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Wiesbaden. Donnerstag, 18. Januar

âeihekt und Recht! "

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O Die neun Fordernttge» der Nassauer tväf)tcub der ergeu nenn N^ouate ii^res

Bestehens.

Vom Westerwald, 8. $vunr. Wie begegnen, aus Veranlassung des neuen Jahres, überall in unfern Zeitungen Rückblicken auf die Ereignisse des Jahres 1848. Stoff zu solchen Rückblicken ist ge? ug da, ^venn es auch leider großentheils, im Vergleich zu dem Stand der Sachen im Frühsahr, bloß Rückblicke aus Rück­schritte sind. Wir saßen am Sylvester -Abend zu­sammen und ergingen uns in derartigen Betrachtungen. Da brachte auch Einer die Rede auf die Worte, welche eigentlich den Tert unserer nassauischenMärz-Bewe­gung" bildeten, aufdie neun Forderungen der Nassauer" unb welche jetzt bereits so verschollen sind, daß kaum noch Jemand an sie denkt. Wir sind aber der Meinung, daß, wenn andere ein schlechtes Gedächtniß haben sollten, es dem Volk zukomint, ein qutes Gedächtniß zu haben, und daß, wenn es Leute gibt, dieNichts gelernt und Nichts vergessen haben", es Sache des Volks ist, viel zu lernen und gar nichts zu vergessen. Wir nehmen uns daher die Freiheit, unsern Lesern die neun Forderungen in die Erinnerung zurückzurufen und gemeinsam zu betrachten, was für die Verwirklichung derselben in dem abgelaufenen Jahre geschehen ist. Von März bis Dezember waren neun Monate. Neun Monate zur Erfüllung von neun Forderungen! Das ist ein sehr einfacher Ansatz zu einem Rechenerempel. Wir wollen sehen, ob cs zu-

^Die erste Forderung lautet: Allgemeine Volksbewaffnung. Diese Forderung nahm einen ganz guten Anlauf zur Erfüllung in den Monaten März und April. Ein Gesetz vom 11. März regelte die Ausführung; die Stadt Wiesbaden allein erhielt sogleich 2000 Gewehre; einige wurden auch in das Land abgegeben; man schickte verschiedene Deputationen nach Lüttich, um bei den dortigen Gewehrfabriken An­käufe und Bestellungen zu machen; eS kamen auch wirklich Gewehre von Lüttich, und im Ganzen mögen wohl 4000 Stück an die Bürger abgegeben worden sein; man setzte eine eigene Commission für Volksbe­waffnung, bestehend aus iden Bürgern Querfeld, Jäger, Weiß u. A, ein, und machte sic öffentlich im Verordnungsblatte bekannt; und nachdem daS Alles fertig war, da war es eben aus und fertig! Weitere Gewehre sind nicht von Lüttich gekommen oder wenigstens nicht vertheilt worden; wo man bereits Bürgerwehren geschaffen hatte, da wurde man bald müde, ohne Gewehre Soldatchens zu spielen; von den Herren Kommissären für Volksbewaffnung hat man weiter nichts vernommen, sie müssen also entweder Nichts gethan oder ihre Thaten aus allzu großer Be­scheidenheit in ein allzu großes Dunkel (gehüllt haben; und was das Gesetz vom 11. März 1848 aulangt, so

liegt dasselbe in einem Ausschuß der Laudstände be­graben, der cs unerledigt in das Jahr 1849 mit her­über genommen hat; der Berichterstatter dieses Aus­schusses ist Herr Volks böte Zollmann, welcher schon vor länger als einem halben Jahre in der Kam­mer beantragt hat, man möge die Volksbewaffnung aufschikben, bis für das ganze deutsche Reich ein cin- heitliches Kaliber bestimmt sei; wir g'aubten daher, Herr Zollmann habe bisher mit seinec Berichterstat­tung auf das Kaliber gewartet, allein in einer der letz­ten Kammersitzungen hat er uns darüber aufgeklärt, daß er nicht auf das Kaliber, sondern auf Herrn Großmann warte, welcher abwesend sei. Wir haben also für den Fall der Zurückkunft des Herrn Groß­mann immer noch Hoffnungen. Bis dahin aber schläft unsere Volksbewaffnung den Todesschlummer. In der kurzen Geschichte ihres Daseins sind bni Punkte bc- merkenswerth, nämlich:

1) Viele Fahnenweihen mit vielen und langen welt­lichen und geistlichen Reden,

i 2) die Entwaffnung in Höchst,

3) die Entwaffnung und Wiederherstellung in Wies­baden, bei welch' letzterer man den jetzigen Bür­germeister Fischer ausstieß, weil er kurz­sichtig sei.

Die zweite Forderung war:Unbedingte Preßfreiheit." Die haben wir durch das Preßge- sctz vom 7. März erhalten, und wir haben sie, Gott sei Dank! noch. Nur ist dabei ein sehr mißlicher Um­stand. In allen wahrhaft freien Ländern werden die Preßvergehen durch Geschwornengerichte, d. h. durch Volksgerichte, abgeurtheilt. Bei uns dagegen immer noch durch Beamtengerichte. Man hat aber unseren Beamten eingeschärft, daß sie sich der Richtung des Ministeriums anschließen müßten (13. Juli), und noch kürzlich hat dieNassauische Allgemeine Zeitung", welche sich ob mit Recht oder Unrecht, wissen wir nicht für das Sprachrohr des Ministers ausgibt, angekün- digt, daß alle Beamte, welche nicht ministeriell seien, beseitigt werden sollten. Die Beamten, welche Frau und Kinder haben und sonst keine Erwerbsquelle be­sitzen, werden durch solche Drohungen geängstigt und verlieren ihre Unabhängigkeit. Das ist aber bei der Aburtheilung von Preßvergehen um so schlimmer, weil wir kein Preßstrafgefitz haben, und daher Alles der Willkür anheimgegeben ist. Es steht daher bei Allem dem mit unserer blutjungen Preßfreiheit keineswegs sehr glänzend. DieFreie Zeitung" hat darüber bereits kostspielige Erfahrungcn gemacht und das Nähere dar­über ihren Lesern seiner Zeit erzählt (Siehe Num. 215 unb 216 von 1848). So lange wir also kein genaues Preßstrafgkseß und keine Geschwornengerichte haben, können wir die zweite Forderung nicht für erfüllt halten.

Die dritte Forderung war:Sofortige Ein­führung eines deutschen Parlaments."

Nun das hätten wir. Eigentlich ist frcilich das

J^W Parlament noch gar nicht das eigentliche, son­dern nur ein vorbereitendes, welches die deutsche Reichs- Verfassung und das demuächstige wahre Parlament schaf­fen und tn Wirksamkeit setzen soll. Ob aber das jetzige Parlament dies fertig bringt, das bezweifeln schon seit lange viele gescheute Leute. Denn es hat sich aus einer verfassungschaffenden, handelnden nnd gebietenden Ver­sammlung zu einer blos unterhandelnden und parliren- den heruntergearbeitet. Es ist auS einer herrschenden Macht zu einer dienenden Magd geworden. Wer da­ran Schuld ist, nun das wissen wir.

Die vierte Forderung:Sofortige Vereidi­gung des Militärs auf die Verfassung" ist in FolgeGeneralsbefehlS" vom 7. März erfüllt wor­den. Das Schlimmste dabei ist aber, daß weder wir noch auch die Soldaten selbst eigentlich wissen, was sie beschworen Haden; denn die alte Verfassung ist durch die Umwälzung in den deutschen Bundesvèrhältnissen und durch unser neues Wahlgesetz, das ihr schnurstracks zuw der geht, in ihren Grundfesten erschüttert, und die neue ist noch nicht fertig. Sehr viele unserer Solda­ten sollen in neuerer Zeit in das Zuchhaus zu Diez und in das Correktionshaus zu Eberbach verurtheilt worden sein. Da man indessen über diese Verurthei- lungen trotz aller Mühe nichts Genaues erfahren kann, so wissen wir nicht, in welchem Zusammenhänge etwa dieselben mit der Beschwörung derVerfassung" stehen.

Die fünfte Forderung:Recht der freien Vereinigung" ist zugesagt, aber noch nicht durch ein Gesetz gesichert. Dadurch, daß aber die Frankfurter Herren alle Volksversammlungen im Freien im Umkreise von 10 Stunden um Frankfurt verboten haben, weil sie dadurch in ihrer Behaglichkeit gestört werden, ist für einen großen Theil unseres Ländchens, der in den Frankfurter Herenkreis fällt, dieses wichtige Recht in seiner Hauptausübungsform wieder verloren gegangen; und es ist merkwürdig, wie die Einzelstaaten, welche sonst so gerne den Frankfurter Anordnungen Schwie­rigkeiten entgegensetzen, so bereitwillig sind, wenn es sich um das Verbot von Volksversammlungen nnd das Einmarschiren von sog. Reichstruppen handelt. Im klebrigen hat man bei uns gegen verschiedene Volks­versammlungen Untersuchungen wegenAufreizung zum Umsturz", ober wegenGefährdung der öffentlichen Si­cherheit" ringelcitet, wodurch mancher Furchtsame einge­schüchtert worden ist; auch hat man die offizielle Ent­deckung gemacht, daßin den Volksversammlungen nicht der Geist der Wahrheit herrsche, sondern der der Lüge", wovon man am 2. 3. und 4. März noch nichts ge­wußt zu haben schien.

Von der sechsten Forderung:Oeffentlichkeit, öffentliches mündliches Verfahren mit Schwurgerichten" ist leider noch nicht das aller­geringste erfüllt, in neun langen Monaten nichts, gar nichts!! Unsere Staatsverwaltung ist dieselbe wie früher, unser Gerichtswesen immer noch das nämliche,

Wir beeilen uns nachstehenden, in die bisherigen Ver­hältnisse ticfeingreifendcu Entwurf zur Kenntniß unserer Leser zu bringen, damit auf diese Weise das g a uze L a n d in die Lage gesetzt werde, über diese wichtige Gesetzvorlage seine Stimme abgeben zu können.

Entwurf

des engern Ausschusses (Müller II., Zusti, Wenkenbach 1.) über die

Organisation der Centros-Verwaltung.

§. 1. Die bisherige Einrichtung der Centralgewalt ist aufgehoben.

§. 2. Die Centralverwaltung wird in vier Ab­theilungen getrennt, und zwar:

1) für die Justiz,

2) für die Finanzen, ^'

3) für das Militärwesen und

41 für die Verwaltung des Innern.

§. 3. An der Spitze der gesummten Verwaltung steht der verantwortliche Minister. Er ist der Vermittler zwischen der Ständekammer und dem Regenten resp, der Regierung, er hat nur die a llg e in ein en Staatsgeschäfte zu besorgen, während ihm die specielle Verwaltung ent­zogen ist.

§. 4. Ihm zur Seite steht der aus den Dirigenten der vier Abtheilungen gebildete Ministerrath, den er in

allen zu seinem Wirkungskreise gehörenden Gegenständen zu Rathe zu ziehen hat.

Der Ministerrath versammelt sich wöchentlich wenig­stens einmal zu einer Sitzung, in welcher der Minister den Vorsitz führt.

§ 5. Zum Geschäftskreise des Ministers gehört:

1) die Publication der Gesetze und der allgemeinen Vvllziehungsvorschriften;

5) die oberste Controle über die Vollziehung des jähr­lichen Finanzetats und die Prüfung der Landes­ausgabe- und Einnahme-Etats;

3) die Entscheidung vorkommender Competenzstreitig- f ei teil zwischen den einzelnen Abtheilungen;

4) die Prüfung und Begutachtung der von den ein­zelnen Abtheilungen vorbereiteten Gcseyvvrschläge, allgemeinen Vollzichungsvorschriftcn und Instruc­tionen ;

5) die Vorschläge znr Ernennung von Staatsdienern, deren Versetzung, Pensionirung, Verheirathung;

6) die Vorschläge in Gnadensachen, überhaupt die An­träge in allen Gegenständen, welche dem Regenten zur Genehmigung vorgelegt werden müssen:

7) die Oberaufsicht über sämmtliche Behörden und Beamten in der Art, daß er gegen Verfassungs- vcrletznngen und Gesetzübertretungen einschreitet. In dieser Beziehung können Beschwerden an ihn vorgebracht werden. Im klebrigen dagegen bleibt

den Abtheilungen ihr selbstständiger Geschäftskreis, ohne daß der Minister eine Recursinstanz bildet.

§. 6. Der Minister, welcher alle Erlassc.dcS Regenten zu contrasingniren hat, ist dafür verantwortlich:

1) daß von ihm keine Anträge an den Regenten ge­stellt und keine Verfügungen desselben erlassen werden, welche die Verfassnug oder die Gesetze verletzen;

2) daß von ihm keine Verfügungen an die Behörden ergehen, welche gegen die Gesetze verflogen oder in den selbstständigen Wirkungskreis dieser Behörden eiligreifen ;

3) daß gegen die ihm zur Kenntniß gekommenen Vcr- fassungs- oder Gesetzverleyungen geeignet einge- febritten werde.

§ 7. Zum Geschäftskreis des Ministers gehört außer­dem die obere Leitung über die Verwaltung des Central- archivS, welches folgendes Personal hat:

1) einen Archivrath als Dirigent,

2) einen Registrator und

3) einen Canzlisten.

§. 8. Die Abtheilung für die Justiz, bei welcher sämmtliche ihr hiugewiescucn Gegenstände collegialisch zu behandeln find, hat folgenden Geschäfskreis:

1) Gesetzvorschläge, welche dem Minister zu machen sind, jedoch |o, daß die Vorarbeiten hierzu den Justizcollegien anfzutragen sind;

2) die Anträge wegen Besetzung der Richterstellen und Prokuratoren ;