2) zweier Abstimmungen, zwischen wrlchen ein Zeitraum von wenigstens acht Tagen liegen muß;
3) einer Stimmenmehrheit von wenigstens zwei Drittheilen der anwesenden Mitglieder bei jeder der beiden Abstimmungen.
-Mi nvrit â ts erachten. Diesem Paragraph möge folgende Fassung gegeben werden:
Zn Abänderungen in der ReichSvcrfaffung bedarf es:
1, 2, 3 (wie im §. 6).
4) der Zustimmung deS ReichSoberhanpteS unter den in dem Paragraph 19 des Reichstages festgestellten Beschränkungen.
Vincke spricht natürlich für die Abhängigkeit der VerfassungS- abändcrnngen von der Einstimmung des Reichsoberhauptes, ohne welche ja ter preußische Erblasser unmöglich wäre. Er hält bem absoluten Veto eine Lobrede und zieht weidlich gegen Republik und Revolution los, spricht von Liebe des Volkes zu den angestammten Fürstenhäusern (anhaltendes schallendes Gelächter), gibt aber dabei zu eckennen, daß seine Monarchie, die er zwar konsti- intionell nennt, nichts ist, als ein übermalter Absolutismus.
Vogt: Hr.Vmcke hat unter anderem gesagt, die linse Seite wolle die Revolution, weil ich gesagt habe, ich betrachte dieselbe als Naturnothwendigkeit, als Gesetz der politischen Entwicklung. Es ist wahr, es gibt keine Entwicklung in der Natur wie in der Politik ohne Revolution. Allein es ist ein anderes damit, ob man diese Revolution will, und ob man sie in jedem Augenblick will. Man kann überzeugt sein, daß die Luft auf den Antillen nur durch Orkane und Wirbelwinde gereinigt werden könn-, aber man braucht sie deshalb nicht herbeizuwünschen. — Er hat weiter gesagt, wir sollten auS Pessimismus für daS absolute Veto stimmen. Wir haben aber stets nur die Rolle der Warner vor der Revolution gespielt, und gemahnt, daß hier die V.rfassuug nicht in starrer Form auf Jahrhunderte hinaus zu bauen sei, sondern in beweglichen Formen, die sich dem Zeitgeist anpassen lassen (Beifall). Es ist eine Selbstüberschätzung, wenn man in der jetzigen Zeit, wo die Revolution kaum begonnen, feste For- men auf Jahrhunderte bauen will. (Beifall.) Ich finde aber gerade darin den Fluch der Verblendeten, daß sie für das arbeiten müssen, was sie nicht wollen, für die Revolution (Beifall), die sie durch die Starrheit ihrer Formen herbeiführen. Wenn man den Geist einengen will, sprengt er die enge Flasche, in die man ihn hat einzwängen wollen. Und das ist gerade Eure Arbeit, Ihr Herren auf der Rechten. (Beifall.) Ihr glaubt deu Geist dadurch bannen zu können, daß Ihr den Pfropfen auf der Champagnerflasche fest bindet und anstatt sie in den Eiskeller ruhiger Zustände zu stellen, sie in die Hitze der Aufregung schleudert; aber Ihr werdet sehen, daß Euer Draht den Geist nicht bindet! (Rauschender Beifall.)
Vincke erhält das Wort zu einer Berichtigung und erklärt sehr weitschweifig, daß er das Wort Pessimismus nicht gebraucht habe. — Hierauf beginnt die Abstimmung durch Namensaufruf über den ersten Satz, der mit 239 gegen 196 Stimmen angenommen wird.
Die folgenden Sätze unter 1, 2 und 3 werden durch einfache Abstimmung angenommen; der Antrag Vincke'S statt 2 zu setzen: „Zwei Abstimmungen in zwei verschiedenen Sitzungsperioden" wird abgelehnt.
Es folgt die Verhandlung über § 7, welcher die Gewähr der Verfassung im Belagerungsstand und das Recht der Ministerien, die Verfassung zu suspendiren, enthält. Er lautet:
3 m Fall des Kriegs oder Aufruhrs können die Bestimmungen der Grundrechte über Verhaftung, Haussuchung und Versammlungsrecht von der Reichsregierung oder der Regierung eines Einzelstaates für einzelne Bezirke zeitweise außer Kraft gesetzt werden; jedoch nur unter folgenden Bedingungen:
1) die Verfügung muß in jedem einzelnen Fall von dem Gesammtministerium des Reichs oder Eiuzelstaa- tes auSgehen;
2) das Ministerium deS Reichs hat die Zustimmung des Reichstages, das Ministerium des Einzelstaates die des Landtages, wenn dieselben zur Zeit versammelt sind, sofort einzuholen. Wenn dieselben nicht ver- sammelt sind, so darf die Verfügung nicht länger als 14 Tage dauern, ohne daß dieselben zusammenberufen und die getroffenen Maßregeln zu ihrer Genehmigung vorgelegt werden.
Weitere Bestimmungen bleiben einem Reichsgesetz Vorbehalte».
Für die Verkündigung des Belagerungszustandes in Festungen bleiben die bestehenden gesetzlichen Vorschriften in Kraft.
Minoritätserachten I. Diesem Paragraph möge folgende Fassung gegeben werden:
Im Falle des Krieges oder Aufruhrs können die Bestimmungen der Grundrechte über Verhaftung, Haussuchung und VersammlungSrecht nur von dem Gcsammtministeriuin deS Reiches oder des Einzelstaates für einzelne Bezirke zeitweise außer Kraft gesetzt werden. In einem solchen Fall ist die Zustimmung des Reichstages oder gesetzgebenden Körpers des Einzelstaates ohne Verzug einzuholen. Erfolgt diese Zustimmung nicht, so ist die verhängte Maßregel aufzuheben.
Weitere Bestimmungen bleiben einem Reichsgesetze vorbehalten. . I
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Angtschuldigte wegen Schwierigkeit der Sache oder wegen anhcrcr Umstände sich selbst zu vertheidigen außer Stande ist.
Art. 55. Außer den im gegenwärtigen Gesetze noch weiter bestimmten Pflichten und Befugnissen des Ver- tbcidigers hat dieser im Laufe der Voruntersuchung An- träac und Beseluverden des 2lngcschnldigten über die Cuucilung und den Gang der Untcrfuebung, über Verzögerung und zu weite Ausdehnung derselben, über untcr= i L.bcne Beachtung zur Vertheidigung dienlicher Umstände und deßhalb gestellter Anträge des Angeschuldigten, so wie über verletzende Maßregeln und die Behandlung desselben in dem Gefängnisse oder in den Verhören nach G. tsiuden bei dem Untersuchungsrichter oder bei dem An- llagcscnatc anzubringen.
Ait. 56. Einem verhafteten Angeschuldigten ist es gestattet, sich mit seinem Vertheidiger wegen der Ver- theidigung zu unterreden lind zwar vor dem Schlußver- bürc in der Voruntersuchung im Beisein, — nach diesem Verhöre aber ohne Beisein einer Gerichtsperson.
Art. 57. Ein Vertheidiger, welcher sich in der Absicht, die Ermittelling der Wahrheit zn vereiteln oder zu erschweren, insbesondere bei der Unterredung mit dem Angeschuldigten unlauterer Mittel- bedient, miib in eine Strafe verfällicht, welche in Wiederholungsfällen bis zu 50 fb und Entziehung der Vertretungsbefugniß oder Entlassung von der Stelle als Procurator steigen kann.
Art 58. Die Einsicht der vollständige» Acten oder
Für die Verkündigung des Belagerungszustandes in Festungen bleiben bis zur Erlassung dieses Gesetzes die bestehenden gesetzlichen Vorschriften in Kraft.
Minoritätserachten 11. Zusatz §. 7 a. Bei dringender Gefahr im Falle eines Krieges oder Aufruhrs wenn die regelmäßige Wirksamkeit der obrigkeitlichen Gewalten oder der Gerichte thatsächlich gehemmt ist, darf das Krieas- recht für bestimmte Bezirke verkündigt werden.
Die Verkündigung des Kriegsrechts geht von dem Ge- sammtministerium des Reichs oder des Einzelstaates aus. Sie bedarf der Genehmigung des Reichstags, beziehunas- • weise Landtags.
Ist der Reichstag, beziehungsweise Landtag, nicht versammelt , so muß die Berufung desselben zu sofortigem Zusammentreten zugleich mit der Berlundmuna des KrieaS- rechts erfolgen.
Die Verkündigung des Kriegsrechts gewährt der in dem betreffenden Bezirke fungirenden höchsten Militärbehörde innerhalb dieses Bezirkes:
1) die gestimmte Erecutivgewalt;
2) das Recht, den gesetzlichen Gerichtsstand zu bestimmen ;
3) das Recht, den Gerichten die B.fugniß, Todesurtheile zu fällen, einzuränmen;
4) das Recht, die Bestimmungen der Grundrechte über Verhaftung, Hauesuchung und Versammlungsrecht außer Kraft zu setzen.
Die Dauer des kriegsrechtlichen Zustandes hängt von den bind) den Reichstag, beziehungsweise Landtag, ge- nehmigten Bestimmungen der Reichs- oder Landesregle- rnng ab.
Bestimmungen über die Forme» der Verkündigung deS Kriegsrechts und über das gerichtliche Verfahren bleiben der Reichsgesetzgebung Vorbehalte». Bis zum Erlaß bie-- ser Gesetze bleiben die geltenden Vorschriften in Kraft.
Die Abstimmung über diese Anträge wird, nachdem Tellkampf, Schicer, H. Simon, Schmerling, Vogt und Vinke das Wort ergriff.», auf Samstag den 3. Februar verschoben.
(Reichstags-Zeitung.)
D e n t s H l a n d.
BV Aus dem Amte St. Goarshausen, 26. Januar. (Der Zorn der „Allgemeinen" über die Petition wegen der Schwurgerichte.) Da die „Nassauische Allgemeine Zeitung" bei uns nur wenige Leser hat, unter welche wir leider nicht gehören, so haben wir erst aus der heutigen Nummer der „Freien Zeitung" ersehen, daß die schon vor längerer Zeit von vielen Gemeinden des hiesigen Amtes bei der Abgeord- nkten-VelsammIung eingeieichte Petition wegen des ursprünglichen Gesetzentwurfes über Einführung der Schwurgerichte bei der guten „Allgemeinen" so heftige Aufwallungen des Zornes über die „Verderblichkeit" unserer „Ansichten" hervorgerufen hat. Die Widerlegung, welche die Erpecterationkn der „Allgemeinen" in dem gediegenen Artikel in Nummer 22 der „Freien Zeitung" gefunden haben, ist so gründlich und vollständig, daß es nur übrig bleibt, wenige Worte derselben beizufügen. Die „Allgemeine" hat abermals mit würdigen Waffen gefochten. Sie sagt, die genanntePetitition sei „angeblich" von vielen Gemeinden des Aintes St. Goarshausen cingkreicht worden. Dieses „Angeblich" ist eben eine Verdächtigung, welche auch nicht den entferntesten Schein eines Grundes für sich geltend machen kann. Sie muß um so mehr auffallen bei der offiziellen Stellung der „Allgemeinen", kraft welcher sie einfach über den Gegenstand ihres Zweifels bei dem Bureau der Abgeordneten Versammlung anfragen und sich überzeugen konnte, daß das „A n g eblich" ein „Wirklich" sei. Was im klebrigen die Gründe betrifft, mit welchen die „Allgemeine" unsre „verderbliche" Ansicht, daß nämlich der Census bei der Ge- schwonienwahl eben so gut wegfallen müsse, wie er bei der Abgeordnetki.wahl weggefallen ist, zu bekämpfen versucht, so beweist ihre gelehrt thuende und für Unkundige auch vi lleicht gelehrt scheinende, in Wirklichkeit aber sehr uncritische und unwissenschaftliche Aufzählung der betreffenden Bestimmungen der badischen, bayerischen, hessischen re. G's tze oder Gesetzesentwürfe, weiter gar nichts, a's daß diese Gesetze oder Gesetzesentwürfe in diesem Punkt fast eben so wenig was taugen, als jener nassauische, und daß sie daher ge- ände:t zu werden verdienen, womit denn auch z. B.
einzelner Theile derselben kann dem Vertheidiger vor dem Schlußvorhalte, insofern der Untersuchungsrichter es für unbedenklich findet, jedoch nur in dem Geschäftslocale des Gerichtes erlaubt werden.
Nach dem Schlußvorhalte ist die Eiufichtsnahme dem Vertheidiger ohne Ausnahme und zwar Procuratoren immer in ihrer Wohnung, anderen Personen aber nach dem Ermessen des Untersuchungsrichters entweder in ihrer Wohnung, oder im Gerichtslocale, dem Angeschuldigten selbst jedoch nur dann, wenn keine besonderen Gründe entgegen sieben und zwar diesem immer nur unter gerichtlicher Aufsicht zu gestatten.
Jedem Vertheidiger wird eine Abschrift der Protocolle über den Thatbestand und die Aussagen der in die öffentliche Sitzung vorgeladcncn Personen unentgeltlich mit- getheilt. Die Abschrift anderer Actenstücke kann er auf seine Kosten sich fertigen lassen.
Tit. II.
Von dem strafgerichtlichen Verfahren.
I. Abtheilung.
Von der dem Verfahren vor dem Geschwornengerichte ^vorangehenden Verhandlung.
Erste Unterabtheilung.
Von der Voruntersuchung.
Art. 59. In Bezug auf die Voruntersuchung haben die Untersuchungsrichter immer den Grundsatz im Auge
die badische zweite Kammer, unter Anführung einer juristischen Celebrität von europäischem Ruf (Mittermaier) und mit einer großen Majorität, begonnen hat, und womit der Ausschuß der nassauischen Kammer in seinem von Nabt, Jung und Hehner ausgear- beiteten Entwurf (Titel I, Artikel 11 und ff.) bereits nachgefolgt ist, ohne sich an die Bedenken des „unvergleichlichen Vergleichers" in Nummer 230 der Nass. Allg. Zeitung zu stören. Wir wollen der guten „Allgemeinen" aber doch verrathen, auf welche A>t sie einzig und allein die Nothwendigkeit und Zweckmäßigkeit eines Census der beabsichtigten Art für die Geschwornen beweisen kann. Sie müßte nämlich dar- tyun, daß kein anderer Staatsbürger Gerechtia- keltsgefuhl, Urtheilskraft und Vaterlandsliebe habe, als derjenige, der entweder viel Geld besitze oder ein öffentliches Amt bekleide. Beweißt sie das, dann hat sie Recht und wir werden zuerst mit ihr rufen * Es lese der Census.' Beweist sie es nich^, so werden'wir uns weder durch gesuchte Verdächtigungen, noch durch weitere Vergleichungen des unvergleichliche,, Vergleichers noch durch sonstige prinziplose Actenweisheit dazu bewegen lassen, für einen mit unserem ständischen Wahl- gesetz, mit unserer neuen Gcm.indeordnung, mit den unabweisbaren demokratischen Bedürfnissen der Gegenwart im Widerspruch stehenden Geschworuen-Census zu arbeiten, während man denselben in Frankreich, wo ihn der despotische Druck des Kaiserreichs geschaffen, abschafft, und während er in Nordame-ika nicht besteht, gleichwohl aber dort die Geschwernengerichte sich eines Ansehens erfreuen, das sie in Frankreich früher nicht hatten und vielleicht auch in den deutschen Ländern nicht haben werden, welche sich durch Geschwornen-Gesetze nach dem Zuschnitt der „Allgemeinen" erfreuen lassen. Würde aber die „Allgemeine" die Richtigkeit des Ober- satzes, welcher bei Vertheidigung des Geschwornen-Cen- suS vorausgesetzt werden muß, daß nämlich bloß bei denjenigen, welche viel Geld und ein Amt besitzen, Urtheilskraft und Rechtssinn angenommen irrten kann, darthun, so würde sie damit noch viel mehr bewiesen haben, nämlich, daß man das Ziel v.'el einfacher durch Uebertragung aller öffentlichen Richte, stellen auf reiche Leute erreichen kann, und daß also das allgemeine Verlangen des Volks nach Geschwornen- Gerichten bereits seine volle Erfüllung gefunden hat in jener königlich preußischen Ministerin!- Ordre vom Jahre 1842, durch welche Unvermögende vom Ergreifen des juristischen Faches abgemahnt und die Referendarien, Auscultatoren und Assessoren vor dem Schuldenmachen verwarnt werden. Es ließe sich also der vollständige Bew,is führen, daß wir ein neues Gesetz gar nicht nöthig haben, daß ja Alles schon implicite in unserer alten Verfassung enthalten sei, und daß es dazu der zwecklosen „Märzbewegung" gar nicht bedurft hätte. Wir erlauben uns, diesen Stoff der Nass. Allg. Zeitung zur Bearbeitung zu empfehlen und versprechen uns bei ihrer beweglichen Darstellungsgabe viel davon.
D Diez. (Gewerbshalle.) Am 29. Januar wurde dahier eine Verkausshalle für Kunst- und Ge- werbsprodukte eröffnet. Mit großer Zuvoikommenheit hatten die hiesigen Bürger, um das Entstehen dieser Anstalt zu fördern, Beiträge subsccibirt und da gerade am ersten Tage der Eröffnung schöne Schreinerarbeiten eingestellt wurden, so wollen wir hoffen, daß derselben ein recht solides und belangreiches Gedeihen bevorsteht. Wenn w.r auf die freundliche Unterstützung, die der Anstalt wurde, zurückblicken, so drängt sich uns der Gedanke auf, daß die Ansicht, eS müsse etwas recht tüchtiges für die Hebung des Handwerkerstandes geschehen, bei dem Publikum Bahn sich gebrochen habe und gewiß verdient auch kein Stand mehr der raschen und energischen Hilfe, als gerade dieser, der durch die mißbrauchte Gewerbsfreiheck, durch die verflossenen theuren Jahre und die jetzigen geschäftlosen Z iten der gänzlichen Untergrabung entgegengeht. Bisher hat der.
zu behalten, das; der Zweck derselben nur der ist, die erforderliche Aufklärung über die bei dem öffentlichen Verhöre zu verhandclndcu Thatsachen zu gewähre» und die Materialle» und Beweismittel für diese zu liefern.
Es ist demnach von einer zu weiten Ausdehnung der Untersuchung, insbesondere aber von weitläufigen Verhören, namentlich des Angeschuldigten, und von Konfrontationen abzusehen.
Art. 60. Innerhalb 8 Tagen, nachdem die letzte Untersnchnngshandluug stattgefunden hat, ist dem An- geschnldigtcn das ganze Ergebniß der Untersuchung sowohl hinsichtlich des Thatbestandes, als auch hinsichtlich der Ueberführung mit allen Umständen und den dafür sprechenden Anschuldigungs- und Entlastungsbeweisen im Zusammenhänge nach einer zu den Acteu gefertigten, gedrängten Zusammenstellung mit der Afforderung mündlich zu eröffnen, seine Vertheidigung dagegen und die Beweismittel, die zur ganzen oder theilweisen Widerlegung der Anschuldigung dienen können, anzugeben. Dem Augcfchlildigtcn kann, wenn er es verlangt, zu seiner Erklärung hierüber eiue Bedenkzeit von höchstens 3 Tagen gestattet werden. Diese Vorschrift kommt auch nach einer von dem Anklagesenate verfügten Vervollstäudigmig der Voruntersuchung zur Auweudung.
(Fortsttzung folgt.)