„âeiheit und Neckt!"
Jg3O, Wiesbaden. Sonntag, ^. Februar 18ÄN
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Das konstitutionelle Regiment in Nassau.
Nur Eins ist noth, dran halt' ich fest, Und will eS uit verlieren/ Das ist mein christlicher Protest, Mein christlich Protestiren.
Georg Herwegh.
^Wiesbaden, den I.Febr. Wenn man sich die Zustande in unserem Duodezstäätchen etwas mehr als obeiflächlich.ins Auge faßt, so kann man sich eines eigenthümlichen Gefühls der Trauer und der Wehmuth nicht erwehren. Schwer wie der Alp beklemmt es die Brust jedes Volksreundes; unwillkürlich möchte man ausrufen: O Volk, in welchen Händen liegen deine Geschicke!
Da ist doch auch keineLSpur von Consequenz, keine- Spur von einheitlicher Leitung und Verfolgung eines klar bewußten Zieles. ,
Die Rath- und Thatlosigkert der Regierung ist sprüchwört'ich geworden. Statt sich eine klare Idee von dem neu zu gestaltenden Staate zu machen, und mit Kraft und Energie zur Ausführung dieser Idee zu schreiten, läßt sie sich von der Kammer oder einzelnen Mitgliedern bald auf dieses, bald auf jenes aufmerksam machen und zu Gesetzentwürfen ausforoern und kommt so in allen Dingen 'nachgehinkt. Da wird hier ein neuer Lappen aufgesetzt, dort ein Loch gestickt und so stets reparirt '.und gequacksalbert; an eine großartige Maßregel aber, an einen durchgreifenden Plan, den man der Kritik unterwerfen könnte, daran denkt Niemand, dazu hat die Negierung nicht den Muth und nicht die Fähigkeit. So besteht denn unsere ganze sogenannte Neugestaltung aus einem bedauerungswürdigen Flickwerk ohne Plan und ohne Werth.
Aber, wird man fragen, warum greift denn die Kammer nicht zu? Die Kammer, welche aus den Männern besteht, welche das Volk mit der Neugestaltung unserer Verhältnisse betraut hat?
Und abermals möchte man ausrufen: O Volk! in welchen Handen liegen deine Geschicke!
Weinen möchte man, wenn man die gesetzgeberische Thätigkeit unserer Kammer ansieht.
Aus der einen Seite ein kleines Häuflein Männer von klarem Bewußtsein über das, was sie wollen, im Besitz der Intelligenz und ausgehend von Prinzipien, mit denen sie offen vor das Volk hingetreten sind und um das Wohl des Volks eifrig bemüht. Auf der andern Seite eine kompakte Masse stets und unerschütterlich für die Regierungkproposi tonen redend oder stimmend , die nur wenige Intelligenzen in ihren Reihen zählt; und dazwischen endlich einen Haufen von Menschen, die überP inzipiensra^en lachen, jene sogenannten Unparteiischen, denen Alles gleichgültig ist, was nicht unmittelbar den Geldbeutel berührt, — jene Menschen, die Nichts gelernt und Nichts vergessen haben. Sie stimmen nach sogenannten Gründen der Zweckmäßigkeit
Gesetzentwurf,
die Einführung des mündlichen und öffentlichen Strafverfahrens mit Schwurgerichten betreffend.
Bearbeitet von dem engeren Ausschuß. (Jung II, Hehner u. Naht.)
(Fortsetzung.)
Art. 49. Ebenso hat derselbe alle den Erfolg einer Untersuchung untreren Beschleunigung betreffende Notizen, welche ihm zur Kenntniß kommen, dem Untersuchungsrichter mitzutheilen und sich von deren Beachtung zu überzeugen. — Hält er die unterlassene Beachtung seiner Mittheilung für nicht gerechtfertigt und gelingt es ihm bei mündlichem Benehmen nicht, den Untersuchungsrichter zur Thätigkeit in dieser Beziehung zu bestimmen, so hat er deßhalb beschwerende Anzeige bei dem Anklagesenate zu machen.
Art. 50. Derselbe hat ferner die Obliegenheit, den richtigen und raschen Fortgang der Voruutersuebnug bei dem Untersuchungsrichter im Interesse des Staats zu überwachen und Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften, Unregelmäßigkeiten, zweckwidrige Verfügungen und Verzögerungen, namentlich durch die zu weite Ausdehnung der Untersuchung oder unterlassene gleichzeitige Anordung erforderlicher Untersuchungshandlungen, wenn dem Untersuchungsrichter darüber mündlich oder schriftlich mitzu- theilende Bemerkungen von diesem nicht beachtet werden, bei dem Anklagesenate zur Anzeige zu' bringen.
und geben leider in allen Fragen, worüber in der Kammer eine prinzipielle Verschiedenheit herrscht, den Ausschlag. Daher denn die oft Jedem unbegreiflichen Schwankungen in den Abstimmungen.
Wenn Herr Jost Schmidt sich von Herrn Naht beleidigt glaubt, so stimmt er, wie uns wenigstens dünkt, gegen jeden von demselben ausgehenden Antrag und mit ihm seine gefälligen Nachbarn und Gesellen. Von Intelligenz nnd Consequenz ist hier keine Rede. Und doch macht in Wahrheit die feige Mittelmäßigkeit in der Kammer die wichtigsten Beschlüsse.
Darum habe nur Vertrauen, liebes Volk, zu deiner Regierung und deiner Kammer! Herr Reichmann sagt dir ja, du hättest Ursache dazu! Und du hast sie auch wirklich, denn deine Regierung hat eine kompakte Majorität in den aus einer freien Wahl hervorgegangenen Abgeordneten. Sie wird gestützt von Herrn Zollmann, der sogar Vertrauen zu ihr hat, von Herrn Leisler, der nie seine Ueberzeugung änderte, von Herrn Müller 1., Krämer, 9t e m p, Blum, Unzicker, Schlemmer, H eyl, Tr:pp, Schmidt, Kürtel, lauter Vertrauensmännern von erprobter Gesinnung und seltenen Talenten.
Diese Regierung und diese Kammermajorität werden der Welt imponiren mit ihren gesetzgeberischen Worten; sie werden sich ein Denkmal setzen im Herzen des Volkes! Und du, griesgrämiger Volkssreund, hast nichts als Zweifel!
Die Regierung stützt sich aber auch auf die öffentliche Meinung; sie hat ihr eignes Organ, die „Nassauische Allgemeine". Die „Nassauische Allgemeine" ist das Regierungsblatt. Wenn man aber glaubt, aus derselben die Ansichten und Pläne der Negierung erfahren zu können, so irrt man sich sehr. Da ist ebenfalls nicht von Prinzipien, von Streiten mit Gründen der Vernunft die Neve; das Regierungsorgan beschräntk sich auf eine geist- und prinziplose Lobhudelei aller Regierungsvorlagen und gar oft solcher, welche die Regierung nachher selbst als unvollständig und unzweckmäßig erkennt, auf eine unbedingte Lobhudelei aller Ne- gierungsmänner in der Kammer und endlich auf eine geistlose, gehässige Anfeindung der Linken in der Kammer und der von ihr,auögehenden Anträge und Vorschläge. Keine Spur von Gründen, von Ueberlegung und Eifer für die Sache; nichts alö Gehässigkeiten und Persönlichkeiten; statt, daß in andern Staaten die Re- gierungspresse sich auszeichnet durch gemessene, ruhige Haltung, durch Anstand in jeder Beziehung, hat unsere Regierungspresse den Ruhm gemeiner Schimpfreden und gehässiger Persönlichkeiten. Sv hat, um ein Beispiel für viele anzuführen, neulich der engere Ausschuß für Organisation einen Gesetzentwurf vorgelegt, den ersten, woinach der Weg der Flickerei verlassen und ein Theil der Gesetzgebung aus einem Guß und nach einem System behandelt worden ist, und sofort fällt die „Nassauische Allgemeine" in ihrer Weise über denselben her. Man kann in der Sache sehr wohl verschiedener Meinung
Art. 51. Dem Staatsanwalte sind auf sein Verlangen die Acten nebst einem gehörig eingerichteten Verzeichnisse aller anhängigen Untersuchungssachen in dem Gerichtslocale zur Einsicht vorzulegen.
Der Staatsanwalt hat sich zu diesem Zwecke, so oft er es nöthig findet, wenigstens aber in der Woche einmal in das Gerichtslocal zu begeben. Können ihm Acten ohne Unterbrechung der Bearbeitung derselben nicht vorgelegt werden, so ist ihm die Zeit anzugeben, wann dieses geschehen kann.
Art. 52. Der Angeschuldigte ist in der Wahl des Vertheidigers nur dadurch beschränkt, daß er keine Person wählen kann, welcher die Vertretungsbefugniß vorher durch gerichtlichen Beschluß im Allgemeinen entzogen worden ist, und daß nach den Verhältnissen des Gewählten oder dessen bescheinigter Zusage die erforderliche Gewißheit darüber vorliegt, daß derselbe zur Zeit der mündlichen Verhandlung der Sache am Gerichtssitze anwesend sein wird.
Dem Gerichte steht es zu, wenn eine übel berüchtigte oder offenbar unfähige Person zum Vertheidiger gewählt wird, diese zu verwerfen.
Staatsdiener des HerzogthumS können gegen Belohnung keine Vertheidigung übernehmen.
Im klebrigen bedürfen sie zur Uebernahme einer Vertheidigung der Erlaubniß der ihnen vorgesetzten Dienstbehörde, welche den in gerader Linie oder im 2ten Grade der Seitenlinie nach bürgerlicher Berechnung Verwandten
sein, aber Gründe muß man haben. Was bringt aber das Regierungsblatt dagegen vor:
1) man habe viel Personal an den Friedensgerichten, damit der Accessist Müller nicht ausfalle,
2) sei dafür gesorgt, daß ein Amtsaccessist oder Landoberschultheiß immer noch Advokat werden könne,
3kbte Ausschuß- und Kammermitglieder verständen von solchen Dingen nichts und
4) die Ausschußmitglieder hätten während der Ausarbeitung des Entwurfs Diäten bezogen.
So greift das Regierungsblatt einen dec wichtigsten Gesetzentwürfe an, mit denen die Kammer sich noch beschäftigt hat. Man kann daraus auf daS Uebrige schließen.
Die oben bezeichnete Kammermajorität und das hier etwas näher charakterisirte Regierungsorgan sind, nebst den Reichstruppen, die Stützen unserer ächt konstitutionellen Regierung; mit diesen ruft sie die Welt in die Schranken; und sie kann es, wenn sie mit einem Vertrauensvotum der „Allgemeinen" und mit einem Beschluß der Nassauischen Nationalversammlung ausreicht.
Du bist gut besorgt, liebes Volk! Jetzt sei aber auch hübsch ruhig und lasse die Gedanken den weisen Herren! Wundere dich auch nicht, wenn die von der Negierung aufgest llten (Kommissare keinen festen Plan haben, wenn sie sich untereinander widersprechen; oder wenn sie erklären, sie hätten keine Ansicht darüber, ob direkte ober indirekte Wahlen besser seien, oder wenn gar Herr Reichmann weit über den alten Polizeistaat hinausgeht und die vormär zischen Zustände vertheidigt ! Dies Alles darf nicht wundern, denn erstlich bist du nicht reif, dies zu beurtheilen, und zweitens bringt dieß die konstitutionelle Monarchie mit sich. Und Herr Hergenhahn sagt ja, daß die unermeßliche Mehrzahl des Volks die konstitutionelle Monarchie wolle. Und der muß es doch wissen, denn deine Vertreter schenken ihm ja ihr Vertrauen!
Nationalversammlung zu Frankfurt.
162. Sitzung.
Nach Verlesung und Genehmigung des Protokolls vom 30. dieses Monats wird wieder einmal ein auf die Aufhebung der preußischen Ausnahme-Maßregeln gerichteter Antrag, diesmal von Pfeiffer ausgehend, von der Majorität der Versammlung nicht für dringlich erklärt.
Die Berathung der Gewähr der Verfassung wird fortgesetzt.
Ueber §. 6:
Abänderungen in der Reichsverfassnng können nur durch einen Beschluß beider Häuser und mit Zustimmung des ReichsoberhaupteS erfolgen.
Zu einem solchen Beschluß bedarf es in jedem der beiden Häuser:
1) der Anwesenheit von wenigstens zwei Dritteln der Mitglieder;
oder Verschwägerten, so wie dem wirklichen oder von Tisch und Bett geschiedenen Ehegatten und den Adoptivkindern und Adoptiveltern des Angeschulbigten nicht versagt werden kann.
Art. 53. Die Oberappellations-, Hofgerichts- und Amts-Procuratoren des Bezirks des Hof- und Appellations- gcrichtes, in welchem die Sache verhandelt wird, haben sich der Uebernahme jeder von dem Geeichte ihnen auf- getragenen Vertheidigung gegen die in der Gebührenordnung bestimmte Vergütung zu unterziehen ; nur wegen außerordentlicher Schwierigkeit der Vollführung des Auftrages, welche in den besonderen Verhältnissen des Anwalts begründet ist, kann ein Anwalt von der Uebernahme einer aufgetragenen Anwaltschaft auf sein Anstehen von dem zum Erkenntnisse in der Sache kompetenten Gerichte entbunden werden.
Art. 54. Sobald die Untersuchung bei dem Untersuchungsrichter anhängig geworden ist, steht es dem Angeschuldigten frei, sich einen Vertheidiger zu wählen und diesen dem Gerichte zu bezeichnen.
Vermögenslosen Angeschulbigten ist es während der Voruntersuchung gestattet, bei dem Anklagesenatc um Bestellung eines Vertheidigers aus der Zahl der öffentlichen Prokuratoren nachzusuchen, und cs ist dem Gesuche unter möglichster Berücksichtigung ihrer Wahl zu willfahren, wenn der Angeschuldigte verhaftet ist, oder wenn das demselben zur Last gelegte Verbrechen mit Dicustentseyung, Zuchthausstrafe oder einer die Dauer von 2 Jahren übersteigenden Correctivnshausstrase bedroht, oder wenn der