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^ 234. Wiesbaden. Samstag, 11. Zrovember I8L8.

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Zur Kirchenfrage.

Artikel II.

Ich wollte wetten, daß die große Mehrzahl des Volkes, das von den spitzfindigen Bestimmnngen des kanonischen und übrigen sogenannten Rechts Nichts weiß, auf ein solches Gesetz über das Kirchenvermögen, wie ich es in meinem ersten Artikel vorgeschlagen habe, gar nicht gekommen sein würde, indem es dies als et- ivas sich von selbst Verstehendes betrachtet. Denn das Volk, wenn man dasselbe nicht irre macht, folgt immer und allewege der gesunden Vernunft. Aber die Vor­münder desselben, die geistlichen und weltlichen Polizei- meister , die daS Volk nicht begreifen, weil sie selbst eben sosehr von der Wissenschaft, als von dem natür­lichen Instinkt des gesunden Menschenverstandes ver­lassen sind, sie werden auch hier das Volk wieder zu vei wirren suchen. Diese Angstmenschen, die vor der Kühnheit des freien Gedankens zusammensahren, deren verwöhnte Ohren selbst die Sprache, welche die Dinge bei ihrem rechten Namen nennt, nicht ertragen können, sie werden vor das Volk treten, oder vielmehr, da sie dazu zu feig und vornehm sind, sie werden in den Kirchenversammlungen ihre Jeremiaden anstimmen und dem Volke vorheulen: seht da die Feinde der Kirche! sie wollenfreie" oderdeutschkatholische Gemeinden" bilden und dadurch die evangelische Kirche zerstören! Ach wenn diese Herrn wüßten, wie weit wir davon entfernt sind! Nein, grade verhüten wollen wir die Zersplitterung der Kirche. Nur freie Bewegung wollen wir, damit es Allen wohlgefällt in den Hallen des protestantischen Tempels. Und um uns unsere Lebenslust, die Freiheit, zu retten, wollen wir die Ab­schaffung jenes barbarischen Gesetzes, welches einer Ge­meinde, tue sich dem Drucke deS Kirchenregiments durch LoSsagung von demselben entzieht, das Vermögen kon- fiszirt. Denn was ist es anders, als eine Vermögenö- konfiskation, wenn drei von dem Kirchenregiment ge­wonnene Glieder einer Gemeinde in den Besitz des der ganzen Gemeinde gehörenden Vermögens gelangen? Ueberall wird gegenwärtig die unmenschliche Strafe der Vermögenokonfiskation durch die siegende Gewalt der Humanität abgeschafft, und in der Kirche, die doch vorzugsweise der Wohnsitz der Humanität sein soll, sollte sie fortbestehen? In der Kirche, die ja nicht von dieser Welt" sein will, sollte eine Barbarei, die von derWelt" verurtheilt ist, eine Zufluchtsstätte finden ? Und (man mache sich die Sache ja recht klar!) noch gar Konfiskation wegen einer Handlung, die gar kein Verbrechen ist, die höchstens im Mittelalter als ein solches angesehen wurde! Vom Staate wurde doch nur das Vermögen deS Verbrechers, des gerichteten und verurtheilten Verbrechers eingezogen, und die Kirche sollte so mit einer Gemeinde verfahren, die nur von dem Rechte der, setzt überall anerkannten und gepriese­nen, Religionsfreiheit Gebrauch macht? In der That,

das wäre eine schöne Religionsfreiheit! Nein, das darf, wie schon erwähnt, der Staat gar nicht mehr dulden, wenn auch die Kirche d r Forderung der Ge­rechtigkeit sich noch widersetzen wollte. Hier ist der Punkt, wo das Gebiet der Kirche das des Staates be­rührt. Hier handelt sich's nicht mehr blos um das Reingeistige, hier handelt sich'è um das Leibliche und Handgreifliche, um das Materielle. So wenig der Staat zugeben darf, daß eine Religionsgesellschaft inner­halb seiner Grenzen einen Ketzer zum Scheiterhaufen verdamme, ebensowenig darf er es geschehen lassen, daß einer Gemeinde, die sich vom Kirchenregiment lossagt, von diesem ihr Kirchenvermögen geraubt wird. Ver­säumt also die Kirche bei ihrer setzt vorzunehmenden Neugestaltung ihre Pflicht, so muß der Staat seine Schuldigkeit thun.

Schließlich wollen wir, um allen Mißverständnissen zu begegnen, noch einmal zusammenfassen, was wir mit dem vorgeschlagenen Gesetz in Betreff des Kirchenvermögens bezwecken. Wir glauben, gegründete Ursache zu der Be­fürchtung zu haben, es möchte das, wenn auch freige- wählte Kirchenregiment, in großartiger Verkennung der Zeit, das Christenthum mit der Kirche verwechselnd, *) die Zügel zu straff anziehen, um äußerlich eine Einheit der protestantischen Kirche herzustellen, die innerlich gar nicht mehr vorhanden ist, und so die Selbstständigkeit der einzelnen Gemeinden, wie sie gegenwärtig durchaus nothwendig ist, mit ungeschickter Hand antasten, und dadurch Unheil und Zerwürfniß anrichten. Hiergegen wollen wir die einzelnen Gemeinden geschützt haben, wir wollen ihnen an dem vorgeschlageneu Gesetz eine mächtige Waffe in die Hand geben, damit dieselben, sobald ihnen Gewalt angethan wird, sich dem Ktrchen- regiment sofort mit der Drohung entgegenstellen kön­nen:wenn du unsere Selbstständigkeit antastest, so nehmen wir unser Vermögen ' und sagen uns von dir los, um uns unser religiöses Leben selbst einzurichten." Nur bei der möglichst freien Bewegung der einzelnen Glieder kann die erstarrte Kirche, ohne daß eine Zer­splitterung derselben nothwendig wird, sich von unten auf zu neuem Leben erheben. Denn die Freiheit. ist das Leben!

Nationalversammlung zu Frankfurt.

111. Sitzung.

Anträge des Ausschusses für Wehrange­legenheiten.

An die Stelle der §§. 12, 13, 14, 17 mögen folgende Bestimmungen treten: §. a. Ueber eine all-

) Hat doch auf einer TpczialsuHde sogar ein weltlicher Ab- aeodneter neulich geäußert:ohne Kirche gäbe es kein Christenthum!" Als ob nicht das. Christenthum mitten in dem heidnischen römischen Reiche in der allerinteufivsten Lebenskraft andcrhalb Jahrhunderte lang bestanden hätte, ohne daß es eine Kirche gab! Da weiß denn doch wahr­lich selbst ein Hengstenberg besser, was Christenthum ist!

I gemeine, für ganz Deutschland gleiche Wehrverfassung ergeht ein besonderes Reichsgesetz. §. b. Die ge- fammft 'deutsche bewaffnete Macht zu Land und zur See steht unter der oberen Leitung und Aufsicht der Reichsgewalt nach den Bestimmungen dieses Gesetzes. §. c. Die Heere und Heeresabtheilungen der größeren deutschen Staaten bilden selbstständige Theile der gesammteu deutschen Volkswehr. §. d. Diejeni­gen kleineren Staaten, welche als Kontingent weniger als 5000 Mann stellen, geben in Bezug auf das Heer­wesen ihre Selbstständigkeit auf, und werden in dieser Beziehung entweder in sich in größere Ganze verschmol­zen, welche dann unter der unmittelbaren Leitung der Reichsgewalt stehen, oder einem angrenzenden größeren Staate angeschlossen. In beiden Fällen haben die Lan­desregierungen dieser kleineren Staaten keine weitere Einwirkung aus das Heerwesen, als ihnen von der Reichsgewalt oder dem größeren Staate ausdrücklich übertragen wird. §. e. Den Befehl über die einzel­nen Theile der Landmacht führt die Reichsgewalt, im Frieden in der Regel nur mittelbar durch die betref­fenden Landesregierungen; sie kann jedoch, wenn sie es für das Gemeinwohl erforderlich erachtet, auch im Frieden verlangen, daß ein größerer oder geringerer Theil der Truppen unter ihren unmittelbaren Befehl trete. §. f. Ueber die allgemeine Vertheilung (Dis­location) der Truppen im Frieden hat die Reichsge­walt zu entscheiden, soweit dabei nach ihrem Ermessen die Sicherheit des Reichs in Frage kommt. §. g. Für den Krieg und im Kriege hat die Reichsgewalt die un­mittelbare und ausschließliche Verfügung über die ge- sammte deutsche Wehrkraft in allen ihren Theilen. An die Stelle vom §. 19 mögen folgende Bestimmungen treten: §. I. Von den Festungen und fortifikatorischen Anlagen deS Reiches wird die Reichsgewalt diejenigen bezeichnen, über welche sie im Interesse des Reiches die oberste Aufsicht übernimmt. §. m. Auch bestimmt die Reichsgewalt in letzter Instanz übe? «Veränderun­gen in den nach §. 1 bezeichneten und über die Anlage neuer Befestigungen. §. n. Die hieraus und aus der Erhaltung der nach §. I bezeichneten Festungen und fortifikatorischen Anlagen, einschließlich des gesammten Materials aller Art, erwachsenden Kosten fallen dem gesammten Reiche zur Last. An die Stelle vom §. 18 mögen folgende Bestimmungen treten: §. h. Die Be­setzung der Befehlshaberstellen und die Ernennung der Offiziere jeden Grades, welche nach den Bestimmun­gen des Reichsgesetzes §. a bei den Kontingenten der Einzelstaaten überhaupt Vorkommen kann, bleibt nach Maßgabe der hierauf bezüglichen Anordnungen jenes Gesetzes den betreffenden Landesregierungen überlassen, nur wo die Kontingente zweier oder mehrere Staaten zu größeren Ganzen combinirt find, ernennt die Rei'chS- gewalt unmittelbar die Befehlshaber dieser größeren Körper. §. i. Für den Krieg ernennt die Reichsge­walt die kommandirenden Generale der auf den ver­schiedenen Kriegstheatern operirenden Armeen und selbst-

> Windisch-Grätz an den Kaiser.

(Nach Victor Hugo).

.Feuer, Feuer, Blut, Blut und Verwüstung Corte Real, die Belagerung von Diu.

Die Flamme strahlt und frißt! Ich folgte dem Gebote,

DaS du mir gabst, 0 Herr! Hiiifâhrt sie mit dem Sturm,

Und überheult dein Volk! Gleich dunklem Morgenröthe

Glüht sie die Dächer an, und tanzt von Thurm zu Thurm!

Aufspringt, wie ein Gigant, der Mord mit tausend Armen;

Die Schlösser sprühn empor, und werden Gräber nu»;

Was athmet, wird gewürgt; der Stahl kennt kein Erbarmen Schon freut der Rabe sich, und schon das Leichenhuhn.

Die Mütter schauderten! Wohl haben weinen müssen

Die Jungfrau,» güt'ger Fürst: Schaumtriefend, langeschweift,

Hat die Geschändeten, von Hieben wund und Küssen, Der wilde Berberhengst von Thor zu Thor geschleift.

Dem Säugling auch, 0 Herr, bereiteten wir Qualen:

Die blonden Köpfchen sind bis vor dein Zelt gerollt!... Anbetcnd küßt dein Volk den Staub von den Sandalen, Die an die Sohlen dir festhakt ein Reif von Gold!

(N. Rh. Ztg.) F. Freiligrath.

Der Krämer und der Jesuit.

(Aus demDeutschen Bauernbuch" von C. A. Schloenbach.)

(Schluß.)

Diesen Rath gab nun die Frau ihrem Manne als Bescheid; der wollte anfangs grimmig losbrechen; aber er bezwang sich und sagte:Gut! ich will nichts, gar nichts haben, als was ich auf dein Leib trag; ich will auch die Kinder nit, obgleich sie mein sind, ich will nur mich selbst retten; willige nur in die Scheidung ein!" dabei stürzten ihm die Hellen Thränen aus den Augen und er sah seine Frau so schmerzlich an, daß der auf einen Augenblick das Herz zitterte; aber sie dachte dann auch gleich wieder an ihren Pfarrer und nun sagte sie bloß:Ich will erst wieder mit dem Herrn Pfarrer reden." Der Pfarrer wollte aber auch dieses nicht; er wollte den Melzer ganz und gar moralisch vernichtet wissen und dies konnte am beßten in so unglückseliger Ehe geschehen, namentlich da der Melzer schon so gut angc- fangen hatte; wenn derselbe frei und arm war, so mußte er arbeiten und konnte wieder ein ordentlicher, braver Mensch werden und dann hätte sich wohl später die alte Liebe bei der Frau wiedergefunden, das durste nicht fein; dann mußte die Frau selbst auch recht unglücklich und elend werden, damit er sie immer mehr in Händen be­komme. Er setzte ihr nun auseinander, daß Ehescheid­ung Sünde sei; daß sie auch das Unglück einer solchen

Ehe tragen müsse, als Strafe, weil sie einen Ungläubi­gen geheirathet habe :c. Die Frau verweigerte demnach entschieden eine Scheidung und nach einem schmerzlichen Kampfe trug der Melzer gerichtlich auf Scheidung an. Aber das Gericht fand keinen Grund dazu; der Melzer er­klärte zwar, daß seine Frau sich von seinem Bette ge­schieden habe; aber diese entschuldigte das, auf Rath des Pfarrers, damit: daß ihr Manu fast jeden Abend be­trunken sei. Zeugen waren dafür da. Daß der Melzer erklärte: er trinke erst, seitdem sich seine Frau von seinem Bette getrennt habe, wurde nicht angenommen, sondern die ganze Angelegenheit dem Pfarrer zur versöhnenden Ausgleichung übergeben. Jetzt kam das Trinken beim Melzer immer häufiger vor, so daß man ihn zuletzt auf Antrag des Pfarrers und der Qrtsvorsieher unter Vor. munbschast stellte. Da war er völlig verloren und wurde nun in kurzer Zeit ein ganz gemeiner Trunkenbold; eines Tages fand man ihn todt hinter einer Hecke liegen und er wurde ohne Gebet, Sang und Geläut, in einer ganz abgelegenen, gar nicht mehr gebrauchten Ecke des Kirch­hofs begraben.

Die Frau war indessen vom Pfarrer, wegen ihrer schrecklichen Sünde der ruchlosen Heirath, so geängstigt, daß sie jetzt ihre drei Söhne zu Geistlichen, die drei Töchter zu Nonnen bestimmte und ihr Vermögen (nach Abzug eines knappen Stipendiums für ihre Söhne und