein sein, — wir lassen hierüber Jedem seine Meinung, — so muß es doch Jedem am Herzen liegen, sich zuerst diesen Boden zu gewinnen. Der Eine möge dann von diesem Boden auS wstterstreben, um ihn auszudehnen, zu vergrößern, seine Lücke zu bessern, der Andere sich mit ihm begnügen und ihn als die letzte Gränze seiner Bestrebungen ansehen — j denfalls ist dieser Boden jetzt einmal gegeben, und es wäre thöricht ihn verschmähen zu wollen. —
Wir glauben deshalb, daß es Pfl'cht eines siden guten Bürgers sei, darauf zu dringen, daß diese Giund- rechte in jedem deutschen Lande ungeschmälerte Geltung erhalten und überall die Grundlage bilden, auf welcher sich das deutsche StaatSleben weiter entwickeln soll. —
Wo Einreden gegen ihre Einführung erhoben werden, bestrebe man sich dieselben zu beseitigen, ihren Un- grund darzuthun, und den besten Zustand hervorzu- heben, welchen die Anerkennung dieser Grundrechte bringen wird; — wo Widerstand versucht wird, mögen sich alle Kräfte vereinen, denselben zu brechen! An Euch geht namentlich unser Gesuch, an Euch Bürger, deren Regierungen bis jetzt noch keine Einleitung getroffen haben, die Grundrechte zur Geltung zu bringen. —
Wir fordern alle Vereine in Baiern, Hannover, Sachsen, in Preußen und Oesterreich auf, dahin ihre Bestrebungen zu richten und auf jede Weise, durch Petitionen an Regieruage« und Kammern, durch Deputationen und Volksversammlungen, den Willen deS Volkes zur Kenntniß der Säumigen zu bringen. — In dieser Frage vor Allem zeigt sich der wahre Freund der Freiheit und der Einheit unseres Vaterlandes. Man hat geglaubt die Einheit nur in der Spitze des ganzen Verfassungs-Gebäudes, in der ausübenden Regierungsgewalt suchen zu müssen; — es droht eine erbitterte Spaltung in Deutschland über die Frage, ob diejenigen die wahren Freunde der Einheit seien, welche einen Bundesstaat nur mit Oesterreich schaffen wollen, oder ob die Vertheidiger eines Bundesstaates ohne Oesterreich mit Preußen die richtige Lösung des Räthsels gefunden hätten. — Weit besser würde man gethan haben, wenn man die Feinde der Einheit in dem Lager der Wenigen gesucht hätte, welche unbegründeten Widerstand gegen die Grundrechte leisten, und wenn man als wahre Freunde der Einheit die Männer betrachtete, welchen die Durchführung der Grundrechte als nächstes Ziel ihrer Bestrebungen gilt. — Ist hier nicht kitt Band gegeben, welches das ganze Volk Deutschlands vereinen soll; — nicht in gleichem Gehorsam und gleicher Unterwürfigkeit, sondern in gleichem Rechte und in gleicher Freiheit? Was bindet mehr aneinander, was vereint sicherer mit einander, gleiche Gewalt von Oben oder gleiches Interesse von Unten? Es ist wahr, mancher Volköstamm hat schon errungen, was der andere erst in den Grundrechten als willkommene Gabe findet; — aber ist es nicht lohnender, dem Bruder die Hülfreiche Hand zu leisten und ihn heranzuziehen zu sich, als weiter zu eilen, ohne sich um sein Nachkommen zu kümmern? —
Auch das mögen die Freunde der Freiheit nicht vergessen, daß nur diejenige Freiheit gesichert ist, für welche ein ganzes Volk in seiner Gesammtheit einsteht, und daß jedes Recht, welches errungen wird, nur dadurch gegen die Gewalt geschützt werden kaun, daß das ganze Volk sich dieses Rechtes bewußt ist, und es mit seinem Gesammtwillen vertheidigt. — Das deutsche Volk hat zu zwei verschiedenen Zeiten in diesem Jahrhundert manche Freiheit erkämpft, manch s Recht sich erobert; — aber weil es in seiner Gesammtheit nicht diese Rechte und Freiheiten hütetd, weil es nur ver- tinz-lt, hie und da, sie durchsetzte, konnte es sie so leicht und theilweise sobald wieder verlieren. Mögen wir jetzt
Gesetzentwurf,
die Einführung des mündlichen und öffentlichen Strafverfahrens mit Schwurgerichten betreffend.
Bearbeitet von dem engeren Ausschuß. (Jung II, Hehner u. Naht.)
(Fortsetzung.)
Art. 76. Binnen 14 Tagen nach Zustellung des Verweisungserkenntnisses hat der Staatsanwalt die A n- klageschrift zu fertigen und bei dem Anklagesenat einzureichen , welche unter genauer Benennung und Bezeichnung des Angeklagten,
a) eine Darstellung derjenigen Thatsachen, auf wel- d en die Anklage beruht, mit den für die Straf- ausmessung erheblichen mildernden und erschwerenden Umständen.
b) die Bezeichnung des Verbrechens, sowie der gesetzlichen Bestimmungen, nach welchen dasselbe zu beurtheilen und zu bestrafen ist,
c) einen Antrag auf die Anwendung des Gesetzes auf den vorliegenden Fall, durch die Bitte, den Angeklagten eines bestimmten im Gesetze bezeichneten Verbrechens schuldig zu erkennen, enthalten muß.
Der Staatsanwalt darf bei Vermeidung der Nichtigkeit keine andere Anklage als die durch das Verneisungserkcnntniß für begründet erkannte erheben.
Art. 77. Dem Staatsanwalte liegt es ob, die Liste der vor das Geschwornengericht zu ladenden Zeugen und
Sachverständigen, sowie ein Verzeichnis; der Urkunden pder sonstigen Ucberführungsstncke, deren Vorlage, und der Protocvlle, deren Verlesung bei der Hauptverhaudluug erfolgen soll, aufzustellen und gleichzeitig mit der Anklageschrift einzureichen.
Eine Ausfertigung der Anklageschrift wird dem Vertheidiger des Angeklagten bei Vermeidung der Nichtigkeit mitgetheilt, und demselben aufgegeben, Einwendungen gegen die in der gleichzeitig mitzuthcilendcu Liste und dem Verzeichnis; von dem Staatsanwalte gestellten Anträge innerhalb einer auf höchstens 8 Tage anzuberaumenden zerstörlichen Frist schriftlich vvrzubringeu und, wenn er sich etwa weiterer Beweismittel bedienen wolle, diese unter ausdrücklicher Angabe der damit zu beweisenden Thatsachen gehörig zu bezeichnen.
Art. 78. Der Anklagesenat hat nach Ablauf dieser Frist die Acten dem Präsidenten des Gerichtshofes mit- zutheilen und nach vorheriger Bcnchmnng mit demselben für die Beibringung aller vom Staatsanwalt und dem Vertheidiger des Angeklagten auf die Liste gesetzten Zeugen oder sonstigen Beweismittel in die öffentliche Verhandlung Sorge zn tragen; doch steht es ihm zu, mit Beachtung der Anträge beider Theile, die für die Ermittelung der Schuld oder Nichtschuld des Angeklagten offenbar unerheblichen oder überflüssigen zu übergehen.
Die Vernehmung Sachverständiger in der öffentlichen Sitzung soll nach geführter Voruntersuchung mir ausnahmsweise, insbesondere auf ausdrückliches Verlangen
des Angeklagten oder deS Staatsanwalts cintrcten und in der Regel die Verlesung ihres in der Voruntersuchung erfolgten Ausspruchs genügen.
Der Anklagesenat hat dem Angeklagten, falls er verhaftet ist, durch den Untersuchungsrichter, andernfalls durch das betreffende Justizamt eine Ladung zum Erscheinen in der öffentlichen Sitzung mindestens 3 Tage vor derselben zustellen zu lassen.
Art. 79. Der Anklagesenat gibt von dem Verweisnngs- erkenntniß sowohl dem Bürgermeister des Orts, wo der Angeklagte seinen Wohnsitz hat, sofern dieser bekannt ist, alS dem Bürgermeister des Orts, wo daS Verbrechen begangen worden ist, Nachricht.
Art. 80. Wenn nach erkannter Anklage und Beendigung des in den Art. 71 bis 78 beschriebenen Verfahrens der Staatsanwalt oder der Augeschuldigte und der Vertheidiger noch neue für die Untersuchung erhebliche Umstände oder Beweismittel entdecken, so können sie bei dem Anklagcscnate die Vervollständigung der Un- tersuchnug oder die Vorladung der nod> zu vernehmenden Zeugen und die Hecheischaffung der Beweismittel in die öffentliche Sitzung beantragen, und cs hat dieser ihrem Ansuchen, falls es erheblich erscheint, nach Anhörung deS Gegentheils stattzugeben.
Auch kann der Präsident deS Gerichtshofes von Amts- wegen den Anklagesenat beauftragen, die Unteriuchnng noch in einzelnen Punkten vervollständigen zu lapeu oder noch weitere Zeugen und Beweismittel außer den vom