Einzelbild herunterladen
 

Freiheit «nb Recht!"

Wiesbaden. Freitag, 26. Januar sx^maaBBinaamraiMiHnKaBBKBauHnmamMaBaMMHHMaaaiB^

1849

Die Freie Zeitung" erscheint, mit Ausnahme des Montags, täglich in einem Bogen. Der Abonnementspreis beträgt vierteljährig hier in Wiesbaden 1 fl. 45 kr., auswärts durch die Post bezogen mit verhältnißmäßigem Aufschläge. Inserate werden bereitwillig ausgenommen und sind bei der großen Verbreitung derFreien Zeitung" stets von wirksamem Erfolge Die Inserationsgebuhren betragen für der vierspaltige Petitzeile oder deren Raum 3 Kreuzer.

m Die Einführung der Schwurgerichte und die Bestrebungen derNassauischen Allg.

Zeitung "

Vom Westerwald. DieFreie Zeitung" sollte sich die Mühe nicht verdrießen lassen, von Zelt zu 3^ einen Blick auf die Produkte derNass. Allg. Ztg" zu werfen. Es ist freilich ein lästiges Geschäft, sich mit einem Blatte einzulassen, ^welches die gerechten Forderungen des Volkes mit der bittersten Sprache ao* weist und sein Streben unter dem Schilde der konsti­tutionellen Monarchie darauf gerichtet hat, uns in einen Zustand hineinzuarbeiten, welcher dem Frankreichs unter LouiS Philipp gleich würdez? wo der in der Verfassung ausgesprochene Grundsatz der Volkssouveränität zu einer eitlen Phrase herabgesunken war, und nur dazu diente, um das Volk um so sicherer in dem Gängelbande des Polizeiregiments zu führen, wo die reichere Bürgerschaft sich im alleinigen Besitze aller politischen Rechte befand, und sie zur Ausbeutung und Unterdrückung ihrer Mit­bürger gebrauchte. Allein eine Zeitung, welche eS mit dem Volke wohlmeint, muß sich auch dieser Mühe unter­ziehen, um das Volk zeitig von den Bestrebungen, die in gewissen Regionen umgehen, zu unterrichten und es dadurch zu ermuntern, um so fester auf seinem Rechte zu bestehen, und seine Erwartungen in Erinnerung zu bringen. Ich will nicht auf die nationalökonomischen Entdeckungen in dem leitenden Artikel derAllgemeinen" über die Civil! iste eingehen, welcher auch dem eifrig­sten Anhänger derselben ein mißbilligendes Kopfschütteln über die Gründe, welche dort für die Nützlichkeit einer großen Civilliste vorgebracht werden, abgenöthigt haben wird; ich will ferner auch nicht in eine Beleuchtung des fein ausgesponnenen Gedankens über das Ziel der Re­volution in denBeiträgen zur Geschichte derselben", welchen wir leider schon in ziemlich gleicher Weise von der Mtnistrrbank in unserer Kammer vernommen haben und den daran geknüpften Begriff eines Reaktionärs, welcher so glücklich bestimmt ist, daß dieAllgemeine" wie die Regierung bei der größten Reaktion doch gegen den Vorwurf der Reaktion sichergestellt ist, eingchen, ich will mich endlich auch nicht auf die vormärzlichen Be­trachtungen über die Domänenfrage einlassen, wodurch die Versprechung in der Proklamation vom 4. März vor. Jahres geradezu annulirt werden. Nur aufmerk­sam machen will ich auf alle diese Erscheinungen in einem Blatte, welches über die Vorgänge bei der Re­gierung Nachrichten aus dersichersten Duelle" bringt, welches dazu ausersehen ist, d.e Negierungsmaßregeln zu vertheidigen und über die Absichten der Regierung die öffentliche Meinung auSzuforschen, und welches von einer Partei unterstützt wird, die mit der Regierung aufs engste verbunden ist.

Mein Schreiben soll heute der Einführung der Schwurgerichte und dem Verhalten derAllgemeinen" zu dieser Frage gelten.

Jn No. 230 der Nass. Allg. Ztg." ist ein, Kämpe vom Hofgerichtssitze Usingen für den Regierungseniwurf in die Schranken getreten. Sem Zorn ist mächtig er­regt über eine in No. 252 derFreien Zeitung" ab­gedruckte Petition,angeblich" von vielen Gemeinden des Amts St. Goarshausen an die Volksabgeordneten zu Wiesbaden; er hat gefunden, daß dieselbe eben so ausgezeichnet seidurch die Zuverlässigkeit, mit der offenkundige Unwahrheiten behauptet werden, als durch die Verderblichkeit der darin ausgesprochenen Ansichten, über Geschworne für die Jusiizpflege" und kann darum mit seinen Bemerkungen nicht langer zmückhalten. Nach einem so schweren Vorwurfe, wie der offenkuudiger Un­wahrheiten, ist man berechtigt, eine genaue Nachweisung der entdeckten Unwahrheiten zu verlangen; allein was findet sich: eine einzige Unrichtigkeit bringt der Cor- respoudent an den Tag, indem es allerdings richtig ist, daß nach dem provisorisch für die hessischen Provinzen Starkenburg und Oberhessen eingeführtea Gejetze, wel­chem das unserer Kammer vorgelegte nachgebildet ist, nicht alle mit einer höhern Strafe als 1 Monat Amts- gesängniß und 30 fl. Geld bedrohte Vergehen vor die Geschwornen gewiesen sind. Und über diese eine Un­richtigkeit erhebt der Correspondent ein Geschrei über Unwahrheiten, die dem Publikum aufgetischt werden. Vor einem Corresponden, der so strenge in der Rüge Anderer ist, sollte man wohl vor Allem erwarten, daß er selbst die gerügten Fehler vermeiden würde, indessen hat sich der Correspondent, ich will es nicht nennen von Unwahrheiten, weil damit der Begriff der wissent­lichen Angabe unrichtiger Thatsachen verbunden wird, aber wohl von Ungenauigkeit in seiner Berichterstattung nicht frei gehalten, wie gleich gezeigt werden wird.

Gehen wir nun weiter auf die Ansichten ein, deren Verderblichkeit der Correspondent behauptet, so können dies, wiewohl es in dem Aufsatze, so weit er mir in Nr. 230 und 231 der Nass. Allg. Ztg. vorliegt, nir­gends ausgedrückt ist, nur die beiden in der Petition verflochtenen sein:

1) daß alle großjährigen unbescholtenen Staatsbür­ger sowohl wahlberechtigt als zu Geschwornen wählbar sein sollen und die Wahl auf direktem Wege statthaben soll;

2) daß alle Vergehen, welche mit einer höheren Strafe als mit einem Monat Amtsgefängniß und 30 fl. Geld bedroht sind, sodann sämmtliche Preßverge­hen und alle politischen Vergehen von Geschwor­nen zu richten seien.

Dies st id freilich Ansichten, vor denen ein Politiker der Nass. Allg. Ztg. ein Gott sei bei uns ausrufen und sich bekreuzen muß. Wenn er sie also nur verderblich nennt, so hat er sich in seiner Sprache noch sehr ge­mäßigt gehalten.

Um diese Behauptung zu begründen (so muß man wenigstens annehmen, um einen Zusammenhang in den Aufsatz zu bringen) führt uns der Correspondent das großhc.zoglich hessische Gesetz über Schwurgerichte in

den Provinzen diesseits des Rheins, sodann die Ent­würfe über Einführung der Schwurgerichte in Bayern und Baden und die Ansichten einiger Schriftsteller vor. Die angeführten legislatorischen Arbeiten werden zu einer Vergleichung mit dem von unserer Kammer vorgelegten Entwürfe benutzt, woraus das Ergebniß gezogen wird, daß der Entwurf unserer Regierung velhältnißmäßig der freisinnigste sei. Der Correspondent sagt von dem großh. Hessischen Gesetze, daß darin den Geschwor­nen , außer den mit über jfünfjähriger Corrections« und Zuchthausstrafe zu ahndenden Bei brechen, dieselben strafbaren Handlungen überwiesen seien, welche auch nach dem von unserer Regierung vorgelegten Entwürfe von Geschwornen abgeurtheilt werden sollten. Hier begeg­nen wir dein Correspondenten auf der ersten Unrichtig­keit. Die Befugniß der Geschwornen nach dem nassaui­schen Entwürfe ist nämlich im Vergleiche zu dem hessi­schen Gesetze beschränkter, indem den Geschwornen die Abuitheilung der Gewaltthätigkeiten und Drohungen, der Widerst tzung und des Ungehorsams gegen gewisse obrigkeitliche Verfügungen, der Verletzung der Amts­und Dieustebre und der Pflichtverletzung der Schieds­richter und Sachverständigen entzogen ist, welche Verge­hen nach dem Hess. Gesetz vor die Geschwornen gehörten, und außerdem sämmtliche den Geschwornen überwiesenen Vergehungen doch nur dann vor dieselben gehören sollen, wenn sie vorsätzlich und nicht durch Fahrlässigkeit verübt worden sind. Jeder Jurist wird das Mißliche dieser Bestimmung, welche einer nach äußern Merkmalen wahr­nehmbaren Grenzlinie der Competenz entbehrt und da­rum der Willkür freien Raum läßt, klar erkennen. Durch eine kleine Auslassung sucht nun sodann der Correspondent nachzuweisen, daß die Bestimmung des nassauischklwEntwurfs über die Auswahl der Geschwor­nen vor denen des Hess. Gesetzes den Vorzug verdiene. Er verschweigt nämlich, daß nach dem Hess. Gesetze die Wahl der Geschwornen aus den festgesetzten Kategorien durch den Bezirksrath, einem von den Bürgern frei ge­wählten Institute geschieht. Aus den so gewählten hat allerdings der Regierungsbeamte daS Recht, % und zwar ohne Angabe von Gründen wegzustreichen. Nun möchte ich wissen, mit welchem Rechte der Correspon­dent behaupten kann, daß die Bestimmung des Hess. Gesetzes, wonach dem Negiernngsbeamten nur die Aus­scheidung von y3 der durch ein Organ des Volkes ge­wählten Geschwornen zusteht, der Regierung größeren Einfluß auf die Wahl der Geschwornen gebe, als der Entwurf unserer Regierung, welcher dem Justizamtmann ganz frei die Auswahl der Geschwornen unter Allen durch das Gesetz für befähigt erklärten anheimgibt; denn in dem Bewache der Bürgermeister seines Bezirks wird nun doch keeine Beschränkung seiner freien Bestimmung finden können.

Mit dem Hessischen Gesetze kaun sich daher der Ent­wurf unserer Regierung, welcher im Uebrigen davon nur eine Copie ist, nicht einmal in der Freisinnigkeit messen.

III.

Auszüge

aus der Kirchenchronik der Pfarrei Cleeberg, geführt von Friedrich Wilhelm Schellenberg, Pfarrer zu Cleeberg, Herzoglich Naussauischen Amtes Usingen, seit August 1840.

(Fortsetzung.)

1841. Resultate über den sittlich-religiösen Geist der Gemeinde;Der öffentliche Gottesdienst wurde in diesem Jahre sehr fleißig besucht. Von 1821 bis 1841 wurden Espaer Einwohnern 240 Kinder geboren, worunter 24 unehelich gebvrnc und 25 im Auslande, nämlich 12 in England, 5 in Frankreich, 2 im Preußischen, 4 in Ruß­land, 1 in Belgien und 1 im Frankfurtischen geboren. Von 1821 bis 1830 sind in Espa resp. Cpacr Ein­wohnern 45 Kinder mehr geboren zu Hause und im Auslande, als von 1832 bis 1841. In den genannten ersten zehn Jahren sind 10 uuehlich geboren, in den 10 letzten sind 14 unehelich geboren. In den 21 Jahren sind durchschnittlich 11 Kinder im Jahre geboren. DaS zehnte der zu Espa gebornen Kinder ist unehelich und das neunte Kind im Auslande geboren."

1843. Summarische Uebersicht der Gestorbenen in dem Kirwspiele Cleeberg:Ein Mann von 54 Jahren, welcher 1841 zu London im Workhouse starb und Eine Tochter, welche im Alter von 3 Tagen zu St. Peters­

burg starb im Jahrs 1842. Beide aus Espa. Eine Mannsperson aus Weiberfelden im Alter von 14 Jahren 6 Monaten, 22 Tagen, taubstumm und blödsinnig, welche auf einer Reise aus dem Auslande nach der Heimith, Weiperfelden, zwischen Altenkircbeu und Hachenburg in der Nähe der letzteren Stadt auf der Landstraße starb." 1844. Landgänger:Auszug aus dem Frankfurter Conversationsblatt Nr. 19 den 19. Januar 1844. London, 6. Jauar 1844. Vor einem der hiesigen Polizeimagistrate kam in dieser Woche folgender Fall vor, welcher Berück- sichtgung in Deutschland verdient. Ein Mädchen Namens Elisabeth Anders (Enders), angeblich von Frankfurt am Main (von Cleeberg) verklagte ihren Dienstherrn, einen Deutschen, Namens Gerlach, (von Niederwciscl bei Butzbach im Großhcrzvgthum Hessen) wegen übler Be­handlung. Im Laufe der Untersuchung stellte sich heraus, daß der besagte Gerlach drei Mädchen in Dienst hält, die mit Drehorgeln in der Stadt herumgchen und dazu singen. Das Geld, das sie so verdienen, gewöhnlich fünf Schilling des TagS müssen sie nach Hause bringen und die erwähnte Anders (Enders), hatte dreimal in einem Monat Schläge bekommen, weil sie weniger nach Hause brachte. Dafür erhalten sie, ein Frühstück des Morgens um 8 Uhr, wenn sic sich auf den Weg machen müssen, und bei ihrer Rückkehr um 9 Uhr des Abends ein Abend­essen, bestehend aus Kartoffeln mit Wasser, und in die Tasche für ihr Mittagessen bekommen sie einen Penny. Im Falle der Elisabeth Anders (EnderS) war auch

ein Lohn stipulirt worden, lind zwar in folgender sonder­barer Weise. Der Mann Gerlach hatte sie in Deutsch­land engagirt vermittelst regelmäßigen Vertrags mit ihrer Familie, ihr 54 fr. Lohn (1 Sch. 6 D.) die Worbe zu- sichernd, welches Geld aber dem Bruder der Elisabeth Enders (Johannes Enders) nach Deutschland geschickt wird. Das M. Chronicle erzählte den Vorfall in einem Paragraphen mit der Afschrift:Deutsche Sclaven (german slaves)" und wahrscheinlich ist dieser Ausdruck noch zu mild für diesen abscheulichsten aller Menschcn- verkäufe, denn man bedenke nur, daß der Sclave so wie der Leibeigne zu ehrenhaften Landbeschäftigungen verwendet werden; allein was waren die Dienstleistungen der Elisa­beth Anders (Enders)? Cie muß von 8 Uhr Mor­gens bis 9 Uhr Abends bei jeder Witterung, Jahr aus Jahr ein, einen Karren, worauf die schwere Drehorgel liegt durch die Stadt ziehen nach einem neuen Ge­setz ist es hier bekanntlich nicht erlaubt, auch nur Hunde zum Ziehen zu verwenden; und um das Mitleiden desto mehr zu erregen, gibt ihr der Dienstherr (bei dem die Mädchen abwechselnd Nachts schlafen müssen) ein kleines Kind mit, das auf der Orgel im Karren sitzt und frie­ret und zittert; das ist einmal Lastvicbdienst und Bettel und wie es bei solchem Leben und so erbärmlichen Lohn mit der Moral stehen muß, braucht kaum erwähnt zu werden. Aber kann ein so durch falsche Voripicgel- ungen verlocktes armes Mädchen nicht, so bald sie die Täuschung gewahr wird, ihren Dienstherrn verlassen?