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„âeiheit und NeehL!"
Wiesbaden. Samstag, 16. September 18418*
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Kritische Beleuchtung der freiwilligen Gerichtsbarkeit in ihrer jetzigen, Ausübung.
I.
o Rüdesheim. In Zeiten der politischen Errun- aenschaften, wie die unsrigen, in welchen mit eiserner Nothwendigkeit alle Verwaltungszweige reorganisirt und die alten Mißbräuche beseitigt werden, halten wir es für unsere Pflicht, auf ein Institut aufmerksam zu machen, welches dem Staate, wie dem Privatmanne zum größten Nachtheile gereicht, und besonders Letzterem eine unerträgliche Last aufbürdet. — Wir meinen nämlich die Landoberschultheißereien, welche jährlich eine enorme Summe Geldes verschlingen, deren Aufbringen den Landesbewohnern anheimfällt, während die Geschäfte derselben nur übereilt und unvollkommen besorgt werden.
Gehen wir auf eine nähere Beurtheilung dieser mißliebigen Anstalten ein, so werden wir uns vorzüglich mit der Beantwortung der folgenden drei Fragen beschäftigen müssen.
I. Auf welche Funktionen eistreckt sich die Wirksamkeit eines Landoberschultheißen und wie kommt er denselben nach?
II, In welchem Verhältnisse zur Arbeit des Landoberschultheißen steht daS Honorar, welches er jährlich dafür bezieht?
Hl. Wie wird dem Uebelstande, welcher sich aus der Erledigung der beiden ersten Fragen ergibt, am besten abgeholfen?
1. Die Landoberschultheißereien, deren wir in unserem Lande 28 haben, beschäftigen sich ausschließlich mit Ausübung der sogenannten freiwilligen Gerichtsbarkeit, welche wir in ihrer einzelnen Gliederung hier nicht erschöpfen wollen, da sie deu Meisten bekannt ist, und Diejenigen, welche sich darüber unterrichten wollen, dies leicht bewerkstelligen können, wenn sie den 2ten Band der Verordnungen vom Jahre 1816 pag. 57 — 67, §. 36 — 58 nachlesen.
Durch Verordnungen der Aemter und Hofgerichte und folgeweise durch die Geschäftsführung der Landober- ■ schultheißen sehen wir die aller wichtigsten Arbeiten auf die fatalste Art beseitigt, wie wir dies an den Inventuren und Theilungen näher erläutern wollen. Diese werden nämlich den Landoberschultheißen vom H. Amte übertragen, indem dabei sogleich ein Termin von etwa 14 Tagen, längstens 4 — 6 Wochen festgesetzt wird, innerhalb dessen die Sache beendigt sein muß. Hierbei
wird nicht berücksichtigt, ob daS Inventar zum Abschlusse, die Masse zur Abtheilung reif ist, sondern es wird dieses als Nebensache angesehen, da ja die Innehaltung der gesetzten Frist hauptsächlich im Auge behalten werden muß. Fragt man die Behörden nach dem Grunde dieser höchst nachtheiligen Verordnungen, so erhält man die einfache Antwort, das Hosgericht habe es so vorgeschrieben, womit gewiß keine Rechtfertigung beigebracht, sondern nur der Beweis geliefert ist, daß Amt und resp. Hofgericht beliebige unüberlegte Bestimmungen erlassen, wodurch die schädlichsten Folgen herbeigeführt werden, wie wir dieses in der Kürze Nachweisen wollen. Der Landoberschultheiß nämlich bekümmert sich wenig darum, ob die Erbschaftsgegenstände alle geordnet sind und die Musse zur Theilung reif ist, er nimmt das Inventar auf, bringt es rasch zum Abschluß und schreitet sodann zur Theilung, die auf eine bequeme Art, welche kein Kopfzerbrechen verursacht, von ihm oder einem seiner Gehülfen, der nicht sehr erfahren zu sein braucht, vorgenommen wird. Nach gefertigtem Abschluß deS Inventars bleibt jedem Erben so und so viel, worauf nun jedem Einzelnen, je nachdem das Vermögen zum Einbringen erster oder zweiter Ehe oder Enungenschaft gehört, %, rc., wie sich grade die Gegenstände nach dem Inventar berechnen, hingewiesen wird, während die Schulden ebenso zu % rc. vertheilt werden. Ein solches Verfahren kaun gewiß Niemand mit dem Namen einer vernünftigen Real- theilung bezeichnen, es ist vielmehr eine Jdealtheilung, eine Theilung auf dem Papier, aber nicht in der Wirklichkeit. Erbschaftsangelegenheiten, welche oft viele Schwierigkeiten darbieten, werden auf diese Art nicht nur nicht geregelt und auSeinandergeseßt, sondern im Gegentheile oft dermaßen verwickelt, daß zwei und drei Theilungen erfolgen müssen, deren endliches Resultat das ist, daß die Interessenten nach Bezahlung der enormen Gebühren an den Landoberschultheißen, schließlich noch in Prozesse gerathen. Die häufigen Rechtsstreitig- keiten nach gefertigter Erbtheilung, welche die Interessenten noch in die Hände von Advokaten und Rechts- piakiikauten bringen, könnten füglich ganz wegfallen, wenn die Landoberschultheißen sich einer sorgfältigen, genauen Methode bei der Theilung bedienten.
Die Interessenten können verlangen, daß ihnen ihr Vermögen klar nachgewiesin werde, worin es besteht und wie sie es bis auf den letzten Kreuzer erhalten haben, gleichwie die Schulden einem jeden derselben, welcher herausbezahlen soll, speziell überwiesen werden müssen. Dies sind Realabthei'ungen, wie solche nach Recht und Billigkeit verlangt unb gefertigt werden können, wenn man eine Theilung zur Reife kommen '
läßt, wozu Folgendes erforderlich ist: es müssen Gebäude angeschlagen oder veräußert sein, Theilung der Mobilien oder theilweise Theilung und Versteigerung von Immobilien, wo solche nythig ist, muß vollzogen sein, selbst Passiva müssen liquidirt werden, wo es die Erben verlangen und wo sie solche nicht genau angeben und einsammeln können, welches Letztere vorzüglich durch Verordnung des Hosgerichtes bisher streng untersagt war. Zu einer ordentlichen Theilung gehört ferner noch, daß die Landoberschultheißen ihre Gebühren und Stempel gleich in Ansatz bringen und dieselben ebenfalls in die Theilung aufnehmen und anweisen. Dies geschieht übrigens nicht, indem der Landoberschultheiß sich vom Schultheiß die Gebühren erheben läßt, welchem er monatlich einen Hauptgehührenübcrtrag eingibt, wobei sich nicht einmal spezielle Rechnungen befinden, indem letztere nur bei größeren Geschäften, wie z. B. bei Theilungen, zugefügt sind, wobei aber wieder der Mißstand stattfindet, daß dem Uebertrag nur eine Rechnung beigefügt ist, während bei sechs, sieben und mehr Erben daS Geld erhoben werden muß. Die quittirte Rechnung, welche somit nur einem Jntereffentsn abgegeben werden kann, wird nun von einem jeden der Betheiligten verlangt und es sehen sich die Schultheißen genöthigt, Quittungen für jeden auszufertigen, mit welchem sich die Erben jedoch selten begnügen, so daß der Schultheiß, der ohnehin schon mit Arbeit" überladen ist, am Ende seine wenigen freien Stunden noch aufopfcrn muß, um für den Landoberschultheißen jeden Monat etwa 50, 100 und 150 Quittungen und Belege aus- zustellen und mit jedem einzelnen Interessenten noch wegen der Leistung der Zahlung zu prozessiren.
Fassen wir dieses Alles zusammen, bedenken wir, daß ost eine zweite und dritte Theiluug erfolgt, daß bei jeder neuen Theilung der Gradationsstempel angewendet wird, und sie doch all^ schließlich kein ordentli- ches Resultat erzielen, so müssen wir ein solches Verfahren als eine wahre Brandschatzung verdammen. Bedenken wir ferner, daß bei der armseligen Behandlnng der Theilungen, über welche sich die Rechtspraktikanten höchlichst belustigen, noch häufig Prozesse entstehen, so können wir die bisherige Geschäftsführung der Land- oberschultheisen nur als eine nachlässige bezeichnen, da sie den Vortheil der Interessenten nicht wahren, sondern diesen vielmehr bedeutenden Schaden verursachen. (Schl, f.)
Einige Worte über das Gemeindegesetz.
ME Wiesbaden, im September. Das wichtigste aller Gesetze, das Fundament unserer Verfassung ist im
Die Julitage.
Erzählung eines Pariser Hampelmanns.
(Nach einer französischen Schnurre von Ludwig DeSnoyer.)
Aus den „Studien und Skizzen" von Friedr. Giehne.
Ob mir's noch denkt?..... Haarklein denkt mir's. Ich kann Ihnen noch jeden Umstand her erzählen, als ob ich's gestern erlebt hätte..... Am 27. Juli jährt sich's wieder. Es war gerade auf einen Dienstag, — da sitz' ich Abends ruhig bei Tisch, und hatte ein paar gute Freunde zu Gast, denn es war just der Namenstag meiner Frau, und wer uns durch das Schlüsselloch zu- gesehen hätte, der hätte sich nicht träumen lassen, daß es einen Augenblick später piff! paff! puff! und dergleichen ..... Aber Das ist jetzt einerlei..... Ich erinnere mich, daß ich eben den Stöpsel von einer Flasche Champagner springen ließ, bcff! — da hörten wir auf einmal einen Randal drunten auf der Gasse: hoo! hee! ahvov!..... Ich mache gleich: ssssssd!.....wir spitzen die Ähren und lauschen. In demselben Moment fängt meine Dogge zu bellen an: hnp! hup! hup! ..... „Jpait s Maul, Sultan!"..... Aber der Sultan hatte Recht, denn es klopfte an der Hanshüre, Schlag auf Schlag: pvk! pvk! pvk!..... Ich nicht faul, nehme das Licht in die eine Hand, und ein Tischmesser in die andere, für mögliche Fälle, und gehe hinunter, um nachzusehen. Kommt mir, zum Teufel, der vertrackte Sul
tan zwischen die Beine, daß wir mit einander auf ein Häufchen zusammenrumpeln.....Links mein Hund, mit einem Geheul: ayahu! ayaho! ayanh!..... rechts mein Leuchter im Rollen: klcbberen! ling! leng!..... in der Mitte ich: pummeradadrah! und knrgle die Treppe hinunter, als ob ich's in Liefrung übernommen hätte, die Stufen mit meinem Rücken abzubürsten. Aber das ist jetzt einerlei!.....Man könnte sich todtfallen bei derartigen Gelegenheiten, man thät's nicht inne werden.
Ich also wieder auf und rufe: „wer ist draußen?" — Ruft es zurück: „„He, ich bin's!"" — Sv mit einer, hohlen Stimme, wissen Sie, wie aus dem Boden heraus: „ich bin's!!!" — In der Dunkelheit kam mir die Stimme nichts weniger als bekannt vor, aber Das ist jetzt einerlei; denn wie es einmal hieß: „ich bin's", so konnte ich schon abnehmen, daß ich es nicht mit Spitzbuben zu thun hatte. Also drehe ich frischweg den Schlüssel herum rrrrrik! rrrrrak! rrrrremm 1 Die Thüre geht auf; __ war's mein Bruder Joseph. — Was Teufel, Du bist's? — „Hcja, Franz, ich bin's!" — Also Du bist's, Joseph!! — Und so hinüber und herüber, pallerih! pallerah!..... kurz, was mau sich im Dunkeln so in der Geschwindigkeit mittheilcu kann.
Sofort stolpern wir miteinander die Treppe hinauf, und wie wir im Zimmer stehn: „Alle Wetter", sagt mein Bruder, noch ganz außer Athem, „ihr wi. .. hißt nicht.....was los ist!.....Mo ... Hord.....und Todtjchlag.....in Paris.....uff..... Saubere Ge
schichten das.....Die Geud.... armen.....die Schei- ... weizer..... die Garde.....haben gefeit ... heuert ! .... So eben wieder.....hö... vrt ihr wohl?
Richtig hören wir cs von weitem knattern, so wie ein Pelotonfeuer macht: brrrrrvmm!... brrrrromm!.... Hub dazu noch eine Art von dumpfen Sausen, das so über die Häuser wegsurrtc: hhhhu-u-ü-uhhh!
Sie können sich verstellen, was uns das für ein Effekt beibrachte, zumal just nach dem Essen. Die Weiber insonderheit waren ganz und gar verdattert, und dann die Kinder,.....die erst noch obendrein. Das war Ihnen ein Geschrei, und ein Gejammer, und ein Gemannze: „Ums Himmels willen, was |oll aus uns werden! Papa! Mama! Lieber Mann ! Du bleibst mir davon weg, sag ich Dir! Es geht Dich nichts an! Du verstehst Dich nicht darauf! Du hast nicht fechten gelernt!" ..... Kurzum, ein ganzes Maul voll Dummheiten, daß cs einem Stein hätte das Herz erweichen mögen. Ein Jedes in seiner Art; sie können nichts dafür. Aber laßt mir Weiber und Kinder aus dem Spiel bei derartigen Gelegenheiten! Es schlägt euch in alle Glieder, kann ich euch
Aber daS ist jetzt einerlei! Wir Männer also, natürlicher Weise, wir waren gefaßter.
(Fortsetzung folgt.)