Freit Ltilung.
„âeiheit unk NeeHL!"
J!£ 191« Wiesbadens Freitag, 22. September Z8Ä8»
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Noch eine Glosse zum Gesetzentwurf über das Strafverfahren.
(Schluß.)
Dieser Entwurf bestimmt nun in §. 1, daß 27 einzcln aufgezählte Vergehen als „Criminalverbrechen" angesehen und behandelt und demgemäß von den Geschwornen -Gerichten abgeurtheilt werden sollen. Alle übrigen Vergehen werden entweder als corrcctio- nelle Verbrechen oder als Polizeiübertretungen behandelt und werden
1) zum Theil, wenn die gesetzliche Strafe nicht über 3 Gulden oder sechs Tage Arbeit geht, vom Bürgermeister (Schultheiß);
2) wenn die Strafe nicht über 30 Gulden oder einen Monat Amtsgefängniß geht, von den Aemtern;
3) wenn die Strafe höher ist, von den Hofgertch- ten abgeurtheilt.
Die Untersuchungen werden in allen diesen Fällen nach dem bisherigen Untersuchungsverfahren geführt.
Wir bekämen danach also nur für 27 einzeln aufgezählte Verbrechen Oeffentlichkeitund Mündlichkeit des Verfahrens, nur für 27 einzeln aufgezählte Verbrechen Geschwornengerichte. Abgesehen von dem -einzigen Umstände, daß an die Stelle der Landesregierung die Hofgerichte treten, (eine Aenderung, die sich gar nicht umgehen ließ), bliebe es aber bei allen übrigen Vergehen uud Verbrechen, welche in jenen 27 nicht mitinbegriffen sind, — beim Alten.
Das heißt: Alle übrigen Verbrechen und Vergehen werden:
1) wie bisher im Wege des heimlichen und schriftlichen Inquisitions-Verfahrens von den Aemtern untersucht,
2) statt nach eigner Anschauung von den Geschwornen des Volks, wie bisher nach dem, was in den Akten steht, von Buchgelehrten, besoldeten, versetzbaren, pensionirbaren, zulage- und gratifikationsfähigen — kurzum vom Ministerium belohnbaren und bestrafbaren und daher auch nach menschlicher Natur und menschlichen Begriffen vom Ministerium abhängigen Richtern abgeurtheilt.
Sonach bekämen wir also nur für höchstens J/50 aller Vergehen und Verbrechen den Anklagep.ozeß, das öffentliche und mündliche Verfahren und die Schwurgerichte; es müßte sich einer schon bis zum Mord, der Nothzucht, der Brandstiftung u. drgl. versteigen, wenn ihm die Ehre angethan werden soll, von den Geschwornen abgeurtheilt zu werden. Für alle übrigen — also für "/zg — aber wären derJnquisitionsproceß, das heimliche und schriftliche Verfahren und das Gericht der besoldeten Schriftgelehrten immer noch gut genug.
Betrachten wir aber nun einmal weiter die einzelnen Vergehen und Verbrechen, welche nach §. 2 des Entwurfs nicht vor die Geschwornen kommen. Darunter finden wir:
1) Gewaltthätigkeiten und Drohungen.
Nehmen wir ein Beispiel. In Wiesbaden war am 12. Juli eine Volksversammlung über das Veto. Man hat sie beschuldigt, „Drohungen" gegen die Abgeordneten und gegen die Sicherheit des Staates auögestoßen zu haben, und die Thcilnehmer in eine Untersuchung gezogen. Die Angeklagten glauben nun vielleicht, wett es ein politisches Vergehen sei, sie kamen vor em Ge- schwornengericht. Aber Gott bewahre! Es sind „Drohungen" und diese kommen nicht an die Schwurgerichte. Jener Redner, welcher „anscheinend beinahe eine Faust gemacht haben soll", wird sich gefallen lassen müssen, fein Urtheil vom — Hofgericht zu nehmen.
2) Widersetzlichkeit und Ungehorsam gegen obrigkeitliche Verfügungen.
Ihr widersetzt Euch gegen eine Verfügung, weil Ihr sie für verfassungswidrig haltet, uno baut auf Euer Recht, weil Ihr von Geschwornen gerichtet werdet. Aber im letzten Punkte täuscht Ihr Euch, — das Hof- gericht wird Euch am Ohr kriegen.
3) Strafbare Vereine und Verbindungen.
Ihr gründet einen „demokratischen Verein." Das Ministerium hält diesen Verein für einen „strafbaren" und zieht Euch in Untersuchung. Ihr aber hofft Eure Freisprechung vom Schwurgericht. Allein Gott bewahre! 8.2. pos. 3. des Gesetzes sagt'ö! Keine Geschworne! Ueber Euch urtheilt — das Hvfgericht.
4) Verletzung der Amts- und Dienstehre.
Ihr glaubt Euch durch irgend eine Handlung irgend eines „Angestellten" in Eueren Rechten gekrankt, Ihr erhebt darüber scharfen und rückhaltslosen Tadel,
Ihr laßt es in öffentliche Blätter einrücken und denkt: das Schwurgericht wird mich gegen ungerechte.Anklagen und Verfolgungen schützen. Nun gut, der Angegriffene belangt Euch wegen „Verletzung der Amts und Dienst- ehre", und über Euch urtheilt nicht das Schwurgericht, nein — §. 2. pos. 4 des Gesetzes — ein Gericht von „Angestellten."
Wir wollen es, um nicht zu weitläufig zu werden, bei diesen 4 ersten der im §. 2 aufgezählten Vergehen, welche nicht vor die Schwurgerichte, sondern vor die Aemter und die Hofgerichtc kommen, bewenden lassen. Unsere Leser mögen sich das Gesetz zur Hand nehmen, und zu den übrigen ihre Glossen selbst machen, an Gelegenheit zu solchen wird cs ihnen nicht fehlen.
Was uns aber namentlich ausgefallen ist, und, wenn es nicht ein bloßer Gedächtniß- oder Ausmerk- samkeitsfehler ist, wirklich ganz unbegreiflich erscheint, ist der Umstand, daß unter denjenigen Verbrechen, die vor die Schwurgerichte kommen, die Preßvergehen nicht mitaufgezeichnet sind, während doch unser provisorisches Preßgesetz dies deutlich und ausdrücklich verspricht, und es auch so in der Natur der Sache liegt, daß eine Preßfreiheit ohne Aburtheilung der Prcßoergehen durch Schwurgerichte gar nicht mehr eine Preßfreiheit genannt zu werden verdient. Denn die freie Presse soll der stets aufmerksame und rücksichtslose Wächter des Volks den Handlungen der Regierung gegenüber sein. Wie kann sie aber diese Aufgabe erfüllen, wenn sie unter der Zuchtruthe von Beamten steht, deren Abhängigkeit von der Regierung nicht zu leugnen ist? Wir hätten in diesem Falle die Prä- ventiv-Censur mit einer Repressiv-Censur vertauscht, und es fragt sich sehr, ob damit etwas gewonnen wäre.
Wir kommen nun zurück auf unseren positiven und historischen Standpunkt, von welchem wir ausgegangen sind. Wir fragen: Heißt es in den Forderungen und Verwilllgungcn vom 4. März:
„Ocffentliches und mündliches Verfahren für bloß 27 der schwersten Verbrechen?" Heißt es darin:
„Schwurgerichte für bloß27 der schwersten Verbrechen?"
Nein und abermals Nein! Es heißt überhaupt durchgreifend: „Oeffentliches und mündliches Verfahren", also für alle Rechtssachen, für jeden Prozeß
Sonnet.
Politik an einer Wirthstafel.
Ein Freskobild.
(Aus den „Studien und Skizzen" von Friedrich Giehne.)
Als jüngst im Mai in mächtigen Fenerlagen Die Flammensäulen auf den Bergen gleminen, Da ward im Herzen, in dem deutschen, frommen, Ein jubelnd Klopfen und ein jubelnd Schlage»,
Und frisch lebendig wurden all die Sagen
Der Einheit, die vergessen und verkommen Nur hier und da in Liedern noch geschwommen, 3m Sturme wieder an das Licht getragen. —
Der Mai und andre Monde sind vergangen.
Wir stehn im Herbst, und sehn die Blätter fallen, Und unser Jubel wandelt sich in Bangen.
Stumm' wird das Hoffen, Drängen und Verlangen, Der deutsche Adler in des Tempels Hallen Sitzt thatenlos und laßt die Flügel hangen.
E. W.
(Fortsetzung.)
— — In Berlin stehen die Soldaten auf der linken Seite....
— Nun ja doch, und die Soldaten aus der rechten Seite segnet, daß sie znm Meuchelmord ausziehen sollen, — das ist in meinen Augen eine Gemeinheit!
— — Gemeinheit hin, Gemeinheit her, aber die Sache ist vor fünfhundert Jahren passirt: daS ist jetzt eine alte Geschichte.
— Aber auf dem Theater ist es neu, und an den fünfhundert Jahren wird auch noch ein Säckchen voll fehlen. Und der Religionshaß wird aufgerührt, da sein Sie ganz ruhig, er muß ja anfgcrührt werden.
Hier stil ein dritter Nachbar ein, der Hrn. Zulper Recht gab, und das Gespräch wendete sich auf Politik. „Was den Religionshaß aubelangt", sagte er, „da kann ich ein Wort mitretien. Ich war in Belgien, als es wegen Luxemburg und dergleichen zum Krieg kommen sollte. Da konnte man sehen was der Religionshaß thut. Lauter Religionshaß."
— Pah, warf Hr. Zulper ein, ich gebe Ihnen keinen Pfennig für den Religionshaß.
-----Erlauben Sie mir, ich habe mit eigenen Augen gesehen, wie damals die Truppen in's Feld rückten. An unserm Gasthof zogen zwei Regimenter Kavallerie vorbei, wie wir gerade beim Frühstück saßen. Delikate Seefische in Belgien.
— War Alles blos gefackelt; war Nichts wie Spiegelfechterei. Man hat's ja gesehen, daß die Belgier nicht anbissen.
--- Zwei Regimenter Kavallerie , grün mit gelben Aufschlägen. Ich kenne einen Quartiermeister dabei, der aus meinem Ort ist.
— Und wenn er zehnmal aus Ihrem Ort ist, so wäre Belgien dennoch vertheilt worden, wenn man die Geschichte nicht bcigclegt hätte.
— — Wie ich Ihnen sage, grün mit gelben Aufschlägen. Und wie hätte man denn Belgien versteifen sollen? Davon werden Sie in keiner Zeitung Nichts gelesen haben; Das liegt schon gar nicht in der Politik. Und die Franzosen erst, hc?
— Die Franzosen? Die greifen zuerst zu. Die Franzosen sind andere Keris.
' __ DaS kann schon sein, aber was Theilungen betrifft, sehen Sie 'mal, ich bin mein Leben lang bei einer einzigen Theilung gewesen, und ich versichre Sie, ich habe noch jetzt den Verdruß davon, vom blosen Andenken. Wenn man recht bedenkt, wie cS zugcht, wenn so eine Familienerbschaft getheilt wird, nnd das sind doch lauter