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reit Ztituni

Freiheit und Recht!"

Wiesbaden. Nkittwoch, 7« Februar

18^9

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ßZ. Die Neimchronik des Pfaffe» Marnizius.

Es v rschafft ehre wohlthuende Abwechslung, wenn man, nachdem man die nur zu oft trostlose Politik in Zeitungen imb Tageöblältein, von conservatwen und Ne.st-rungs-Mâttcrn ist nicht die Rede, gel.sen hat, ein gutes Gedicht zur Hand bekommt, welches die Po­litik'zum Gegenstand hat.

Ein solches der politischen Poesie angehöriges Schrift- chen ist dieReimchronik des Pfaffen Maurizius", aus der Feder deö bekannten Parlamentsabgeordueten Mo­riz Hartmann von Wien, in der Paukekirche zu Frank­furt auf der Linken sitzend und da mit stimme, d, ge­flossen. Practische Weltanschauung, Gesinnungstüchtig- kei-; entschiedener Ficimuth, treffender Witz und scharfe Satpre sind in bi-fem Gedichte rühmlichst dargelegt. Trefflich sind darin die Helden der Rechten in Frank­furt abgemalt, scharf deren vielfache gehaltlose und un- practische Ideen mitgenommen; insbesondere die dem Hirne b r gelehrten Professoren entsprossene Idee eines deutschen Erikalse,s, namentlich in der Pe-son des Kö­nigs von Preußen, gehörig gewürdigt, ebendesselben Königs, welcher im>z seine Beiliiier stundenlang aus purem Mißverständnisse mit Kartätschen bearbeiten ließ, ebendesselben, welcher später die zum Vetfassungs- werke von ihm berufene Nationalversammlung anflöste, und dann die sogenannte Veifassungsuikunde seinem Volke schenkte, ebe'ndeslelben, dessen Geiichtc verschie­dene Mitglieder dilser Versammlung wegen eines auf Suspension der Steuern gerichteten Beschlusses in Un- teisuchung und Haft zogen, ebend sselben, dessen ge­treuer Wrangel über Berlin den Belagerungszustand ver­hängte und verschiedene Mitglieder der aufgelösten Na­tionalversammlung mit dem Bajonette auseinandertrei- ben und den Vagabunden gleich ausweisen ließ.

Vorzüglich schön ist die St.lle in der Reimchronik, wie der deutsche Kaiser von den Professoren i ^ Da­sein gerufen wb d. Dieselbe beginnt mit den Worten: Ein Kessel steht auf der Bornheimer Haide" rc. man wird unwillkührlich an eine ähnliche Stelle in Shakes­peare'» Macbeth erinnert. Dann geht die Reimchronik auf die Wiener Zustände über, schildert unter andern trefflich die akademische Legion, und weiht dem Anden­ken an die standrecht ich gemordeten Jellinek, Ro­bert Blum und Herrmann Becher einige vor­treffliche Strophen. Endlich verbreitet sie sich auch über Ungarn.

Näher aus den Inhalt der Reimchronik einzugehen, ist nicht der Zweck dieses Aitklls. Sie ist eine Zierde unserer Litteratur und verdient von j^bem, welcher die Wahrheit liebt und gerne hört, gelesen zu werden.

Gesetzentwurf,

die Einführung des mündlichen und öffentlichen Straf­verfahrens mit Schwurgerichten betreffend.

Bearbeitet von dem engeren Ausschuß. (Jung II, Hehncr u. Naht.)

(Fortsetzung.)

Art. 76. Binnen 14 Tagen nach Zustellung des Verweisungscrkcnntnisscs hat der Staatsanwalt die An­klageschrift zu fertigen und bei dem Anklagesenat einzureichen, welche unter genauer Benennung und Be­zeichnung des Angeklagten,

a) eine Darstellung derjenigen Thatsachen , auf wel- d eit die Anklage beruht, mit den für die Straf- ausmessung erheblichen mildernden und erschwerenden Umständen.

b) die Bezeichnung des Verbrechens, sowie der ge­setzlichen Bestimmungen, nach welchen dasselbe zu beurtheilen und zu bestrafen ist,

c) einen Antrag auf die Anwendung des Gesches auf den vorliegenden Fall, durch die Bitte, den Ange­klagten eines bestimmten im Goetze bezeichneten Verbrechens schuldig zu erkennen, enthalten muß.

Der Staatsanwalt darf bei Vermeidung der Nichtigkeit keine andere Anklage als die durch das Verweisungserkenntniß für begründet erkannte erheben.

Art. 77. Dem Staatsanwalte liegt es ob, die Liste der vor das Geschwornengericht zu ladenden Zeugen und

Die Anerkennung der Grundrechte des delttschen Volkes.

Die meisten Staaten Deutschlands haben nach dem ehrenvollen Vorgänge Würtemberg's die Grundrechte des deutschen Volkes gef tzk ästig publicirt an vielen Oiten hat man durch sinnige Festlichkeiten den Tag bezeichnet, an welchem sie Geltung im Lande erhielten. Man hatte vollgültigen Grund zu dieser Feier, denn waren auch diese Rechte in manchen Punkten nicht so ausgedehnt, als Viele es wünschten, gingen sie auch in manchen Bestimmungen den bescheidenen Wünschen Einzelner zu weit, so waren doch düse Grundrechte die elfte Errungenschaft der Re­volution für das gesummte Deutich. and, daö erste Er­zeugnis der National-Vertretung für das Volk und dessen Zwecke. Denn die Centralgewalt, w lche als Schöpfung der Reichöversammlung den Grundrechten vorangegangen und zu Regieruugszweckm geschaffen war, sollte zwar auch den Interessen des Volkes ein kräftiger Hort sein sie war aber, wir müssen es leider be­kennen, in der Hand ihrer verantwortlichen Lenker nichts mehr geworden, als eine Polizeigewalt, stark nach Un­ten, schwach nach Oben.

Auch in diesen beiden Erzeugnissen spiegelt sich die tiefe Verschiedenheit zweier 9ii$tuntien ab, welche in der Ncichsverjammlung von Anfang an herrschten. Die Cemralgewalt war das Abbild jener Ratlosigkeit und Schwäche, welche sich stets zeigte, wenn die Reichs- Versammlung zu einer politischen Handlung den Anstoß geben sollte; in den Grundrechten dagegen verkör­pert sich die theoretische Consequenz, welche die Grund­sätze der Revolution anelkannte, ohne sie sogleich prak- t sch ins Leben einführen zu wollen.

Unser Zweck ist hier nicht, den materiellen Inhalt der Grundrechte zu erörtern, es galt uns nur, darauf hinzuweisen, daß sie das erste, allgmeine Gesetz für ganz Deutschland sind und daß das deutsche Volk auch in seiner Gesammtheit die Verpflichtung hat, dieses Schatzes sich zu vergewissern, ihn überall festzu- halten und wuchern zu lassen, so daß er ihm itich- liche Zinsen trägt. Mag auch der Schatz klein sein, wir lassen hierüber Jedem seine Meinung, so muß es doch Jedem am Herzen liegen, sich zuerst diesen Boden zu gewinnen. Der Eine möge dann von diesem Boden auS weiterstreben, um ihn aus;udehnen, zu ver­größern, seine Lücke zu bessern, der Andere sich mit ihm begnügen und ihn als die letzte Gränze seiner Bestre­bungen ansehen j denfalls ist dieser Boden jetzt ein­mal gegeben, und es wäre thöricht ihn verschmähen zu wollen.

Wir glauben deshalb, daß es Pfl'cht eines siden guten Bürgers sei, darauf zu dringen, daß diese Gi und- rechte in jedem deutschen Lande ungeschmälerte Geltung erhalten und überall die Grundlage bilden, aus welcher sich daö deutsche Staatöleben weiter entwickeln soll.

Sachverständigen, sowie ein Verzeichnis; der Urkunden oder sonstigen Ucberführungsstücke, deren Vorlage, und der Protocotte, deren Verlesung bei der Hauptverhandlung erfolgen soll, aufzustellen und gleichzeitig mit der Anklage­schrift einzureichen.

Eine Ausfertigung der Anklageschrift wird dem Ver­theidiger des Angeklagten bei Vermeidung der Nichtigkeit mitgetheilt, und demselben aufgegeben, Einwendungen gegen die in der gleichzeitig mitznlheilendcn Lifte und dem Verzeichnis; von dem Staatsanwalte ge­stellten Anträge innerhalb einer auf höchstens 8 Tage anzuberaumenden zerstörlichen Frist schriftlich vorznbringcn und, wenn er sich etwa weiterer Beweismittel bedienen wolle, diese unter ausdrücklicher Angabe der damit zu beweisenden Thatsachen gehörig zu bezeichnen.

Art. 78. Der Anklagesenat hat nach Ablauf dieser Frist die Acten dem Präsidenten des Gerichtshofes mit- zutheilen und nach vorheriger Bcnchmnng mit demselben für die Beibringung aller vom Staatsanwalt und dem Vertheidiger des Ängcklagten auf die Liste gesetzten Sengen oder sonstigen Beweismittel in die öffentliche Verhandlung Sorge zu tragen; doch steht es ihm zu, mit Beachtung der Anträge beider Theile, die für die Ermittelung der Schuld oder Nichtschuld des Angeklagten offenbar uncr- heblichen oder überflüssigen zu übergehen.

Die Vernehmung Sachverständiger in der öffentlichen Sitzung soll nach geführter Voruntersuchung nur aus- nahmsweise, insbesondere auf ausdrückliches Verlangen

Wo Einreden gegen ihre Einführung erhoben wer­den, bestrebe man sich dieselben zu beseitigen, ihren Un* giunb darzuthun, und den besseren Zustand hervorzu­heben, welchen die Anerkennung dieser Grundrechte brin- â wo Widerstand versucht wird, mögen sich alle Kräfte vereinen, denselben zu brechen! An Euch geht namentlich unser Gesuch, an Euch Bürger deren Regierungen bis jetzt noch keine Einleitung getroffen haben, die Grundrechte zur Geltung zu bringen.

2ör foibern alle Vereine in Baiern, Hannover Sachsen, in Preußen und Oesterreich auf, dahin ihre Bestrebungen zu richten und auf jede Weise, durch Pe­titionen an Regierungen und Kammern, durch Depu­tationen und Volksversammlungen, den Willen des Volkes zur Kenntniß der Säumigen zu bringen. In dieser Frage vor Allem zeigt sich der wahre Freund der Freiheit und der Einheit unseres Vaterlandes. Man hat geglaubt die Einheit nur in der Spitze des ganzen Verfassungs-Gebäudes, in der ausübenden Regierungs- gcwalt suchen zu müssen; - es droht eine erbitterte Spaltung in Deutschland über die Frage, ob diejenigen die wahren Freunde der Einheit seien, welche einen Bundesstaat nur mit Oesterreich schaffen wollen, oder ob die Vertheidiger eines Bundesstaates ohne Oester­reich mit Preußen die richtige Lösung des Räthsels ge­funden hätten. Weit besser würde man gethan ha­ben, wenn man die Feinde der Einheit in dem Lager der Wenigen gesucht hätte, welche unbegründeten Wi­derstand gegen die Grundrechte leisten, und wenn man als wahre Freunde der Einheit die Männer betrachtete, welchen die Durchführung der Grundrechte als nächstes Ziel ihrer Bestrebungen gilt. Ist hier nicht ein Band gegeben, welches das ganze Volk Deutschlands vereinen soll; nicht in gleichem Gehorsam und gleicher Unterwürfigkeit, fonbem in gleichem Rechte und in gleicher Freiheit? WaS bindet mehr aneinander, was vereint sicherer mit einander, gleiche Gewalt von Oben oder gleiches Interesse von Unten? Es ist wahr, mancher Bolksstamm hat schon errungen, was der andere erst in den Grundrechten als willkommene Gabe findet; aber ist es nicht lohnen­der, dem Bruder die hülsreiche Hand zu leisten und ihn heranzuziehen zu sich, als weiter zu eilen, ohne sich um sein Nachkommen zu kümmern?

Auch das mögen die Freunde der Freiheit nicht ver. gessen, daß nur diejenige Freiheit gesichert ist, für welche ein ganzes Volk in seiner Gesammtheit ein. steht, und daß jedes Recht, welches errungen wird, nur dadurch gegen die Gewalt geschützt werden kann, daß das ganze Volk sich dieses Rechtes bewußt ist, und es mit seinem Gesammtwillen vertheidigt. DaS deutsche Volk hat zu zwei verschiedenen Zeiten in diesem Jahr­hundert manche Freiheit erkämpft, manch s Recht sich erobert; aber weil es in seiner Gesammtheit nicht diese Rechte und Freiheiten hütete, weil es nur ver« fingest, hie und da, sie durchsetzte, konnte es sie so leicht und theilweise sobald wieder verlieren. Mögen wir jetzt

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des Angeklagten oder des Staatsanwalts ein treten und in der Regel die Verlesung ihres in der Voruntersuchung erfolgten Ansspruchs genügen.

Der Anklagesenat hat dem Angeklagten, falls er ver­haftet ist, durch den Untersuchungsrichter, andernfalls durch das betreffende Justizamt eine Ladung zum Erscheinen in der öffentlichen Sitzung mindestens 3 Tage vor der­selben zu stellen zu lassen.

Art. 79. Der Anklagesenat gibt von dem Derweisnngs- erkcnntniß sowohl dem Bürgermeister des Orts, wo der Angeklagte seinen Wohnsitz hat, sofern dieser bekannt ist, als dem Bürgermeister des Orts, wo das Verbrechen begangen worden ist, Nachricht.

Art. 80. Wenn nach erkannter Anklage und Be­endigung des in den Art. 71 bis 78 beschriebenen Ver­fahrens der Staatsauwalt oder der Angeschnldigte und der Vertheidiger noch neue für die Untersuchung erheb­liche Umstände oder Beweismittel entdecken, so können sie bei dem Anklagcsenatc die Vervollständigung der Un­tersuchung oder die Vorladung der noch zu vernehmenden Zeugen und die He^beischaffung der Beweismittel in die öffentliche Sitzung beantragen, und es hat dieser ihrem An­suchen, falls es erheblich erscheint, nach Anhörung deö Gegenllieils stattzugeben.

Auch kann der Präsident des Gerichtshofes von Amts­wegen den Anklagesenat beauftragen, die Untersuchung noch m einzelnen Punkten vervollständigen zu lassen oder noch weitere Zeugen und Beweismittel außer den vom