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Wiesbaden. Mittwoch, 18. Detober
1848
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^ Der Erlaß des Reichsministeriums der Justiz vom 24. September 1848, seine Verkündigung und seine Vollziehung, sowie seine — Bedenklichkeiten.
MoPo:
„Wenn Er mit seinem Vorgesetzten spricht, dann halt Er's Maul."
Worte eines preußischen Unteroffiziers an einen preußischen Soldaten.
Die deutsche Einheit hat einen Sieg errungen, freilich einen Sieg von ganz eigenthümlicher und zweideutiger Art. Nach all den üppig wuchernden Sonderbestrebungen der Etnzelnregierungen (eigentlich sollte man statt dessen sagen: Dynastieen), nach der bedingten, modisizirten, verklausulirten und mit Lücken und Hinterthüren ausstafsirten Erklärungen über Anerkennung des Reichsgesetzes vom 28. Juni, nach der entweder geradezu stattgehabten Verweigerung oder wenigstens durch allerlei Beigaben und Umgestaltungen „unschädlich" gemachten Vollziehung der Huldigungöseier vom 6. August, nach der Geschichte von Malmö, bei welcher, man mag sie von einem Standpunkte aus betrachten, wie man wolle, die Ehre der preußischen Dynastie und des preußischen Ministeriums höher geachtet worden ist, als die Ehre des deutschen Reichs und des deutschen Volks, nach Alle dem und trotz Alle dem müßte es wahrlich freudig überraschen, eine Verordnung des Reichsmintsteriums urplötzlich mit der größten Pünktlichkeit und der freudigsten Bereitwilligkeit, sowie mit einer erstaunlichen Schnelligkeit in allen Einzelstaaten Deutschlands von der „preußischen Monarchie" herab bis auf die „reußischen Lande" verkündigen und vollziehen zu sehen.
Ich sage, es müßte dies freudig übe. raschen, wenn nicht diese Verordnung eine Strafverordnung bezüglich der Preßfreiheit und des VersammlungSrechtes wäre. Da es aber eine solche ist, so kann es weder erfreuen, noch auch--überraschen.
Wir wollen nun einmal diese Verordnung sowohl, alS auch die Art, wie sie in Verkündigung und Vollzug gesetzt wird, näher betrachten.
Die Verordnung geht von der Idee des „deutschen Bundesstaates" aus, sie sagt sogar aus- drtcklich, daß es dieAufgabe der provisorischen Central- gewalt sei, für die „Wohlfahrt des deutschen Bundesstaates" zu sorgen. Wir wollen hier nicht daran erinnern, daß die Bestimmung in dem Reichsgesetz vom 28. Juni, wonach die provisorische Centralgewalt die exekutive Macht haben soll, „in allen Angelegenheiten, welche die Sicherheit und Wohlfahrt Deutschlands betreffen", ihre Entstehung lediglich den thatkräftigen Bestrebungen der linken Seite des Reichstags verdankt, und daß man nun diese Bestimmung fortwährend im Sinne der äußersten Rechten gegen die Linke in Vollzug setzt, wir wollen uns vielmehr einfach an den Ausdruck „deutscher Bundesstaat" halten. Ein „Bundes
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Nicolaus Pawlowitsch, Selbstherrscher a l l e r ;N e u ß e n. (Aus „der neuen Zeit").
(Fortsetzung.)
Auf dem Schlachtfelde vor dem Senat wurde eine Tribune errichtet, auf welcher die kaiserliche Familien, von blitzenden Bajonetten umringt, mit einem Te de um den ersten großen Act in der neuen Herrschergeschichte feierlich beschloß.
Ob es bei dieser Thronbesteigung Gelegenheiten gab Regentcntugenden und edle Gefühle des Herzens zu zeigen, braucht wohl säum gefragt werden. Man erwartete in dieser Hinsicht hie und da eine Manifestation. Man täuschte sich, mußte doch schon der erste blutige Nachmittag den Glauben an ein mildes Zepter verwischen,
Trotz aller testamentarischen für Nicolaus bestimmten Thronfolge, kostete es dem Cäsarewitsch Constantin nur ein Wort, daß er die Zarenkrone sich anfsetzen wolle, und der Testamentserbe hatte zurücktreten müssen. Jenem war wenigstens die Armee zugethan , von ihm kannte man doch einige gutmüthige, wenn auch launenhafte Züge, dieser hatte nichts für sich, und was von ihm bekannt war, trug das Gepräge straffen Despotismus. Nicolaus kam durch freiwillige Entsagung, durch Gnade seines Bruders auf den Thron, denn von Liebe zwischen diesen beiden Brüdern war nicht die Rede
staat" setzt eine einheitliche souveräne Macht voraus, welcher gegenüber die Territorialregierungen zum Gehorsam verbunden sind, dergestalt, daß die Bundesge- walt befiehlt und die Territorialregierungen gehorchen. Aber unsere deutsche „Bundcögewalt", welche dem Volke gegenüber so schroff und diktatorisch austritt, wird höflich und bescheiden,^ wenn sie den Territorial- regierungen gegenüber treten muß. Weit entfernt, zu „befehlen" (was ein „allzu kühner Griff" wäre), stellt sie selbst dann, wenn cö sich um Strafdrohungen bezüglich der Preßfreiheit und des Versammlungsrechtes hauvelt, an die Einzelregierungen bloß ein freundnachbarliches „Ersuchen" (bei welchem etwa nur baö „sub oblatione reciproci“ fehlt). Die Einzelregierungeu entsprechen nun zwar diesem „Ersuchen", allem es ist ihnen gewiß nicht übel ju nehmen, wenn sie dirs in ihrer eigenthümlichen und mundgerechten Art thun.
Der frühere „Bundestag" war doch nur der Mittelpunkt verschiedener „souveräner" und „selbstständiger" Staaten. Aber er befahl diesen Staaten. Diese Staaten veröffentlichten seine Beschlüsse mit den Worten: „Auf Befehl des hohen deutschen Bundes re."
Die jetzige Centralgewalt ist daher nicht bloß der Vereiniguiigspunlt verschiedener von einander unabhängiger Staaten, sondern die souveräne Regierung eines einheitlichen Bundesstaates (nicht Staatenbundes), aber trotzdem genießt sie noch nicht einmal die Befugnisse des im Herrn entschlafenen Bundestages, der vielleicht noch gar nicht eine „Leiche," sondern bloß scheintodt war.
Die Einzelregierungen eröffnen den Erlaß des Reichs- ministeriums mit dem Eingang: „Höchster (d. h. souveräner einzelstaatlicher) Entschließung zufolge" und benennen den ministeriellen Befehl einfach eine „Mittheilung." Dies thun nicht etwa bloß die Ministerien der großen und mächtigen Staaten Deutschlands, nein sogar das Ministerium .unseres winzig kleinen Ländchens Nassau. (Vgl. Beeordnungsblalt vom 30. Sept. 1848. Num. 25.) Der Sachverhalt ist also der, daß das Neichsministerium in Form einer Mittheilung (also coordinirt) an das Ministerium des Einzelstaates ein „Ersuchen," eine „Bitte" stellt, das Ministerium des Einzelstaates aber, nach reiflicher Erwägung und Einholung der „höchsten Entschließung" derselben willfahrt.
Das ist nun einmal so der Weg der „Vereinbarung," aber trotz Alle dem fürwahr eine neumodische Spezies von einem einheitlichen deutschen Bundesstaat.
Und sagt ja nicht, daß diese unsere Bemerkungen Wortklaubereien und Spitzfindigkeiten seien. Die Wortklaubereien und Spitzfindigkeiten müßt Ihr aus einer andern Seite suchen, wo sie gewesen find von den vieldeutigen und fabelhaften Auslegungen des Artikel 13. der Bundesakte herab bis zum heutigen Tag. Und glaubt nur, daß in solchen scheinbar kleinlichen und unschuldigen Aeußerlichkeiten ein belangreicher und sehr ernster Sinn liegt.
In ihm stieg kein Gedanke daran auf, der einen Zug der Milde aus dem Herzen gehoben l-ätte. Im Gegentheil, er wählte das Mittel des Despotismus für sein Zepter, Furcht. Sein Herz blieb seit den ersten elf Kanonenschüssen unter Landeskinder, dem Gefühl der Schonung des Menschenlebens verschlossen. Das Menschenschlachten in der Türkei, in Polen, im Kaukasus, die jährlichen Sendungen zu viel Tausenden nach Sibirien, die Judenverfolgungen, die russische Soldatenjustiz gegen die Polen, reden das Zeugniß, und unzähliges Andere für ein steineres Herz.
Um durch Furcht herrschen zu können, zog er als seine geballte Faust daS Heer an sich. Nach seiner militärischen Erziehung sah er in diesem Arm den Schutz seiner Person, seiner Dynastie, den Hebel seines Willens, die Kraft, das Bedürfniß, den Glanz und die Wurde des Reichs.
Für diesen Arm sorgte er also zuerst. Eine andere, zwar minder schöne, aber zweckmäßigere Uniformirung, die dem Soldaten das viele Scheuern und Reinigen ersparte, erweckte allein schon große Zufriedenheit, die immer höher stieg, je mehr der Soldat seinen bevorzugten Stand vor dem Civil kennen lernte. Mehr wie einen Schein von materiellem Wohl begehrt auch der russische Soldat nicht. Ist die Magcncmpfindung eben nicht peinigend, stehlen ihm auch seine Obern vom General bis zum Unteroffizier herab die ihm zukvmmcnde Grütze und das Mehl, er vergißt sich nicht zu einer unzofrie-
Nun zur Sache selbst, d. h. zu dem Inhalte des Ausschreibens des Justizministeriums!
Vor Allem müssen wir bemerken, daß dasselbe nichts weniger, als einen juristischen Charakter trägt. Es hat die Form einer.Allocution, einer Proklamation, einer pâbstlichen Bulle.
Sein Anfang: „Mit Schmerz und Besorgniß," lautet das nicht gerade wie „Provida sollersque/ oder so irgend der Eingang einer andern päbftlichen Bulle? Auch im weitern Veilauf beherrscht überall das Gefühl die klare juristische Bestimmtheit und Verstandesschärfe. Wie aber dieser Tage der Nestor der deutschen Rechtswissenschaft, Mittermaier, die Nationalversammlung bei der Berathung des „Schntzgeseßes" vergeblich warnte, daß man „Gesetze nicht im Zorn machen solle," eben so wahr möchte die Bemerkung sein, daß man justizministerielle Erlasse nicht aus dem Herzen schöpfen soll, sondern aus dem Kopf.
Das Ausschreiben besteht ans zwei Bestandtheilen:
1) aus Bet Heu erringen,
2) aus Drohungen.
In den „Beth euernn gen" wird verfichert, daß „die Preßfreiheit, welche die, Nation als eines ihrer theuersten Güter bewacht, ihr auch in keiner Weise ver- küminert werden dürfe und „daß die Centralgewalt" (das ist, beiläufig gesagt, nicht in constitutionellem Sinn ausgedrückt, und müßte statt dessen heißen: „das Neichsministerium") „nicht daran denke, der Preßfreiheit selbst Schranken zu stellen oder du ch Präventiv-Maß- regeln entgegen zu treten". Ueber Aufrechterhaltung des „Versammlungs- und Vereinsrechtes" enthalten dagegen die „Betheuerungen" gar nichts, was wohl ein stillschweigender Fingerzeig für die nunmehr erfolgte gänzliche Unterdrückung dieses wichtigsten aller Volks- rechte auf einer Fläche von 78 Duadratmeilen der bevölkertsten deutschen Lande sein sollte.
In den „Drohungen" wird verwarnt vor:
1) Mißbrauch der Preßfreiheit, besonders aber:
a) Beschimpfungen und Verleumdungen von Behörden und Beamten,
b) Provokation zum Aufruhr und zum gewaltsamen Umsturz der bestehenden „Verhältnisse";
2) Mißbrauch des Versammlungs- und Vereinsrechtes, besonders aber:
a) Schimpfen auf Beamten und Behörden,
b) Umsturz der bestehenden Verfassungen,
c) Aufforderung des Volks zur gewaltsamen Empörung gegen die gesetzlichen Zustände, und angekündigt, daß alle diese Vergehen und Verbrechen von den bestehenden Gerichten und „nach den bestehenden Gesetzen" mit „Strenge" unterdrückt und bestraft werben,sotten.
Diese ganze Strafandrohung geht von der Voraussetzung aus, daß wir uns in geordneten, gesetzlichen und stabilen Staatsverhaltnissen befänden. Sie spricht von:
dcnen Aeußerung, wenn er nur hört, daß der Zar strenge Rechtlichkeit in dem Proviantwesen befohlen habe. Der blinde Gehorsam, von Kindheit an ihm eingebrcfd ett und eingetrichtert, bewahrt ihn gegen Murren, und stumpft sein Denkvermögen gegen Ungerechtigkeiten aller Gattungen ab. Sei höchster Schmerzensruf und zugleich fein Trost ist „Tsehto dälat ! (Was soll man machen!)
Die Entfernung mehrerer unbeliebter Gewalthaber, besonders des verhaßten Grafen Araktscheief waren ganz nach den Wünschen des Militärs, und bald hörte man aus dem Munde des Soldaten „unser Kaiser ist gut". Daö Heer hatte also der Kaiser iir kurzer Zeit so wie er cs wollte. Der Militärdespotismus stand aufs Neue fest, und mit ihm die fortgesetzte Unterdrückung dcr Freiheit.
Alexander I. hatte seinem Nachfolger eine so zerrüttete Finanzwirthschaft hinterlassen, daß eine rastlose Thätigkeit und Kenntniß wie die des Minissers Cancrin nur fähig war, Haltung und einige Ordnung hineinzu- bringen. Was hatte nicht 9Uled die Kräfte des Landes verzehrt! Die Kriege seit 1805, die Verschwendungen Alexanders im Auslande, die ungeheure Armee, weniger die Besoldungen der übermäßigen Büreankratie als deren Diebereien, die sie an den Staatseinkünften begingen, und durch ihre Willkürherrschaft wieder beitrieben, die Vergeudungen bei Hofe, die scheußliche Verwaltung jedes Staatszweigs, Alles hatte dem Finanzminister eine Last zugewälzt; daß der sich aufopfernde Mann nicht allein,