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Freiheit und Neeht!"

^N 201. Wiesbaden. Samstag, 16 Dezember I8Ä8.

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66 Zur Orgauisatiousfrage.

Wiesbaden, den 11. Decbr. In No. 257 dieses Blattes befindet sich ein Artikel:Zur Organisations- frage", worin die von der Commission der Stände­kammer über diesen Gegenstand entwickelten Anfichten in Kürze belobend empfohlen werden. Wir haben die­sen Artikel mit Freude begrüßt und hätten nur gewünscht, daß derselbe sich etwas ausführlicher über den Plan der neuen Verwaltungsorganisation verbreitet hätte. Ganz besonders müssen wir der Idee, die Verwaltungsbehöiden kollegialifch einzurichten, unsern Beifall zollen, indem mit Recht darin der sicherste Damm gegen büreaukra- tische Willkühr gefunden wird. Nur möchten wir hier darauf aufmerksam machen, daß man nicht, wie hier und da der Gedanke aufgetaucht ist, in Berücksicht^ung des Finanzpunktes, die Chefs der oberen Verwaltungs­behörden, als z. B. den Präsidenten der Landesregierung, den Präsidenten des Ober-Appell-Hofes rc. zu Mitglie­dern des MiuisterratheS und Referenten in den entspre­chenden Fächern ernennen darf, indem grade hierdurch eine unparteiische und gerechte Prüfung der gegen solche einzelne Verwaltungsbehörden erhobenen Beschwerden unmöglich oder doch wenigstens sehr schwierig gemacht werden würde. Der Beschwerdeführer würde auf diese Weise in den Fall gebracht, den Pontius bei dem Pi­latus zu verklagen. Die Mitglieder deS Ministerrathes sollen die einzelnen Verwaltungöbranchen reprâsentiren, aber als durchaus selbstständige Beamten, dre mit den untergebenen Verwaltungsbehörden in keinem andern Verhältnisse, als in dem der unparteiischen Cvntrole sichen. Den etwaigen Mehrbetrag an Kosten, der da- . durch entstehen würde, wird das Land gewiß niemals zu bereuen haben. Daö Gesammt-Ministerium würde hiernach aus etwa Pier stimmfähigen Mitgliedern und dem Präsidenten, sowie dem erforderlichen Canzlei-Per- sonal bestehen. Reserendarien sind dabei ganz un* nöthig, indem die Collegial-Mitglieder ihre Relationen selbst auszuarbeiten haben. Was hiernächst die Landes­regierung und die zu derselben zuzuziehenden Techniker anlangt, so muß nach unserer Ansicht durchaus daran festgehalten werden, daß diesen nur insofern eine selbst­ständige Stellung eingeränmt werden darf, daß die voll­ständigsten Garantien gegen Uebergriffe in die allge­meine Administration gegeben sind. Dieser Punkt ist namentlich in ganz besondere Berücksichtigung zu ziehen, da es in der Natur der Sache liegt, daß der Techniker, z. B. der Baumeister, sich im Allgemeinen wenig um den Finanzpunkt kümmert, sondern zunächst die Güte und auch die Pracht des von ihm zu errichtenden Wer­kes im Auge hat. Er gebe daher sein technisches Gut­achten in seinem Fache ab, ist dieß aber geschehen, so ist es nun Sorge des Velwaltungsbeamte», den mit- getheilten Plan mit den Hülfsmitteln und Bedürfnissen des Landes aufs Genaueste zu vergleichen und hiernach zu prüfen, damit die Kräfte des Landes nicht, wie

z. B. in einem unserer Nachbarstaaten, wo den Tech­nikern eine völlig selbstständige Stellung eingeräumt worden, geschehen ist, auf eine übertriebene Weise in Anspruch genommen werden.

Die Bildung von besonderen technischen Direktionen oder Sektionen, welchen eine selbstständige Verfügungs­gewalt in Bezug auf die Cassen des Staates oder der Gemeinden oder in Bezug auf die bürgerliche Freiheit der Staatsangehörigen eingeräumt würde, könnten wir nur als einen bedauerlichen Rückschritt ansehen. Die Techniker sind berufen, die Staatsregierung durch wis­senschaftliches Gutachten zu unterstützen, nicht aber um die Staatspolizeigewalt oder die Staats-Finanzgewalt, wovon sie nichts verstehen, auSzuüben.

Bei Besetzung der technischen Fächer an der Lan­desregierung ist zunächst Rücksicht auf den Umfang der Geschäfte des einzelnen Faches zu nehmen und wird es sich hiernach ergebe«, daß die einzelnen technischen Fächer mit Einem technischen Referenten, als Regie- rungsmissstird, zur Besorgung der laufenden Geschäfte zunächst hinreichend besetzt sein werden.

Dem Einsender dieses ist es wenigstens sehr genau bekannt, daß das Referat in Bausachen von dem zu­gleich als Hofbaumeister angestellten Baubeamten zur Genüge versehen wird, und ebenso auch für die übrigen technischen Fächer die Kräfte Eines Mannes vollstän­dig ausreichen. Für außergewöhnliche Berathung und Begutachtung albt wichtigeren Vorkommnisse wä­ren alsdann für jedes einzelne Fach zwei «eitere, an dem Sitze der Landes-Regierung wohnenden, Techniker als außerordentliche stimmberechtigte Mitglieder zuzu­ziehen und denselben dafür eine entsprechende Remune­ration zu geben, so daß auf diese Weise bedeutende Kosten gespart würden.

Offenbar nutzlos und höchst unzweckmäßig würde eS dagegen sein, wenn man für stves einzelne technische Fach mehrere und nach dem Grundsätze: tres faciunt collegium drei ständige Referenten als ordentliche Ne­gierungsmitglieder anstellen und besolden wollte.

Nicht nur der Finanzpunktt würde durch Cremung dieser überflüssigen Stellen bedeutend leide«, sondern die allgemeine Administration dadurch auch ihre Ein­heit und ihren Halipunkt verlieren.

Diese muß unabweislich in den Händen der eigentlichen Verwaltungsmitglieder der Landesregierung verbleiben. Sie müssen die Verwaltungsprinzipien im Interesse der Allgemeinheit und der staatlichen Endzwecke auf­stellen und mit Consequenz wahren und durchführen, denn darin besteht ihre Aufgabe, dieß ist ihr Beruf. Es muß daher auch als höchst ungeeignet bezeichnet werden, wenn man mit dem Plane einer Redaction dieses Theils der Regierungsmitglikber umgeht. Gerade jetzt tritt eine besondecs wichtige Epoche für diese ein und die Geschäfte mehren sich, anstatt sich zu vermindern, indem die Einführung der neuen Gesetze und Verwaltungs- Einrichtungen der Thätigkeit ein großes Feld eröffnen.

Zwei Mitglieder wird freilich der correctionelle Se­nat, der mit Recht von der Regierung getrennt wird, mitnehmen, allein im Uebrigen wäre jetzt, wo die Ar­beit durch Anwendung und Vollziehung der neuen Ge­setze offenbar sich sehr häuft, sicherlich nicht der geeignete Moment zur Vornahme von Redactionen; viel mehr sehe man darauf, gerade im gegenwärtigen Augenblicke die Landesregierung in ihrer vollen Kraft als die Elite der Intelligenz und Gesinnungstüchtigkeit hinzustellen.

Dieser Behörde wird der wichtige Beruf zu Theil, die von dem Zeitgeiste hervorgerufenen volksthümlichen Institute ins Leben einzuführen; dazu werden aber Män­ner erfordert, die selbst ganz durchdrungen sind von der Idee wahrer Freiheit, Männer, deren Streben nicht da­hin geht, dem Volke durch Entgegenstellung aller mög. lichen Schwierigkeiten und Hemmnisse die Lust der Be­theiligung und Mitwirkung bei öffentlichen Angelegen­heiten zu benehmen, sondern, die sich die schöne Aufgabe gesetzt 'haben, das Prinzip der Volkssouverainetät immer mehr und mehr zur Geltung zu bringen und auf diese Weise die Errungenschaften der neuesten Bewe­gung zu wahren und auszubilden.

Nassauischer Landtag.

64te Sitzung vom 14. December.

(Schluß.)

Das Gesetz wird ohne wesentliche Modifikationen von der Kammer einstimmig angenommen. An der Debatte über das Gesetz beteiligten sich besonders: Hehner, Wenkenbach L, Siebert, Lang, Ber­tram, Naht, Heydenreich und Keim welcher letztere freilich, wie öfter, mit seinen Anträgen gar kein besonderes Glück hatte.

Die Kammer beschließt zum Schlüsse nach Erledi­gung einiger Petitionen, sich von Sonntag vor Weih­nachten auf an 14 Tage wiederum einmal zu vertagen.

Die Kammermitglieder werden dann wieder heim- kehren, ohne daß sie im Stande sind, ihren Auftrag­gebern die frohe Botschaft überbringen zu können, dass die Domänenfrage, die Hauptfrage unseres Landes er­ledigt sei. Die Domänenfrage wird immer und immer hinausgeschoben: während es doch die Frage ist, die un­bedingt zuerst und vor allen Dingen hätte definitiv ge­regelt werden müssen. Gerade weil die Kammer diese Sache nicht schon längst abgethan hat, sind ihre übrigen Gesetze in so heillose Verwicklungen gerathen.

Von der Domänenfrage ist unser ganzes Steuer­wesen genau bedingt: ehe man also die Steuern refor- mirte,. hätte man sich bestimmte Ansichten vom Domä- nenstand verschaffen müssen.

Von der Domänenfrage war auch die Zehntablösung, sowie die Theaterfrage durchaus bedingt. Bei diesen Angelegenheiten kam inan stets auf die Domänen zu­rück: wenn aber Einige behaupteten das Domanialver-

ZR Die Commission zur Organisation des nassauischen Forstwesens.

(Schluß.)

Zum Schlüsse will ich übrigens nicht versäumen im Allgemeinen die Grnndzügc anzugeben, wie die Organi­sation des nassanischen Forstwesens wohl am besten vor- geiwmmen werden, würde, indem eine bloße Revision der bisherigen Instructionen rc. rc. mit dem einzigen neuen Zusatze, daß die Oberforstämter abgeschafft seien, meines Erachtens nicht ganz genügen möchte.

Die Fvrstvrganisation ist die Festsetzung des Ver­hältnisses in welchem der Smat zu dem Forstwesen ste­hen soll und bezeichnet die zu diesem Verhältnisse nöthigen Behörden, (Fvrstverfassnng), sodann bestimmt sie die amtliche,, Verhältnisse,, den Antheil der Angestellten am Forstdienst, deren Pflichten und Befugnisse, sowie den Geschäftsgang (Forstverwaltungsordnung)- Sie muß mit der übrigen Organisation und Verwaltung des Staa- zes in engster Verbindung stehen. .Das Forstwesen als ein wichtiger Staatsverwaltungszweig, bedarf einer vor- zügliwen Aufmerksamkeit der Staats-Regierung, und wird dis Realisation dieser Aufmerksamkeit auch Staatsforst­verwaltung genannt.

Hauptverrichtlingen derselben sind:

1) Handhabung der Forstpolizei über alle Waldungen im Staate.

2) Technische Bewirtschaftung der Staatsforste, sowie der Gemeinde- und Körperschafts-Waldungen. Hierfür bestehen folgende Behörden:

a. Der Direktion, verbunden mit der allenfalls nöthigen Aufsicht und Controlle.

b. Der unmittelbaren Verwaltung.

c. des Forstschutzes.

a. D i r ec t o r i nm. Bildet eine Section des s. g. Ministeriums des Innern, und umfaßt alle bisher der Regierung als solche und beziehungsweise der General-Domainen-Direction zustehende Obligenhei- ten, in Bezug auf das Forstwesen. Als Einzel- Heiten hiervon hebe ich hervor:

1) Die obere Leitung der Forstpolizei im Allge­meinen.

2) Die Uebersicht und Erhaltung des ganzen Wald­vermögens, sowie Bewilligung von außerordent­lichen Holzhicben und Ausflockungen.

3) Leitung der Bcwirthschaftnng in sämmtlichen Staats- Gemeinde- und Körperschafts- Wal­dungen.

4) Beaufsichtigung der Vermessung und Leitung der Errichtung und Abschätzung in denselben.

5) Visitation den Waldungen und der Dicnstführung der Forstbeamten.

6) Prüfung, Anstellung, Pensionirung, Entlassung derselben.

b. Unmittelbare Verwaltn ng. Die Dienst­

functionen der Forstverwalküngsbeamten, bestehen in den bisherigen der Oberförster, insofern nicht durch Aufhebung der Oberforstämter, denselben manche Verrichtungen, die erst der schriftlichen Be­stätigung der Letzteren bedurfte, direct zugewiesen werden ). Die Oberförstereien sind Staatsstellen, Der Wirthichastsbeamte ist die Seele des Ganzen, er ist für die ihm zur Bcwirthschaftnng und Ver­waltung zugewiesene Waldungen verantwortlich. Hiernach werden sich leicht dessen weiteren Verbind­lichkeiten aufzählen lassen.

c- Forst schütz. Für den Schutz der Waldungen sind besonders Förster angestellt, von denen jedem ein verhältnismäßiger District zugewiesen, und für den er in Rücksicht auf Frevel gewißermäßen ver­antwortlich ist.

Ueber die verschiedenen Arten der Waldungen und Einwirkungen der Forstbeamten darauf, so wie Einthcil- ung des Staatsgebietes in forstlicher Hinsicht, auch gegen­seitiges Verhältniß der Forstbeamten gegeneinander und andere Behörden, deren geforderte Befähigung und Dienst- einkommen, in einem anderen Artikel mehr.

*) Man denke an eilende Helzabgaben, Abgaben von ua- bcdeutenvm Forünebennßinigen.