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Freiheit und Neeht!"

^, Wiesbaden. Dienstag, 23. Januar 18LN.

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A A A Einiges über die neue Gerichtsvoll- zieher-Krdrrnng.

In parvis magna."

* Das Verordnungsblatt vom 27. D znnber hat uns eine Minifterialverordnung vom 23. Dezember gebracht, welche dieOrdnung des Gerichtsvollzirherdicnstes für das Herzogthum" betrifft und diesen neu ernannten Dienern der öffentlichen Gewalt den Vollzug der Zu­stellungen in Prozessen und der Ladungen in Unter­suchungen, sowie die Ausführung der Pfändungen und anderer prozessualischer Zwangsverfügungen überträgt. Diese Verordnung ist seitdem von den Hofgerichten mit anerkennenswerther Schnelligkeit in das Leben geführt worden. Obgleich dieselbe nicht unter die wichtigsten der gesetzgeberischen Arbeiten gehört, welche unser Land in^letzterer Zeit hervorgebracht hat, so ist sie doch wich­tig genug, um öffentlich besprochen zu werden.

Sie enthält eigentlich keine materiell neuen Bestim­mungen, sondern wiederholt in Form einer Instruktion für die Gerichtsvollzieher im Wesentlichen die Mnord- nungen der Erckutionsordnung vom 5. Mai 1841, wobei denn noch die bereits früher im Einzelnen er­gangenen Vollziehungsvorschristen an passenden Orten eingeschaltet sind. Wir haben daher keine Veranlassung auf die materiellen Bestimmungen über das Erekutions- verfahren einzugehen, da diese nichts Neues sind, können aber doch nicht umhin, die Ueberzeugung auszusprcchen, daß unsere dermalige Erekutionsordnung, namentlich was die in ihr liegende Neigung, das Eoncursver- fahren hervorzurufen, und die Bestimmungen über den Zuschlag bei Versteigerungen anlangt, einer gründlichen Umarbeitung bedarf, damit nicht fernerhin die Gesetz­gebung die Hand biete zur Verarmung des kleinern Mittelstandes und nicht dem Wucher eigenhändig Thür und Thor öffne, sowie daß eine Ausdehnung der Klasse der nicht pfändbaren Gegenstände sehr wünschenswerth wäre, nicht bloß im Interesse der besitzlosen Klasse, sondern auch im Interesse der menschlichen Gesellschaft überhaupt, die sich das Proletariat nicht geflissentlich zum erbitterten Feind machen sollte.

Kommen wir zu der Verordnung über die Gerichts­vollzieher zurück, so wundern wir uns, daß man diesen Gegenstand auf dem Wege einer bloßen Ministerial- verordnung und ohne Zuziehung und Einwilligung des Landtages abzuthun gewagt hat. Wir wollen nicht auf dießfallstge Bestimmung unserer alten Verfassungsurkunde zurückgehtu, über deren Auslegung nicht nur, sondern auch Verdrehung und Verkümmerung wir allerdings eine lange Geschichte aus der schlechten alten Zeit er­zählen könnten; wir wollen uns vielmehr einfach auf den anerkannt konstitutionellen Boden stellen, wonach das Ministerium nicht einseitig Gesetze geben, sondern nur Vorschriften über den Vollzug derselben in den ihm zustehenden Zweigen deö öffentlichen Wesens er­lassen darf. Niemand aber wird die Einrichtung und

Gliederung eines besonderen Organs für den gerichtli­chen Vollzug für einen bloßen administrativen Akt hal­ten, wir müssen vielmehr darin eine gesetzgeberische Handlung erblicken, so gut wie wir überhaupt die Frage über Organisation der Behörden für eine gesetzgeberische und nicht für eine der StaatSregierung allein zufallende Thätigkeit halten. Eben so gut als sich also das Mi­nisterium Hergenhahn durch den Mund seines Land- tagscommissärs Werren bei verschiedenen Gelegen­heiten, wo die Kammer oder einzelne Abgeordnete bloß Wünsche" über Verwaltungsgegenstände sich erlaubten, sehr energisch gegen alleEingriffe in die Regierungs­rechte" aussprach, eben so gut sollte sich d'e Kammer gegen alle Eingriffe in die gesetzgebende Gewalt der Landesvertretung verwahren, und aus diesem Grund wollen wir wünschen und hoffen, daß dieser staatsrecht­liche Streitpunkt, welchen das Ministerialpatent vom 23. Dezember in sich schließt, nicht aus einer gewissen Gleichgültigkeit unerörtert übergangen werde.

Man glaube auch zudem nicht, daß die Errichtung besonderer getrennter Behörden für den Gerichtsvollzug ein so ganz unwichtiges Ding sei.

Unsere bisherige Einrichtung, daß die Schultheißen zugleich auch Gerichtsvollz'cher waren, konnte natürlich sich mit dem neuen Gemeindegesetz nicht vereinbaren. Sie war nur verträglich mit der alten Einrichtung, bei welcher die Schultheißen eigentlich bloße Unter beamte und Handlanger für die Verwaltung und die Justiz waren, nicht aber mit der neuen Einrichtung, nach welcher die Bürgermeister unabhängige Vertreter der selbstständigen Gemeinden sein und als solche im Inte­resse ihrer Gemeinden oft in Gegensatz und Kampf treten müssen gegen die Uebergriffe der Staatsgewalt in Gemeindeangclegenhkiten. Die bisherige Einrichtung mußte also fallen, weil sie grundsätzlich nicht zu recht­fertigen wani Gleichwohl wird man, wenn man das Mißtrauen betrachtet, mit welchem, besonders auf dem Land, das Weihnachtsgeschenk der GerichtSvollzieher- Ordnung ausgenommen wird, bald erkennen, daß die alte Einrichtung auch ihre vortheilhaften Seiten hatte. Der Schultheiß, mitten unter stinen Mitbürgern lebend, auf ihre Gunst bauend, vollzog meistens mit Schonung, gleichwohl wußte er^den Kläger, wenn auch erst nach längerem Verlauf, sicher zu stellen und befriedigt zu mache». Er bildete den Vermittler zwischen dem unge­duldigen Gläubiger und dem augenblicklich von Zah­lungsmitteln entblößten Schuldner. Zugleich aber auch wahrte er in den meisten Fällen das Geheimniß der häuslichen Finanzen und schonte das zarte Kräutlein Kredit. Der Gerichtsvollzieher dagegen kennt keine Rücksicht der Schonung, sondern bloß den ihm gewor­denen Auftrag; wenn er in das Dorf kommt, dann wird jede alte Fraubase den Kopf aus dem Fenster strecken, die neugierige Frage auf den Lippen:Wo geht das Hußje hin?"; und dem Haus, das er betritt, wird sich ein leichter Makel anheften.

Wir geben indeß bereitwillig zu, daß diese Nach­

theile von den Rücksichten auf eine geordnete und prompte Justiz, welche in der andern Wagschaale liegen, weit überwogen werden; nur müssen wir die Ansicht aus- fprechen, daß, im Hinblick aus jene Nachtheile, es, auch abgesehen von der staatsrechtlichen Seite der Frage, ein unkluger Schritt Seitens des Ministeriums war, dem Volk die^e neue Einrichtung, ohne Erholung der aus- drucklichen Zustimmung feiner Vertreter, darzubieten, um nicht zu sagen, zu octroyiren.

. ®,e Verordnung selbst anlangend, so scheint uns dieselbe an einer gewissen Halbheit zu leiden.

Warum, wenn man den Gerichtsvollziehern alle sonstigen Zwangsvollstreckungen überträgt, warum über­träft man ihnen nicht auch die Versteigerungen? Wir lehen keinen Grund ein, warum diese, im Widerspruch mit dem Princip, den Bürgermeistern verbleiben sollen. Denn wer im Stande ist, Pfändungen u. f. w. regel- ^cht zu vollziehen, der wird sich auch bald in den Me­chanismus des Versteigerungswesens eingefunden haben.

Wenn man den Bürgermeistern die Versteigerungen belassen will, nun gut, warum hat man ihnen denn die übrige Zwangsvollstreckung entzogen?

Weil sie sich dadurch bei ihren Mitbürgern gehässig machen? Ei, die Zwangsversteigerung ist das Gehäs­sigste von Allem! y 1

Weil sie nachlässig in der Vollziehung sind? Ei, in Vollzug der Versteigerungen waren sie von jeher am aller säumigsten und werden es voraussichtlich auch blei­ben, so daß wenn Einer mit Hülfe des Gerichtsvoll­ziehers prompte Aufwartung erhalten hat bis zur Ver­steigerung, er alsdann doch wieder hängen bleiben und, so zu sagen, im Hafen scheitern wird.

Wahrscheinlich, um düs wieder gut zu machen, be­stimmt die Instruction, daß der Gerichtsvollzieher die zu versteigernden Sachen auf Anfordern des Bürger­meisters gegen eine Gebühr von 10 Kreuzern herbei- schleppen soll. Leider liegt hierin aus der andern Seite auch wieder eine Herabwürdigung des Gerichtsvollzie­hers zumBüttel," welche auf den Stand an und für sich und auf dessen Stellung in den Augen des Publi­kums eine Rückwirkung äußert, die keineswegs vortheil- haft sein wird. Denn wenn man die Gerichtsvollzieher nicht so stellt, daß ihnen selbst ein reges Ehrgefühl und dem Publikum ihnen gegenüber eine gewisse Achtung gewahrt wird, dann werden wir wieder aufd Neue Erfahrungen durchmachen, wie sie die Arlteren unter uns bet den Amtsdienern in derAlten Zeit," die ebenfalls den Gerichtsvollzug hatten, erlebt hatten. Und das möge Gott verhüten.

Wir hätten noch vielerlei Bemerkungen im Einzel­nen zu machen; allein, da wir nicht wissen, ob sich un­sere Leser hinreichend für den Gegenstand interessiren, um so sehr mit uns in das Einzelne eingehen zu wol­len, so verspüren wir sie uns auf gelegentliche spätere Mittheilung, und begnügen uns für heute damit, einige Fragen mehr angedeutet, als beantwortet zu haben.

Entwurf

des engern Ausschusses (Müller II., Justi, Wenkenbach I.) über die

Organisation der Ccntr-ODcrrvaltung.

(Schluß.)

§. 64. Der Wirkungskreis der Bauverwaltung um­faßt: 1) die technische Oberaufsicht über alle Staats­bauten (Straßen-, Brücken- und Wasserbauten, Landes­und Militärgebäude) sowie über die Stiftunsgebäude oder die bauliche Unterhaltung derselben (Aufstellung der Bnd- jets und Vollziehung desselben nach erfolgter Genehmigung)'. 2) die Prüfung von Plänen und Kostenanschlägen zu allen in diese Categorien gehörenden Neubauten und deren Ausführung; 3) die Vornahme der Banrevisivn und Rech­nungsablage; 4) die Prüfung der Pläne und Kostenan­schläge zu Communal-, Schul-, Pfarr- und Kirchengebaudcn und daran vorkommenden größeren Baureparaturen und Veränderungen ; 5) der technische Theil der Baupolizei: 6) die Mitwirkung bei allen sonstigen Angelegenheiten, wobei bautechnische Fragen zur Sprache kommen ; 7) die Leitung und Betheiligung bei den Prüfungen der Candidaten des Straßen-, Brücken- und Wosserbaues und des Hochbaues; 8) gutachtliche Anträge in Personalien, sowie in organischen und anderen das Bauwesen betreffenden Anordnungen

und Einrichtungen, Entwürfe zu Veränderungen und Ge­setzen.

§. 65. Das Collegium der oberen Bauvcrwaltnng mixd in zwei Abtheilungen getrennt: 1) die Abtheilung für Hochbau; 2) die Abtheilung für Niederbau, wohin der Straßen-, Wasser-, Brücken-, Wiesen-, Maschinen- und Eisenbahnbau zn rechnen ist.

§. 66. An der Spitze des Baucollegiums steht ein Baurath, der zugleich im Hochbau und Jngcnieurwesen erfahren sein muß. Jede Abtheilung hat einen Referen­ten, den einen außschließlich für Hoch-, den anderen für Niederbau. Der Letztere ist Stellvertreter des Dirigenten und soll womöglich auch im Hochbauwesen erfahren sein. Ein Professor am landwirthschaftlichen Institut ist Refe­rent für Wiesenbau zugleich mit dem im folgenden §. ge­nannten Cvusvlidativnsgcomcter. Beide haben in ihren Angelegenheiten Sitz und Stimme in dem Collegium für Niederbau. Als dritte Mitglieder einer jeden Abtheilung treten Lvcalbeamte aus Wiesbaden, welche hierzu besonders committirt sind und einen Functionsgehalt erhalten, hinzu, und zwar ein Landbanmeister und ein Ingenieur. Eben­so werden von der Abtheilung für Niederbau Sachver­ständige zur Beurtheilung bei Abschaffung von Maschinen, z. B. Dampfmaschinen, Spritzen, Uhren zugezogen.

§. 67. Zum Unterpersonal gehören die Revisionv- beamten. Einer der Revisoren ist zugleich Geometer und hat im Collegium für ConsvlidationSarbeiten das Referat.

§. 68. Die zur Varlage an die .Landstände be­stimmten, das Bauwesen betreffenden Exigenzetats werden in gemeinschaftlicher Sitzung der zu beiden Abtheilungen gehörenden Mitglieder festgesetzt.

§. 69 Zur Prüfung der Budjets, zur Prüfung der im §. 64 8ub 8 .aufgeführten Gegenstände mit Ausnahme der Personalangclegenheiten lind zur Prüfung größerer und wichtigerer Bauanlagen ist alljährlich ein Beirath zuzuziehen, der von den betreffenden Technikern auf 3 Jahre gewählt wird. Er besteht ans -zwei Technikern für Hoch- und zwei für Niederbau und zwei Geo­metern.

§. 70. Die Dienstverrichtungen der Chaussee-Jnspec- toren (Beamten) gehen an die Weginspcctoreu über.

§ 71- Das Bergcollegium besteht aus einem Berg­rathe als Dirigenten, einem Bergrathe, welcher zugleich in der II. Abtheilung arbeitet, und einem Juristen, der auch zugleich noch der^Abtheilnng für das Bauwesen bei- gegeben ist.

§. 72. In den Geschäftskreis dieser Abtheilung ge­hört: 1) die Ertheilung von Berg wc rks- Concessü o N en; 2) dci Controle über die richtige Anwendung der In­structionen ; 3) die Gencralbefahrung; 4) die Oberaufsicht über den technischen Betrieb und über die Sicherheits­polizei, daS Knappschaftswesen und die Arbeiterver- Hältnisse.