Einzelbild herunterladen
 

M 2«2

Freiheit und NeehL! ^

Wiesbaden. Donnerstag, 14. Dezember

Z8â

An die Leser!

Mit dem 1. Januar beginnt ein neues Abonnement anf dieFreie Zeitung". Unerschütterlich wird dieselbe an ihren bisher verfochtenen Prinzipien festhalten. Sie wirddie Gleichberechtigung Aller im Staate" unausgesetzt vertheidigen und da dieseGleichberechtigung Aller" nur in den sogenannten demokratischen Grundsätzen ausgesprochen ist, so wird sie für letztere einstehen.

DieFreie Zeitung" wird sich nie und nimmer dazu hergeben, unsere faulen Zustande der Gegenwart zu vertheidigen, oder zu beschönigen. Des Volkes Elend ist noch viel zu ungeheuer groß, als daß das blauke Schwerdt der Opposition schon in die Scheide gesteckt werden könnte, nein, wie alle Welt weiß, sind wir jetzt wieder zu einem solchen Grade der Reaktion angelangt, daß mehrmals je dieß Schwerdt des freien Worts ge­zogen werden muß.

Die sogenannten Errungenschaften des Märzes sind nicht solche des ganzen Volkes geworden: die Beamten und Geldsäcke haben allein wieder das Fett abgeschöpft und das arme Volk, welches mehr Steuern zahlen muß, wie früher, ist leer ausgegangen.

Eine Errungenschaft das heilige unschätzbare Gut der Preßfreiheit hat man uns zwar zu schmälern versucht, aber keine Frevlerhand hat sie bis jetzt zu xaubcn gewagt. Dießheilige Gut" wollen wir treu zu bewahren suchen und, soviel wir vermögen, es zum Heile und Nutzen des Volkes anzulegen bemüht sein.

Leitende Originalartikel werden jeder Nummer vorangeschickt werden; die Verhandlungen des naffanischen Landtags werden wir in größter Schnelle zur Kunde unserer verehrten Leser bringen; tüchtige und freisinnige Männer in allen Theilen des Landes werden uns durch häufige Correspondenzen unterstützen. Bei allen wichtigen Ereignissen wird, wie bisher, dem Hauptblatte eine Beilage beigegeben werden.

DieFreie Zeitung," das von den nassauischen Zeitungen bei weitem am meisten verbreitete Blatt ist auch ganz besonders zu Anzeigen aller Art geeignet.

Bestellungen darauf beliebe man zu machen in Wiesbaden in den Buchhandlungen von H. Fischer und H. W. Ritter; auswärts bei den zunächst gelegenen Postämtern. Der Abonnements-Preis vom 1. Januar an beträgt vierteljährig hier in Wiesbaoen 1 fl. 45 kr., halbjährig 3 fl. 30 kr.; auswärts durch die Post bezogen innerhalb des ganzen Herzogthums Nassau vierteljährig 2 fl. 12 kr., halbjährig 4 fl 23 kr., des Großhcrzogthums Hessen, der freien Stadt Frankfurt, der Landgrafschaft Hessen-Homburg, sowie der Kurhessischen Provinz Hanau vierteljährig 2fl. 15fr., halbjährig 4f[. 30kr., innerhalb aller übrigen Thurn- und Taris- schen Postbezirke 5 Die Redaktion.

^^^-->^r^>'" Vj ''' 7' *' -'....:. ........*-. .7-1-« .f-l!'..'.'--Ulli H .'>. su . II l| --L.I . . , I > - ------

Die Nationalversammlung zu Frankfurt | schen zusammengesetzt ist, kann die süddeutschen kleine- ist keine konstituirende mehr. ren Staaten in ihrer Freiheit nur gefährden und wird

ist keine konstituirende mehr.

O Wiesbaden, 11. Dec. Es gibt Dinge, wer darüber den Verstand nicht verlieret, der hat keinen zu verlieren. Solch ein Ding ist jetzt die sogenannte kon­stituirende Nationalversammlung zu Frankfurt. Die­selbe ist ein Kind der deutschen Revolution; sie ist nach den Beschlüssen des Vorparlamentes und des Fünfziger- Ausschusses, welche sie adoptirt hat, einzig und allein dazu berufen, die Verfassung Deutschlands fest zu setzen; sie ist darnach also eine rein kanstitui- rende deutsche Versammlung. Wie sieht es überaus mit dem Konstituiren? Die Versammlung hat sich auf den armseligen Boden des Unterhandelns und Vertrags herabgelassku. Sie unterhandelt mit den einzelnen deutschen Fürsten über die Rechte des deut­schen Volks! Haben wir zu einem solchen vertrau­lichen Congreß unsere Abgeordneten geschickt, oder zu einer konstltuirenden Versammlung?

Es wird einem in der That ganz eigen zu Muthe, wenn man diese Wendung der Dinge betrachtet. Wäh­rend in .Frankfurt eine sogenannte deutsche konstituirende Nationalversammlung von einem einigen, starken, freien Deutschland spricht, stellt der König von Preußen, ein Kopf von 15 Millionen, mit Waffengewalt ein einiges, starkes Preußen her; und erklärt der sehr junge, aber Majoren nisirte Kaiser von Oestreich, er wolle vor Allem ein einiges, starkes Oesterreich und Anschluß (also auf dem Wege des Vertrags) an Deutschland, soweit es Oesterreichs Interesse znläßt.

Die sogenannte konstituirende Versammlung in Frank­furt läßt dies Alles geschehen, sie begibt sich auf den Weg des Vertrags und nennt sich fortwährend eine konstituirende! Wer darüber den Verstand nicht ver­liert, hat keinen zu verlieren. Wer erwartet von einer solchen Versammlung noch etwas? sie repräsentirt ja fortan nicht mehr Deutschland; denn Deutschland kann und darf nicht unterhandeln mit einzelnen seiner Staatsbürger oder Regierungen. Wir haben Abgeord­nete entsendet zu einer konstituirende,: deutschen Ver­sammlung und nicht zu einem Congreß, der mit den einzelnen Fürsten und Regierungen unterhandeln soll über das, was sie dem Volke gnädigst verleihen wollen. Die Nationalversammlung soll bestimmen, waS den Fürsten fortan noch übrig bleiben soll.

Die Versammlung hat deu ursprünglichen Boden verloren.

Was thun die Oestreicher, was thun die Preußen, ja was thun sämmtliche Abgeordnete fortan noch in dieser Versammlung, die keine konstituirende Versamm­lung für Deutschland ist? zu der sie also nicht ab­geordnet sind.

Den großen deutschen Staaten gegenüber bedeutet die Nationalversammlung Nichts; die kleinen süddeutschen Staaten werden durch das Uebergewicht der großen Staaten in ihrer Freiheit und Selbstständigkeit bedroht. Oder hat man auch Neichstruppengegen Wrangel und Windischgrätz abgesäuck, ? (j^c Versammlung, die auf den Weg des Vertrags herabgedrückt ist, die ans Oest­reichern und Preußen, die sich von Deutschland losge­sagt haben, und nur zum kleinsten Theile aus Deut-

deren Selbstständigkeit nicht schützen.

Nassauifcher L « ndt « g.

63te Sitzung vom 13. December.

(Schluß.)

Auf der Tagesordnung steht sodav ' ferner der Be­richt des zur Prüfung des von Wenkenbachll. gestellten Antrags auf Zurücknahme des Gesetzes über die Ein­kommensteuer niedergesetzten Ausschusses.

Großmann stellt den Antrag, da wieder meh­rere Petitionen eingelaufen, welche sich auf das ge­nannte Gesetz bezögen und die Regierung auch noch mehr Aufschluß über die der Ausführung des Gesetzes im Wege flehenden Hemmnisse geben könne und müsse: die Berathung über den Wenkenbach'schen Antrag bis nach Prüfung der genannten Petitionen zu vertagen.

Dieser Antrag, der unterstützt wird von Wenken- bach L, findet den Beifall der Kammer und Wenken- bach II. verläßt den Ständesaal.

Auf der Tagesordnung steht endlich noch der Brük- kenbau zu Hadamar, und die Kammer beschließt in dieser Sache auf den Antrag des Berichterstatters Wen- kenbach I.: den Brückenbau an dem Platze, wo die sog. Schloßbrücke stand, gutzuheißen.

Wirth verliest hierauf noch einen von ihm an den Deputirten Schultheißen Bellinger gerichteten Brief, worin er denselben auffo.dert, ohnfehlbar bis zum 20. in der Kammer zu erscheinen.

Darauf wird die Sitzung geschlossen.

Nächste Sitzung: Donnerstag den 14. Dezember.

Tagesordnung: das Gesetz über die Armenpflege.

Schließlich bitten wie die Kammer, doch einmal bei der Regierung anzufragen, ob Hergenhahn von seiner Reise nach Be.lin wieder in Wiesbaden ange­langt sei?

Nationalversammlung zu Frankfurt.

133. Sitzung.

E' Öffnung der Sitzung erst nach halb zehn Uhr. Das Protokoll vom 9. d. M. wird unter steigender Unruhe vorgelesen und, weil es Niemand veestanden hat, ohne Reklamation genehmigt.

Wesendonck interp llirt das Reichsministerium der Justiz folgendermaßen:

In Erwägung, daß die Nationalversammlung be­reits seit 2 Monaten die Genehmigung zur Einleitung einer Untersuchung gegen die Abgeordneten Zch, Schlöf­fel und Simon von Trier erteilt hat;

in Erwägung, daß dieser Prozeß schon damals bis auf die Vernehmung der Betheiligten vollständig in- struirt war und auch diese Vernehmung bald darauf erfolgte:

in Erwägung, daß gerade in neuerer Zeit Tendenz- p ozesse sich Läufen, ohne mit gebührender Schnelligkeit betrieben zu werden;

in E,Wägung, daß das Reichsjustizministerium, da es auf die Einleitung der Untersuchung amtlich hingewirkt

hat, die Verpflichtung hat, das hiesige CriminalA erich zur^ schleunigen Beendigung der Untersuchung anzu­halten ;

aus diesen Gründen interpeüire ich das Reichsmi­nisterium der Justiz: ob demselben das Resultat' der gegen die Abgeordneten Ziß, Schlöffel und Simon von Trier eingeleiteten Untersuchung bekannt worden ist; ob, wenn die Untersuchung noch nicht beendet sein sollte, dem Reichsministerium bekannt ist,*wie weit die Untersuchung gediehen; ob das Ministerium nicht''ge­denkt, das hiesige Gericht zur Beschleunigung der Un- tersuchung anzutreiben.

Man geht zur Tagesordnung, dem Reichstag, über. Man beschließt auf Eisenstuck's Antrag §. 4, 5 und 6 zugleich zu berathen und zur Abstimmung zu bringen. Diese lauten im Entwurf folgendermaßen :

§ 4. Die Mitglieder des Staatenhauses werden zur Hälfte durch die Regierung und zur Hälfte durch die Volksvertretung der Staaten ernannt."

Wo zwei Kammern bestehen, wählen diese in gemeinsamer Sitzung nach absoluter Stimmen­mehrheit.

Minoritätserachten I. Stakt dieses Para­graphen möge es heißen: Die Mitglieder des Staatenhauses werden durch die Volksvertretung der einzelnen Staaten erwählt.

Wo zwei Kammern bestehen, wählt jede Kam­mer zwei Abgeordnete.

Minoritätserachten II. Die Mitglieder des Staatenhauses werden zur Hälfte von der Volks­vertretung der Staaten unmittelbar ernannt zur anderen Hälfte mittelbar in der Weise, daß die Regierung für jedes zu ernennende Mitglied drei Kandidaten vorschlägt, aus welchen die Volksver­tretung wählt.

Der MeiteSatz nach der Fassung der Majo­rität bleibt. (AhrenS.)

8. 5. In denjenigen Staaten, welche nur Ein Mitglied ins Staatenhaus senden, schlägt die Regierung drei Kandidaten vor, aus denen die Volksvertretung mit absoluter Stimmenmehrheit wählt.

M i ii o r i t ä t s e ra ch t e n 1. Dieser Paragraph möge Wegfällen.

Minor itätsera chten II. Dieser Paragraph möge lauten:

In denjenigen Staaten, welche nur Ein Mit­glied ins Staatenhaus senden, schlägt die Volks­vertretung drei Kandidaten mit absoluter Stim­menmehrheit vor, aus denen die Regierung wählt.

§. 6. Wo mehrere Staaten zu gemeinsamer Ver­tretung im Staatenhause verbunden sind, haben diese über die gemeinschaftlich vorzunehmende Wahl ein Abkvininen untereinander zu treffen. Das Prin­zip der Theilung der Wahlberechtigung zwischen Negierung und Volksvertretung darf dabei nicht verletzt werden. Das ganze Abkommen ist der Neichsregierung zur Genehmigung vorzulegen. Minoritätserachten. Statt dieses Paragra­phen möge eS heißen:

Wo mehrere Staaten zu gemeinsamer Ver-