„Freiheit und Recht!"
Jg 29. Wiesbaden. Samstag, 3. Februar 1849.
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Wohlfahrt und Freiheit.
»Timco Danaos et dona ferentes.'
II Aus dem Amt Nassau, 22. Januar. Es ist ein trauriges Zeichen, nicht bloß von Mangel an politischer Bildung, fonbcrn von Mangel an aller Bildung überhaupt, daß so viele Staatsbürger ihre Bestrebungen nur darauf richten, die gegenwärtige Bewegung bloß für das materielle Wohl auszubeuten, und stch dabei gegen alle Fragen über politische Freiheit und Volks- rechle gleichgültig verhalten. Die verblendeten Thoren sehen nicht ein, daß materi lles Wohl deS Volkes gar nicht gedacht werden kann, ohne politische Freiheit des Volkes, und daß das erste nichts ist, als eine leere, schillernde Seifenblase, wenn es nicht von der letzter« geschützt und geschirmt wird. Wer das nicht glauben will, der sehe sich die preußischen Ablosungsgesetze an, welche nach der Auflösung der Nationalversammlung und der Okteoprung der Verfassung ergangen sind, und vergleiche sie mit den früheren Verhandlungen und Beschlüssen der aufgelösten Berliner Nationalversammlung. Wer das nicht glauben will, der sehe einmal, wo die Beschlüsse des Wiener Reichstags über Entfernung der Feudallasten geblieben sind; sie sind auf dem Wege zwischen Wien und Kremsier verloren gegangen. Wenn wir jetzt einige materielle Erleichterungen erlangen und dafür die politische Freiheit preißgeben, so werden wir bald erfahren, daß wir es gemacht haben, wie die Wilden in Amerika, welche Schwert und Speer Hingaben gegen bunten Flittertand und Kinderspielzeug, und dadurch sich auf Gnade oder Ungnade der Gewalt der sch'auen Europäer auölieferten. Wir werden erfahren, daß die absolute Gewalt, wenn sie wieder zu Kraft gekommen ist, das Joch, daö sie auf eine Zeit lang abgenommen haben mag, doppelt und dreifach wieder auflegt. Wir werden sehen, daß wir unsere politischen Rechte aufgegeben haben, und doch auch um die gehofften materiellen Erleichterungen gekommen sind.
Leider aber gibt es unter unsern reichen Bauern manche, die gerade so dumm sind, wie die Wilden in Amerika; und auch in unserer Kammer haben wir leider einige Abgeordnete, von welchen man immer klarer einsieht, daß sie nur in materiellen Fragen links stimmen, in politischen aber stets rechts, daß sie nur dann, wenn es ihren Geldbeutel angeht, freisinnig sind, wenn es sich aber um politische Rechte und Freiheiten handelt, Negierungsmenschen sind durch und durch. Und diese Leute wollen ihren Wählern weiß machen, sie gehö.ten zur Linken! sie gehörten zur Volköpartei! Oh nein, Ihr gehört nicht zur Linken! Ihr gehört nicht zur freisinnigen Partei. Ihr habt links statt des Herzens den Geldbeutel sitzen, und Euer ganzerFrei- sinn ist ein Schollen-und Karst! iberalism us! Euer ganzer Freiheitsdrang, wovon Ihr Euern Wählern seiner Zeit vorgepredigt habt, ist nie höher ge-
Gesetzentwurf,
die Einführung des mündlichen und öffentlichen Strafverfahrens mit Schwurgerichten betreffend.
Bearbeitet von dem engeren Ausschuß. (Jung II, Hehner u. Naht.)
(Fortsetzung.)
Art. 36. An dem zur Eröffnung der Sitzung anbe- ranmten Tage und vor dem Beginne der Verhandlung einer jeden neuen Strafsache, wird vor Allem zum namentlichen Aufrufe der geladenen Hauptgeschwornen und der erforderlichen Falls zugezogenen Ersaygeschwornen geschritten ; sodann wird vom Präsidenten durch Befragen des Staatsanwalts, des Angeklagten, seines Vertheidigers und der Geschwornen ermittelt, ob hinsichtlich eines der Letzteren ein Umstand versiegt, welcher ihn zum Amte eines Geschwornen für die zu verhandelnde Sache unfähig macht, und für die betreffende Sache jeder Unfähige entlassen.
Erforderlichen Falls wird nach Ausscheidung der Unfähigen die Zahl der Geschwornen wieder auf 30 ergänzt.
Art. 37. Die Namen der hiernach vorhandenen Geschwornen werden hierauf bei Vermeidung der Nichtigkeit in eine Urne gelegt, von dem Präsidenten einzeln gezogen und jedesmal laut verlesen.
Art. 38. Bei jedem derselben hat zuerst der Staatsanwalt und sodann der Angeklagte, jedoch ohne Angabe
gangen, als nach dem Verlangen der Zehntfreiheit; und nachdem Euch dieß Verlangen so halb und halb befriedigt worden ist, da strecke Ihr Euch auf die faule Haut und seid gleichgültig dagegen, ob die politische Freiheit gehegt und gepflegt, oder ob sie verkümmert und zertreten wird.
Und wenn Ihr es zehntausendmal versichert, Ihr gehörtet zur Linken, und wenn es die Linke selbst sagte, wir sagen Euch: Ihr gehört nicht zur Linken, denn Ihr habt nur in der Zehntfrage unv dergl. mit der Linken gestimmt, in den politischen Fragen wäret Ihr ministeriell, Ihr seid also bloß links gewesen, wo Prosit dabei war, wo er nicht war, nicht!
Es thut uns leid, hier auch den Namen unseres Abgeordneten Jost Schmidt aus Hömberg nennen zu müssen. Wir haben ihn nicht in die Klasse jener Abgeordneten gerechnet, die wir oben beschrieben haben: aber die neuesten Verhandlungen des Landtags haben unsere gute Meinung von ihm sehr erschüttert. Er hat gegen die direkte Wahl der Kreisräthe, er hat für das Uebergewicht des Kreisamtmanns über die Kreisräthe, er hat für die Befugniß des Ministeriums, alle Beschlüsse der Kreisräthe auf Rekurs aufzuheben, gestimmt. Freilich haben wir es wohl auch seinen Bemühungen zu versaufen, daß der Sitz des Kretsamts nach Nassau verlegt worden ist, und dafür wissen wir ihm Dank, da auch wir diesen Ort ganz geeignet für einen Kreisamtssitz halten. Aber wenn wir diesen Vorzug, daß unser Städtchen ein Kreisamt erhält, damit erkaufen sollten, daß wir auch fernerhin durch Wahlmänner bevormundet werden, daß die Krcisamtleute wieder unumschränkte Selbstherrscher und Pascha's sein sollen, daß das Institut der Kreisräthe nur dem Namen nach demokratisch, in Wuklichkeit aber nur ein elendes Gaukelspiel (nach der Art der bisherigen „Herzoglichen Amtsarmen-Commissionen") sein soll, daß das Ministerium alle ihre Pläne nach Belieben soll durchkreuzen können, — nun dann werfen wir das Kreisämtchen dem Herrn Schmidt vor die Füße, mit den Worten:
„So theuer kaufen wir ein Kreisamt nicht! Wir geben dafür nicht die Rechte und die Freiheit des Volks, nicht die Unabhängigkeit unseres Deputaten preiß!"
Und sollten wir in Folge davon das Kreisamt verlieren, so werden wir uns mit dem stolzen Spruche zu trösten wissen:
„Alles verloren, nur die Ehre nicht!!"
Nassauischer Landtag.
79te Sitzung vom 1. Februar.
(Schluß.)
Nach Erledigung der beiden bereits gestern mitgetf>eilfeit, auf der Tagesordnung zunächst befindlichen Gegenstände, beschäftigt sich die Kammer mit Begutachtung der eingelaufenen Petitionen.
In der Regel sind diese Petitionen-Debatten höchst langweilig. Heute jedoch war die Sache anders; denn es sollten die Pe
von Gründen, zu erklären: ob er den Geschwornen verwerfe.
Art. 39. Der Angeklagte und der Staatsanwalt können eine gleiche Anzahl von Verwerfungen vornehmen ; , ist jedoch die Zahl der Geschwornen ungleich, so kann der Angeklagte eine Verwerfung mehr vorbringen, als der Staatsanwalt.
Art. 40. Wenn die Verhandlung gegen mehrere in der nämlichen Sache betheiligte Angeklagte gerichtet ist, so können sich dieselben darüber vereinigen, wie sie die ihnen zusammen zustehende Zahl von Verwerfungen, welche die einem einzelnen Angeklagten zustehende Zahl, nicht übersteigen darf, ausüben wollen.
Findet eine Vereinigung hierüber nicht statt, so wird durch das Loos die Reihenfolge bestimmt, in welcher jeder einzelne Angeklagte das Verwerfungsrecht auszuüben hat.
Vereinigen sich die Angeklagten nur über die Ausübung eines Theils des Verwerfungsrechts, so bleibt im Uebrigen die Ausübung nach der durch das Loos bestimmten Reihenfolge vorbehalten.
Der von einem Angeklagten, au welchem die Reihe ist, Verworfene gilt auch als verworfen in Ansehung der übrigen Mitangeklagten.
Art. 41. Die Verwerfungen, welche dem Angeklagten und dem Staatsanwalt zustehen, hören auf, wenn nur noch die Namen von 12 Geschwornen in der Urne übrig sind.
Art. 42. Sobald die Namen von 12 nicht ver
titionen um Amneflirung der politischen Verbrecher Nassaus zur Sprache kommen.
Die Gallerie war mit Zuhörern dicht angefüllt und aller- warts konnte eine aufmerksame Spannung beobachtet werden, wie sie in den letzten Zeiten bei Kammerverhandlungen nicht wahrgenommen worden.
Berichterstatter ist Müller IL
, Derselbe verliest einen längeren Vortrag, bei dessen Schlüsse er im Einklang mit dem begutachtenden Ausschuß beantragt:
„Die Kammer möge bei der Regierung dahin wirken,
1) daß für alle vor dem dermaligen Kammerbeschlusse' begangenen politischen Verbrechen volle Amnestie ertheilt werde.
2) daß für die sog. gemischten Verbrechen — z. B. die im Basseuheimischen verübten Forst- und die vor der Publika- tion des Jagdgesetzes begangenen Jagdfrevel, sowie die militärischen Vergehen im Einzeln, nach Einholung deS Gutachtens der Gerichte, nach Gestalt der Sache—eine Strafmilderung oder ein Straferlaß ertheilt werde.
Jung II. verwendet sich in einem warmen Vortrag für die Anträge der Commission.
Bollmann meint:
„Jeder werde am Ende jedes gemeine Verbrechen als poli- fches auffassen wollen. RevolutionSapostel hätten das Volk gehetzt. Die Regierung wisse, wie es aussehe; man solle sie machen lassen. Die Strafen seien nicht zu hoch und jeder werde sie tragen, weil er sie verdiene."
(So sprach Zollman» an dem Tage, an welchem ihm ein Mißtrauensvotum mit 1107 Unterschriften überreicht worden! Wir aber dachten: „Richtet nicht, so werdet ihr nicht gerichtet werden!"
Die Herzogliche Allgemeine hat auch den Kinderspectakel in Kirberg, wobei Herr Bollmann im Eilwagen vermuthet wurde, als ein großes politisches Attentat aufgefaßt, welches an die Ermordung des Lichnowsky erinnere. Wenn der Herr Zollmann meint, die Strafen seien erträglich, so wollen wir ihm nur erzählen, daß das Gerücht geht, einige der bei den Wiesbadener Juli- ereignissen Betheiligten würden zu Zuchthausstrafe bis zu 7 Jahren verurtheilt. Herr Zollmann mag nun aber einmal bei den armen Frauen und Kindern der Unglücklichen Nachfrage», ob diesen solche Strafe erträglich dünke.)
Abg. F. Bertram: Er stimme im Allgemeinen mit dem waS Jung 11. gesagt habe überein: Es handle sich hierum Verführte; für die Führer wünsche er keine Milderung.
Keim: Die Jagdverbrecher seien besonders mit Nachsicht zu behandeln; er selbst habe vorgehabt, einen Antrag zu Gunsten dieser zu stellen; für die Forstdevastationen wolle er keine Milderung. Auch sei er für Amnestie bei politischen Verbreche».
Wimpf: Er sei für eine reine Amnestie bei politischen Verbrechen, aber er wolle auch eine solche bei Jagdvergehen. ES sei eine reine Zufälligkeit gewesen, wenn der oder jener von dem Förster einmal angegeben worden fei. Es fei fast keine Gemeinde, in welcher nicht viele willkührlich die Jagd ausgeübt hätten.
Die Bassenheimischen Forstfrevel könne er nicht befürworten.
Fresenius. Er schließe sich dem Commisstonsantrage an.
Rahl: Solche Strafen, besserten nur, welche das Volk für gerecht halte; Strafen, welche das letztere für ungerecht halte, feien nutzlos und reihten nur. Auch er wolle die Jagdverbrechen ganz begnadigt.
Schmidt: Auch er sei für gäuzliche Amnestirung bei Jagdvergehen.
Jung I.: Er fei der Ansicht, daß auch die Schiffer, welche gegen die Dampfschiffe eingeschritten, mit Milde und Nachsicht behandelt werden müßten.
V. E cf nimmt noch zum Schluffe die Basserheimischen Forstfrevler in Schutz. Diese Leute hätten allerdings geglaubt, der Wald — und aus einem hätten sie nur geschlagen — gehöre ihnen. Sie hätten also in gutem Glauben und nicht in bösem Willen gehandelt.
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worfenen Personen aus der Urne gezogen und öffentlich ausgerufen worden sind, ist das Schwurgericht gebildet.
Art. 43. Wenn die einzelne Verhandlung, für welche das Schwurgericht gebildet werden soll, eine längere Dauer erwarten läßt, so hat der Gerichtshof vor dem Beginne der Namensziehung zu verfügen, daß außer den erforderlichen 12 Geschwornen noch 2 Aushilfegeschworne aus der Urne gezogen werden, um den Verhandlungen bei- zuwohnen und nach der Reihenfolge ihrer Nummern für das eine oder andere Mitglied, welches die Sitzung aus- zuharrcn verhindert ist, einzutrctcn.
In einem solchen Falle müssen jedoch vor dem Beginne der Ziehung wenigstens 36 Geschworne sich ein- finden, oder ihre Zahl auf 36 ergänzt werden, damit das dem Angeklagten und Staatsanwalte auch in Bezug auf die Aushilfegeschwornen zustehende Verwerfungsrecht anS- geübtawcrden kann, welches jedoch dann aufhört, wenu nur noch die Namen von 14 Geschwornen in der Urne übrig sind.
Die Ziehung der ersten Geschworenen und der Aus- hilfegeschwolneu geschieht in Einem hin, und es gelten als Anshilsegeschworne diejenigen, deren Namen zuletzt aus der Urne gezogen worden sind.
Art. 44. Nach Zustellnug der Fragen an die Geschwornen erwählen diese in ihrem Bcrathungözimmer aus ihrer Mitte nach einfacher Stimmenmehrheit einen Obmann.
Bei Stimmengleichheit ist der älteste der beiden gewählten Geschwornen der Obmann.