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Ueberzeugung, daß bei dem auf den Versammlungen zu Limburg und Biebrich ausgesprochenen Willen der Majorität, an dem bisherigen Prinzipe fesizuhalten, daß sage ich, so nichts Echebliches zu erreichen steht, da faule Stämme keine grünen Zweige treiben, oder um mich eines Fachausdrucks zu bedienen, in ihrer Abnei­gung gegen Palliativcuren, wo eine Radikalkur möglich und nützlich ist. Ich habe aber unsere Medizinal- verfaffung eine bürokratische Mißgeburt genannt; sie ist es im entschiedensten Grade! Das selbst im Gerichts­wesen und allüberall zum Eckel gewordene Knechtungs­institut, die Bürokratie, und die Kunst, deren wesent- l chste Eigenschaft die Freiheit ist: in der That, es be­darf nur der Zusammenstellung der beiden Namen, um zur Evidenz darzuthun, daß ihre Bereinigung nur ein Monstrum sein kann. Aber die Bürokratie ist zu Grabe getragen, entgegnet man, es sollen freiere Formen an ihre Stelle treten. Wir wollen sehen, was die nächste Zukunft bringt; fie^ bringe aber, was sie will, so ist und bleibt der Staatsdienst für den A:zt eine künst­liche und darum falsche Stellung. Daß die diesjährige Dauer unserer alten Verfassung nicht vermochte, jede freie Regung unter den Aerzten zu unterdrücken, ist kein Beweis gegen obige Behauptung; sie zeigt nur die Zähigkeit mit der die Medizin dem Zwange von Sub- ordinations- und anderen Staatsdienstverhältnissen wi­derstrebt, mithin ihre Unverträglichkeit. Aber die Mehr­zahl der Aerzte hält die Beibehaltung des Staatsdienstes für wünschenSwcrth; wir wollen also nicht weiter d,ese Frage berühren, sondern uns lediglich darauf beschrän­ken, unsere Meinung über das auszusprechen, was wir mit Beibehaltung des Dienstverhältnisses von der be­vorstehenden Reform des Medizinalwesens in unserem Herzogthume erwarten; hoffend, daß ein verehrtes Mit­glied unseres Standes und unserer Kammer seinen gan­zen Einfluß aufbieten wird, um manche Unbilden frühe­rer Zeiten wieder gut zu machen, namentlich aber die Stellung unserer Aerzte der freien, naturwüchsigen wie­der näher zu bringen. Hier wäre Reaktion der ent­schiedenste Fortschritt!

Was nun zuerst das Interesse des Publikums be­trifft, so fordert dies die gehörige Anzahl von Aerzten, die ihm mit Bereitwilligkeit zu Gebote stehen und in ihrer Wissenschaft fortschreiten. Höchstens in den zwei letzten Punkten konnte das Publikum bisher hier und da sich beklagen, und ist es unverkennbar, daß eine zu niedere Tore für die Bemühungen der Aerzte daran schuld war; indem der ärmliche Ertrag der Praxis we­der Sporn noch Mittel zum Weiterschreiten in der Kunst sein konnte, so daß selbst gar mancher Landmann sich dahin äußerte, daß eine Erhöhung hier statt finden solle.

Bezüglich der Vertretung des ärztlichen Standes ->uch vorn, ist vk DiUn !g eines unavyauglgen Mtdt- zinakcollegiums von allen Seiten als nöthig erkannt. Ein Collegium aber, wie es der Ausschuß der Kammer vorschlägt, aus 3 Wiesbadener Aerzten, mögte sich schwerlich der Zustimmung meiner Herren College» er­freuen. Auf der Limburger Versammlung, deren Re- daktionseommisfion ein seltener Eifer belebt, indem sie nach 8 Monaten noch keine Silbe zu Tage gefördert, in Limburg also wurde von allen Anwesenden als drin­gend erkannt, daß die oberste Medicinalbehörde wenigstens zur Hälfte aus Aerzten aus der Provinz bestehe, da diese den Wünschen und Bedürfnissen der Landärzte näher stünden und sie also besser zu würdigen wüßten. Der leidige Geldpunkt hat dem Kammerausschnsse den obigen Vorschlag, wie manches Andere, eingegeben. Die Herren mögen aber bedenken, daß es auch in der Spar­samkeit, wie im gewöhnlichen Leben, so im Staatöleben eine Grenze gibt, die zu übe,schreiten unangmessen ist. Uebrigens würde eine größ re Anzahl Mitglieder des Collegiums, die theilweise von den Aerzten selbst gewählt werden müßten, nur sehr unbedeutende Kosten verur­sachen, da ihr Zusammenkommen nur in den wichtigsten Angelegenheiten, also das Jahr nur vielleicht einmal

DaS Justizamt zu Dillenburg hat die Liste der Er- satzgeschworucn gleichzeitig mit der Liste der Hauptge- schwornen an daS Hofgericht cinzuscuden.

Art. 28. Nach Beendigung der Ziehung der Namen der Hauptgeschwornen wird in der nämlichen Plenarsitzung des HofgerichtS von dem Präsidenten (Direktor) des­selben auch zur Ziehung von 7 Ersatzgeschwornen gc- sebritten, bezüglich welcher die in Artikel 25 und 26 für die Ziehung der Hauptgeschwornen enthaltenen Bestim­mungen ebenfalls gelten.

Art. 29. Die durch daS Loos gewählten Geschwo­renen werden mindestens 8 Tage vor Eröffnung der Sitzungen mittelst schriftlicher, vom Präsidenten deS Ge­richtshofes ergehender, gehörig zu iusinuirender Ladung, worin die den Ausbleibenden treffenden Strafen angegeben sein müssen, eingeladen.

II. Abschnitt.

Von der Bildung der Schwurgerichte.

Art. 30. Zur Aburtheilung über eine Anklage sind bei Vermeidung der Nichtigkeit 12 Geschworne nothwendig.

Art. 31. Dem Angeklagten wird die Liste der zur Sitzung entbotenen Hauptgeschwornen, sowie die der Er­satzgeschwornen mindestens 3 Tage vor dem Beginne der Verhandlungen über die Anklage bei Vermeidung der Nichtigkeit bekannt gemacht und zugestellt.

Art. 32. Wenn an dem zur Eröffnung der Sitzung

auf kurze Zeit, nöthig wäre, während die unbedeuten­deren Geschäfte von einem engeren Collegium zu Wies­baden besorgt werden müßten.

Was nun schließlich die eigentliche Stellung der Aerzte betrifft, so muß auch hier der bürokratische An­strich, der ihr bisher anklebte, total vernichtet werden; es erscheint durchaus nöthig, sie äußerlich gleich zu stel­len, nur in der Besoldung müßte natürlich der Alters­unterschied hervortreten. Wir wollen ferner wieder Aerzte, und zwar gleichberechtigte, sein, nicht Accessisten, Assistenten und wie diese nutzlosen Kategorien mehr heißen. Statt daß es also bisher hieß, in jedem Ge- richtSbezirk werden ein Medizinalrath, ein Assistent und ein Geschöpf, genannt Are fist, der bei gleicher schwerer Dienstpflicht und Verantwortlichkeit doch eigentlich nichts ist, angesellt, muß es in Zukunft heißen: Für jeden Gerichtöbezirk wird die nöthige Anzahl Aerzte von der Regierung nach Vorschlag des Medizinal-Collegiums bestellt, die je nach ihrem Dienstalter verschiedene Be­soldungen beziehen. Einem, bei vorhandener Befähi­gung, dem ältesten, werden die Gerichtsgeschäfte vor­zugsweise übertragen, der vertritt überhaupt die Stelle eines Physikus, während jedoch auch den anderen Aerz­ten die gerichtliche Fides gewahrt bleibt. Diesem könnte der Titel Medizinalrath als Bezeichnung seiner Sonder­stellung bleiben, während das übrige Personal dem Titel entsagte. Es ist dies durchaus nicht so gleichgültig, wie es Manchem scheinen mag: es läßt sich auch durch die Bestimmung, daß die Subordination in der Privat- praxis aufhören solle, nicht ersetzen. So lange wir ver­schiedene Dienstkategorien in der Medizin haben, so lange haben wir auch, man mag sagen, was man will, Subordination, wir erscheinen bei gleicher Pflicht, glei­cher. Verantwortlichkeit nicht als gleichberechtigt, kurz unsere Stellung ist eine falsche.;

Was nun die Besoldung anlangt, so verlangen wie nur, daß in Zukunft Gerechtigkeit geübt wird. Das ärztliche Personal stand nach der letzten Vorlage 9000 fi. unter dein Medium, während notarisch die Praxis das Drittheil nicht einbringt, und, ständen wir nicht 9000 fl. unter dem Medium, dann natürlich noch weniger es einbringen würde. Doch diese Dinge sind zu bekannt, wir vertrauen hierin, wie in manchem Anderen, der Bestimmung der Taxe u. s. w. der Einsicht und Ent­schiedenheit unseres Vertrete:s in der Kainmer. Möge es ihm gelingen, widerstrebende Elemente zu besiegen!

91 tsffa wisper Landtag.

79if Sitzung vom 1. Februar.

Anwesend: die Regiernngs-Commissäre Werren und Ber­tram.

Versitzender:^.W irth. Justi und,L a ng sind wegen Krank-

NNz' cker ist mit Urlaub abwesend. Wahrscheinlich hatte die Abwesenheit des Herrn Unzicker Niemand bemerkt, wenn sie nicht ausdrücklich mitgetheilt werden wäre.

Auf der Tagesordnung stehen:

1) Berathung des Gesetzentwurfs über die Aufhebung des pri- vilegirten Gerichtsstandes;

2) Rechtfertigung des Antrags des Abgeordneten Siebert: den Gehalt der Staatsdiener, welche Landtagsabgeordnete sind, während des Landtags auf % herabzusetzen , und den Kirchenbe­amten aufzugeben, auf ihre Kosten für einen Stellvertreter Sorge zu tragen."

Unter den eingelausenen Petitionen befindet sich eine solche von Bürgern des Wahlbezirks Diez und Limburg, worin sie die Kam­mer ersuchen, ein beiliegendes M ßrauensvotum dem Abgeordneten Z o l l in a n n zu übergeben und eine gesetzliche Bestimmung zu er­lassen, wonach ein Abgeordneter, welcher das Vertrauen seines Wahlbezirks verloren habe, aus der Kammer ausscheiden müsse.

V. Eck fragt an, warum nicht endlich einmal der Gesetzent­wurf über die Eivilliste vorgelegt werde. Er müsse die Regie rung dringend ersuchen, den Entwurf so bald wie möglich mit- zutheilen.

Herr Werren hält die Sache für dringend (Bravo Herr Werren !) und eröffnet, daß der Gesetzentwurf wahrscheinlich schon in der nächsten Sitzung vorgelegt werden könne.

He h n er theilt mit, daß er den Antrag stelle und demnächst zu begründen wünsche,daß für die Zukunft als nothwendige Bedingung der Zulassung zum Staatsexamen, für die Mediziner, die Erlangung der Doktorwürde wegfallen möge."

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bestimmten Tage sich nicht wenigstens 30 Geschworne einfinden, oder wenn während der Dauer der Viertel- jahrcSsitzung die Zahl der Erschienenen turd) Entfernung oder Verhinderung Einzelner sich unter die Zahl von 30 vermindert, so werden sie auf diese Zahl dadurch ergänzt, daß die Fehlenden aus den Ersatzgeschworenen und zwar in der Reihenfolge genommen werden, wie die Namen derselben aus der Urne gezogen wurden.

Art. 33. D.r Gerichtshof entscheidet über die Er­heblichkeit und Dauer der Entschuldigung der Geschwornen.

Der Geschworne gilt alS genügend entschuldigt, wenn er nachweisct, daß er durch Krankheit oder höhere Ge­walt am Erscheinen verhindert sei. Ueber die Zuläng­lichkeit der Entschuldigung entscheidet der Gerichtshof der­gestalt, daß er namentlich auch auf den Grvnd von Fa­milien- und Vermögensverhältnissen daS Vorhandensein einer höheren Gewalt geeigneten Falls annehmen kann.

Art. 34. Jeder Geschworne, welcher gehörig vorge­laden ist und nicht erscheint oder sein Nichterscheinen auf hinreichende Weise nicht entschuldigt, oder der sich vor Beendigung der Sitzungen ohne eine genügende Entschul­digung entfernt, wird auf den Antrag deS Staatsanwalts von dem Gerichtshöfe daS erste Mal in eine Geldstrafe von 25 fl. bis 50 fl. verurtheilt und ohne Weiteres auf die Liste der Geschworenen für die nächste Vierteljahrs­sitzung gesetzt.

Ist derselbe zu dieser Sitzung vorgeladen, und erscheint ohne Entschuldigung abermals nicht, so findet eine Ver-

Die Kammer geht hierauf über zur Erledigung des heute zuerst auf der Tagesordnung befindlichen Gegenstandes, d. h. zur Berathung des Gesetzentwurfs über die Aufhebung des befreiten Gerichtsstands in bürgerlichen Rechtssachen. Berichterstatter ist Großmann. DaS Gesetz wird einstimmig angenommen, nach­dem zuvor in der Debatte der einzeln Paragraphen einige der letztern eine andere Fassung erhalten hatten. Hierauf rechtfertigt Siebert seinen schon vorn näher mitgetheilten Antrag.

Keim meint, der Antrag von Siebert sei schon in dieser Session, durch den Herrn von Schütz eingebracht, aber abge­wiesen worden. Er sei also nach der Geschäftsordnung nicht mehr zu berücksichtigen. Außer dem verstoße der Antrag von Siebert gegen die Grundrechte, da er itttendire, daß der Staat in die kirch­lichen Verhältnisse eingreife. Er sei der Ansicht, die Sache solle auf sich beruhen bleiben.

Siebert erwiedert, sein Antrag sei allerdings ein neuer; und gerade die Kirchenbeamten habe er namentlich im Auge gehabt.

Die Kammer erklärt sich für Jnbetrachtnahme des Antrags von Siebert und beschließt denselben zur Begutachtung dem für die Prüfung des Antrags auf Herabsetzung der Diäten niederge­setzten Ausschüsse zu übergeben.

(Schluß folgt.)

Deutschland.

M Diez , 30. Jan. (Mißtrauensvotum.) Unter dem Heutigen wurde von hier dem Abgeordneten Zoll mann in Wiesbaden ein artiger Liebesbrief zu- gesendet, war dieser aber nicht von einer schönen Dame, sondern von 1107 Wahlmännern und Urwäh­lern unterzeichnet, und lautete folgendermaßen:

Die unterzeichneten Urwähler und Wahlmänner des sechsten Wahlbezirks Amt Diez und Limburg, haben dem Abgeordneten Zoll mann zu erklären, daß, nach­dem sie wahrgenommen, daß er die freisinnigsten Grund­sätze, zu denen er sich bei seiner Wahl feie,sich bekannt, verlassen und auch in seiner bisherigen Wirksamkeit als Volksabgeordneter weder die vorausgesetzten Kenntnisse noch Gesinnungstüchtigkeit für die wahren Volksinter­essen bewährt hat, sie veranlaßt sind, ihm hierdurch zu eröffnen:

daß sie ihm ihr Vertrauen entzogen haben und .von ihm erwarten, daß er nach dem Empfange dieser Erklärung sich freiwillig von der ihm durch Mißverständniß gewordenen Stellung als Volksabgeordneter zurückziehe."

Diejenigen der verehrten Leser, welche den Kammer- verhandlungen gefolgt sind, werden sich nicht wundern, daß die Urwähler und Wahlmänner des sechsten Wahl­bezirks ihre Anerkennung für Zollmann in obigem Liebesbrief (hier zu Land Mißtrauensvotum genannt) kundgeben.

Denjenigen der vorehelichen Leser aber, welchen die Kammerverhandlungen fremd sind, bemerke ich: daß, obgleich Zollmann sich vor und bei seiner Wahl eines ungeheuren Freisinns rühmte, was er namentlich durch sein freiwilliges Beiwohnen t n der Schlacht bei Waterloo zu beweisen suchte, dennoch für ein absolutes Veto der Regierung stimmte, und dadurch die Volks­oberhoheit mit Füß'N trat. In der Wehrfrage trat dieser consequente Mann zufolge Versprechens an seine Wahlmänner bei Gastwirth Napp in Oranienstein eben­falls volksfeindlich auf, sowie in allen Fragen. Na­mentlich hat er aber in der Frage über die Wahl der Bürgermeister in den Landgemeinden eine Ansicht ge­äußert, die wohl in der Kammer eines civilisirten Staa­tes noch nicht gehört wurde. Er hat nämlich zufolge seines Scharfsinns folgende Norm aufgestellt: die Ge­meinden würden eher einen Bürgermeister wählen, wel­cher y2, als welcher % Ohm Branntwein verspreche.

In dieser Beziehung hat sich aber der gute Mann sehr geirrt, indem in dem sechsten Wahlbezirk, welchen Zollmann gewiß vor allen im Auge hatte, indem er dort am besten unterrichtet ist, die Gemeinden sehr vor­sichtig wählten, und gerade die Männer nicht berück­sichtigten, von welchen sie ein zollmännisches Recept zu erwarten hatten.

Nachdem nun die Erbitterung gegen Zollmann (durch sein volksfeindliches Benehmen hervorgerufen) aus's Höchste g°stiegen war, wurde in einer Volksver-

i urtheilung in eine Geldstrafe von 50 fl. bis 100 ff. Statt, und eS erfolgt wiederholt die Aufzeichnung auf die Liste der Geschworenen zn der folgenden VicrteljahrS- sitzung. Im Falle deS weiteren Ungehorsams tritt Ver- urtheilung in eine Geldstrafe von 100 fl. bis 200 fl. neben dem Verluste der activen und passiven Wahlbe­rechtigung bei StaatS- und Gemeindewahlen auf die Dauer von 3 Jahren ein.

Zugleich ist für den Fall der Unbeibringlichkeit einer Geldstrafe eine entsprechende Gefängnißstrafe anszusprecheir.

DaS Erkenntniß auf Verlust der Wahlberechtigung bei StaatS- und Gemeindewahlen ist auf Kosten deS Be­straften im Jntelligenzblatte öffentlich bekannt zu machen und am SitzungSgebäude anzufchlagen.

Art. 35. Die erkannte Strafe kann auf den Antrag deS Verurtheilten, der jedoch innerhalb 10 Tagen nach Eröffnung deS Erkenntnisses eingebracht und auSgeführt werden muß, nach vorgängigem Gehör deS StaatSan- walteS, von dem dermaligen Gerichtshöfe oder nach der Beendigung der Sitzungen desselben vom Anklagesenate zurückgezogen werden, wenn der Gestrafte nachweiset, daß ihm die Ladung gar nicht, oder nicht zeitig behändigt sei, oder daß er einen genügenden EntschuldigungSgrund gehabt habe, oder daß er die Wahl hätte ablehnen können. In den beiden letzten Fällen kann jedoch wegen nicht zeitig oder gehörig beigebrachter Nachweisung eine Ord­nungsstrafe von einem bis 5 Gulden neben Zurückzieh­ung der Strafe im Uebrigen erkannt werden. (Forts, folgt.)