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„âeiheit und NeehL!"
^ 1S3> Wiesbaden. Freitag, 13 September 1848.
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Einige Bemerkungen über das von der Regierung vorgelegte Gesetz über die Bil- dnng der Schwurgerichte.
X Wiesbaden, 12. September. Die Regierung hat der Ständekammer einen Gesetzentwurf, die Com- petenz der Gerichte zur Untersuchung und Bestrafung von Verbrechen betreffend, mit der Zumuthung vorgelegt, denselben ohne alle Diskussion, wie er da ist, an- zunehmen.
Ohne mich über die übrigen Theile auslassen zu wollen, muß ich indessen meine innerste Ueberzeugung auSsprechen, daß der wichtigste Theil des Gesetzentwurfes durchaus nicht unsern Erwartungen, den demokratischen Ideen, entspricht, welchen der größte Theil unseres Volkes huldigt. Dieser Theil ist der Artikel V, welcher von dem Schwurgerichte und der Art, dasselbe zusammenzusetzen, handelt.
Zur Einleitung Folgendes:
Unsere ganze künftige Verfassung und Gesetzgebung soll ein Ausfluß des Volkswillens, ein getreues Bild der sittlichen und gesellschaftlichen Volksansichten sein.
Demgemäß will aber auch das Volk selbst mit zu Gericht sitzen, nicht mehr die Entscheidung über Mein und Dein, über Ehre und Schande, über Leben und Tod, dem Spruche kalter, im Aktenstaube verknöcherter Juristen überlassen, die nur einen Verstand, kein Herz mitbringen. .Alles menschliche Gefühl haben sie ja unter Aktenstaub, unter Jnsinuationöscheinen und Fascikeln, in die sie ost ganz vernarrt sind, verloren und allen Vortheilen der öffentlichen und mündlichen Gerichte wissen sie nur das für sie entscheidende: „Es gibt schlechte Akten" entgcgenzusctzen.
Die Theilnahme des Volks an der Rechtspflege ist die Idee, welche dem Schwurgerichte zu Grunde liegt. Geschworne können demnach auch mir die sein, welche das Vertrauen des Volks besitzen. Dies Vertrauen ist aber nicht an ein gewisses Alter, noch ein gewisses Vermögen, noch an einen besondern Grad von positiven Kenntnissen geknüpft. Es kann sich lediglich durch die freie Wahl bethätigen, und so können folgerichtig Geschworne nur die sein, welche das Volk dieses Ehrenamtes durch die Wahl für würdig erklärt.
Wenn man eine weitere Eigenschaft von den Volksvertretern nicht verlangt, so darf man auch sicherlich die Fähigkeit, Geschworner zu sein, nicht an andere Bedingungen knüpfen. Oder verlangt man etwa von den Deputirten weniger Einsicht, weniger gesundes Ur
theil, weniger Ehrenhaftigkeit, als von den Geschwornen? Ich muß vielmehr gestehen, ich weiß nicht ob ich das Amt eines Geschwornen, oder das eines Deputirten für wichtiger halten soll.
Laßt sehen, was der Entwurf vorschreibt:
§. 165. „Zu dem Ehrenamte eines Geschwor- „ncn sind alle nassauischen Staatsbürger, welche • „das dreißigste Lebensjahr erreicht haben und unter „keine der Ausnahmen in §§, 166, 167, 168 „fallen, berechtigt und verpflichtet."
Das würde, schon mit Ausnahme der Altersbestimmung ganz schön lauten, aber „hinten stechen die Bienen," denn weiter heißt es:
„wofern sie entweder 1) das Amt eines Abge- „ordneten zur Ständeversammlung, eines Bürger- „meisters (Schultheisen), Gemeinderaths (Orts- Vorstehers), oder Feldgerichtschöffen bekleiden, oder „innerhalb der letzten fünf Jahre bekleidet haben; „2) oder in den Rechts- und Staatswissenschaf- „ten, in der Philologie, Medizin, Pharmazie, „Thierheilkunde, Forstwirthschaft, Berg- und „Hüttenkunde oder Baukunde ein Staatsexamen „mit Erfolg bestanden, oder ohne diese Voraussetzung 3) einen jährlichen Betrag von direkten „Staatssteuern bezahlen, welche a. für die Stadt „Wiesbaden auf 35 fl., b. für die übrigen Ge- „meinden von mehr als 2500 Einwohnern auf „25 fl., c. für die kleinern Gemeinden auf 15 fl. „festgesetzt ist. Der Jahresbetrag der Steuern „wird in der Art berechnet, daß die Erhebung „von 4 Steuersimpeln angenommen wird."
Die Regierung scheint uns hiermit ein Verzeichniß von denjenigen Leuten gegeben zu haben, welche sie zum Volk rechnet, welchen sie Ehrlichkeit und Verstand, welchen sie die Eigenschaft zutraut, das öffentliche Vertrauen zu besitzen.
Die Regierungs-Commissarien sprechen selbst in der Kammer von demokratischen Grundlagen, auf welchen das neue Staatsgebäude beruhen müsse, aber diese Grundlage des Schwurgerichtes ist nichts weniger, als das, und wenn das Ministerium ihn für im demokratischen Sinne ausgearbeitet hält, so muß es wirklich nur die oben bezeichneten Klaffen der Staatsbürger zum Volke rechnen.
Wiederum einmal hat nur Derjenige Verstand, der ein Eramen gemacht hat, oder dreißig Jahre alt ist, nur der Besonnenheit und Rechtsgefühl, der Landstand, oder Gemeinderath, oder Feldgerichtsschöffe ist, oder recht viel zu versteuern hat.
In Wirklichkeit sehr demokratisch gedacht ist das von dem löblichen Ministerium!
Freuet euch, ihr Bürger von Wiesbaden, die ihr des gräßlichen Verbrechens, einen zweiten 4. März herbeigewünscht zu haben, die ihr der Befreiung von Gefangenen, welche man eben freilassen wollte, die ihr der Meuterei und des Versuchs zum Aufstand angeschuldigt seid, und dadurch die Regierung in die unabweisbare Nothwendigkeit versetzt habt, Reichstruppen herbeizuziehen, um einen Ausstand zu bändigen, dessen Unterdrückung, wie der selig entschlafene Kriegsminister von Peucker sagt, eine gute Wirkung bis in das rebellische Baden hinein gehabt hat; freuet euch, ihr Wiesbadener Bürger, die ihr jetzt Gerechtigkeit verlangt; bei dem Spruche, der über euch gefällt werden soll, wird sicherlich Beamten- und Geldadel die Oberhand behalten. Wenn es aber nur hieße, daß die Geschwornen aus Denjenigen, welche die gedachten Eigenschaften besitzen, vom Volke frei gewählt werden sollen, dann wäre es noch einigermaßen auszuhalten, doch hört, wie man auS jenen Personen die Geschwornen ausliest.
Der 8. 170 sagt:
„Für jede Gemeinde wird im Laufe des Monats „September vom Bürgermeister, oder dessen Stellvertreter eine Liste über alle diejenigen gefertigt, „welche zu dem Amte der Geschwornen befähigt „sind."
Also der Herr Bürgermeister hat über den Verstand und die Ehrlichkeit seiner Gemeindeglieder zu entscheiden! Sollte aber nicht die Gesammtheit der übrigen Gemeindeglieder ebensoviel Beurtheilungskraft haben, als der Herr Bürgermeister, oder sollten sie alle an jenem „beschränkten Unterthanenverstand" leiden, der früher bei Jedem so lange angenommen wurde, bis er das Gegentheil erwiesen hatte?
Sollte der Herr Bürgermeister nicht vielleicht mitunter nur diejenigen für fähig halten, welche ihn auf den Thron heben! Ist das nicht unerträglich?
Ferner §. 172:
„Im Laufe des Monats November hat jeder Ju- „stizamtmann die Bürgermeister seines Amtsbezirks „um sich zu versammeln, um unter Berathung mit „denselben aus den Gemeindelisten die zum Amt „von Geschworenen geeignetsten Personen auszu- „wählen, und zwar für je 500 Personen einen „Geschwornen."
Ohne mich weiter dabei aufhalten zu wollen, daß der Ausdruck „Personen", wie er da gebraucht wird, ein
Der sterbende Trompeter.
(Aus den Gedichten eines Lebendigen).
Der Teufel, daß ich daniedersank!
Wie werden die polnischen Lanzen, Wie werden die Schwerter bei anderem Klang Den Schlachtenreigen nun tanzen.
Wohl stand ich so oft, wohl stand ich so oft, Umbraus» von grimmigen Wettern, Und habe gehofft, und habe gehofft, In befreiet« Lüfte zu schmettern;
Ich habe gehofft, wenn der blutige Tod Auf sausenden Kugeln geflogen, Gehofft, wenn er donnernd um mich gedroht, Gehofft, und hab' mich betrogen.
Daß die Seele leichter von hinnen zieht, Kameraden, seid jetzo beschworen!
Nehmt meine Trompete und blast mir das Lied: »Noch ist Polen nicht verloren!"
DaS wird ein Tag der Freude, juchhei! Wie spreng' ich den drückenden Rasen, Um allen Völkern der Erde herbei Dann gegen die Russen zu blasen!
Inhalt eines Edicts
Nong Tcheng's, Kaisers von China, gegen das Hazardspiel.
sNach dem Französischen v. E. D...r.)
Und blast mir das Lied, sonst Nichts, sonst Nichts, Und laßt es niid) sterbend noch hauchen!
^>nn gebt fle mir wieder; am Tag des Gerichts Werd ich die Trompete ja brauchen.
& '”enn'^ ^" Todten auf Erden ruft, J nu,8 den Gräbern sie schrecken,
nu< 'hrer Gruft
„Naturgemäß und zu rechtfertigen ist cs ohne Zweifel, mittelst rechtlicher Mittel sich zu bereichern suchen. Die allgemeine Anregung frommt Allen; and) habe ich Nichts unterlassen, sie zu erhalten und anznfachcn."
„Gleich bei meinem Regierungsantritte ließ ich durch beweisführeude Gebote fühlen, daß allgemeine Anregung mit Freiheit verbunden, die alleinigen Mittel seien, den Luxus, die Weichlichkeit um das Hazardspiel zu verbannen und die Ungleichheit in den Reichthümern so vielals möglich a u fz u h e b e n. Und besonders vergaß ich nicht den Armen den Weg zum Glücke zu bahnens so daß der Arme cs nur aus eigner Schuld ist."
„Ich that, was ich vermochte: und hätte ich mehr
Doch die Trompeter erwecken.
*) Heute noch kann sich jeder talentvolle und thätige Unterthan zu den höchsten amtliche» Stellungen schwingen.
Anmerk. d. UebersetzerS.
noch gethan, so würde ich, die stets wieder auftauchenden Mißbräuche, die so viele entgegengesetzten Leidenschaften nach sich ziehen, dennoch nicht besiegt, noch die Klugheit gegen unverhofftes Unglück geschützt haben: aber diese, von der von mir geächteten Wuth sehr verschieden, weiß, daß Geduld und Tugend früher oder später daS Unglück entweder zu überwältigen oder es erträglich finden läßt.
„Offiziere, Soldaten*) und ihr, die durch Blutbande mir nahe seid, wenn ihr mich unterstützt, wenn ihr euren Fürsten ehrt, werdet keine Spieler! Beauftragt unsere Grenzen zu schützen, die Ordnung in dem Innern des Reiches zn handhaben, sollt ihr stets ein Beispiel des reinen Wandels und der Gerechtigkeitslicbe sein, deren Stüze ihr seid." „Ehre, Arbeit, sind die Quellen wo eures Gleichen für immer schöpfen sollen, statt dem blinden Zufalle sich zu überlassen. Ihr habt euren Sold, seid sparsam damit. Einige unter euch haben Guter, ste mögen den größtmöglichen Nutzen daraus ziehen, und wenn die Erndte reich ausfällt, sy denkt an die p.unjahre.
Hütet euch wohl die nachzuahmen, die, sobald pc freigebig zu sein aufhören, geizig werden: genießet, aber lasset mitgenießen, denn auch ihr könnt verarmen."
„Ich habe euch gezeigt, was die Spielwuth begründet ; "möge mein Gebot diese Leidenschaft in eurem Herzen ersticken können, die das Meinige in Erstarrung bringt."
*) 81* KriegSmännern ward dieses Edict hauptsächlich gerichtet Anmerk. d. UebersetzerS.