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Wiesbaden. Sonntag, 8. October

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------ß^iate Munro auf das mit dem 1. Oktober begonnene neue Quartal beliebe man baldigst zn machen; hier in Wiesbaden bei den Behandlungen von H. Meyer und H. w. Ritter; auswärts bei den znnâch st gelegenen Postämter».

H Fischer und H. W. Rltter; auSwanS b« den zuna^st g g nm Nassau vierteljährlich 2 fl. 12 kr., halbjährlich 4fl. 23 kr., des GroßhcrzogthumS Hessen, der

halbjährig 3 si. 3S kr.; auswärts dur» die Post bezogen mn rhalb J J J J Provinz Hanau vierteljährig 2 st. 13 kr.; halbjährig 4 fl. 30 kr, innerhalb aller übrigen Thurn- und ' » ^Äa X»« - £ z»ft>â-.GE-.» ».'--«-» Ii- °" vierspaltigc PaUz.tle M W ta 3 S««l«>.

TaxtS'schen Postbezlrke a p. Micrare weroen

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Ueber drei Paragraphen des von der Nassauischen Regierung vorgelegten Ent­wurfs über Gemeindeverfassung und Ver­waltung.

Wiesbaden, den 7. Oktober. Diese drei 88. sind: 1) §. 11, worin der Negierung die Befugnjß einge­räumt wird, eine Bürgermeisterwahl einmal, aber nicht öfter für nichtig zu erklären. 2) §. 75, worin sich die Regierung im Allgemeinen das Aufsichtsrecht über die Verwaltung der Gemeinden Vorbehalten wollte. 3) §. 17 (des Entwurfs über die Bürgerrechte), wo­rin von der Art und Weise, wie der Betrag des Auf­nahmegeldes zu bestimmen sei, die Rede ist.

Wir heben gerade diese drei §§. zur Besprechung heraus, weil wir sie unter die wichtigsten des ganzen Gesetzes zählen, wie dieß denn auch allerseits anerkannt wird.

Zuerst wenden wir uns zur Besprechung des §.11.

Wir haben uns schon früher kurz dahin ausgespro­chen, daß die Bestimmung, die Regierung solle das Recht haben, die vorgenommene Bürgermeisterwahl wenigstens einmal, zu annulliren (aufzuheben) nicht nur eine höchst überflüssige, sondern auch sehr schädliche fei.

Wir wollen dieses Urtheil hier etwas ausführlicher zu motiviren (begründen) suchen.

Wir müssen hier, wie bei allen einzelnen Bestim­mungen des Gemeindegesetzes von dem Höchstleitenben Grundsätze: d.h. der Selbstständigkeit und Selbstccgiecung der Gemeinden ausgehen. Diese Selbstständigkeit muß unbedingt, als etwas Wahres, feststehendes hmgenom- men werden und folgeweise muß jede Beschränkung dieser Selbstständigkeit, aus Gründen des öffentlichen Wohls bewiesen, begründet werden können.

So muß denn auch Jeder von vornherein davon ausgehen, daß die Gemeinde selbst ohne Einschränkung die Wahl ihrer Beamten vorzunehmen, das Recht ha­ben müsse; auch wird jeder wol einräumen, daß wir voraussetzen müssen, die Gemeinde habe soviel Einsicht und Kraft um sich tüchtige Männer zu ihren Beamten herauszulesen. Auf dieser letzten Voraussetzung beruht ja ganz allein die Möglichkeit einer freien, d. h. selbst­thätig handelnden Gemeinde.

Halten wir diese Sätze fest, so müssen wir, wenn eine Beschränkung der freien Wahl statuirt (festgestetit) werden soll, nach Gründen dieser Beschränkung fragen, a; ' ' .....-...............

Nicolaus Pawlowitsch, Selbstherrscher aller Reußen.

(Ausder neuen Zeit")

(Fortsetzung.)

Der Vorwurf der Kenntniß von dem begangenen Verbrechen, den man dem Thronfolger Pauls machen konnte, prallte an dem Schilde ab, welches die Unschuld über die jüngsten Kinder hielt, Alexander konnte durch sein ganzes Leben in seinem Gewissen nicht wieder ins Gleichgewicht kommen. Tie Antwort, welche er dem kurländischen Graf Pahlen gab, welcher mit Panin den Plan zur Ermordung Pauls entworfen hatte, und der an der Spitze einer Deputation Alexander als Kaiser begrüßte:Herr Gouverneur, welches Blatt in der Ge­schichte liefert der heutige Tag?" nicht minder die straf­los einhergegangenen Verbrecher, verwischten die Kraft der Versuche, den ältesten Sohn von der Mitwissenschaft des Verbrechens freizusprechen.

Sein Gewissen schien durch manches gestiftete Gute besonders in den ersten Jahren seiner Regierungszeit ge­sühnt, die großen Begebenheiten, von Napoleon ins Leben gerufen, die auch Alexander umstrickten, die humane» Seiten, die dieser dem Auslande vorwics, die Blumen des Lobes, die vorzüglich vom deutschen Himmel aus ihn hcrabrcgncten, sein Verlieren im Hange zum weib­lichen Geschlecht, Alles das überdeckte die Fragen des

Hören wir diese Gründe, wie sie uns namentlich von der Regierungsbank und der Rechten vorgebracht wurden, an.

Erstens wurde behauptet: die Gemeinde könne mög­licherweise eine verkehrte Wahl treffen: welcher möchte so verblendet sein, dies zu verabreden? Sodann ein Bürgermeister, sei tm gewissen Sinne als Diener der Regierung, als Staatsviener zu betrachten, und müsse deßhalb von der Regierung installirt (eingesetzt) werden.

Mehrere andere Gründe gingen von der Voraus­setzung aus, die Gemeinden seien unreif und unselbst­ständig; diese sind einer nähern Betrachtung durchaus nicht werth, denn bei dieser Voraussetzung müssen wir es für einen unverantwortlichen Leichtsinn erklären, ein freies Gemeindegesetz machen zu wollen.

Was aber den ersten Grund anlangt, so ist er nicht stichhaltig: weil aus der bloßen Möglichkeit, eine Freiheit zu mißbrauchen, noch lange nicht eine Beschränkung der Freiheit sich rechtfertigen läßt.

Und kann man billigerweise fragen, zugegeben, daß die Gemeinde irren kann, (und begeht sie Ungesißlich- kcitcn, so muß ohnehin die Regierung, welche eine, treue Hüterin des Gesetzes sein soll, enijchrelten) ist dann die Regierung im Stande, diesen Fehler zu ver­bessern? Wir bezweiflen solches sehr. Wonach beur- thellt die Regierung dle Wahl? Natürlich nach Berich­ten ihrer Behörden, oder wohl häufig solchen einer in ihren Ansichten befangenen Partei. Kann sie aus diesen Quellen klar schöpfen,?!

Die Regierung selbst hat sich unseres Erachtens, indem sie sich das einmalige Verwerfungsrecht errang, einen schlechten Dienst erwiesen.

Allbekannt sind kaum andere Kämpfe mit soviel Gehässigkeiten und kleinlichen Eifersüchteleien begleitet, als die Wahlkämpfe bei Gemeindcwahlen.

Macht die Regierung von ihrem Verwersungsrechte Gebrauch, so wird sie sechst in das Parteigetrieve her­abgezogen: und nichts kann dem Ansehen und der Kraft mehr schaden, als wenn sie in dieser Weise Par­tei nehmen muß.

Setzt die Regierung es durch, daß der anfangs gewählte Bürgermeister nicht wieder gewählt wird, so hat sie eine große Anzahl mißtrauischer Bürger geschaffen; setzt die Regierung ihren Candidaten, (und sie wird wohl einen haben) nicht durch, so hat sie also eine förmliche Niederlage erlitten und der von ihr verworfene, aber trotzdem wieder gewählte Bürger­

Gewissens des Sohnes gleichsam wie Moos die darun­ter schlafende Otter. Erst in spätern Jahren, vom Pie­tismus und Jesuitismus auf daS Glatteis geführt, und von einer Krüdener bis in seine Residenz verfolgt, war die Ruhe Alexanders dahin, die innere Viper stach auf mannichfache Weise und die durch ihr ganzes Leben von ihm und dem ganzen Hofe vernachlässigte, viel gepeinigte, gute Elisabeth setzte ihm bei seinem Tode als Zeichen der Versöhnung das schöne Denkmal:notre ange est au ciel !<c

Dies glanzvolle, durch die Weltbegebenheiten gehobene und doch im Innern unstäte Leben Alexanders sticht ge­waltig ab von dem des gegenwärtigen Kaisers.

Schon mit der Kindheit begann eine andere Anlage. Die Erziehung Alexanders und Constantins hatte die Großmutter Katharina II. geleitet. An der Wahl eines La Harpe als Hauptlehrers lag cs gewiß nicht, daß das Menschsein über das Herrschen in beiden Zöglingen nicht zum Vorschein kam, daß sogar im jüngern ein wahrer Dornstrauch gegen die Menschheit wuchern konnte.

Die politische Großmutter ließ die beiden Enkel für die Herrscharbahn erziehen, die sie vorgezeichnet hatte, Alexander ließ sie malen, wie er den gordischen Knoten zerhaut und den wilden Constantin mit dem Kreuz, Beides die Theilung der Türken äudeütend. Konstantin bekam eine griechische Amme und Griechen zur Umgebung.

Nichts beweist schlagender wie sehr sich die deutschen Fürstenhäuser in die Gunst deS ZareuthrvnS drängten,

meister, wird zu ihr von vornherein in eine für die Verwaltung höchst nachtheilige Opposition treten.

Was nun den zweiten Grund, daß der Bürger­meister, in gewissem Sinne, Staatsdiener sei, anlangt, so ist allerdings etwas Wahres daran. Allein er ist doch nur Staatsdiener in einem gewissen Sinne: seine Hauptbedeutung, welche auch die alleinige genannt wer­den kann, ist seine Stellung als Gemeindebeamter: und daß er in dieser Stellung, als Vermittler zwischen Ge­meinde ond Staat, mit der Staatsgewalt natürlich in Berührung kommen muß, berechtigt uns durchaus nicht, ihn als Staatsviener zu betrachten. Ist er kein Staats­diener, so fällt auch die Consequenz, daß die Regierung ihn bestätigen müsse, weg.

Soviel hätten wir zu §. 11, dessen Abfassung unS also aus den angegebenen Gründen nicht vortheilhaft zu sein scheint, zu sagen: wir nehmen nunmehr die Be­sprechung des 8. 75 auf.

In dem Entwürfe wollte sich die Regierung das Recht Vorbehalten, im Allgemeinen den Gang der Ge­meindeverwaltung zu beobachten. Der Abg. Jung stellte jedoch in der letzten Sitzung den Antrag: statt dieses allgemeinen, ganz unbestimmten und vieldeutigen Aufsichtsrechls die einzelnen Fälle aufzuzählen, in wel­chen die Regierung in die Verwaltung der Gemeinde ein greifen könne und müsse.

Wir müssen dem Antrag des AbgeLung unbe­dingt unsern Beifall schenken und können nicht absehen, welch großer Schlag der Macht der Erekutivgswalt durch die Annahme dieses Antrags welches doch von Regierungs-Commissaren behauptet worden sein soll, versetzt werde.

Wir haben von vornherein in demallgemeinen Aufsiusssrecht" einen überflüssigen Zusatz erblickt, welcher leicht mißverstanden und zu bedeutenden Verwirrungen Veranlassung werden könnte.

Das allgemeine Aufsichtsrecht hat die Regierung selbst­redend überall, sonst könnte sic nicht Regierung fein. Sie soll, wie schon oben gesagt, treu darüber wachen, daß die Gesetze nach ihrem Geiste ausgeführt und ge­handhabt werden.

So muß sie denn auch darüber wachen, daß das Gemeindegesiß bis zu seinen kleinsten Bestimmungen aufrecht erhalten werde, bedarf es dazu einer b sonde­ren Autorisation, einer eigens gestellten Vollmacht? Wir können dieß nicht absehen.

Wie will denn die Regierung dasallgemeine Auf- sichtsrecht," ein ganz vager, unbestimmte Begriff,

der von Niemand als besternten und zerlumpten Sklaven getragen wird, als wie damals schon Katharina die Bräute für ihren Sohn und ihre Enkel zur Ausstellung nav Auswahl miss örterte. Drei Prinzessinnen von Würtem- berg stellten sich in Berlin zur Musterung Pauls. Des­gleichen mußten acht deutsche Fürstentöchter nach Peters­burg kommen, aus denen Alexander und Constantin ihre Gemahlinnen suchen sollten. ES erschienen zwei Prin­zessinnen von Baden, drei Prinzessinnen von Koburg, drei Prinzessinnen von Darmstadt. Der König von Polen SigiSmund schickte dem Großfürsten Iwan Wastlewitsch, auf seinen Wunsch sich mit einer polnischen Prinzessin zu vermählen, eine weiße Stute mit Frauenanzugc be­hängt. Deutsche Fürsten fühlten sich geehrt, ihre Töch­ter in das russische Serail zu liefern, wie die Tscher- kessm die ihrigen nach Stambul, nur mit dem Unter­schiede, daß den Opfern in Konstantinopel ein glücklicheres LooS wird als den deutschen Töchtern beschieden war. Schaudern hätten deutsche Fürstenfamilien müssen, vor dem Gedanken, eine Tochter an den Zarenthron zu trei­ben, alle Beispiele deS ihren Kindern gewordenen Elends, alle' Gefühle der Eltern vermochten nichts gegen die Sehnsucht nach einer Verbindung mit der despotischen Dynastie Europas. Welche Betrachtungen lassen sich daran knüpfen! Und müßte die Frage erst nach einer Basis suchen, warum und wodurch Deutschland bis 1848 so geknechtet worden ist?

Nicht beschrieben, sondern nur angcdcutct sei hier