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Wiesbaden. Donnerstag, 14» September

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Die ^reie Zeituna" erscheint täglich, mit Ausnahme des Montags, in einem Bogen. Bestellungen darauf beliebe man zu machen in Wiesbaden in den Buchhandlungen von L Fischer mid H. W. Ritter; auswärts bei den zunächst gelegenen Postämtern. Der Abonnements-Preis vom 1. Juli an beträgt vierteljährig hier in Wiesbaden 1 fl. 43 fr.,

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freien Stadt Frankfurt, der Landgrafschaft Hessen-Homburg, sowie der Kurhessischen Provinz Hanau vierteljährig 2 fl. 13 kr.; halbjährig 4 fl. 30 kr, innerhalb aller übrigen Thurn- und

Taris'schen Postbezirke 3 fl. Inserate werden bereitwillig ausgenommen. Die JnserationS-Gebühren betragen für die vierspaltige Petitzelle oder deren Raum 3 Kreuzer.

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Mit dein 1. October beginnt ein neues Vierteljahrs-Abonnement. Wer von da an neu einzutreten wünscht, beliebe seine Bestellung früh­zeitig zu machen, damit die Zusendung von genanntem Tage an regelmäßig erfolgen kann. Ueberdies müssen wir bemerken, daß stets nur we­nige Eremplare über den festbestellten Bedarf gedruckt werden, und wir aus diesem Grunde späteren Bestellungen keine vollständigen Eremplare garantiren können.

Zur Empfehlung unseres Blattes noch etwas zu sagen, halten wir für überflüssig. Die Zeitung liegt vor, und hat sich seit der kurzen Zeit ihres Bestehens schon einen so ausgedehnten, freundlichen und festen Leserkreis erworben, daß dies als der beste Beweis für die Gediegen­heit des Blattes gelten muß. Namentlich in neuerer Zeit hat unsere Zeitung sich eines ungewöhnlichen Beifalles zu erfreuen, und ist es das eifrige Streben der Redaction, sich diesen Beifall auch fernerhin ^u erhalten, und namentlich durch gediegene leitende Artikel den Werth des Blattes stets zu erhöhen. Hie Expedition der Freien Zeitung,

Was man mit dem Jagdgesetz anfängt.

ip Aus der Provinz. Das neue Jagdgesetz, diese Zangengeburt , welche von der Kammer mit so viel Mühe dem mit dem Veto behafteten Schooße der Regierung entwunden worden ist, findet im Ganzen im Lande schon beifällige Aufnahme. Einzelne Gemein­den haben 200 300 Gulden Pacht von ihrer Jagd erzielt, so daß sie für die nächsten drei Jahre von der Gemeindesteuer, die sie bisher heben mußten, befreit sind. Auch da, wo der Ertrag kein so hoher ist (und durchschnittlich mag er sich allerdings nicht höher für eine Gemeinde stellen, als ungefähr 30 Gulden), sind die Leute doch zufrieden mit dem Gesetz. Bürger und Bauer freut sich, daß auch er einmal jenenoble Pas­sion" ausüben darf, welche bisher unter die ausschließ­lichen Privilegien des Adels, der Beamten und der Geldsäcke gehörte. An den meisten Orten hat ein Ver­ein von Angehörigen der Gemeinde, welcher die Jagd gehört, dieselbe gepachtet. Fremde hat man nicht zu- gelassen. Man will selbst die Macht in den Händen haben, den Wildstand auf ein Maß zurückzuführen, mit welchen der Ackerbau bestehen kann; man will selbst einmal jagen, und zuletzt und vor Allem will man sich in dem Gebrauch der Schießwaffe üben, weil man glaubt, in der Zukunft in die Lage zu kommen, wo man ernsthaftere Anwendung von derselben machen muß.

Ueber zwei Bestimmungen des Jagdgesetzes dagegen besteht beinahe allgemeine Unzufriedenheit, nämlich über die Einführung der Jagdpässe und über die Zulassung der Forstbe»mten zur Jagdpachtung. Die Mißstimmung über den erstem Punkt wird sich legen, da sie ungerecht ist. Die Jagdpässe sind im Grunde nichts als eine Lurussteuer für daö Vergnügen der Jagd, und man muß annehmrn, daß diejenigen, welche überflüssige Arbeitszeit genug haben, um sie auf die Jagd verwenden zu können, auch überflüssiges Geld genug haben, um 4 Gulden für einen Jagdpaß bezah­len zu können; im Ganzen macht es doch eine schöne

Inhalt eines Edicts

Yong Tcheng's, Kaisers von China, gegen das Hazardfpiel.

(Nach dem Französischen v. C. D ... r.)

Den Kaiser, der in der That nur Euer Vater ist, zwinget nicht, Euer Richter blos zu sein.

Ich habe euch schon oft wiederholt, daß Tugend uns nur beglückt: und daraus war genugsam zu ersehen, daß unsere Laster die Wohlthätigkeit, die Eintracht und das Glück untergraben. Von allen Lastern sehe ich die Spielwuth für das schädlichste au."

Wir Mantshou *) ehemals gut, treu und zur Hülfe bereit, unseren Pflichten nachhängend und nur bemüht, sie zu erfüllen: wir, die wir den Uebcrfluß verabreichten und selbst vom Nöthigen nahmen, um den Armen bci= zustehen, wir sind nicht mehr dieselben! Wir waren großmüthig, unsere Unterhaltungen waren anstän­dig und unsere Spiele unschuldig: alles ist Anders geworden!"

Ich, der ich ans dem Innern meines Palastes Alles sehe und höre, und fast immer wache, wenn das Verbrechen in der Finsterniß seine Berathungen beginnt: ich, der ich, wie ihr wohl wißt, die Lüge mehr hasse,

Einnahme für den Staat, denn man kann durchschnitt­lich auf jedes Amt doch wenigstens 60 Jagdpasse all­jährlich rechnen. $

Die Mißstimmung über die Zulassung der Forst­beamten zur Jagdpachtung dagegen ist groß und wird bleiben, weil sie gerecht ist. Wie kann eine Gemeinde von einem Forstbeamten eine gerechte und unbefangene Abschätzung des in den Gemelndewaldungen entstande­nen Wildschadens hoffen, wenn derselbe selbst Jagd­pächter und also selbst zum Ersatz des Wildschadens verpflichtet ist? Dies verträgt sich so wenig mit ein­ander, als wenn man dem Richter gestattete, in dem­selben Prozesse, in welchem er das Urtheil spricht, zu­gleich auch als Advokat zu handeln. Für die Zulassung läßt sich gar nichts anführen, denn Forstverwaltung und Jagdvertvaltung sind zwei ganz verschiedene Sachen, und die wo man die Forstoerwaltungs-Beamten zurHerzoglichen Jägerei" charakterisirte, ist vorbei.

Weitere Beschwerden werden vielfach über den Voll­zug des Gesetzes laut. Man bâagt sich darüber, daß die Beamten sich mancherlei Befugnisse hierbei anmaßen, welche ihnen nach dem Gesetz nicht zukommen. Nach dem Gesetz (§. 16) hat der Schultheiß die öffentliche Verpachtung vorzunehmen und der Ortsvorstand ertheilt die Genehmigung. Hat er diese ertheilt, so gibt der Schultheiß dem Jagdpächter eine Abschrift desVerpach- tungsprotocolles, dem Oberförster ebenfalls eine Ab­schrift und das Original kommt in den Schultheisen­schrank (Gemeindereglstratur). Damit ist es fertig. Von einer Einmischung des Amtmanns steht kein Wort in dem Gesetz. In Widerspruch hiermit verlangen ein­zelne Beamten, daß die Jagdveipachtungsprotocollc ih­nen statt dem Ortsvorstand zur Genehmigung vorge­legt werden. Sie berufen sich dafür auf ein neuer­dings von der Regierung hierüber erlassenes General- rescript. Wir fragen aber, steht denn die Regierung über dem Gesetz oder unter demselben? Die Gemeinde O. im Amt B. hat z. B. sich die Auswahl unter den drei höchsten Geboten bei der Verpachtung vorbehalten. Unter den drei Höchstbictendcn befand sich auch der

als den Tod fürchte, ich bestätige, daß eS keine mit öffentlichem und geheimen Elend schwangerere Sucht gibt, als die in Rede stehende; ja, ich behaupte daß es keine gierigere, dem Bösen mehr ergebene Menschen gibt, als es die Spieler sind: sie würden sich selbst ver­abscheuen, gelangten sie zu der Ken n tn ihrer selbst! Und da ich sie kenne, hört mich an:

Warum verfolgen Dieb und Spieler, der demsel­ben so sehr ähnelt, immer den cingeschlagenen Weg? Ach, weil sie damit angcfangen haben.

Derjenige, der den ersten Lockungen nicht zu widerstehen vermag, schürt ein Feuer an, dessen Löschung ihm bald unmöglich wird. Man fängt gewöhnlich aus Gefälligkeit und Müßiggang zu spielen au; widmet dem Spiele erst Augenblicke, dann Stunden, Tage und zuletzt ganze Nächte: und so verzehrt die mehr und mehr über­hand nehmende Leidenschaft, die das Gold überwiegende Zeit, und läßt uns die heiligsten Pflichten vergessen."

Ist die Gewohnheit begründet, so kennen sich die Spieler bald selbst nicht mehr, und athmen nur das Glücksspiel. Ihre Wuth endigt nicht mit den sie nährenden Mitteln, da sie sich nicht, nach den letzten Verlusten vom Spiele entfernen, sondern ihm dann noch zu sehen und aus Unmacht fast dabei vertrocknen.

Der Eine läßt sein östentliches Amt fallen, der Andie vcrnachläßigt die Kunst, die ihn und seine Familie ernährte. Für alles unfähig, träumen sie nur vom Spiel. »ie verkaufen, um demselben nachhängen zu können, ihre |

Förster der Freiherrn von Preuschen. Mit diesem Herrn lebt die Gemeinde beständig in Prozessen; sie fürchtet von jeder neuen Berührung neue Prozesse und wollte daher mit demselben nicht in ein (wenn auch nur mittelbares) Pachtverhältniß treten, sie ertheilte da­her einem andern Angebote die Genehmigung. Nun mischte sich der Amtmann, welcher doch nach dem Ge­setz gar nichts damit zu thun hat, tu die Sache. Er will die Verpachtung aufheben, weil der Ortsvorstand nicht die Genehmigung verweigern, sondern nur sie er­theilen dürfe (gerade wie mit demSteuerverwilligungs- recht" nach den Karlsbadner Beschlüssen! Ha! Ha! Ha!) eine neue an ordnen und hierbei der Gemeinde die Hrn. von Preuschen als Pächter aufzwingen. Die Regierung unterstützt ihn hierbei. Wir machen die Kammer hie­rauf aufmerksam und bitten einen der Abgeordneten, durch eine Interpellation und das Verlangen nach Vor­lage der Regierungs-Arten über den Vollzug deS neuen Jagdgesetzes diese unbegreiflichen Gesetzwidrigkeiten auf- zuktären und zu beseitigen. Merkwürdig ist es über­haupt, wie wenig manche unserer Beamten den Geist der neuen Zeit zu begreifen verstehen, wie sehr sie noch die alte patriarchalische Knute schwingen und auf der andern Seite wieder eine Schwäche zeigen, welche zu dem Gefühl der Erbitterung, welches jene erregt, noch das Gefühl der Mißachtung hinzufügt. Beispiele sind gehässig. Aber sie müssen, wenn gleich mit Wi­derstreben, doch gegeben werden, um den Zustand der öffentlichen Verwaltung klar vor Augen zu legen. Der Amtmann in ... regiert schon seit vier Wo­chen mit Beihülfe von 30 Soldaten, die in Folge der Befreiung eines Gefangenen aus dem Amtsar- rest herbeigerufen wurden und damals vielleicht nöthig waren, es schon längst aber zuverlässig nicht mehr sind. Die Gemeinde C. wollte ihre Jagd nicht verpachten, es schien den Gcmeindemitgliedern angenehm, sie selbst zu begehen. Der Schultheis berichtete dies aus Amt. Der Amtmann gab ihm bei Strafe auf, die Verpach­tung sofort vorzunehmen und stellte ihm, im Falle der Widersetzlichkeit der Gemeinde, seine dreißig Bajonette

Häuser und Güter: da sie sich morden, würden sie sich auch selbst verkaufen, so sehr werden sie durch Habsucht und Hoffnung geblendet!

Die Thoren! was wollen sic? was wünschen sie? Uns ungestraft zu Grunde richten? Die Mehrzahl ver­dirbt bei diesem Geschäfte; und die heute wohlhabend sind, werden Morgen im Elende schmachten. Jedoch triumphiren sie und zweifeln au nichts mehr, sobald sie Jemanden aus geplündert haben: Nur Geduld, sie werden bald selbst ausgeplündert werden!"

Trotz des guten Erfolgs werden sie gemieden und verabscheut. Die ehrlichen Leute bezeichnen sie von wei­tem als den Schrecken und die Schmach des Vaterlandes: Hütet euch vor ihnen, sagen sie, das Bedürfniß, das sie quält, läßt in ihnen alle Laster ver­muthen, oder cs stößt sie ein!"

Obschon sie oft selbst dieses Laster verabscheuen, sind sie nicht destoweniger treulos: eine Gcbcrde, ein Wort reizt sie zum Mord 0; bald betrügen sie, bald stürzen sie die Gefährten ihrer Ausschweifung in den Abgrund.

Welches ist das Ende eines Spielers? Fraget da­rüber diejenigen, deren Freunde sich freiwillig aus diesen glücklichen Lande verbannten; diejenigen, deren Eltern

*)Der Mörder eine« Gemordeten muß sterbe»; es ist das ReichSgesctz: Vergesset eS nicht, grabt eS tief in euren Geist ein