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âeiheit und Recht!"

J£31. Wiesbaden. Dienstag, 6. Februar 1849.

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Das Programm È>er Stufen und dasNass.

Negierangsorgan.

I.

Wiesbaden. Wir haben vor einigen Tagen bei Gelegenheit der Charakteristik unserer Zustände auch des Organs unserer Regierung, derNassauischen AU- aeinkinen" Erwähnung gethan, und an einem Sniytd gezeigt, auf welche geistlose Weise dieses .Regierungs­blatt die Opposition augreift. Jetzt haben wir Gelegen­heit, diese Blumenlese zu vervollständigen. Das Nass Regierungsblatt hat das Programm der Linken zum Gegenstände einer Reihe von leitenden Artikeln gemacht, mit denen es seine Armseligkeit und die beklagenewerthe Armuth und dievolksunfreundliche Leidenschastlichkeit ihrer Brodherrin recht schlagend darthut.

Die Linke in unserer Kammer ist, speziell durch die letzten feigen, prinziplosen Abstimmungen einiger Mit- ülieber, die sich im Lande und bei ihren Wahlern, um sich bei diesen schön zu machen, als zur Linken gehörend ausgaben (ein ehrenvolles Zeugniß für die Linke'), veranlaßt) einem längst gefühlten Bedürfniß entgegen- gekommen, indem sie mit klarer,.unumwundener Enthüllung ter Prinzipien, von denen sie ausgegangen ist und künftig auSgehen wird, vor das Volk hingetreten ist und so einen festen Anhaltepunkt zur Beurtheilung ihrer Thätigkeit gegeben hat. Sie hat damit erklärt, daß sie die Oeffentlichkeit und die K.itik nicht scheut und ein Beispiel gegeben, welches von der Regierung und der Kammermajorität im Interesse der guten Sache uach- geahmt werben sollte. Das Volk könnte dann entscheiden und würde in Zukunft gewiß nicht wieder einen Pfarrer Snell, sondern etwa den Herrn Werren oder Herrn Reichmann wählen.

Dazu wäre indessen freilich nöthig, daß die Reg.c. rung und ihre Majorität überhaupt von Prinzipien ausgingen, wovon wir vorerst (allerdings .noch keine Beweise haben.

Man hätte von einer volksthümlichen Regierung mit einem Minister, welchen die Revolution geboren, an der Spitze, und von der Majorität der yolksthüm- lichen Abgeordneten erwarten sollen, daß sie das Volk über ihr System überhaupt nicht im Zweifel gelassen hätte; jedenfalls aber, daß sie, nachdem von der Linken in der Kammer so abscheuliche Irrlehren gepredigt waren und nun sogar systematisch zusammengestellt sind, ihrem mit so großer Liebe und Verehrung an ihr hän­genden Volke den rechten Weg gezeigt und so auS ihrem Inkognito hervorgetreten wäre. Von dem Allen haben wir nichts bemerkt. Statt dessen fällt das Ne­gierungsorgan, dieNass Allg.", in ihrer Weise über das Prvgrainln her.

Diese Kritik wollen wir hier'etwas näher beleuchten. Wenn dieAllg." nicht fast blos von Bourgois und reaktionären StaatSdienern gelesen würde, könnten wir

uns dieser Mühe überheben. So aber müssen wir eben in den Sumpf waten.

Diegute Allg." beginnt ihre Werke mit der Be­trachtung, daß der Orkan im März so vielen Leuten die freie Urtheils kraft geraubt und daß in Folge davon der Communismus (!!!) sich geregt habe; daß man aber hätte erwarten sollen, daß Volksabgeordnete, welche in Gemeinschaft mit der Regierung einen gesetz­lichen Zustand Herstellen sollten, im Januar 1849 ihren Verstand wieder hätten; sie, dieAllg." hätte die Aeu­ßerungen einiger Kammermitglieder bis jetzt für unüber­legt und für Uebereilungen gehalten; jetzt sähe sie aber mit maßlosem Erstaunen aus dem Programme, daß die Abgeordneten der Linken ihren Verstand noch nicht wie« dererhalten hätten, da sie mit ruhiger Ueberlegung ein solches Programm niederschreiben könnten.

O! du armes, dummes Volk, das Narren zu seinen Vertretern wählt und diesen Narren fortwährend seine Sympathien zuwendet, das (hört!) zu den 10 Narren in der Person des Pfarrers Snell noch einen Ilten hinzuwählt? Hast du.denn noch nicht bemerkt, daß deine Abgeordneten auf der Linken Communisten sind, daß sie den Begriff des Eigenthums aufheben wollen, daß sie, statt eines gesetzlichen Zustandes, nur die Un­ordnung, den Unfug wollen? Ist es dir immer noch nicht angst vor den Communisten, der Linken in unserer Kammer? Du weißt nicht, woran du bist und was deine Vertreter zu Theil für verrückte, gefährliche Men­schen sind, weil du das Regierungsblatt, die Nass Allg." nicht liest. Drum schaffe dir dieAll­gemeine" an, auf daß du kluge und weise werdest.

Wir werden nun sehen, wie das Regierungsblatt seine gemeine Schmähungen begründet.

(Fortsetzung folgt.)

Nationalversammlung zu Frankfurt.

163. Sitzung.

Nach Verlesung des Protokolls beantragt Venedey wenn wir bei dem übergroßen Lärnieii der Rechten richtig verstanden haben, daß in demselben bemerkt werden solle, daß der ehemalige Reichsminister Schmerling in seiner vorgestrigen Rede ein System vertheidigt habe, nach welchem ein Abgeordneter der Nationalver­sammlung erschossen worden, damit in d n Akten der Versamm­lung niedergelegt werde, von wem dieses System ausgegangen sei. bPräsident will die Entscheidung dieser Reklamation nicht selbst übernehmen und läßt darüber abstimmen.

Wie zu erwarte», wird der Antrag Venedey'S abgelehnt.

Nach Erledigung einer Urlaubsfrage und Erstattung mehrerer Berichte iuterpellirt Martiny das Reichsministerium wegen eines von der preußischen Regierungsbehörde zu Minken veröffent­lichten Erlasses, worin Volksversammlungen im Bezirk derselben untersagt werden, und Würth aus Sigmaringen den Reichs­minister wegen seiner in der (60. Sitzung durch den Abgeordneten Stavenhagen abgegebenen Erklärung, daß in dem Fürstenthum Sigmaringen keine Reichstruppen mehr sich befänden, während sowohl nach Zeitungsnachrichten, als nach offiziellen und Privat- mittheilungen die Reichstruppen nach wie vor daselbst verblieben wären bhärt, hört!).

Die Rechte macht sich den unschuldigen Spaß, diesen höchstbe­denklichen Zweifel gegen die Wahrhaftigkeit deS ReichskriegSmiiii-

sters aus vollem Halse zu belachen. Wenn eS so weit kommt, daß die Möglichkeit einer offiziellen rcichsministeriellen Lüge von einer Partei belacht wird, wohin soll da die Achtung deS Volkes vor dieser Versammlung kommen?

ES folgt die Tagesordnung.

.^.."^maier spricht als Referent der Minorität für das erste MmorltatSerachten, das er durch Beispiele aus der amerika­nischen und euglischen Gesetzgebung und Geschichte rechtfertigt.

W aitz vertheidigt dagegen als Berichterstatter der zweiten Ptinoritat deren Vorschläge zum §. 7a und die darin enthaltenen ngormsschen Maßregeln auS dem Gesichtspunkte der Nothwendig­keit und Zweckmäßigkeit, welche die harten Kämpfe und die har­ten Zeiten, welche Deutschland in der nächsten Zukunft bevorstehen würden, erheischen.

Zur Abstimmung wird zuerst der Antrag Vincke's gebracht: Im Falle eineS-Kriegs oder Aufruhrs können die Bestimmungen der Grundrechte über Verhaftung, Haussuchung, Preßfreiheit, Ver­eins- und Versammlungsrecht von der Reichsregierung oder der Regierung eines Einzelstaates für einzelne Bezirke zeitweise unter Verantwortlichkeit des betreffenden Gesammtministeriums gegen den Reichstag, beziehungsweise Landtag, außer Kraft gesetzt wer­den. Weitere Bestimmungen bleiben einem Reichsgesetze Vorbehal­te, ; für die Verkündigung des Belagerungszustandes in Festungen bleiben die bestehenden gesetzlichen Vorschriften in Kraft." ES wird trotz dem, daß Bassermann sich mit bedeutungsvoller Schnel­ligkeit dafür erhebt, gegen eine Minorität von etwa 20 bis 30 verworfen.

Der Antrag WidenmannS:Im Fall des Kriegs oder Aufruhrs können die Bestimmungen der Grundrechte über Verhaf­tung, Haussuchung, Vereins- und Versammlungsrecht von der Reichsregierung oder der Regierung eines Einzelstaates für einzelne Bezirke zeitweise unter Verantwortlichkeit deS betreffenden Gesammt­ministeriums gegen den Reichstag, beziehungsweise Landtag außer Kraft gesetzt werden." Er wird mit 261 gegen 188 Stimmen verworfen. Der Entwurf zu §. 7 wird ebenfalls mit Abstimmung durch Namensaufruf mit 242 gegen 206 Stimmen angenommen- der von Mar Simon beantragte Zusatz:Die Einberufung muß in diesem Falle sofort geschehen, so daß der Zusammentritt spätestens am 2l.Tage von Verkündigung der Ausnahmemaßreqeln an gerechnet, stattfindet, wideigenSfallS derselbe ohne Berufung erfolgt," mit 265 gegen 163 Stimmen verworfen. Damit erledigt sich das erste Minoritätserachten und die übrigen Anträge zu § 7. Der im zweiten Minoritätserachten vorgeschlagene §. 7a wird nachdem vorher der Antrag Schmerlings:

Bei dringender Gefahr im Falle eines Kriegs oder Auf­ruhrs, wenn die regelmäßige Wirksamkeit der obrigkeitlichen Ge­walten oder der Gerichte thatsächlich gehemmt ist, darf das Kriegsrecht für bestimmte Bezirke verkündet werden.

Die Verkündigung des KriegSrechtS gewährt der in dem betreffenden Bezirke fungirenden höchsten Militärbehörde inner­halb dieses Bezirkes:

1) die gesammte Crecutivgewalt:

2) das Recht, den gesetzlichen Gerichtsstand zu bestimmen-

3) das Recht, den Gerichten die Befngniß, Todesurtheile 'zu fällen, einznräumen; 5

4) das Recht, die Bestimmungen der Grundrechte über Ver­haftung, Haussuchung, freie Presse, Vereins- und Ver-

! sammlungsrecht außer Kraft zu setzen.

Bestimmungen über die Formen der Verkündigung deS Kriegsrechts und über das gerichtliche Verfahren bleiben der Reichsgesetzgebung vorbehalten. Bis zum Erlaß dieser Gesetze bleiben die geltenden Vorschriften in Kraft.

mit 336 gegen 66 Stimmen verworfenen worden; von der Mi­norität zurückgezogen; die sich mit dem Anträge Thielau'S ver­einigt, welcher lautet:

Bei dringender. Gefahr im Falle eines Krieges oder Auf­ruhrs, wenn die regelmäßige Wirksamkeit der obrigkeitlichen Ge­walten oder der Gerichte thatsächlich gehemmt ist, darf von dem Gesammt-Ministerio des Reichs oder des Einzelstaates, außer den. im §. 7 gestatteten Maßregeln das Kriegsrecht für be-

Sie lebet noch.

Sonett.

Ein Dichter fingt: Die Freiheit sei verschieden, Erschallet seien nächtlich Tranersänge Und Orgelton und dumpfe Grabesklänge, Und über Diutschland rings lag Kirchhofssriedcn."

Nur Täuschung war's, noch lebt Hienieden

Die Hvhe; nur ihr strahlendes Gehänge, Ihr Strahlenkranz, ihr goldenes Gcklänge Ward jüngst versenkt zum stillen Grabesfrieden

Sie will nicht mehr in Pomp und Pracht erscheinen, Dieweil ihr Goldgeschmeid die Augen blendet; In stiller Nacht will sie dje Herzen einen.

Sie will kein süßliches Erlösungsweinen;

Erkannt sein will sie; drum, zu uns gesendet, Will Licht und Kraft in jedes Herz sie scheinen!

L. Heinrich.

Gesetzentwurf, die Einführung des mündlichen und öffentlichen Straf­verfahrens mit Schwurgerichten betreffend.

Bearbeitet von dem engeren Ausschuß. (Jung II, Hehucr u. Naht.)

(Fortsetzung.)

Art. 61. Erhebliche Beweismittel, welche der An- geschulvigte hiernach angibt, sind von dem Untcrsuchungs- richter aufzunehmcn. Dem Angeschuldigten ist jedoch nach deren Aufnahme ohne Wiederholung des übrigen Acten- inhalces nur deren Ergebniß znr Erklärung darüber ohne Gestattung einer weiteren Frist zu eröffnen. Werden keine für erheblich erachteten Beweismittel angegeben, so wird die Untersuchung geschlossen.

Art. 62. In dem Schlußverhör ist der Angeschuldigte, wenn er nicht schon einen Vertheidiger erwählt hat, bei Vermeidung der Nichtigkeit von dem Unter­suchungsrichter aufzuforbern, sofort oder längstens binnen 3 Tagen einen Vertheidiger zu benennen, oder um Be­stellung eines 'Officialanwalts nachzusuchen, unter der An­drohung, daß im Unterlassungsfälle ein solcher für ihn vor dem Anklagesenate nicht zugelassen werde.

Zweite Unterabtheilung.

Von den Verhandlungen vor dem Anklagesenate.

Art. 63. Nach geschlossener Untersuchung und Ab­lauf der in Artikel 62 bestimmten Frist hat der Uuter-

suchungsrichter die Acten dem Staatsanwalte mitzutheilen, welcher sie binnen 8 Tagen mit einem Vortrage, der seine Anträge enthält, an den Anklagesenat einzuseuden hat.

Art. 64. Stellt der Staatsanwalt den Antrag:

1) von der weiteren gerichtlichen Verfolgung abzustehen, weil die untersuchte That durch kein Strafgesetz verboten sei, oder weil Umstände, welche die Straf­losigkeit des Angeschuldigteu begründen, unbedenk­lich als vorhanden angenommen werden können, oder weil es ohne Zweifel an den zur Festellung des Thatbestandes des^Verbrechens ober zur Ueber- fübrung des Angeschuldigteu erforderlichen Beweis­mitteln fehle, ober

2) die Untersuchung noch in wesentlichen Punkten zu vervollständigen, oder

3) die Untersuchung zur Aburtheilung an ein Justiz­amt (resp. Hofgericht) zu verweisen, so ist hier­über in einer binnen 8 Tagen abzuhaltenden Siyung, deren wöchentlich wenigstens eine abzuhalten ist, von dem Referenten Vortrag zu erstatten und auf diese Anträge zu entscheiden.

Erklärt sich der Senat mit den Anträgen des Staats­anwalts einverstanden, so ist sofort deren Ausführuug durch Weisung an den Untersuchungsrichter ober unmittel­bare Abgabe bcr UntersuchungSacten an das zur Abur- theilung bestimmte Gericht anznordnen.

Art. 65. Ist dagegen der Anklagesenat mit den An