Einzelbild herunterladen
 

len, welche spätestens bis zum 18. Oktober vollendet sein, und während welcher die Sitzungen ihren ruhigen Verlauf haben sollten. Die Mehrheit jedoch, erachtete diesen Antrag nicht für dringlich. Unterdessen hatte der Beschluß der NationalversammKmg im Vo.ke eine große Aufregung hervorgerufen.

War es ein Wunder, wenn das Volk fuy daßclbc Recht beilegte, welches sich die Einzelregierungen ; durch wiederholte Mißachtung der Belchlüsse der Nationalversammlung angemaßt hatten? Blutige Ace­nen haben sich unter unsern Augen entwickelt, dre wir eben so tief bedauern, als wir fest überzeugt sind, daß sie hätten vermieden werden können, wenn man zur rechten Zeit die geeigneten Maßregeln ergriffen hätte, welche wir nach Kräften änlichen.

Niemand sann und wird diesen Aufstand ohne Plan, Vorbedacht, Leitung, Vorkehrungen, Verbind.m- gen und verständige Schatzung der Angriffs- und Wi- derstandskräfte rechtfertigen wollen, er war ziellos, aus dem Drange des Augenblicks hervorgegangen und von der Verzweiflung durchgeführt. Aber Niemand darf sich auch von der Parterlcidenschast so weit verblenden lassen, zu verkennen, daß das Gefühl für Deutschlands gefährdete Ehre, Freiheit und Einheit denselben her- vorgerufen und Männer in den Tod getrieben hat,» tie gewiß freudiger den Tod gegen den auswärtigen Feind als im Bruderkampfe gefunden hätten.

Frankfurt steht jetzt unter der ehernen Zuchtruthe des Belagerungszustandes und Kriegsgesetzes, d. h. der Rechtlosigkeit; die Reaktion erhebt mächtig und über­müthig ihr Haupt und macht Miene, die freiheitsge- treue Minderheit gänzlich zu unterdrücken. Wir aber werden trotzdem die Grundsätze der Freiheit und Ein­heit Deutschlands unerschütterlich vertreten wie bisher, was auch geschehe!

An Dich aber, deutsches Volk! ergeht der Aufruf, offen über die Wirksamkeit deiner V ertreter dich auszu- sprechen. Denn das Einverstandniß zwischen Wählern und Gewählten ist die sicherste Bürgschaft der fried­lichen Freiheit.

Fran kfurt, den 22. September 1848.

Die Klnbbs der vereinigten Linken im deut­schen und holländischen Hof.

Nassauischer Landtag.

47te Sitzung vom 26. September.

(Schluß.)

8. 17. lautet:Der Betrag des Aufnahmegeldes wird durch die Gemeindeversammlung resp, den Bür­gerausschuß, mit Genehmigung der Staatsregierung generell festgesetzt.

Wird die Aufnahme in das Bürgerrecht in der Ab­sicht nachgesucht, um sich mit einer Dürgerstochter oder Bürgerswittwe, zu verehlichen, so ist nur die Hälfte des Einkaufgeldes zu entrichten.

Zu diesem Paragraph stellte

1) Preiß das Amendement, das Einkaufsgeld bei kleinern Gemeinden, auf höchstens 150 fl. festzuseßen, bei den Gemeinden, welche Almenden besitzen, die Größe des Einkaufsgeldes, nach der Größe des Nutzens, welchen diese. Atmenden abwerfen, zu berechnen. Dies Amendement unterstützt zwar Wimpf, allein dasselbe wird trotzdem nicht von der Kammer gutgeheißen.

2) Lotichius das Amendement, das Maximum des Einkaussgelds auf 200 fl. zu setzen. Dies Amen­dement unterstützen Lang und Naht. Auch dies Amendement wird nicht genehmigt.

Bertram (welcher nur stattgenerell"von 5 zu 5 Jahren" setzen will), sowie Keim, Großmann, Fresenius unterstützen, wie gewöhnlich, den Regie- rungsentwurf.

Höchst erfreulich war es uns nun, daß auch schließ­lich der Paragraph wie ihn die Regierung vorgeschla­gen ^verworfen wurde. Wir gedenken nächstens die Gründe, warum wir die Verwerfung des Paragraphs, wie ihn die Regierung vorschlug, billigen, weitläufiger zu entwickeln.

§ 18. lautet: Einem Ausländer kann der Gemein- derath nur die vorläufige Versicherung ertheilen, daß er nach erlangtem Jndigenat das Bürgerrecht erhalten

Die Aufnahme tritt erst in Wirksamkeit, wenn der Ausländer das Jndigenat von der Staatsbehörde er­halten hat." Dieser Paragraph wurde in derselben Fassung angenommen, und damit von der Nassauischen Kammer keineswegs eine besondersdeutsche" Gesin­nung an den Tag gelegt.

Von dieserdeutschen Gesinnung" waren folgende beide Amendements:

1) von Lang: den Paragraph ganz zu streichen.

2- von Naht: a) stattAusländer" zu seyen Nichtdeutfcher", b) den Ausländer nur dann zu ver­binden, das doppelte des Einkaufgelds zu bezahlen, wenn in dem Lande desselben, es ebenso gehalten werde" -Angegeben; sie wurden aber beide nicht beachtet.

§. 19 lautet:Dem Gemeindeiath steht in Ge­meinden von mehr als 1500 (2000) Seelen, unter Zustimmung des Bürgerausschusses, in kleineren Ge- meinden unter Zustimmung der Gemeindeversammlung das Recht zu, das Einkaufsgeld theilweise oder ganz nachMassen, wenn es der Gemeinde von beson- derm werthe ist, den Anfznnehmenden zu erhalten.

Die Gemeindeversammlung und in Orlen, in Wel- . chen ein Bürgeransschuß besteht, kann dieser Ausschuß auch das Erforderniß des guten Leumunds des Auszu- nehmenden nachsehen."

§. 20 lautet:D ie Einkanfssumme ist zum Grund- stockSvermögcn zu ziehen, das Kapital darf nicht zu laufenden Ausgaben verwendet werden."

Diese beiden §§. wurden ohne längere Verhandlung von der Kammer gutgeheißen.

Die Kammer geht hierauf über zu der noch rück- stehenden Prüfung "des Ministerialbudjets.

A. Für die Zehcktabl ösungskommisflvn werden be­willigt pro 1848: 3338 fl. 14 fr.

B. Für die Zolldireklion: 23,825 fl.

C. Für die Generalstenerdirektion: 66,293 fl. 17 fr.

Es kommt hierauf zur Verhandlung über die Peti­tion der Hauptleute, Wittich und Eyring, Pensionen betreffend.

Der Berichterstatter, Abg. Hchner, trägt im Na­men des Ausschusses darauf an:mit Berücksichtigung der Vrinügensverhältnisse, den beiden Bittstellern ihre Pensionen nach Maßgabe des Gesetzes vom 3. Juni 1845, vom 1. Juli I. I. an auszahlen zu lassen; j- doch diese Vergünstigung nur auf Widerruf zu ertheilen, und die Regierung zu ersuchen, jedes weitere nicht be­rechtigte Ansuchen um Pensionen entschieden abzuweisen."

Die Kammer tritt dem Antrag bei unter Verwer- werfung zweier Amendements von Naht und Men­ken ba ch 1.

Bei der Verhandlung über diese Pensionen hielt der Volksbyte Zolim an n folgende Rede:

Meine Herren! Sie alle wissen, welches große Wort seinerseits Napoleon tu die Waagschale zu legen vermochte. Es wäre ihm ein leichtes gewesen Nassau aufzuheben. Meine Herren! die nassauischen Soldaten haben allein unser Land erhalten.

Weitere Bemerkungen zu dieserRede" hälft Du, geehrter Leser, wol mit mir für überflüssig.

In der nächsten Sitzung wird über das Fortbestehen des Landgestüts, und das Domauialbudjet verhandelt.

(Siehe die Beilage.)

Nationalversammlung zu Frankfurt.

(Nach der Reichstags-Zeitung.)

85. Sitzung.

Nach Genehmigung des Protokolls vom Samstag verliest Präsident die Mittheilung, daß v. Schmer­ling, Peucker, v. Beckerath, Mohl und Duck­witz nunmehr definitiv mit den bisherigen Ministerien, die bisherigen Unterstaatssekretäre Mar v. Gagern, Bassermann, Wiedenmann, Matthy, Fal- lati und v. Würth'ebenfalls wieder mit ihren Aem­tern bekleidet worden seien. (Gelächter.)

Für die Hinterbliebenen der am 18. gefallenen Sol­daten sind über 500 fl. gesammelt worden.

Präsident läßt einen ausführlich motivirten An­trag von Schaffrath, Blum, Umbescheiden und Ge­nossen verlesen, dahin gehend, die Reichsminister Peuker, Mohl und von Schmerling in Anklagezuftand um des­willen zu versetzen, weil sie durch Verfügung des Be­lagerungszustandes, Verhängung des Standrechts, Ein­setzung eines Kriegsgerichts und durch die Ausdehnung dieser Ausnahme-Maßregeln auf Mitglieder der Natio­nalversammlung, denen diese die beabsichtigte Leichenfeier der am 18. d. 'gefallenen Bürgerlichen untersagt, die der Centralgewalt gesetzlich zustehenden Befugnisse über­schritten hätten.

Die Majorität versagt jedoch dem Antragsteller das Wort zur Begründung der Dringlichkeit, der Antrag wird an den Ausschuß für Gesetzgebung verwiesen. Eben so wenig erhält Nanwerk das Wort zur Begründung der Dringlichkeit seines Antrags: die Mitglieder der Nationalversammlung zu Berlin aufzufordern, ihre Be­schlüsse vom 9. Au.ust aufrecht zu erhalten und sie der Unterstützung der Nationalversammlung zu versichern. Eisenmann hat mit seinem Antrag: dem völkerrecht­lichen Ausschuß aufzulegen, auf seinen Antrag vom 30. Augnst die österreichischen Verhältnisse betreffend, binnen 3 Tagen Bericht zu erstatten, kein besseres Glück. -

Wesendonk beantragt, nach Beendigung der Cn'- minasuntersuchung wegen der Vorfälle am 18., die Ak­ten dem Anklagesenat des Appellationsgerichts zu Cöln einzusenden, um den Prozeß weiter nach dem Rhein- preußischen Verfahren einzuleiten dasselbe Schicksal, (Zuruf: die Prozesse werden auf der Hauptwache ge­führt!) Auf eine Interpellation von Künstberg er­klärt v. Soiron als Vorsitzender des Verfassungsaus­schusses, daß binnen 8 Tagen das Capitel über den Umfang der Centraigewalt vorgelegt werden soll, Wi- gard widerspricht dem, unter 3 Wochen könne diese Vo läge nicht gemacht werden. (Gelächter.)

Schmerling antwortet auf die Interpellation Ve- nedcy's, in wie weit sich der Belagerungszustand auf Mitglieder der Nationalversammlung erstrecke: da kein Beschluß gefaßt sei, der den Mitgliedern einen exceptio­nellen Gerichtsstand zuweise, so haben sie sich dem Ge­richtsstand der übrigen Bürger anzuschließen und sind bur den Bestimmungen des Belagerungszustandes ge-

Vogt: Das ist eine Schmach!!! (Tumult.) Präsident ruf Vogt zur Ordnung; von der Lin­ken: wir Alle erklären für Schmach!

Venedey stellt den Antrag: dieNationalvcrsamm- luug möge beschließen, den Belagerungszustand aufzu- heben, bittet ums Wort zur Begründung der Dringlich­keit und verlangt über letztere namentliche Abstimmung.

Präsident will namentlich abstimmen lassen, ob Venedey das Wort erhalten soll, die Dringlichkeit seines Antrages zu begründen.

Vogt widerspricht.

W e j c n d o n ck weist aus dem Gesetze über das Ver- fahren bei Interpellationen nach, daß die Frage, welche Präsident stellen will, hier.gar nicht gestellt, sondern gleich über die Dringlichkeit selbst abstimint werden müße.

Rießer unterstützt ihn.

Präsident laßt über die Dringlichkeit abstimmen. 2u Stimmen gegen 131 entscheiden sich gegen die Dringlichkeit. Man geht zur Tagesordnung über.

M. Mohl schlägt vor, über §. 18 erst nach Be­rathung von 8. 19 abznstimmen.

~ Waitz will über einen Theil der vorliegenden Fragen abgeftimmt haben, die Abstimmung über die übrigen verschieben. Nach längerer Debatte wird dem Antrag von Waitz gemäß nur über die, die Freiheit des Unterrichts, die Befähigung dazu und die Aufsicht deS Staats betreffenden Fragen abgestimmt; das 1. Minoritätserachten des Ausschusses für Schulwesen wird bei Stimmenzählung mit 4 Stimmen Majorität angenommen, das Amendement Mayers: jedoch ist Mitgliedern geistlicher Orden und ähnlicher exclusiver geistlicher Körperschaften das Unterrichts- und Erzie- Huugswrsen gänzlich untersagt, abgelehnt. Angenom­men wird der zweite Satz des Minoritätserachtens: wenn er seine moralische und wissenschaftliche respective technische Befähigung der betressenden Staatsbehörde nachgewiesen hat.

Man geht zu §. 19 über, welcher so lautet:

Für den Unterricht in Volksschulen und nie­deren Gewerbsschulku wird kein Schulgeld be­zahlt. Unbemittelten soll auf allen öffentlichen Bildungsanstalten freier Unterricht gewährt wer­den.

Dazu kommen folgende von §. 18 auf §. 19 herüber- gezogene Minoritatserachten:

1) Der Unterricht auf allen öffentlichen Schulen soll frei fein.

2) Der Unterricht in allen öffentlichen Lehranstalten ist für die Unvermögenden nnentgeldlich.

3) Der Unterricht in den öffentlichen Volksschulen soll für die Unvermögenden nnentgeldlich sein.

4) Unterzeichnete halten dafür, daß §. 19, die Un- entgeldlichkeit des Unterrichts betreffend, in eine magna Charta nicht gehöre. Eventuell bean­tragen sie, ihn auf folgende Bestimmung zu bc- schräuken:Cv sollen aber öffentliche MolM schulen bestehen mit der Einrichtung, daß den Unbem'ttelten der Unterricht nnentgeldlich ertheilt werde;"

der Antrag des Ausschusses für Schulwesen:

Das gesammte Unterrichts- und Erziehungs­wesen steht unter Oberaufsicht des Staates, bil­det einen abgesonderten Zweig seiner Verwaltung und ist der^Beaussichiigung der Geistlichkeit als solcher enthoben.

Die öffentlichen Lehrer haben die Rechte der StaatS- diener.

und zwei Minoritätsgutachten:

1) Der deutschen Jugend wird das Recht auf Bil­dung und Unterricht durch genügende öffentliche An­stalten gesichert. Der Staat leitet dieselben durch be­sondere Behörden und übt die Aussicht über das ge­sammte Unterrichtswesen.

Die öffentlichen Lehrer haben die Rechte der Staats- diener.

Für den Unterricht in Volksschnlen wird kein Schul­geld bezahlt. Armenschulen finden nicht Statt.

Unbemittelten soll auf allen öffentlichen Bildungs- anstalten freier Unterricht gewährt werden.

2) Alle öffentlichen Schulen sind Staatsanstalten und unabhängig von jeder Religionsgesellschaft;

sowie eine ziemliche Anzahl Anträge Einzelner. Man beschließt über diesen Antrag zu diskutiren.

Von den eingegangenen Anträgen werden folgende unterstützt:

von Wern her:

Die Volksschule und deren unmittelbare Be­aufsichtigung ist Angelegenheit der Gemeinde. Die Oberaufsicht steht dem Staate zu.

Die Gemeinde wählt den vom Staate als be­fähigt erklärten Lehrer und besoldet ihn in ange­messener Weise. Unvermögenden Gemeinden kom­men hierbei Staatsmittel zu Hülfe.

von Rheinwald:

Zusatz: Niemand darf die seiner Obhut an- vertraute Jugend ohne den Grad von Unterricht lassen, der für die untern Volksschulen vorge- schlieben ist.

8. Den Regierungen der Elüizelstaaten wird zur besondern Pflicht gemacht, die Volksschu­len so viel wie möglich zu vervollkommnen, zu diesem Behufe die erforderlichen Lehrpflanz- schulen zu errichten und den Volksschullehrern eine angemessene, ihrer Aufgabe entsprechende Stelle anzuweisen.

Jakobi beantragt diesen Paragraph so abzuändern: Alle öffentlichen Schulen, mit Ausnahme der rein kirchlichen Lehranstalten, sind unabhängig