„âeiHeit und Recht!"
Jg 27. Wiesbaden. Donnerstag, 1. Februar L8LN.
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Die „trete Zeitung" erscheint, mit Ausnahme des Montags, täglich in emem Bogen. — Der Abonnementspreis beträgt vierteljährig hier in Wiesbaden 1 fl. 45 kr., auswärts durch die Post betonen mit verhälmißmäßigem Aufschläge. — Inserate werden bereitwillig ausgenommen und sind bei der großen Verbreitung der „Freien Zeitung" stets von wirksamem Erfolge. - Die Inserationsgebuhren betragen für die vierspalNge Petttzeile oder deren Raum 3 Kreuzer.
A n die 8 e f e r!
Seit einigen Tagen gehen uns wiederholte Beschwerden über die unregelmäßige Versendung der Freien Zeitung zu. Wir können unsern Lesern die bestimmte Versicherung geben, daß weder Redaktion noch Erpedition die Schuld dieser Unregelmäßigkeiten tragen, und daß wir, falls den Postbehörden die Saumseligkeiten zu Last fallen, aufs Energigste unverzüglich auf Erledigung der Beschwerden geeigneten Orts dringen werden. Die Deduktion.
JW Zur Organisationsfrage.
Die „Nassauische Allgemeine Zeitung" gibt sich viele Mühe, den Entwurf des engeren Ausschusses über die Organisation der Vcrwallung zu verunglimpfen, grade hierin liegt aber begreiflicher Weise das größte Lob für den Entwurf. ,
Seit mehreren Wochen hat sich ihre ganze Ärihf auf kleine Seiten hiebe gegen den Entwmf beschränkt, bald hatte sie in einer anderen Zeitung etwas darüber gelesen, bald hatte sie eine Correspondenz aus dem Lande, bald wurde in leitenden oder vielmehr leidenden Artikeln beiläufig deS Entwurfs erwähnt. In allen diesen Artikeln und Artikelchen war aber nichts enthalten, als der Vorwurf, der Entwurf bedinge eine zu kostspielige und komplizirte Verwaltung, obgleich insbesondere über den Kostenpunkt die Nachweise vom Gegentheil vielfach geführt worden ist.
Nun kommt aber ein größerer Artikel, welcher, der Ueberschrift nach zu urtheilen, nicht amtlich ist.
Hierin wird der Entwurf angeblich einer gründli- chen Kritik unterworfen, und zwar sind folgende Punkte hervorgehoben :
1) Der Ausschuß beantrage für jede- Friedensgericht einen Friedensrichter nebst einem Stellvertreter resp. Gehülfen und einem Gerichtsschreiber den Nachsatz: „Falls nicht eine oder die andere Stelle erspart werden kann", ist wohlweislich verschwiegen.
Nun sagt die „Allgemeine": „Warum nicht zwei Personen genug?" Die Antwort gibt sie in folgenden Worten: „dann könnte man selbst ausfallen", d. h. der Amtsaccessist Müller hat als Mitglied des Ausschusses dafür gesorgt, daß er auch noch eine Stelle am Friedensgericht findet. Dieß ist die erste schlagende Kritik.
2) Nach dem Entwurf soll eine Beschränkung der Anwälte mit dieser Einrichtung nicht vereinbar sein, und zwar auS dem Grund, weil man nicht wisse, ob man nicht einmal genöthigt sei, den Amtsaccesist oder Landoberschultheiß aufzugeben und sich dem Advokatenstande in die Arme zu werfen. Abermals eine Widerlegung des Entwurfs.
Beiläufig bemerkt, ist die Sache hierbei offenbar absichtlich verdreht worden, denn es sollte im Entwurf nur gesagt sein, daß Jeder das Recht habe, sich vertreten zu lassen, womit eine Vermehrung der Advokaten
durchaus nicht bedingt ist, da die Parteien, wenn sie sich bisher auch nicht vertreten lassen durften, dennoch den Advokaten zu Diatb zogen; im Gegentheil bedingen solche Einrichtungen eine Deduktion der Advokaten, namentlich Winkeladvokaten, sodaß wir für die Folge statt 150 Winkeladvokaten, die nur von der Prozeßsucht der Einzelnen leben, etwa 30 w.ssenschastlich gebildete Advokaten klhalten.
3) Wir erhielten statt einem Landtag noch 10 Pro- vinzial-Landtage in den Verwaltungskreisen, und nun durch die vorgeschlagenen Beiräthe bei den CoUegien auch noch Forst- Schul- und Medizinal- Laut tage.
4) Die Mitglieder des Ausschusses, überhaupt die ganze Kammer, sollte sich von solchen Arbeiten lassen, von denen sie nichts verstünde nud sollte lieber die freisinnigen Gesetz-Entwürfe der Regierung annehmen.
Als 5ter und schlagendster Einwand wird im „Sprechsaal hinzugefügt: die Mitglieder des Ausschusses hätten während der Vertagung der Kammer, trotz dem, daß sie der H,rr Zollmann eigentlich nach Haus geschickt habe, Diäten bezogen.
Dieser 5te Einwand setzt dem Ganzen eigentlich die Krone auf, was freilich nur mit Hülfe einer doppelten Unwahrheit geschieht.
Ein Artikel in der „Freien Zeitung", welcher die Organisation des Medizinalwesens in dem Entwurf bespricht, tadelt, daß das medizinische Collegium nicht die nöthige Selbstständigkeit habe und nicht direkt unter dem Ministerium stehe. Dieß beruht offenbar auf einem Mißverständniß, denn eine größere Selbstständigkeit, als dem medizinischen Collegium, sowie den andern technischen CoUegien gegeben ist, hat noch kein Techniker beansprucht und von einer Unterordnung unter das Ministerium kann doch wohl nicht die Rede sein. Denn es eristirt ja kein Ministerium, welches etwas mit der speziellen V-rwaltung zu thun hat, ebensowenig ein Rekursministerium. Das Ministerium, was der Herr- Verfasser meint, ist ja eben das Ministerium des Innern (Regierung). Wenn der Verfasser dieses Artikels bemerkt, es müßte auch für das Medizinalwesen eine Commission bestellt werden, so hat er Recht. Dieß war aber auch wohl die Ansicht des Ausschusses, er wollte nur mit den dringendsten Commissionen den Anfang gemacht wissen, und wenn es der Regierung Ernst wäre um eine Reorganisation der Centralverwaltung,
so müßten schon längst frei gewählte Commissionen für alle Zweige der Verwaltung in Thätigkeit sein.
Mit Recht sagt Mittermaier in einem Gutachten, was er auf Verlangen eines nicht zum engeren Ausschuß gehörenden Abgeordneten über den Entwurf kürzlich abgegeben hat:
„Die Hauptsache ist, daß für einzelne Fächer geeignete Commissionen niedergeseßt werden. Ehe in England ein Gesetz bearbeitet w rd, wird eine aus des Männern, die am besten das Fach verstehen, bestehende Commission niedergesetzt, welche das Recht hat, aus dem ganzen Lande Zeugen und Sachverständige vorzurufen, um ihre Erfahrungen über Mängel der bestehenden Zustände und ihre Vorschläge anzugeben. Jedes Haus deS Parlaments thut das nämliche. Dadurch ist man sicher, die Bedürfnisse des Landes kennen zu lernen."
„Wenn nun das Gesetz erlassen ist, so wird wieder eine aus den besten Männern bestehende Commission berufen, welche die Vollziehung besorgt und sie in den engeren Kreisen überwacht." (Dieß ist im Entwurf durch das Institut der Beiräthe vorgesehen.)
Mittermaier bemerkt weiter:
„Wenn es in Deutschland besser werden soll, so muß dem Gemein del eben und den aus Bürgern bestehenden Provinzialräthen mehr überlassen werden, damit nicht der Wust von Detailsachen in das Ministerium resp, die Regierung kommt."
(Diese Mahnung eines der größten Gelehrten Deutschlands, der wohlbemerkt nicht zur Linken in Frankfurt gehört, könnte sich unsere Kammer beherzigen, die in ihren letzen Verhandlungen gezeigt hat, daß sie das Volk für die Selbstverwaltung noch nicht reif hält, so daß sie, wenn ja etwas dem Volk zur Selbstbestimmung hiiigewiesen war, aus Angst vor dem Volk, d. h. vor sich selbst, einen Rekurs vom Gemeinderath an den Kreisausschuß nicht für hinreichend hielt, sondern auch noch einen Rekurs an die Regierung und von da nach unsererer bisherigen Einrichtung folgenweise an das Ministerium und von da an das Cabinet zuließ, nicht blos wenn es sich um Gesetzesverletzung, sondern auch wenn es sich um öffentliches, d. h. um das Interesse der Kreisbeamten oder der Regierung, handelte.)
Wenn wir auch die im Entwurf vorgesehene Zahl der Beamten vorerst noch bedürfen, so könnten wir noch sehr viele Beamten demnächst streichen, wenn
111. Unterabtheilung.
Von dem Schwurgerichte.
Erster Abschnitt.
Von der Wahl der Geschworenen.
(Fortsetzung.)
Art. 14. Sollte Jemand das Amt eines Geschwornen ausüben, der nach Art. 11, 12, 13 hierzu unfähig ist, so entsteht hieraus Nichtigkeit des Verfahrens.
Art. 15. Ablehnen können das Amt eines Geschwornen :
1) diejenigen, welche das 65. Lebensjahr erreicht haben;
2) Volksabgeordnete während der Dauer der Sitzungen;
3) diejenigen, welche das Amt eines Hauptgeschworenen verrichtet haben, für die Dauer der nächstfolgenden sechs Sitzungen; bei Ersaygeschworenen tritt diese Befreiung nur für die nächste Sitzung ein.
Wer von dem Rechte der Ablehnung Gebrauch machen will, hat dieses bei Vermeidung des Verlustes dieses Rechts bis zu dem Tage, an welchem der HofgerichtS- Präsident die Namen der Geschwornen aus der Urne zieht, mit den erforderlichen Nachweisungen hierüber bei dem Hvfgerichte anzuzeigen.
Art 16. In den ersten 14 Tagen des Monats September eines jeden Jahres wird zum Zwecke der Bildung der Gcschwvrnenliste für das nächste Jahr vom Bürgermeister einer jeden Gemeinde ein Verzeichniß aller
zu dem Amte von Geschwornen berechtigten Ortscinwoh- ner (Urliste) gefertigt und vom Gcmeinderathe revidirt.
Art. 17. Diese Liste wird während 14 Tagen zu Jedermanns Einsicht auf dem Rathhause aufgelegt, und dieses vorher öffentlich bekannt gemacht. Jeder Ortseinwohner ist berechtigt, innerhalb dieser Frist und weiterer 8 Tage wegen Uebergehung berechtigter und Eintrags unberechtigter Personen Beschwerden zu erheben.
Diese Beschwerde geht, wenn der Gemcinberath, bei welchem sie anzumelden ist, sie nicht begründet findet und die Liste darnach ohne Weiteres berichtigt, an daS Justizamt, das in 5 Tagen darauf zu entscheiden hat.
Gegen die Entscheidung des JustizamteS findet ein weiterer, binnen 8 Tagen auzuzeigender und auszuführen- der RecurS an das Hofgericht statt, das binnen 8 Tagen darüber zu erkennen hat.
Art. 18. In den letzten 14 Tagen des Monats November eines jeden Jahres wird in jeder Gemeinde des Herzvgthums eine Wahlversammlung sämmtlicher in der Urliste eingetragenen Personen abgehalten.
In dieser Wahlversammlung wählen die Erschienenen auf je 500 Einwohner einen Candidaten zum Geschwor- nenamte nach absoluter Stimmenmehrheit. In Gemeinden unter 500 Einwohnern wird dennoch ein solcher Candidat gewählt. Ergibt sich in größeren Gemeinden bei der Theilung der Zahl der Einwohner durch 500 ein Ueberschuß von 250 oder mehr, so wird ein weiterer
Candidat gewählt, beträgt er aber weniger als 250, so wird er außer Anschlag gelassen.
Art. 19. Die Wahlversammlungen werden längstens in den 5 ersten Tagen deS Monats December eines jeden Jahres von dem Vorsitzenden der Gemeinde-Wahlverhand- lungen an daS Justizamt eingesendet, daS auS ihnen ein Verzeichniß sämmtlicher Candidaten zum Geschwornenamte für daS folgende Jahr aufstellt.
Art. 20. Nach Aufstellung dieses Verzeichnisses hat das Justizamt längstens bis zum 10. Dezember sämmtliche Bürgermeister und außer Diesen von denjenigen Gemeinden, welche mehr als 1000 Eiwohner haben, für jedeS das erste Tausend übersteigende weitere Tausend einen Gemeinderath und zwar die Gcmcmdcräthe nach der Reihenfolge ihreS Alters zu einer Versammlung einzuladen, zu welcher der Termin nicht über den 15. December hinaus verlegt werden darf.
Art. 21. AuS den so vorgeladencn Bürgermeistern und Gemeiuderäthen wird ein Wahlausschuß gebildet.
In diesen treten die Bürgermeister und Gemeinde- räthe derjenigen Gemeinden , welche 1000 Einwohner und mehr haben, ohne Weiteres ein. Die Bürge, meister derjenigen Gemeinden aber, welche weniger als 1000 . Einwohner haben, treten unter sich zusammen und wählen aus sich nach absoluter Stimmenmehrheit auf jedes Tausend der Gesammtzahl der Einwohner ihrer Gemeinden ein Mitglied zu diesem Wahlausschüsse.
Art. 22. Sowohl bei Bestimmung der Mitglieder